Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Im Februar 1976 hatte die Beklagte nach der Trennung von dem Kläger im Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung erwirkt, durch die dem Kläger Unterhaltszahlungen für sie und die im November 1961 geborene gemeinsame Tochter auferlegt worden waren. Mai 1979 einen neuen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 540 DM an die Beklagte und monatlicher Unterhaltsbeträge von 350 DM für die Tochter verpflichtete. Die Parteien erklärten sich dahin einig, daß die vereinbarten Unterhaltsbeträge nicht nur bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu zahlen sein, sondern auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung gelten sollten. Sie erklärten übereinstimmend, Grundlage für den Abschluß des Vergleichs seien Einkünfte des Klägers in Höhe von monatlich 3 300 DM netto und der Beklagten in Höhe von monatlich 1 600 DM netto. Er macht dazu geltend: Sein Einkommen sei schon bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1979 niedriger gewesen als in dem Vergleich angenommen, da die Ausgaben für die zu seiner Altersversorgung abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungen zu Unrecht nicht berücksichtigt, andererseits aber seine Einkünfte aus Spesen für seine Reise- Im übrigen habe die Beklagte erst nach der Trennung der Parteien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so daß die ünterhaltsberechnung anders vorzunehmen sei als in dem Vergleich vom 15. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht schlüssig dargetan seien. Daß er für diese Tätigkeit höhere - als unterhaltserheblich anzuerkennende - Ausgaben hätte als bei Abschluß des Vergleichs, hat er nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat das Gesamtbruttoeinkommen des Klägers im Jahre 1979 - auf der Grundlage der Gehaltsabrechnung für März 1979 - mit durchschnittlich 4 180 DM im Monat angenommen. Gehalt hinzu, so ergibt sich ein Bruttoeinkommen des Klägers für 1979 in Höhe von monatlich rund 4 250 DM (vgl. Beiträge für seine befreiende Lebensversicherung - als Altersversorgung - hätten nicht als unterhaltserhebliches Einkommen bewertet und auch die von seiner Arbeitgeberin gewährte Reisekostenerstattung hätte nicht - allenfalls zu 50 % - unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen, so kann er hiermit im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO nicht durchdringen. Sowohl die Zuschüsse der Arbeitgeberin zur befreienden Lebensversicherung des Klägers als auch die ihm gezahlte Reisekostenpauschale waren aber - als Bestandteile seines Einkommens nach der damals vorgelegten Gehaltsabrechnung für März 1979 - Grundlage der Einkommensbestimmung in dem Vergleich vom 15. Mai 1979 maßgebend war, ist das unterhaltserhebliche Nettoeinkommen des Klägers auch in dem vorliegenden Abänderungsverfahren zu bestimmen (vgl. Danach bezog der Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnung für März 1979, die bei Abschluß des Vergleiches vorlag, netto 3 183,08 DM; dieser Betrag erhöhte sich um das seinerzeit ersichtlich berücksichtigte anteilige 13. Falls die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs die Zuschüsse der Arbeitgeberin des Klägers zu seiner befreienden Lebensversicherung (damals monatlich 360 DM) nicht als unterhaltserhebliches Einkommen berücksichtigt und statt dessen seine Reisekostenpauschale in Höhe von 50 % (350 DM) dem Einkommen hinzugerechnet haben sollten, lag sein Nettoeinkommen bei monatlich rund 3 320 bis 3 340 DM. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht von einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter der Parteien abgesehen. Mai 1979 haben die Parteien den ünterhaltsbetrag für die Beklagte mit 2/5 der Differenz zwischen dem zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Klägers von 3 300 DM nach Abzug seiner Unterhaltsleistung für die Tochter in Höhe von 350 DM einerseits und dem Nettoeinkommen der Beklagten von 1 600 DM andererseits bemessen (3 300 DM -350 DM - 1 600 DM = 1 350 DM, davon 2/5 = 540 DM). ( Würde der Zuschuß der Arbeitgeberin zur befreienden Lebensversicherung (monatlich 388,80 DM) von dem Einkommen abgezogen und statt dessen die Reisekostenpauschale zu 50 % (monatlich 250 DM) mitberücksichtigt, so betrüge das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Nettoeinkommen des Klägers monatlich rund 3 450 bis 3 470 DM. Monatsgehalts verfügte die Beklagte nach ihrer eigenen - insoweit von dem Kläger nicht bestrittenen - Angabe im Jahre 1982 über ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1 770 DM netto. Weitere anrechenbare oder ihr jedenfalls anzurechnende Einkünfte hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann zusammen, der ihren Lebensunterhalt mitfinanziere und für dessen Versorgung sie sich ein entsprechendes - fiktives - Einkommen anrechnen lassen müsse, ist diese Behauptung in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht nicht bestätigt worden. 