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BGH · IVb ZR 17/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 17/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 22. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 131.483,82 DM an den Kläger und zur Zustimmung verurteilt worden, daß ein hinterlegter Verkaufserlös unter Anrechnung auf den genannten Betrag an den Kläger ausgezahlt wird. Das Versäumnisurteil ist nach Einspruch des Beklagten durch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Durch gleichzeitig eingegangenen Schriftsatz hat er gebeten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, hilfsweise auch gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Revision des Beklagten ist entgegen § 552 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Berufungsurteils Soweit die Revision in Zweifel zieht, ob in dem Berufungsurteil die Unterschrift eines der Richter zu Recht ersetzt worden ist, vermag dies den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht in Frage zu stellen. 1. Dem Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Wiedereinsetzung entgegen § 234 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses (s. 2. Dem Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, kann nicht stattgegeben werden. Auch nach den Angaben zu dem die Revisionsfrist betreffenden Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im-Sinne des S 233 ZPO ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Er hätte daher bei Beachtung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt Veranlassung gehabt, den Prozeßbevollmächtigten über die Gründe für die Verzögerung seines Auftrags zur Revisionseinlegung und insbesondere darüber zu unterrichten, daß ihm die Justizvollzugsanstalt, wie er behauptet, am 4. Hat er dagegen die Gründe für die Verzögerung mitgeteilt, wäre seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - zu dessen Aufgaben nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 4. April 1978 - II ZR 34/78 - VersR 1978, 722) und dessen Verschulden sich der Beklagte nach S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß - der Vorwurf zu machen, daß er nicht rechtzeitig ein Wiedereinsetzungsgesuch (verbunden mit der Einlegung der Revision) noch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO veranlaßt hat. Danach ist jedenfalls nicht ausgeräumt, daß die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist entweder auf das Verschulden des Beklagten selbst oder seines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz zurückzuführen ist, so daß die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert werden muß.

Zitierte Normen: § 315 ZPO
WiedereinsetzungZPOProzeßbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 17/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
M
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 22. Mai 1985 beschlossen:
I.	Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1984 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II.	Die Revision gegen das unter I. bezeich-nete Urteil wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwerts 135.483,82 DM.
Gründe ;
A.
Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 131.483,82 DM an den Kläger und zur Zustimmung verurteilt worden, daß ein hinterlegter Verkaufserlös unter Anrechnung auf den genannten Betrag an den Kläger ausgezahlt wird. Die
 hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist durch Versäuranisurteil zurückgewiesen worden; zugleich ist der Beklagte auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt worden, auf die Klagesumme 4 % Zinsen seit dem 20. April 1983 zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist nach Einspruch des Beklagten durch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 1984, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 2. Januar 1985, aufrecht erhalten worden. Hiergegen hat der Beklagte durch am 4. März 1985 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Durch gleichzeitig eingegangenen Schriftsatz hat er gebeten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, hilfsweise auch gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
B.
I. Die Revision des Beklagten ist entgegen § 552 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Berufungsurteils
-	nämlich nicht bis zu dem Ablauf des 4. Februar 1985 (Montag)
-	eingelegt worden. Soweit die Revision in Zweifel zieht, ob in dem Berufungsurteil die Unterschrift eines der Richter zu Recht ersetzt worden ist, vermag dies den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht in Frage zu stellen. Der hier unter dem Berufungsurteil angebrachte Vermerk "Richter am OLG... ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben" (folgt Unterschrift des Vorsitzenden) wird den Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerecht. Es genügt, daß der Verhinderungsgrund in allgemeiner Form angegeben wird und
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der angegebene Grund einen geeigneten Verhinderungstatbestand darstellt (BGH Urteil vom 12. Januar 1961 - II ZR 149/60 - LM ZPO § 315 Nr. 5). Das ist bei Ortsabwesenheit, wie sie hier verlautbart worden ist, der Fall. Ob der Verhinderungsfall tatsächlich gegeben ist, ist von dem Vorsitzenden (oder bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Beisitzer) nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Eine Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht findet nicht statt (BGH aaO sowie1 Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 196/79 - LM ZPO § 315 Nr. 9).
II. 1. Dem Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Wiedereinsetzung entgegen § 234 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses (s. S 234 Abs. 2 ZPO) beantragt worden ist. Das Hindernis bestand darin, daß der inhaftierte Beklagte seinen Wunsch, Revision einzulegen, aus der Justizvollzugsanstalt nicht rechtzeitig an seinen Prozeßbevollmächtigten übermitteln konnte. Dieses Hindernis entfiel am 5. Februar 1985. An diesem Tage erhielt der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, wie sich aus der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. B. vom 25. Februar 1985 ergibt, einen Eilbrief des Beklagten vom 4. Februar 1985 mit der Weisung, die Einlegung der Revision zu veranlassen. Seither stand der Einlegung der Revision kein Hindernis mehr entgegen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch erst am 4. März 1985 - und somit mehr als zwei Wochen später -eingegangen.
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2. Dem Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, kann nicht stattgegeben werden. Hierzu fehlt es an geeignetem Vortrag (§ 236 Abs. 2 ZPO). Auch nach den Angaben zu dem die Revisionsfrist betreffenden Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im-Sinne des S 233 ZPO ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Dem Beklagten, der über den Ablauf der Revisionsfrist am 4. Februar 1985 im Bilde war, muß klar gewesen sein, daß auf seinen Eilbrief vom 4. Februar 1985 eine fristgerechte Revision nicht möglich war. Daß ihm dies in der Tat bewußt war, ergibt sich zudem aus seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung, derzufolge er sich am 20. Februar 1985 von sich aus bei seinem Prozeßbevollmächtigten erkundigt hat,
"ob er fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht habe" . Er hätte daher bei Beachtung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt Veranlassung gehabt, den Prozeßbevollmächtigten über die Gründe für die Verzögerung seines Auftrags zur Revisionseinlegung und insbesondere darüber zu unterrichten, daß ihm die Justizvollzugsanstalt, wie er behauptet, am 4. Februar 1985 ein Telefonat mit seinem Berufungsanwalt verwehrt habe. Hat er dies versäumt, ist die nicht fristgerechte Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen. Hat er dagegen die Gründe für die Verzögerung mitgeteilt, wäre seinem zweitinstanzlichen
 Prozeßbevollmächtigten - zu dessen Aufgaben nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 4. Februar 1985 die sachdienliche Vorbereitung der Revision gehörte (vgl. BGH
 Beschluß vom 17. April 1978 - II ZR 34/78 - VersR 1978, 722) und dessen Verschulden sich der Beklagte nach S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß - der Vorwurf zu machen, daß er nicht rechtzeitig ein Wiedereinsetzungsgesuch (verbunden mit der Einlegung der Revision) noch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO veranlaßt hat. Danach ist jedenfalls nicht ausgeräumt, daß die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist entweder auf das Verschulden des Beklagten selbst oder seines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz zurückzuführen ist, so daß die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert werden muß. Eines besonderen Ausspruches hierzu im Beschlußtenor bedarf es nicht.
III.	Hiernach steht fest, daß die Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist unzulässig ist. Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen (S 554 a Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
Lohmann
 Macke