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BGH · IVb ZR 20/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 20/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Das Amtsgericht ging davon aus, daß ihr ein Drittel der Differenz beider Einkünfte als Unterhalt zustehe, und sprach ihr deshalb den geltend gemachten Betrag von monatlich 180 DM zu. Sie lebt seit 1977 mit K., einem neuen Lebensgefährten, zusammen, der mit in das von ihr, ihrem Sohn und ihrer Mutter bewohnte Haus eingezogen ist. in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit festen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen zusammenlebe, habe sie durch diese nach der Scheidung der Parteien - also zu einer Zeit, als die Beklagte dem Kläger keine eheliche Treue mehr geschuldet habe -aufgenommene neue Verbindung als solche ihren Unterhaltsanspruch nicht nach § 66 EheG verwirkt. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Nach den Angaben der Beklagten und der Aussage ihres Partners habe nicht festgestellt werden können, daß jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt ernsthafte Heiratsabsichten bestanden hätten. Die Beklagte habe ihre Einstellung zur Ehe und zu einer erneuten Eheschließung vor dem Senat erläutert und dabei erklärt, sie könne keine geschlechtliche Gemeinschaft mehr eingehen und könne deshalb im Falle einer Wiederheirat einem neuen Ehepartner nicht alles das geben, was nach ihrer Vorstellung zu einer wirklichen Ehe gehöre. Auch wenn dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter an Bedeutung verlieren möge und auch eine Ehe ohne Geschlechtsgemeinschaft eine wirkliche Ehe sein könne, ändere dies nichts daran, daß die Beklagte einen Beweggrund habe, eine neue Ehe nicht einzugehen, der nichts mit den Unterhaltszahlungen des Klägers zu tun habe. Mit den vorstehenden Ausführungen hat sich das Berufungsgericht auf die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats gestützt. a) Die Revision verweist darauf, daß bei Scheidungen nach neuem Recht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung unzu demutbar sein - und deshalb entfallen - könne, wenn der an sich unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte in einer länger dauernden festen sozialen Verbindung mit einem neuen Partner lebe? in einem solchen Fall könnten für den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Grenzen des Zumutbaren überschritten werden, wenn er eine derartige Verbindung seines geschiedenen Ehepartners durch seine Unterhaltszahlungen finanzieren solle. Der Gedanke der Unzu demutbarkeit einer (weiteren) Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Unterhaltszahlungen nach gescheiterter Ehe ist eng verknüpft mit dem Institut des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach neuem Recht. 1985 IVb ZR 49/84, nicht veröffentlicht) hervorgehoben: Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs werde überschritten, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seinem Partner Unterhalt zu leisten habe, obwohl dieser sich durch eine Verhaltensweise, wie sie in den Ausschlußtatbeständen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BGB normiert sei, ganz bewußt von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst habe. Nach dem früher geltenden Recht löste das Verschulden am Scheitern der Ehe grundsätzlich die Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten aus und rechtfertigte zugleich seine Inanspruchnahme auf Unterhalt auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Danach soll ein Ehegatte, der sich seinerseits bewußt von seinen ehelichen Bindungen gelöst hat, nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - unterhaltsberechtigt sein, sondern die unterhaltsrechtlichen Folgen seines gegen den Bestand der Ehe gerichteten Verhaltens - zu demindest teilweise - selbst tragen müssen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei verneint, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger verwirkt habe. b) Die Revision vertritt weiter die Ansicht, eine derart langjährige, gefestigte soziale Bindung, wie sie die Beklagte inzwischen eingegangen sei, müsse einer Wiederheirat gleichgesetzt werden und in entsprechender Anwendung des § 67 EheG zu dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen. Die Quasi-Ehe, in der die Beklagte seit Jahren lebe, sei deshalb in ihren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen wie eine Wiederheirat zu behandeln. September 1979 (IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 41) eine unterhaltsrechtliche Gleichstellung der Eingehung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Wiederheirat insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Aufnahme eheähnlicher Beziehungen im Gegensatz zur Wiederheirat keinen neuen gesetzlichen Unterhaltsanspruch begründet, der an die Stelle desjenigen aus der früheren Ehe treten könnte. Die Tatsache, daß der geschiedene Ehepartner im Falle einer Gleichbehandlung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Wiederverheiratung seine unterhaltsrechtliche Sicherung verlieren würde, ohne einen anderen Unterhaltsanspruch zu gewinnen, verliert nicht dadurch an Gewicht, daß die freie Lebensgemeinschaft sich als Form des Zusammenlebens stärker durchsetzt und gesellschaftlich zunehmend anerkannt wird. Auch eine solche Lösung hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 26. Der nach früherem Recht schuldlos geschiedene und deshalb grundsätzlich unterhaltsberechtigte Ehegatte verliert seinen Unterhaltsanspruch nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 65 und 66 EheG oder durch Wiederverheiratung. Damit entfällt die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten aus Billigkeitsgründen oder etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zeitweise - während der Dauer einer neuen eheähnlichen Verbindung - entfallen (ruhen) zu lassen. Das Oberlandesgericht hat eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers von monatlich 180 DM rechtfertigen könnte, verneint, ohne daß die Revision insoweit Beanstandungen erhebt.