4. Für eine Ermäßigung des der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehenden ünterhaltsbetrages aus Billigkeitsgründen bieten die gesetzlichen Vorschriften keine Handhabe. Die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegen ebenso wenig vor wie die des § 1581 BGB; der angemessene eigene Unterhalt des Klägers wird durch die Gewährung einer monatliche^ Unterhaltsrente von 540 DM an die Beklagte - auch bei Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Klägers, insbesondere seiner Unterhaltszahlungen für die Tochter der Parteien -nicht gefährdet. Eine Herabsetzung des auf diese Weise ermittelten angemessenen Unterhalts mit der Begründung, der Unterhaltsbedarf des Ehegatten werde bereits durch die Einkünfte aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit befriedigt, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 19/83 URTEIL Verkündet am 26. September 1984 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen Bernhard Horst B gasse §, R| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Hannelore Gertrud D| S c Albert-Ll [-Straße §, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1983 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 15. Mai 1979 geschieden. Im Februar 1976 hatte die Beklagte nach der Trennung von dem Kläger im Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung erwirkt, durch die dem Kläger Unterhaltszahlungen für sie und die im November 1961 geborene gemeinsame Tochter auferlegt worden waren. Nach einer Änderung 3 der einstweiligen Anordnung im August 1977 hatten die Parteien die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der Tochter sodann durch einen gerichtlichen Vergleich vom 13. Dezember 1977 geregelt. In Abänderung dieses Vergleichs schlossen sie im Zuge des Ehescheidungsverfahrens am 15. Mai 1979 einen neuen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 540 DM an die Beklagte und monatlicher Unterhaltsbeträge von 350 DM für die Tochter verpflichtete. Die Parteien erklärten sich dahin einig, daß die vereinbarten Unterhaltsbeträge nicht nur bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu zahlen sein, sondern auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung gelten sollten. Sie erklärten übereinstimmend, Grundlage für den Abschluß des Vergleichs seien Einkünfte des Klägers in Höhe von monatlich 3 300 DM netto und der Beklagten in Höhe von monatlich 1 600 DM netto. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege der Abänderungsklage die Feststellung, daß er der Beklagten keinen - nachehelichen - Unterhalt mehr schulde. Er macht dazu geltend: Sein Einkommen sei schon bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1979 niedriger gewesen als in dem Vergleich angenommen, da die Ausgaben für die zu seiner Altersversorgung abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungen zu Unrecht nicht berücksichtigt, andererseits aber seine Einkünfte aus Spesen für seine Reise- 4 - tätigkeit a^Ls Versicherungsvertreter voll als Einkommen angerechnet worden seien. Inzwischen seien seine Einkünfte - nach richtiger Berechnung - auf monatlich rund 2 345 DM netto zurückgegangen. Demgegenüber sei der Verdienst der Beklagten gestiegen. Diese lebe außerdem mit einem anderen Mann zusammen. Sie müsse sich daher entsprechende Einkünfte .für die Versorgung dieses Mannes anrechnen lassen. Im übrigen habe die Beklagte erst nach der Trennung der Parteien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so daß die ünterhaltsberechnung anders vorzunehmen sei als in dem Vergleich vom 15. Mai 1979, nämlich nicht nach der Differenzmethode. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht schlüssig dargetan seien. Hiergegen hat der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht - zugelassene - Revision eingelegt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Verhältnisse, die für die Vereinbarung der Unterhalts- 5 rente der Beklagten in dem Vergleich vom 15. Mai 1979 maßgebend waren, seither nicht wesentlich geändert haben. 1. Der Kläger ist weiterhin für dieselbe Arbeitgeberin tätig und übt dieselbe Tätigkeit - als Versicherungsvertreter -aus wie im Jahre 1979. Daß er für diese Tätigkeit höhere - als unterhaltserheblich anzuerkennende - Ausgaben hätte als bei Abschluß des Vergleichs, hat er nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat das Gesamtbruttoeinkommen des Klägers im Jahre 1979 - auf der Grundlage der Gehaltsabrechnung für März 1979 - mit durchschnittlich 4 180 DM im Monat angenommen. Dabei hat es jedoch das 13. Gehalt nicht beachtet, welches der Kläger ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Januar bis November 1978 anteilig in mehreren Monaten des Jahres ausgezahlt erhält. Rechnet man das 13. Gehalt hinzu, so ergibt