* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 19/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 19/89

ZPO § 322 Abs. 1 Ist in einem Rechtsstreit wegen Bezahlung für Lieferung und Einbau von Bauteilen (allein) streitig, ob die Leistungen von dem beklagten Eigentümer oder von einem Dritten (hier: Fertighaushersteller) bestellt worden sind, so steht die Rechtskraft eines Urteils, das die auf Vertrag gestützte Klage abweist, einer auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage nicht entgegen, mit der geltend gemacht wird, weder der Beklagte noch der Dritte hätten die Leistungen bestellt. Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesprochene Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage begründet, ob dem Klagebegehren die Rechtskraft eines früheren Urteils entgegensteht, so liegt darin regelmäßig eine - wirksame - Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Für das Kellergeschoß dieses Hauses lieferte der Kläger in den Jahren 1981/82 auf einen durch den Zeugen Von Rechts wegen Tatbestand: Mit einer im März 1984 erhobenen Klage machte der Kläger den Rechnungsbetrag und Zinsen geltend (2 0 119/84 LG Freiburg). Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im ersten Prozeß behauptete er nunmehr, habe ihm den Auftrag im Namen der N-GmbH Er hat die Klage jetzt auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt, weil ihm ein werkvertraglicher Vergütungsanspruch weder gegen den Beklagten noch gegen die N-GmbH (i.L.) zustehe. 1. Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der - (materiellen) Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. BGHZ 85, 367, 374) und damit des Umfangs der Rechtskraft der Entscheidung bedarf es insbesondere bei einem Urteil, welches die erhobene Klage abweist. Denn die Urteilsformel läßt den Streitgegenstand nicht erkennen, welcher durch den geltend gemachten Anspruch und den zugehörigen LebensSachverhalt, aus dem der Kläger den Anspruch herleitet, bestimmt wird (vgl. Wird etwa in einem Prozeß wegen eines Kaufpreisanspruchs vorgetragen, die Ware sei dem Beklagten geliefert und von ihm verbraucht worden, so kann der Kläger nach der Abweisung seiner Klage den Zahlungsanspruch in einem späteren Prozeß nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen, mag auch das Gericht im ersten Rechtsstreit diese Rechtsgrundlage übersehen haben (allgemeine Meinung? Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH Urteile vom 22. Ein solcher Sachverhalt stand damals indessen nicht zur Entscheidung des Gerichts; vielmehr hatte der Kläger mit seinem Klagevortrag - Vertrag mit dem Beklagten - gerade das Gegenteil behauptet. Erst im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, er habe weder gegen den Beklagten noch gegen die N-GmbH einen werkvertraglichen Anspruch auf Vergütung seiner Das Berufungsgericht hat die Klage auch für begründet gehalten. In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei zuzulassen gewesen, da die Frage der Zulässigkeit eines neuen Rechtsstreits in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzliche Bedeutung habe. Darin ist eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu erblicken. angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Wenn die als Grund der Zulassung angegebene rechtsgrundsätzliche Frage nur für die Entscheidung über einen Teil des Klageanspruchs erheblich ist, wird dieser - an sich teilurteilsfähige und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung zugängliche - Teil des Streitgegenstandes sich zudem aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils häufig weder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; dann kann die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung daran scheitern (vgl. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 101, 276, 279; BGH Urteile vom 18. Ähnlich ist es, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (nur) für einen Teil des Streitstoffes erheblich ist, über den im Wege eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) oder - wie hier - über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO) gesondert hätte entschieden werden können (s. Schwierigkeiten, den Umfang der Rechtsmittel zu bestimmen, treten nicht auf.Deshalb liegt auch in einem solchen Falle regelmäßig nahe, daß das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich des bezeichneten Teiles des Streitstoffes hat zulassen wollen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine wirksame Einschränkung der Zulassung der Revision angenommen, weil im Berufungsurteil als Grund für die Zulassung die rechtsgrundsätzliche Frage der Beurteilung eines Mitverschuldenseinwandes genannt war, über den das Berufungsgericht im Wege eines Zwischenurteils über den Grund hätte entscheiden dürfen (Urteil vom 30. Die Entscheidungs-gründe des Berufungsurteils lassen vielmehr deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur in der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiellrechtliche Beurteilung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat.

Zitierte Normen: § 322 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchNJWZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
BGHZ______________nein
ZPO § 322 Abs. 1
Ist in einem Rechtsstreit wegen Bezahlung für Lieferung und Einbau von Bauteilen (allein) streitig, ob die Leistungen von dem beklagten Eigentümer oder von einem Dritten (hier: Fertighaushersteller) bestellt worden sind, so steht die Rechtskraft eines Urteils, das die auf Vertrag gestützte Klage abweist, einer auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage nicht entgegen, mit der geltend gemacht wird, weder der Beklagte noch der Dritte hätten die Leistungen bestellt.
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesprochene Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage begründet, ob dem Klagebegehren die Rechtskraft eines früheren Urteils entgegensteht, so liegt darin regelmäßig eine - wirksame - Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage.
