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BGH · IVb ZR 20/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 20/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers aus § 12 BGB für begründet erachtet und dem Klagebegehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die landgerichtliche Beurteilung bestätigt, daß der Beklagte durch den-Gebrauch des beanstandeten verwechslungsfähigen Namens die Interessen des Klägers verletzt habe und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf mindestens 50 000 DM heraufzusetzen. lassungsanspruch geltend, um eine Schmälerung seiner Spendeneinnahmen zu verhindern, die er wegen der Verwechselbarkeit seines Namens mit dem des Beklagten durch die von diesem durchgeführten Sammlungen für beeinträchtigt hält. Hiernach hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil zu Recht den Wert der Beschwer festgesetzt (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Partei hat daher die Möglichkeit, Revision einzulegen und geltend zu machen, daß die Beschwer zu Unrecht nicht höher als 40 000 DM festgesetzt worden ist (§ 554 Abs.4 ZPO). Für den Wert der Beschwer ist maßgeblich, inwieweit das Berufungsurteil die Partei beschwert, sie also durch den Urteilstenor belastet wird (BGH Beschluß vom 25. Wenn er der Verurteilung gemäß seinen Namen ändern und die Werbung umstellen müsse, sei damit zu rechnen, daß ein Großteil der Sammelunternehmer abspringe, daß die Sammelgenehmigungen wieder entzogen würden und auch der Spendeneingang mindestens auf die Hälfte zurückgehe. Auch wenn man von der Richtigkeit der Angaben über die Einnahmen des Beklagten aus der Einschaltung von Sammelunternehmern und dem sonstigen Spendenaufkommen ausgeht, ist damit eine Beschwer in der vom Beklagten behaupteten Höhe noch nicht dargetan. Der Beklagte ist durch die Verurteilung nicht gehindert, seine karitativen Ziele mit dem bisherigen Engagement weiterzuverfolgen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich allein aus der Verurteilung de Beklagten und dem Erfordernis einer dementsprechenden Namensänderung Zweifel an der Seriosität des Beklagten ergeben, die den Erfolg seiner weiteren Bemühungen in dem behaupteten Umfang beeinträchtigen. Hiernach gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beschwer des Beklagten nicht mit über 40 000 DM bewertet werden kann.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 546 ZPO
NameWertZPObisherigKlägerBeschwerVerurteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 20/84
BESCHLUSS
in Sachen
 Lebenshilfe Bangladesh e.V., vertreten durch den Vorstand Heyko U<Mf derzeit	9, Brj
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Kinderhilfe Bangladesh e.V., vertreten durch den Vorstand Alfred HeMHB und Else	JOHP-EflBfe-Straße
 DafllB,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte	und
 EdflHKSflIHft-Straße M, Ml
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 24. Oktober 1984 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 40 000 DM heraufzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger, der durch Bescheid des Finanzamts vom 14. Juli 1980 als gemeinnützige Organisation anerkannt ist, hat den Beklagten, der mit Bescheid vom 7. April 1983 gleichfalls als gemeinnützig anerkannt wurde, auf Unterlassung der Namensführung "Lebenshilfe Bangladesh e.V." in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, daß dieser Name mit dem von ihm, dem Kläger, geführten Namen "Kinderhilfe Bangladesh e.V." verwechselt werden könne. Der Beklagte nütze das auch aus, indem er im
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S	amine Iber eich des Klägers seinerseits Sammlungen durchführen lasse, was zu einem Spendenrückgang bei ihm, dem Kläger, führe.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers aus § 12 BGB für begründet erachtet und dem Klagebegehren entsprochen. Den Streitwert hat es auf 10 000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die landgerichtliche Beurteilung bestätigt, daß der Beklagte durch den-Gebrauch des beanstandeten verwechslungsfähigen Namens die Interessen des Klägers verletzt habe und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer.auf 10 000 DM festgesetzt und die Revision nicht zuge-lassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf mindestens 50 000 DM heraufzusetzen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit der Parteien zutreffend als Rechtsstreitigkeit vermögensrechtlicher Art beurteilt. Wenn auch der Zweck des klagenden Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, er vielmehr gemeinnütziger Art ist, so verfolgt der Kläger mit seiner Klage doch vermögensrechtliche Interessen. Er macht den Unter-
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lassungsanspruch geltend, um eine Schmälerung seiner Spendeneinnahmen zu verhindern, die er wegen der Verwechselbarkeit seines Namens mit dem des Beklagten durch die von diesem durchgeführten Sammlungen für beeinträchtigt hält. Damit handelt es sich bei den wirtschaftlichen Folgen des erstrebten Verbotes nicht um bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062); vielmehr ergibt sich, daß das Unterlassungsbegehren des Klägers die Wahrung wirtschaftlicher Belange zu dem Gegenstand hat. Das reicht aus, um den Unterlassungsanspruch als einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von § 546 ZPO erscheinen zu lassen.