sich ein Bruttoeinkommen des Klägers für 1979 in Höhe von monatlich rund 4 250 DM (vgl. auch die Jahreszusammenstellung in der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 1979). Das durchschnittliche Nettoeinkommen, das der Kläger bei diesen Bruttoeinkünften im Jahre 1979 bezog, hat er in der Vergleichsver-verhandlung vom 15. Mai 1979 mit monatlich 3 300 DM angegeben. Wenn er im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr behauptet, sein durchschnittliches Nettoeinkommen habe 1979 tatsächlich nui rund 2 400 DM monatlich betragen, denn die von ihm zu leistender 6 Beiträge für seine befreiende Lebensversicherung - als Altersversorgung - hätten nicht als unterhaltserhebliches Einkommen bewertet und auch die von seiner Arbeitgeberin gewährte Reisekostenerstattung hätte nicht - allenfalls zu 50 % - unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen, so kann er hiermit im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO nicht durchdringen. Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ermöglicht keine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die für die Bewertung des Unterhaltsanspruches in dem abzuändernden Titel maßgebend waren (Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 = FamRZ 1984, 374, 375? vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 = FamRZ 1983, 260? ständige Rechtsprechung). Sowohl die Zuschüsse der Arbeitgeberin zur befreienden Lebensversicherung des Klägers als auch die ihm gezahlte Reisekostenpauschale waren aber - als Bestandteile seines Einkommens nach der damals vorgelegten Gehaltsabrechnung für März 1979 - Grundlage der Einkommensbestimmung in dem Vergleich vom 15. Mai 1979 ebenso wie bereits in dem Vergleich vom 13. Dezember 1977, der ausdrücklich in die Erörterungen über die Einkommensverhältnisse der Parteien in der Verhandlung vom 15. Mai 1979 einbezogen wurde. Auf derselben Grundlage, die für die Vereinbarung vom 15. Mai 1979 maßgebend war, ist das unterhaltserhebliche Nettoeinkommen des Klägers auch in dem vorliegenden Abänderungsverfahren zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 615/80). 7 Abgesehen hiervon entspricht im übrigen das dem Vergleich vom 15. Mai 1979 zugrunde gelegte Einkommen des Klägers von monatlich rund 3 300 DM netto den zu den Akten gereichten Gehaltsbescheinigungen. Danach bezog der Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnung für März 1979, die bei Abschluß des Vergleiches vorlag, netto 3 183,08 DM; dieser Betrag erhöhte sich um das seinerzeit ersichtlich berücksichtigte anteilige 13. Gehalt auf rund 3 330 bis 3 350 DM (vgl. auch die Gesamtabrechnung für 1979 in der Gehaltsbescheinigung für Dezember 1979). Hierin war die Reisekostenpauschale, die der Kläger im Jahre 1979 in Höhe von monatlich 700 DM erhielt, nicht enthalten. Falls die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs die Zuschüsse der Arbeitgeberin des Klägers zu seiner befreienden Lebensversicherung (damals monatlich 360 DM) nicht als unterhaltserhebliches Einkommen berücksichtigt und statt dessen seine Reisekostenpauschale in Höhe von 50 % (350 DM) dem Einkommen hinzugerechnet haben sollten, lag sein Nettoeinkommen bei monatlich rund 3 320 bis 3 340 DM. Dieses Einkommen des Klägers hat sich entgegen seiner Darstellung seit dem Vergleichsabschluß nicht verringert, sondern im Gegenteil erhöht. Das Berufungsgericht hat das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Klägers im Jahre 1982 mit 4 208,80 DM angenommen. In 30 die Beklagte mit einem anderen Mann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebe, lege jedoch keinen Wert darauf, daß dieser Punkt weiter verhandelt werde". Ob der Kläger angesichts dieser prozessualen Erklärung seinen Vortrag über ein Zusammenleben der Beklagten mit einem anderen Mann in verfahrensrechtlich eindeutiger Weise aufrechterhalten oder aber aufgegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag in der Erklärung vom 16. Dezember 1982 ein Verzicht auf die zuvor benannte Zeugin. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht von einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter der Parteien abgesehen. 