BGH, Urt.v. 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - OLG Karlsruhe
(Freiburg) LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 19/89
URTEIL	Verkündet	am:
13. Dezember 1989 Küpferle
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Manfred
Straße 19a,
Beklagter und Revi s ionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof. Dr. und von
 gegen
Reinhard
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
V
V
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr, Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. Dezember 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger betreibt eine Schreinerei und einen Großhandel mit Bauelementen. Zur Zeit der Leistungen, um deren Vergütung es im Rechtsstreit geht, war der Beklagte Leiter der Abteilung "Immobilien und Objekte" be
 häuser. Eines der Häuser erwarb der Beklagte von ihr, und zwar - anders als die Nachbarn, welche ihre Häuser insgesamt schlüsselfertig kauften - schlüsselfertig ab Oberkante Kellerdecke. Für das Kellergeschoß dieses Hauses lieferte der Kläger in den Jahren 1981/82 auf einen durch den Zeugen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
E
GmbH. Diese errichtete in S
WI
3
, damals örtlicher Bauleiter der N-GmbH, mündlich erteilten Auftrag eine Haustür, Isolierglasfenster und Zimmertürelemente und baute sie ein. Unter dem 29. Dezember 1983 stellte er dem Beklagten dafür 5.046,75 DM in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht.
Mit einer im März 1984 erhobenen Klage machte der Kläger den Rechnungsbetrag und Zinsen geltend (2 0 119/84 LG Freiburg). Der Beklagte bestritt, daß EfB in seinem, des Beklagten, Namen gehandelt habe. Er machte geltend, der Zeuge sei vielmehr im Namen der N-GmbH aufgetreten, so daß nicht er, sondern diese den Werklohn schulde. Der Kläger verkündete der Firma N-GmbH (i.L.) den Streit; sie trat ihm als Nebenintervenientin bei. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme durch rechtskräftiges Urteil vom 14. August 1984 ab, weil dem Kläger der Nachweis des Zustandekommens eines Werkvertrages mit dem Beklagten nicht gelungen sei.
Mit einer Anfang 1985 erhobenen Klage nahm der Kläger daraufhin die Firma N-GmbH (i.L.) auf Zahlung der 5.046,75 DM in Anspruch (2 0 46/85 LG Freiburg). Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im ersten Prozeß behauptete er nunmehr,	habe	ihm	den	Auftrag im Namen der N-GmbH
erteilt. Durch Urteil vom 28. Juni 1985 wurde auch diese Klage abgewiesen. Das Landgericht sah es nach erneuter Beweisaufnahme als nicht geklärt an, ob die N-GmbH (i.L.) oder der Beklagte Auftraggeber gewesen sei. Das Urteil wurde ebenfalls rechtskräftig.
Im vorliegenden, durch Mahnbescheid vom 20. Dezember 1985 eingeleiteten Rechtsstreit hat der Kläger Zahlung der
3?
4	-
5.046,75 DM nebst Zinsen wieder von dem Beklagten verlangt. Er hat die Klage jetzt auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt, weil ihm ein werkvertraglicher Vergütungsanspruch weder gegen den Beklagten noch gegen die N-GmbH (i.L.) zustehe. Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, wegen der rechtskräftigen Abweisung der ersten gegen ihn erhobenen Klage sei die jetzige unzulässig. Er ist dem Klagebegehren auch sachlichrechtlich entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, ,das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der Zinsen -stattgegeben. Mit der Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts erreichen.
Entscheidunasaründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Rechtskraft des im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteils dem Klagebegehren nicht entgegen.
1. Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der - (materiellen) Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, auch der
5
dort in Bezug genommene Parteivortrag, ergänzend heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339). Der Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen einschließlich des Parteivorbringens zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl.
 BGHZ 85, 367, 374) und damit des Umfangs der Rechtskraft der Entscheidung bedarf es insbesondere bei einem Urteil, welches die erhobene Klage abweist. Denn die Urteilsformel läßt den Streitgegenstand nicht erkennen, welcher durch den geltend gemachten Anspruch und den zugehörigen LebensSachverhalt, aus dem der Kläger den Anspruch herleitet, bestimmt wird (vgl. BGH Urteile vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 - LM ZPO § 322 Nr. 54 und vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85 - NJW 1986, 1046).
Ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefaßt hat. Wird etwa in einem Prozeß wegen eines Kaufpreisanspruchs vorgetragen, die Ware sei dem Beklagten geliefert und von ihm verbraucht worden, so kann der Kläger nach der Abweisung seiner Klage den Zahlungsanspruch in einem späteren Prozeß nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen, mag auch das Gericht im ersten Rechtsstreit diese Rechtsgrundlage übersehen haben (allgemeine Meinung? vgl. nur Zöller/Vollkommer ZPO 15. Auf1. Vor § 322 Rdn. 41? s.a. OLG Köln MDR 1984,
151) .
Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits aber von dem des Vorprozesses, weil ein seinem
6
37
Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH Urteile vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 - NJW 1981, 2306 = JR 1982, 68, €9 mit Anm. Olzen; vom 19. September 1985 aaO). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen.	;
2. Streitgegenstand des Vorprozesses war der Anspruch auf Zahlung von Werklohn für Schreinerleistungen in Höhe von 5-i 046 / 75 DM, den der Kläger auf die Behauptung stützte, die entsprechenden Lieferungen und Arbeiten habe der Beklagte, vertreten durch	in Auftrag gegeben. Streitig war
 allein, ob der Zeuge namens des Beklagten oder im Namen der N-GmbH gehandelt hatte. Hingegen zweifelte keine der Parteien daran, daß der Kläger - mit dem einen oder dem anderen Besteller - überhaupt einen Werkvertrag geschlossen hatte. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers kam aber nur in Betracht , wenn seinen Leistungen kein Vertrag - weder mit dem Beklagten noch mit der N-GmbH - zugrunde gelegen hatte. Ein solcher Sachverhalt stand damals indessen nicht zur Entscheidung des Gerichts; vielmehr hatte der Kläger mit seinem Klagevortrag - Vertrag mit dem Beklagten - gerade das Gegenteil behauptet. -
Erst im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, er habe weder gegen den Beklagten noch gegen die N-GmbH einen werkvertraglichen Anspruch auf Vergütung seiner
7
Leistungen, habe über diese also mit keinem von beiden einen Vertrag geschlossen. Darin liegt eine gegenüber dem Vorprozeß wesentliche Änderung des Lebenssachverhalts, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird. Dieser Rechtsstreit hat daher einen Streitgegenstand, über den im Vorprozeß noch nicht entschieden worden ist.
II. Das Berufungsgericht hat die Klage auch für begründet gehalten. Soweit die Revision sich dagegen richtet, ist sie mangels Zulassung unzulässig.
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält freilich keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungs-gründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 4 = NJW 1988, 1778). In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei zuzulassen gewesen, da die Frage der Zulässigkeit eines neuen Rechtsstreits in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzliche Bedeutung habe. Darin ist eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu erblicken.
Allerdings ist der Bundesgerichtshof mit einer solchen Auslegung im allgemeinen zurückhaltend (vgl. dazu AK-ZPO/ Ankermann § 546 Rdn. 17; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl.
§ 546 Anm. B II e 5). Er hat es wiederholt als unzureichend
8
angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 -NJW 1982, 1940; BGH Urteil vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelzulassung, beschränkte 5). Wenn die als Grund der Zulassung angegebene rechtsgrundsätzliche Frage nur für die Entscheidung über einen Teil des Klageanspruchs erheblich ist, wird dieser - an sich teilurteilsfähige und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung zugängliche - Teil des Streitgegenstandes sich zudem aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils häufig weder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; dann kann die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung daran scheitern (vgl. BGH Beschluß vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - NJW 1979, 767; Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982,
684 f . ) .
Solche Bedenken bestehen im allgemeinen nicht, wenn das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 101, 276, 279; BGH Urteile vom 18. Juni 1973 - III ZR 155/70 -VersR 1973, 1028, 1029 und vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -BGHR ZPO S 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte
9
6; s. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO sowie Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376; zur Beschränkung auf eines von mehreren selbständigen Verteidigungsmitteln vgl. BGHZ 53, 152, 154 f.).
Ähnlich ist es, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (nur) für einen Teil des Streitstoffes erheblich ist, über den im Wege eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) oder - wie hier - über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO) gesondert hätte entschieden werden können (s. BGHZ 76, 397, 399 f.; Senatsurteile vom 23. Februar 1983
- IVb ZR 359/81 - NJW 1983, 2084, 2085 und vom 6. Mai 1987
- IVb ZR 52/86 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 3 = NJW 1987, 3264, 3265). Die Zulassungsfrage kennzeichnet dann eindeutig einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Schwierigkeiten, den Umfang der Rechtsmittel zu bestimmen, treten nicht auf. Deshalb liegt auch in einem solchen Falle regelmäßig nahe, daß das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich des bezeichneten Teiles des Streitstoffes hat zulassen wollen. Demgemäß hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine wirksame Einschränkung der Zulassung der Revision angenommen, weil im Berufungsurteil als Grund für die Zulassung die rechtsgrundsätzliche Frage der Beurteilung eines Mitverschuldenseinwandes genannt war, über den das Berufungsgericht im Wege eines Zwischenurteils über den Grund hätte entscheiden dürfen (Urteil vom 30. September 1980
 -	VI ZR 213/79 - NJW 1981, 287). Besondere Umstände, die ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts
10
&
zur Zulassung der Revision als das der Teilzulassung veranlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidungs-gründe des Berufungsurteils lassen vielmehr deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur in der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiellrechtliche Beurteilung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. Daher ist die Revision auf die Zulässigkeit der Klage beschränkt.
Lohmann
 Portmann
Krohn
 Zysk
Nonnenkamp