Hiernach hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil zu Recht den Wert der Beschwer festgesetzt (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der festgesetzte Wert 40 000 DM nicht übersteigt, ist die Festsetzung jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Partei hat daher die Möglichkeit, Revision einzulegen und geltend zu machen, daß die Beschwer zu Unrecht nicht höher als 40 000 DM festgesetzt worden ist (§ 554 Abs. 4 ZPO).
Für den Wert der Beschwer ist maßgeblich, inwieweit das Berufungsurteil die Partei beschwert, sie also durch den Urteilstenor belastet wird (BGH Beschluß vom 25. November 1981 - IVa ZR 22/81 - VersR 1982, 269). Im vorliegenden Fall ist der
 Wert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Aufhebung seiner Verurteilung und der Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu bestimmen.
Insoweit hat der Beklagte zur Rechtfertigung seines Antrags ausgeführt, er habe sich darauf spezialisiert, sein Spendenaufkommen durch Altwarensammlungen zu erreichen. Dazu habe er Sammelunternehmer unter Vertrag genommen, denen er das Recht übertragen habe, in seinem Namen Haussammlungen durchzuführen, und die dafür einen bestimmten Pauschalbetrag an ihn abführten. Im einzelnen hat der Beklagte acht in verschiedenen Bundesländern ansässige Sammelunternehmen angeführt, die monatliche Pauschalen von insgesamt 3 050 DM, jährlich also 36 600 DM, zahlen müßten. Ferner seien in Bayern fünf Sammelunternehmer unter Vertrag genommen, die, um einen Gewinn zu erzielen, einen Monatsumsatz von je 4 775 DM erreichen müßten, wovon er, der Beklagte, 1 193 DM erhalte. Somit sei von diesen fünf Unternehmern für den Raum Bayern ein Jahresbetrag von 71 580 DM zu erwarten. Schließlich seien im Jahre 1983 Spenden in Höhe von 12 618 DM bei ihm eingegangen. Infolge der Ausweitung des Sammelgebietes sei 1984 mit einem Anwachsen des Spendeneingangs auf 20 000 DM zu rechnen. Wenn er der Verurteilung gemäß seinen Namen ändern und die Werbung umstellen müsse, sei damit zu rechnen, daß ein Großteil der Sammelunternehmer abspringe, daß die Sammelgenehmigungen wieder entzogen würden und auch der Spendeneingang mindestens auf die Hälfte zurückgehe. Damit sei im
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schlimmsten Falle mit einem Verlust von jährlich weit über 100 000 DM zu rechnen.
Dieser Vortrag vermag die HeraufSetzung des Wertes der Beschwer auf einen 40 000 DM übersteigenden Betrag nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte seinen Antrag auf dieses Vorbringen überhaupt stützen kann, weil, soweit es neue, sich nicht aus den Akten ergebende Tatsachen enthält, die erforderliche Glaubhaftmachung fehlt (vgl. BGH Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - VersR 1981, 160). Auch wenn man von der Richtigkeit der Angaben über die Einnahmen des Beklagten aus der Einschaltung von Sammelunternehmern und dem sonstigen Spendenaufkommen ausgeht, ist damit eine Beschwer in der vom Beklagten behaupteten Höhe noch nicht dargetan. So ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im Falle einer der Verurteilung Rechnung tragenden Änderung seines Namens dem behaupteten Rückgang seiner Einnahmen ausgesetzt ist. Seine Ausführungen, daß in diesem Falle ein Großteil der Sammelunternehmer "abspringe", die Sammelgenehmigungen entzogen würden und der Spendeneingang mindestens auf die Hälfte zurückgehe, stellen bloße Mutmaßungen dar, die nicht einleuchten. Der Beklagte ist durch die Verurteilung nicht gehindert, seine karitativen Ziele mit dem bisherigen Engagement weiterzuverfolgen. Daß der Erfolg dieses Einsatzes in dem vom Beklagten dargestellten Maße von der Fortführung des bisherigen Namens abhinge, sieht der Senat nicht. Vielmehr hält er die Befürchtung, daß die Geldeingänge
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zurückgehen werden, lediglich für eine Übergangszeit für begrün det, bis eine entsprechende Änderung der bisherigen Sammelgenehmigungen erwirkt und eine Anpassung der vertraglichen Absprachen mit den Sammelunternehmern erreicht ist. Daß hierbei unüberwindliche Hindernisse auftreten werden, die dem Beklagten ein Tätigwerden im bisherigen Umfang und mit dem bisherigen Erfolg unmöglich machen könnten, ist nicht anzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich allein aus der Verurteilung de Beklagten und dem Erfordernis einer dementsprechenden Namensänderung Zweifel an der Seriosität des Beklagten ergeben, die den Erfolg seiner weiteren Bemühungen in dem behaupteten Umfang beeinträchtigen.
Im übrigen hat der Beklagte selbst hinsichtlich des Streit gegenständes, den der Wert der Beschwer begrifflich nicht übersteigen kann (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546 Rdn. 23), weder gegen die Wertangabe des Klägers noch gegen die entsprechende Festsetzung durch das Landgericht Bedenken erho-
ben.
Hiernach gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beschwer des Beklagten nicht mit über 40 000 DM bewertet werden kann.
Blumenrohr
 Macke