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BGH · IVb ZR 18/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 18/87

Den Wertersatz, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß S 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, braucht er nicht zu dem Gesamtgut einzuzahlen; die Leistung erfolgt vielmehr durch Anrechnung auf seinen Anteil an dem Überschuß, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Endurteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 16. Da die Töchter widersprachen, nahm der Vater sie in einem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Auflassung ihres hälftigen Miteigentums an dem Grundstück und ihres Rechts an dem darauf lastenden Erbbaurecht Zug um Zug gegen Zahlung von 56.000 DM in Anspruch. Mai 1985 wurden die Töchter rechtskräftig verurteilt, die Übertragung ihrer hälftigen Mitberechtigung an dem Erbbaurecht zu bewilligen und die Auflassung an den Vater zu erklären, Zug um Zug gegen Zahlung von 54.000 DM; die in das Erbbaurecht betriebene Zwangsversteigerung erklärte das Gericht für unzulässig. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß durch das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Würzburg über den Anspruch der jetzigen Klägerinnen noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerinnen können die Zahlung von 108.000 DM zu dem Gesamtgut als Wertersatz für das von ihrem Vater beanspruchte Erbbaurecht nicht verlangen. 1. Das Berufungsgericht hat seine abweichende Auffassung mit folgenden Erwägungen begründet: Der Vater der Klägerinnen habe jedenfalls durch die Klageerhebung im Vorprozeß unmißverständlich und wirksam sein gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehendes Übemahmerecht an dem in die Gütergemeinschaft eingebrachten Erbbaurecht ausgeübt. Dem stehe auch nichts entgegen, weil das Erbbaurecht weder an einen Dritten herauszugeben sei noch zur Berichtigung von Gesamtgutsverbindlichkeiten benötigt werde; denn hierfür reiche der hinterlegte Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks aus. Die Ausübung des Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand gemäß S 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB durch einen Ehegatten beeinflußt erst die Art und Weise der Verteilung des Überschusses (vgl. Sie führt nicht etwa - wie der Verkauf eines zu dem Gesamtgut gehörenden Gegenstandes gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - zu einem rechtsgeschäftlich begründeten gegenseitigen Vertrag zwischen Übernehmer und Gesamtgut, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts - vertreten durch den anderen Gesamthänder - gegen den Übernehmer in Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe. Was der übernehmende Ehegatte als Wert des Gegenstandes zu dem Gesamtgut zu ersetzen hat, braucht er nach S 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB gerade nicht in Geld zu zahlen, sondern insoweit erfolgt eine Anrechnung auf seinen Teil am Überschuß; dabei erhöht sich dieser Überschuß rechnerisch durch die Hinzurechnung dessen, was ein Ehegatte als Wertersatz gemäß § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat (allgemeine Auffassung; vgl. Das leuchtet ohne weiteres ein, wenn der Überschuß des Gesamtguts so hoch ist, daß der übernehmende Ehegatte den geschuldeten Wertersatz in voller Höhe durch Verrechnung auf seinen Anteil leisten kann. Wäre beispielsweise im vorliegenden Fall sicher abzusehen, daß der nach Berichtigung aller Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibende Überschuß mehr als 108.000 DM betragen wird, so daß unter Hinzurechnung des Wertersatzes für das Erbbaurecht mehr als 216.000 DM zu verteilen wären, könnte der für die Übernahme des Erbbaurechts geschuldete Wertersatz in vollem Umfang durch Anrechnung auf den dem Beklagten gebührenden Überschußanteil von (dann) mehr als 108.000 DM geleistet werden; der Beklagte brauchte nichts zu zahlen. 