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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr/ Dr. Krohn und Nonnenkamp am 13. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. März 1987 beantragte sie Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Revision und legte eine Das Kindergeld gab sie mit unverändert 150 DM und den für die beiden Kinder bezogenen Unterhalt mit insgesamt 615 DM monatlich an. Februar 1988, lehnte der Senat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ab, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen (S 115 Abs.6 ZPO). Unter diesen Umständen habe sie nicht erkennen können, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ab 1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Beklagte, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise Die Beklagte brauchte mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nicht zu rechnen, solange sie arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezog. ZPO konnte sie sich jedoch nicht mehr halten, als sie ihre neue Arbeitsstelle beim Studentenwerk Karlsruhe antrat und ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.767,35 DM erzielte. Damit hatte sie einschließlich des Kindergeldes und des für die Kinder bezogenen Unterhalts sowie nach Abzug der von ihr geltend gemachten Beträge für Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten einen monatlichen Nettobetrag von 2.751 DM für sich und die beiden Kinder zur Verfügung. Daß sie davon auch noch für den Unterhalt ihres Ehemannes aufkommen mußte, ist nicht anzunehmen, da dieser, wie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben, gleichfalls zu dem 1. Angesichts dieser gleichzeitigen Arbeitsaufnahme des Ehemannes kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die wirtschaftliche Lage der Beklagten aufgrund der finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit weiterhin in einer ihre Bedürftigkeit begründenden Weise eingeschränkt war. Mai 1987 erzielte Einkommen vernünftigerweise nicht mehr mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren rechnen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
monatlichKindFristZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZR 19/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr/ Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 13. Juli 1988
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Schlußurteil des Amtsgerichts dahin geändert, daß es in Abänderung eines früheren Unterhaltsurteils vom 7. Januar 1982 die Unterhaltspflicht des Klägers und damaligen Beklagten über das amtsgerichtliche Teilanerkenntnisurteil hinaus für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Januar 1987 hat entfallen lassen. Dieses Berufungsurteil wurde der Beklagten am 12. Februar 1987 zugestellt. Am 4. März 1987 beantragte sie Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Revision und legte eine
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Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, wonach sie Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 154,86 DM und Kindergeld von monatlich 150 DM beziehe und für ihre beiden Kinder monatliche Unterhaltsrenten von 277,50 DM und 337,50 DM erhalte. Eine zugleich angekündigte Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages reichte die Beklagte am 29. Juni 1987 ein. Weil die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits über vier Monate alt war, gab der Rechtspfleger der Klägerin unter dem 1. Juli 1987 auf zu versichern, daß die in der Formularerklärung gemachten Angaben noch zuträfen. Hierauf reichte die Beklagte schließlich am 7. Dezember 1987 eine neue Formularerklärung vom 28. November 1987 ein, aus der sich ergibt, daß sie am 1. Mai 1987 ein auf ein Jahr befristetes AnstellungsVerhältnis beim Studentenwerk Karlsruhe angetreten hatte, aus dem sie ein monatliches Bruttogehalt von 3.767,35 DM zuzüglich 8,40 DM Sparzulage bezog. Das Kindergeld gab sie mit unverändert 150 DM und den für die beiden Kinder bezogenen Unterhalt mit insgesamt 615 DM monatlich an. Als Abzüge machte sie 878,95 DM Lohnsteuer, 690,34 DM Sozialabgaben, 115 DM für ihre Fahrten zur Arbeit und 98 DM für die Fahrten der Kinder zur Schule geltend. Fragen zu dem Vermögen verneinte sie bis auf diejenige nach Bankoder Sparguthaben, die sie unbeantwortet ließ.
Mit Beschluß vom 27. Januar 1988, der Beklagten zugestellt am 4. Februar 1988, lehnte der Senat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ab, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen (S 115 Abs. 6 ZPO). Am 18. Februar 1988 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und holte die versäumte Prozeßhandlung zugleich
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nach. Sie trug vor, sie sei bis 30. April 1987 arbeitsljs gewesen, weshalb ihr bereits in der Vorinstanz Prozeß!ostenhilf e bewilligt worden sei. Das befristete Arbeitsvevhältnis zu dem 1. Mai 1987 sei sie vor allem deshalb eingegancran, weil es ihrer Familie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit ^nd der gleichzeitigen Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes, den sie am 10. April 1987 geheiratet hat, finanziell sehr schlecht gegangen sei. Die Kinder seien herangewachsen, f,o daß Neuanschaffungen für Bekleidung und Schuhe notwendig gewesen seien. Auch nach ihrem Eintritt in das ArbeitsVerhältnis hätten sie und ihr Ehemann noch mit den finanziellen Folgen ihrer Arbeitslosigkeit zu kämpfen gehabt, zu demal sie beide ohne Ersparnisse, "buchstäblich nur mit Schulden", ihre Ehe begonnen hätten. Unter diesen Umständen habe sie nicht erkennen können, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ab 1. Mai 1987 nicht mehr gegeben gewesen seien.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Diese Frist begann, als das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben war (S 234 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Beklagte, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise
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nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FaraRZ 1984, 677, 678? BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395, je mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte brauchte mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nicht zu rechnen, solange sie arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezog. Für bedürftig im Sinne von SS 114 ff. ZPO konnte sie sich jedoch nicht mehr halten, als sie ihre neue Arbeitsstelle beim Studentenwerk Karlsruhe antrat und ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.767,35 DM erzielte. Damit hatte sie einschließlich des Kindergeldes und des für die Kinder bezogenen Unterhalts sowie nach Abzug der von ihr geltend gemachten Beträge für Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten einen monatlichen Nettobetrag von 2.751 DM für sich und die beiden Kinder zur Verfügung. Daß sie davon auch noch für den Unterhalt ihres Ehemannes aufkommen mußte, ist nicht anzunehmen, da dieser, wie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben, gleichfalls zu dem 1. Mai 1987 eine Arbeit aufgenommen hat. Angesichts dieser gleichzeitigen Arbeitsaufnahme des Ehemannes kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die wirtschaftliche Lage der Beklagten aufgrund der finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit weiterhin in einer ihre Bedürftigkeit begründenden Weise eingeschränkt war. Irgendwelche konkreten Verbindlichkeiten oder Abzahlungsschulden hat sie nicht angeführt, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach der Tabelle in Anlage 1 zu S 114 ZPO betrug die monatliche zu demutbare Belastung der Beklagten 440 DM. Damit entfiel die Prozeßkostenhilfe gemäß S 115 Abs. 6 ZPO,
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solange die voraussichtlichen Kosten der Instanz vier Monatsraten, mithin 1.760 DM, nicht überstiegen. Dieser Betrag wurde indessen bei weitem nicht erreicht; denn die voraussichtlichen Kosten für die von der Beklagten beabsichtigte Revision betrugen bei einem anzunehmenden Streitwert von 2.400 DM 591,09 DM für den Rechtsanwalt und 312 DM für das Gericht (nicht 903,09 DM, wie in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt), insgesamt also 903,09 DM. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte im Hinblick auf das ab 1. Mai 1987 erzielte Einkommen vernünftigerweise nicht mehr mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren rechnen. Damit war sie trotz weiterlaufendem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht mehr schuldlos verhindert, das Rechtsmittel einzulegen. Die danach einsetzende Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung war daher bei der schließlichen Einreichung des Gesuchs längst abgelaufen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte an der Einhaltung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Lohmann	Blumenröhr