3. Bei dem Abschluß des Vergleichs am 15. Mai 1979 haben die Parteien den ünterhaltsbetrag für die Beklagte mit 2/5 der Differenz zwischen dem zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Klägers von 3 300 DM nach Abzug seiner Unterhaltsleistung für die Tochter in Höhe von 350 DM einerseits und dem Nettoeinkommen der Beklagten von 1 600 DM andererseits bemessen (3 300 DM -350 DM - 1 600 DM = 1 350 DM, davon 2/5 = 540 DM). Dabei sind sie erkennbar von den Verhältnissen einer sogenannten Doppelverdienerehe ausgegangen, da die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung bereits seit geraumer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging. An den hiernach gewählten Unterhaltsbemessungsmaßstab nach der Differenzmethode sind die Parteien für das vorliegende Abänderungsverfahren weiterhin gebunden. Es kommt daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf an, ob nach der Recht- 8 diesem Betrag sind - wiederum - weder das 13. Gehalt noch das Urlaubsgeld berücksichtigt. Bei Hinzurechnung der hierauf entfallenden Beträge ergibt sich ein Bruttoeinkommen von monatlich 4 768,66 DM (vgl. auch Jahresverdienstbescheinigung) ohne Berücksichtigung der Reisekostenpauschale von nunmehr monatlich 500 DM. Dem entsprach ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 3 590 bis 3 610 DM pro Monat zuzüglich der hierin nicht enthaltenen Reisekostenpauschale. ( Würde der Zuschuß der Arbeitgeberin zur befreienden Lebensversicherung (monatlich 388,80 DM) von dem Einkommen abgezogen und statt dessen die Reisekostenpauschale zu 50 % (monatlich 250 DM) mitberücksichtigt, so betrüge das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Nettoeinkommen des Klägers monatlich rund 3 450 bis 3 470 DM. ® 2. Der Verdienst der Beklagten hat sich seit Abschluß des Vergleichs vom 15. Mai 1979 ebenfalls erhöht, jedoch nicht in einem Maße, daß deshalb - angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers - eine Herabsetzung der der Beklagten zustehenden Unterhaltsrente in Betracht käme. Nach der vorgelegten Gehaltsbescheinigung der Beklagten für August 1982 betrug ihr Nettoeinkommen in diesem Monat 1 611,93 DM einschließlich des Kindergeldes für die Tochter der Parteien, das die Beklagte nach ihrer Erklärung in der münd- 9 liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an diese weitergeleitet hat. Unter Berücksichtigung des in der Gehaltsbescheinigung nicht enthaltenen anteiligen Urlaubsgeldes und des 13. Monatsgehalts verfügte die Beklagte nach ihrer eigenen - insoweit von dem Kläger nicht bestrittenen - Angabe im Jahre 1982 über ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1 770 DM netto. Weitere anrechenbare oder ihr jedenfalls anzurechnende Einkünfte hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann zusammen, der ihren Lebensunterhalt mitfinanziere und für dessen Versorgung sie sich ein entsprechendes - fiktives - Einkommen anrechnen lassen müsse, ist diese Behauptung in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht nicht bestätigt worden. Denn die Beklagte hat sie - als Partei vernommen - in Abrede gestellt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze davon abgesehen, die zu der Behauptung noch als Zeugin benannte Tochter V. der Parteien zu vernehmen, greift nicht durch. Der Kläger hatte zwar im Anschluß an die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. November 1982 die Tochter V. noch als Zeugin für seine Behauptung benannt. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1982 hat er jedoch sodann erklärt, "er halte nach wie vor daran fest, daß 11 sprechung des erkennenden Senats für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) ihre beiderseitigen Einkünfte zusammenzurechnen waren. 4. Für eine Ermäßigung des der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehenden ünterhaltsbetrages aus Billigkeitsgründen bieten die gesetzlichen Vorschriften keine Handhabe. Die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegen ebenso wenig vor wie die des § 1581 BGB; der angemessene eigene Unterhalt des Klägers wird durch die Gewährung einer monatliche^ Unterhaltsrente von 540 DM an die Beklagte - auch bei Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Klägers, insbesondere seiner Unterhaltszahlungen für die Tochter der Parteien -nicht gefährdet. Das wird auch von der Revision selbst nicht geltend gemacht. Eine allgemeine Billigkeitskontrolle des gesetzlichen Aufstockungsanspruches nach § 1573 Abs. 2 BGB anhand tabellenmäßig ermittelter genereller Unterhaltsbedarfssätze für unterhaltsberechtigte Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 = FamRZ 1984, 356, 357). Das Maß des angemessenen, vollen Unterhaltsbedarfs richtet sich auch im Rahmen von § 1573 Abs. 2 BGB stets nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Demgemäß sind die Voraussetzungen eines Unterhalts-Er- gänzungsanspruches nach § 1573 Abs. 2 BGB von vorneherein nur erfüllt, wenn die Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus eigener angemessener Erwerbstätigkeit erzielt, nicht ausreichen, um den ünterhaltsbedarf zu befriedigen, der den früheren Lebensverhältnissen in seiner Ehe entspricht und - an diesen gemessen - seinen individuell "angemessenen", vollen Unterhalt umfaßt. Eine Herabsetzung des auf diese Weise ermittelten angemessenen Unterhalts mit der Begründung, der Unterhaltsbedarf des Ehegatten werde bereits durch die Einkünfte aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit befriedigt, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren. Lohmann Zysk Portmann Nonnenkamp Krohn