108.000 DM, so daß der Beklagte den zu leistenden Wertersatz wenigstens noch zur Hälfte durch Anrechnung auf seinen Anteil nach S 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB leisten könnte; nur in Höhe der restlichen 54.000 DM bliebe er gemäß § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB "dem anderen Ehegatten" verpflichtet. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz eine Zahlungspflicht des übernehmenden Ehegatten an das Gesamtqut - von Zahlungen zur Deckung von Gesamtgutsverbindlichkeiten abgesehen - nicht vorsieht, und zwar weder zu einem durch die Verrechnung nicht gedeckten Teil, noch gar in voller Höhe des Wertersatzes. Durch die Gewährung des Übernahmerechts soll verhindert werden, daß entsprechend den nach § 1477 Abs. 1 BGB anwendbaren Regeln der SS 752 f BGB Vermögensgegenstände geteilt oder versilbert werden, an deren ungeteiltem Bestand in seiner Hand ein Ehegatte ein schutzwertes Interesse hat. Die Übernahme solcher Gegenstände, die das Gesetz durch die Verrechnungsregelung des § 1476 Abs. 2 BGB erleichtern will, würde dem berechtigten Ehegatten jedoch erschwert, wenn nicht sogar wirtschaftlich unmöglich gemacht, wenn er dafür - zunächst - vollen Wertersatz in das Gesamtgut zu leisten hätte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit aufnehmen müßte. b) Ob das im Vorprozeß vom Vater erstrittene Urteil, durch das die Töchter Zug um Zug gegen Zahlung von 54.000 DM an sie zur Übertragung ihrer hälftigen Mitberechtigung am Erbbaurecht und zur Auflassung verurteilt worden sind, der materiellen Rechtslage entsprach, hat der Senat nicht zu prüfen. Falls der Beklagte die festgesetzte Zug-um-Zug-Leistung an die Klägerinnen noch erbringen sollte, um den titulierten Anspruch durchzusetzen, wäre hinsichtlich des Erbbaurechtes das Gesamtgut vorweg anteilig geteilt. Andernfalls werden die Parteien dem Erkenntnis im Vorprozeß durch eine entsprechende Gestaltung des Auseinandersetzungsplanes Rechnung zu tragen haben, den sie entsprechend den gesetzlichen Teilungsregeln und unter Beachtung der über Einzelpunkte bereits getroffenen Regelungen aufstellen müssen.

Zitierte Normen: § 1477 BGB § 563 ZPO
VaterBGBGesamtgutKlägerinnenTochterEhegatteErbbaurechtÜberschuß

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB SS 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2
Den Wertersatz, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß S 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, braucht er nicht zu dem Gesamtgut einzuzahlen; die Leistung erfolgt vielmehr durch Anrechnung auf seinen Anteil an dem Überschuß, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt. Das gilt auch dann, wenn das Übemahmerecht ausnahmsweise schon vor der Teilung des übrigen Gesamtguts ausgeübt wird.
BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - OLG Bamberg
AG Kitzingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
18/87	URTEIL	Verkündet	am:
8. Juni 1988 Emst
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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&
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Januar 1987 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Endurteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 16. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen stammen aus der im Jahre 1944 geschlos senen Ehe der am 2. Juni 1982 verstorbenen Babette fMiund des am 15. Januar 1988 verstorbenen Johann wflB. Die Klägerinnen (im folgenden: Töchter) sind Erben nach ihrer Mutter; der Beklagte ist Erbe nach dem Vater. Die Eheleute WflP vereinbarten am 20. August 1964 Gütergemeinschaft, in
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die Johann	(künftig:	der	Vater)	ein	Erbbaurecht	an
 einem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück einbrachte, das er am 24. Juni 1964 im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erhalten hatte. Im Jahre 1972 erwarben die Eheleute WM durch Kauf auch das Eigentum an dem Grundstück, das mit dem Erbbaurecht belastet war; letzteres blieb bestehen.