Zitierte Normen: § 66 EheG § 1569 BGB § 58f EheG § 242 BGB
PartnerEheGUnterhaltsanspruchRechtEheKlägerEhegattegeschieden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAUEN DES VOLKES
IVb ZR 20/85
URTEIL
Verkündet am 19. März 1986 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Werner
LeBistraße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Irma
Georg-Sj
I-Ring
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren seit 1952 miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der ein im Jahre 1963 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde im Jahre 1975 aus dem Verschulden des Klägers ge-
schieden
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Dieser wurde durch Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 21. Oktober 1975 zu Unterhaltszahlungen von monatlich 180 DM an die Beklagte verurteilt. Er verfügte damals - abzüglich des Kindesunterhalts - über ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.100 DM. Die Beklagte verdiente aus einer Halbtagstätigkeit, die sie neben der Betreuung des gemeinsamen Sohnes ausübte, monatlich rund 450 DM netto. Das Amtsgericht ging davon aus, daß ihr ein Drittel der Differenz beider Einkünfte als Unterhalt zustehe, und sprach ihr deshalb den geltend gemachten Betrag von monatlich 180 DM zu.
Der Kläger ist Verwaltungsangestellter. Sein anrechenbares Einkommen betrug im Jahre 1983 monatlich rund 1.950 DM. Die Beklagte ist Verkäuferin in einem Textilgeschäft. Sie verdiente im Jahre 1983 durchschnittlich monatlich rund 1.100 DM und seit 1984 monatlich rund 1.200 DM netto. Sie lebt seit 1977 mit K., einem neuen Lebensgefährten, zusammen, der mit in das von ihr, ihrem Sohn und ihrer Mutter bewohnte Haus eingezogen ist. K. ist Friseurmeister, seit mehreren Jahren arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe. Er hat in dem Haus der Beklagten einen Raum als Frisiersalon eingerichtet und arbeitet dort im Umfang einer halbtägigen Beschäftigung. Die Mutter der Beklagten zahlt von ihrer Rente von monatlich 1.600 DM die Lasten des Hauses in Höhe von monatlich rund 1.380 DM. Die Beklagte und K. tragen mit ihren Einkünften zu dem gemeinsamen Unterhalt bei; der Sohn zahlt monatlich 100 bis 150 DM Kostgeld.
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Mit der vorliegenden Abänderungsklage begehrt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung. Er beruft sich darauf, daß die Beklagte inzwischen ausreichende eigene Einkünfte habe, und macht insbesondere geltend, die Beklagte habe durch ihr Verhalten in den vergangenen Jahren ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Die Klage ist beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Abänderungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe s Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch weder nach § 66 EheG verwirkt noch entsprechend § 67 EheG verloren. Auch wenn sie seit Jahren mit K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit festen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen zusammenlebe, habe sie durch diese nach der Scheidung der Parteien - also zu einer Zeit, als die Beklagte dem Kläger keine eheliche Treue mehr geschuldet habe -aufgenommene neue Verbindung als solche ihren Unterhaltsanspruch nicht nach § 66 EheG verwirkt. Eine Verwirkung komme nur in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch das Verhalten,
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insbesondere einen ehr- oder sittenlosen Lebenswandel des geschiedenen Ehegatten in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen werde. Das sei hier nicht der Fall.