Nach dem Tode der Babette WM konnten sich die Töchter und der Vater nicht über die Auseinandersetzung der (nicht fortgesetzten) Gütergemeinschaft einigen. Der Vater erklärte, daß er das eingebrachte Erbbaurecht und das Grundstück übernehme. Da die Töchter widersprachen, nahm der Vater sie in einem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Auflassung ihres hälftigen Miteigentums an dem Grundstück und ihres Rechts an dem darauf lastenden Erbbaurecht Zug um Zug gegen Zahlung von 56.000 DM in Anspruch. Durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Mai 1985 wurden die Töchter rechtskräftig verurteilt, die Übertragung ihrer hälftigen Mitberechtigung an dem Erbbaurecht zu bewilligen und die Auflassung an den Vater zu erklären, Zug um Zug gegen Zahlung von 54.000 DM; die in das Erbbaurecht betriebene Zwangsversteigerung erklärte das Gericht für unzulässig. Hinsichtlich des Grundstücks blieb die Klage jedoch ohne Erfolg. Die Töchter erwarben dieses daraufhin im Wege der Zwangsversteigerung; der Erlös von 57.000 DM ist beim Amtsgericht Würzburg zugunsten der Parteien hinterlegt.
Da der Vater in der Folge keine Zahlung leistete, sondern den Standpunkt vertrat, er könne die ihm auferlegte Leistung von 54.000 DM teils mit Ersatzforderungen gegen
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die Töchter, teils mit seinem Anteil an dem Versteigerungs-erlös verrechnen, haben die Töchter ihn im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von 108.000 DM - dem unstreitigen Wert des Erbbaurechts - an die Gesamthandsgemeinschaft der Parteien in Anspruch genommen, Zug um Zug gegen Auflassung des Anteils der Töchter an dem Erbbaurecht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen stattgegeben (das Urteil ist in FamRZ 1987, 825 veröffentlicht). Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunasaründe: Die Revision ist begründet.
I.
Verfahrensrechtliche Bedenken stehen der Klage allerdings nicht entgegen.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß durch das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Würzburg über den Anspruch der jetzigen Klägerinnen noch nicht entschieden worden ist. Seinerzeit sind nur sie selbst auf die Klage des Vaters zu einer Leistung verurteilt worden. Die Rechtskraft des Urteils erstreckte sich hingegen nicht auf die den Klägerinnen gebührende Leistung des Vaters, die dieser Zug um Zug zu
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erbringen hätte, wenn er seinen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen wollte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt der Klage auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Aus dem im Vorprozeß ergangenen Urteil können die jetzigen Klägerinnen nicht vollstrecken. Jener Titel gibt ihnen auch sonst keine prozessuale Handhabe, mit der sie die Abwicklung der Liquidationsgemeinschaft vorantreiben können, in die sich durch den Tod der Mutter die vorher zwischen den Eltern bestehende Gütergemeinschaft verwandelt hat. Ob der mit dem Klageantrag verfolgte Anspruch materiellrechtlich begründet ist, ist eine das Rechtschutzbedürfnis nicht berührende andere Frage.
II.
Die Klägerinnen können die Zahlung von 108.000 DM zu dem Gesamtgut als Wertersatz für das von ihrem Vater beanspruchte Erbbaurecht nicht verlangen.
1. Das Berufungsgericht hat seine abweichende Auffassung mit folgenden Erwägungen begründet: Der Vater der Klägerinnen habe jedenfalls durch die Klageerhebung im Vorprozeß unmißverständlich und wirksam sein gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehendes Übemahmerecht an dem in die Gütergemeinschaft eingebrachten Erbbaurecht ausgeübt. Für die Töchter habe das die Verpflichtung zur Übertragung ihres Anteils an diesem Recht begründet, für den Vater andererseits die Pflicht zur Leistung des Wertersatzes an die
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Gesamthand. Grundsätzlich seien diese wechselseitigen Verpflichtungen zwar erst nach der Berichtigung der Gesamtguts-Verbindlichkeiten fällig. Etwas anderes gelte aber, wenn von vornherein feststehe, daß der betreffende Gegenstand weder an einen Gesamtgutsgläubiger herauszugeben sei noch zur Berichtigung von Gesamtgutsverbindlichkeiten benötigt werde. Wenn in einem solchen Fall die teilweise Auseinandersetzung der Gesamtgutsgemeinschaft schon vor der völligen Berichtigung der Verbindlichkeiten rechtlich möglich sei, könnten die an der Gemeinschaft Beteiligten im Zweifel sofort die beiderseits geschuldeten Leistungen Zug um Zug fordern. Erstrebe ein Ehegatte die Übernahme eines eingebrachten Gegenstandes, sei ein begründetes Interesse, diese Übernahme und die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Wertersatzes hinauszuschieben, nicht anzuerkennen. Etwas anderes gelte allerdings, wenn ein Ehegatte die Übemahmeabsicht im Zuge der abschließenden Verteilung des Überschusses lediglich ankündige. Im vorliegenden Falle folge aus dem im Vorprozeß durch Klage verfolgten Begehren, daß der Vater das Erbbaurecht sofort aus dem Gesamtgut übernehmen wolle. Dem stehe auch nichts entgegen, weil das Erbbaurecht weder an einen Dritten herauszugeben sei noch zur Berichtigung von Gesamtgutsverbindlichkeiten benötigt werde; denn hierfür reiche der hinterlegte Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks aus. An seiner Entscheidung, das Erbbaurecht zu übernehmen, müsse der Vater sich gemäß § 242 BGB festhalten lassen; auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner künftigen Forderungen aus der Beteiligung am Überschuß könne er sich nicht berufen. Deshalb könnten die Töchter von ihm Zug um Zug gegen die Auflassung ihres ererbten Anteils an dem Erbbaurecht als Wertersatz die Zahlung von 108.000 DM zu dem Gesamtgut verlangen.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Die Auseinandersetzung der durch den Tod der Mutter beendeten Gütergemeinschaft erfolgt gemäß SS 1471, 2039,
2040 BGB zwischen den Parteien. Soweit sie nichts anderes vereinbaren, gilt dabei gemäß § 1474 BGB die gesetzliche Regelung der §§ 1475 bis 1481 BGB. Zunächst sind die Gesamt -gutsverbindlichkeiten zu berichtigen, danach wird der Überschuß verteilt. Die Ausübung des Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand gemäß S 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB durch einen Ehegatten beeinflußt erst die Art und Weise der Verteilung des Überschusses (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 m.w.N.). Sie führt nicht etwa - wie der Verkauf eines zu dem Gesamtgut gehörenden Gegenstandes gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - zu einem rechtsgeschäftlich begründeten gegenseitigen Vertrag zwischen Übernehmer und Gesamtgut, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts - vertreten durch den anderen Gesamthänder - gegen den Übernehmer in Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe. Was der übernehmende Ehegatte als Wert des Gegenstandes zu dem Gesamtgut zu ersetzen hat, braucht er nach S 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB gerade nicht in Geld zu zahlen, sondern insoweit erfolgt eine Anrechnung auf seinen Teil am Überschuß; dabei erhöht sich dieser Überschuß rechnerisch durch die Hinzurechnung dessen, was ein Ehegatte als Wertersatz gemäß § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat (allgemeine Auffassung; vgl. statt anderer MünchKomm/Kanzleiter S 1476 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 47. Aufl. § 1476 Anm. 2).
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ändert sich an dieser Rechtslage grundsätzlich nichts dadurch, daß ein Ehegatte sein Übernahmerecht an einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts vorzeitig - nämlich vor der Berichtigung der GesamtgutsVerbindlichkeiten oder vor der Teilung des übrigen Gesamtguts - geltend macht. Gegen ein solches Verlangen bestehen keine Bedenken, wenn der Gegenstand, dessen Übernahme begehrt wird, nicht in Geld umgesetzt werden muß, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 -FamRZ 1986, 883), und wenn er auch nicht an einen Dritten herausgegeben werden muß. Auch in einem solchen Fall erwächst aus der Ausübung des Überaahmerechts jedoch keine Zahlungspflicht an das Gesamtgut in Höhe des Wertersatzes. Vielmehr gilt unverändert S 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Planck BGB § 1476 Anm. 9; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl.