Der Kläger habe im übrigen nicht beweisen können, daß die Beklagte ihren langjährigen Lebensgefährten K. nur deshalb nicht heirate, um ihren Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheide daher eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Nach den Angaben der Beklagten und der Aussage ihres Partners habe nicht festgestellt werden können, daß jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt ernsthafte Heiratsabsichten bestanden hätten. Die Beklagte habe ihre Einstellung zur Ehe und zu einer erneuten Eheschließung vor dem Senat erläutert und dabei erklärt, sie könne keine geschlechtliche Gemeinschaft mehr eingehen und könne deshalb im Falle einer Wiederheirat einem neuen Ehepartner nicht alles das geben, was nach ihrer Vorstellung zu einer wirklichen Ehe gehöre. Das sei als Beweggrund nachvollziehbar. Auch wenn dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter an Bedeutung verlieren möge und auch eine Ehe ohne Geschlechtsgemeinschaft eine wirkliche Ehe sein könne, ändere dies nichts daran, daß die Beklagte einen Beweggrund habe, eine neue Ehe nicht einzugehen, der nichts mit den Unterhaltszahlungen des Klägers zu tun habe. Hinzu komme, daß nach ihrer Vorstellung K. jedenfalls jetzt nicht bereit sei, mit ihr die Ehe einzugehen.
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Gegen diese tatrichterliche Würdigung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
2. Mit den vorstehenden Ausführungen hat sich das Berufungsgericht auf die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats gestützt. An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Revision festzuhalten.
a) Die Revision verweist darauf, daß bei Scheidungen nach neuem Recht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung unzu demutbar sein - und deshalb entfallen - könne, wenn der an sich unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte in einer länger dauernden festen sozialen Verbindung mit einem neuen Partner lebe? in einem solchen Fall könnten für den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Grenzen des Zumutbaren überschritten werden, wenn er eine derartige Verbindung seines geschiedenen Ehepartners durch seine Unterhaltszahlungen finanzieren solle. Der Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen müsse - ungeachtet der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Unterhaltsanspruch nach altem und nach neuem Recht - billigerweise auch auf Unterhaltsverpflichtungen nach altem Recht angewendet werden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
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Der Gedanke der Unzu demutbarkeit einer (weiteren) Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Unterhaltszahlungen nach gescheiterter Ehe ist eng verknüpft mit dem Institut des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach neuem Recht. So hat der Senat in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361) in dem Urteil vom 26.
Januar 1983 (IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569 ff) und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 26. September 1983 IVb ZR 391/81 = FamRZ 1983, 996, 997? vom 11. Juli
1984	IVb ZR 22/83 = FamRZ 1984, 986, 987? vom 25. September
1985	IVb ZR 49/84, nicht veröffentlicht) hervorgehoben: Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs werde überschritten, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seinem Partner Unterhalt zu leisten habe, obwohl dieser sich durch eine Verhaltensweise, wie sie in den Ausschlußtatbeständen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BGB normiert sei, ganz bewußt von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst habe. Da das neue Unterhaltsrecht für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Unterhalt ausgehe (§ 1569 BGB), gelte der Gedanke der Unzu demutbarkeit weiterer Unterhaltsbelastung in besonderem Maße auch für den nachehelichen Unterhalt (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 aaO S. 572).
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Diese Grundsätze lassen sich auf das schuldabhängige Unterhaltsrecht nach §§ 58 ff EheG nicht übertragen.
Nach dem früher geltenden Recht löste das Verschulden am Scheitern der Ehe grundsätzlich die Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten aus und rechtfertigte zugleich seine Inanspruchnahme auf Unterhalt auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Die Unterhaltsverpflichtung war (abgesehen von den Fällen des § 61 EheG) an bestimmte Verschuldenstatbestände (§§ 42, 43 EheG) geknüpft? ein Ehegatte, der sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hatte, mußte in der Regel die unterhaltsrechtlichen Folgen des Scheiterns der Ehe tragen, und zwar insbesondere dann, wenn sie die gegenwärtig und für ihr Alter finanziell ungesicherte Ehefrau trafen.
Da das Unterhaltsrecht nach dem 1. EheRG demgegenüber nur auf objektive Bedürfnislagen abstellt, also auch einen nach früherem Rechtsverständnis an dem Scheitern der Ehe "schuldlosen" Ehegatten zu dem Unterhalt verpflichtet, sieht das Gesetz in § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BGB für bestimmte Härtefälle unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich vor. Danach soll ein Ehegatte, der sich seinerseits bewußt von seinen ehelichen Bindungen gelöst hat, nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - unterhaltsberechtigt sein, sondern die unterhaltsrechtlichen Folgen seines gegen den Bestand der Ehe gerichteten Verhaltens - zu demindest teilweise - selbst tragen müssen. In einem
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solchen Fall kann es für den anderen Ehegatten unzu demutbar sein, gleichwohl auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen zu werden.
Das schuldabhängige Unterhaltsrecht nach §§ 58 ff EheG folgt, wie dargelegt, anderen Maßstäben. Allerdings enthielt auch das frühere Recht in §§ 65 und 66 EheG Unterhaltsausschluß-(Minderungs-)Gründe, die letztlich ebenfalls auf Zumutbarkeitserwägungen zurückgingen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind indessen hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei verneint, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger verwirkt habe.
b) Die Revision vertritt weiter die Ansicht, eine derart langjährige, gefestigte soziale Bindung, wie sie die Beklagte inzwischen eingegangen sei, müsse einer Wiederheirat gleichgesetzt werden und in entsprechender Anwendung des § 67 EheG zu dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen. Nachdem die freie Lebensgemeinschaft aus heutiger Sicht eine gesellschaftlich allgemein anerkannte Form des Zusammenlebens sei, müßten die Beteiligten hieraus entsprechende rechtliche Konsequenzen ziehen. Die Quasi-Ehe, in der die Beklagte seit Jahren lebe, sei deshalb in ihren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen wie eine Wiederheirat
 zu behandeln.
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Auch hierin kann der Revision nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem grundlegenden Urteil vom 26. September 1979 (IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 41) eine unterhaltsrechtliche Gleichstellung der Eingehung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Wiederheirat insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Aufnahme eheähnlicher Beziehungen im Gegensatz zur Wiederheirat keinen neuen gesetzlichen Unterhaltsanspruch begründet, der an die Stelle desjenigen aus der früheren Ehe treten könnte. An dieser Auffassung, die der Bundesgerichtshof in Kenntnis der bereits im Jahre 1979 evidenten "Bedeutung und Problematik der eheähnlichen Gemeinschaften für das Unterhaltsrecht der geschiedenen Ehegatten" (aaO S. 41) entwickelt, und die der Senat seither in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1984 IVb ZR 73/82, nicht veröffentlicht), ist weiterhin festzuhalten. Die Tatsache, daß der geschiedene Ehepartner im Falle einer Gleichbehandlung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Wiederverheiratung seine unterhaltsrechtliche Sicherung verlieren würde, ohne einen anderen Unterhaltsanspruch zu gewinnen, verliert nicht dadurch an Gewicht, daß die freie Lebensgemeinschaft sich als Form des Zusammenlebens stärker durchsetzt und gesellschaftlich zunehmend anerkannt wird.
Aus demselben Grund scheidet auch die von der Revision angesprochene Möglichkeit aus, den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus Billigkeitsgründen so lange ruhen zu lassen, wie sie
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in einer festen sozialen Bindung mit einem anderen Partner lebt. Auch eine solche Lösung hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 26. September 1979 (aaO S. 41 unter 3 c) in Erwägung gezogen, jedoch wegen der besonderen Ausgestaltung des schuldabhängigen Unterhaltsanspruchs nach altem Recht abgelehnt. Der nach früherem Recht schuldlos geschiedene und deshalb grundsätzlich unterhaltsberechtigte Ehegatte verliert seinen Unterhaltsanspruch nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 65 und 66 EheG oder durch Wiederverheiratung. Geht er eine neue eheähnliche Verbindung ein, so erwächst ihm daraus - anders als im Fall der Wiederheirat - kein Recht auf einen "Familienunterhalt" gegen seinen neuen Partner. Selbst wenn der Partner in der Mehrzahl der Fälle tatsächlich die unterhaltsrechtliche Verantwortung für den geschiedenen Ehegatten übernehmen wird, führt dies nicht dazu, daß der geschiedene Ehegatte in der neuen Verbindung einen rechtlich gesicherten, durchsetzbaren Anspruch auf angemessene Unterhaltsleistung erwirbt. Damit entfällt die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten aus Billigkeitsgründen oder etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zeitweise - während der Dauer einer neuen eheähnlichen Verbindung - entfallen (ruhen) zu lassen.
Leistet der geschiedene Ehegatte im Einzelfall seinem neuen Partner geldwerte Dienste oder wird er von dem Partner wie ein Ehegatte unterhalten, dann ist dem im Rahmen der Prüfung der Un-
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terhaltsbedürftigkeit Rechnung zu tragen, ohne daß insoweit Billigkeitsgrundsätze und Zumutbarkeitserwägungen herangezogen werden müssen.
3. Eine Abänderung des Urteils vom 21. Oktober 1975 wegen veränderter wirtschaftlicher Voraussetzungen kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers von monatlich 180 DM rechtfertigen könnte, verneint, ohne daß die Revision insoweit Beanstandungen erhebt. Gegen das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis bestehen unter den gegebenen Umständen auch in diesem Punkt aus Rechtsgründen keine durchgreifenden Bedenken.
Zysk
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Blumenrohr