§ 1476 Rdn. 6). Das leuchtet ohne weiteres ein, wenn der Überschuß des Gesamtguts so hoch ist, daß der übernehmende Ehegatte den geschuldeten Wertersatz in voller Höhe durch Verrechnung auf seinen Anteil leisten kann. Wäre beispielsweise im vorliegenden Fall sicher abzusehen, daß der nach Berichtigung aller Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibende Überschuß mehr als 108.000 DM betragen wird, so daß unter Hinzurechnung des Wertersatzes für das Erbbaurecht mehr als 216.000 DM zu verteilen wären, könnte der für die Übernahme des Erbbaurechts geschuldete Wertersatz in vollem Umfang durch Anrechnung auf den dem Beklagten gebührenden Überschußanteil von (dann) mehr als 108.000 DM geleistet werden; der Beklagte brauchte nichts zu zahlen. Selbst wenn der verbleibende Überschuß aber - im für ihn ungünstigsten Fall -ohne Hinzurechnung des Wertersatzes mit Null anzusetzen wäre, betrüge er unter Einschluß des Wertersatzes immer noch
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108.000 DM, so daß der Beklagte den zu leistenden Wertersatz wenigstens noch zur Hälfte durch Anrechnung auf seinen Anteil nach S 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB leisten könnte; nur in Höhe der restlichen 54.000 DM bliebe er gemäß § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB "dem anderen Ehegatten" verpflichtet. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz eine Zahlungspflicht des übernehmenden Ehegatten an das Gesamtqut - von Zahlungen zur Deckung von Gesamtgutsverbindlichkeiten abgesehen - nicht vorsieht, und zwar weder zu einem durch die Verrechnung nicht gedeckten Teil, noch gar in voller Höhe des Wertersatzes. Eine solche Verpflichtung wäre auch mit dem Sinn des Gesetzes schwer zu vereinbaren. Durch die Gewährung des Übernahmerechts soll verhindert werden, daß entsprechend den nach § 1477 Abs. 1 BGB anwendbaren Regeln der SS 752 f BGB Vermögensgegenstände geteilt oder versilbert werden, an deren ungeteiltem Bestand in seiner Hand ein Ehegatte ein schutzwertes Interesse hat. Die Übernahme solcher Gegenstände, die das Gesetz durch die Verrechnungsregelung des § 1476 Abs. 2 BGB erleichtern will, würde dem berechtigten Ehegatten jedoch erschwert, wenn nicht sogar wirtschaftlich unmöglich gemacht, wenn er dafür - zunächst - vollen Wertersatz in das Gesamtgut zu leisten hätte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit aufnehmen müßte.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
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a)	Die Klägerinnen haben in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 11. Juni 1986, Seite 2) ausdrücklich klargestellt, daß es sich bei der vorliegenden Klage nicht um einen Antrag auf Teilauseinandersetzung des Gesamtguts handele.
b)	Ob das im Vorprozeß vom Vater erstrittene Urteil, durch das die Töchter Zug um Zug gegen Zahlung von 54.000 DM an sie zur Übertragung ihrer hälftigen Mitberechtigung am Erbbaurecht und zur Auflassung verurteilt worden sind, der materiellen Rechtslage entsprach, hat der Senat nicht zu prüfen. Der Vater hat den titulierten Anspruch nicht vollstreckt. Falls der Beklagte die festgesetzte Zug-um-Zug-Leistung an die Klägerinnen noch erbringen sollte, um den titulierten Anspruch durchzusetzen, wäre hinsichtlich des Erbbaurechtes das Gesamtgut vorweg anteilig geteilt. Andernfalls werden die Parteien dem Erkenntnis im Vorprozeß durch eine entsprechende Gestaltung des Auseinandersetzungsplanes Rechnung zu tragen haben, den sie entsprechend den gesetzlichen Teilungsregeln und unter Beachtung der über Einzelpunkte bereits getroffenen Regelungen aufstellen müssen. Falls eine der Parteien die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft weiterhin auf dem Klageweg verfolgen will, verweist der Senat wegen der insoweit zu beachtenden Grundsätze auf sein Urteil vom 13. April 1988 (IVb ZR 48/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp