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BGH · IVb ZR 17/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 17/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 3. Die Klägerin, der im Einverständnis mit dem Beklagten das Sorgerecht übertragen worden ist, betreut das Kind und übt ihren Beruf seither nur noch in Teilzeitarbeit aus. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1570 BGB liegen vor, da sie - als geschiedene Ehefrau des Beklagten - wegen der Pflege und Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. 1. Das Oberlandesgericht hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der Klägerin verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt - und damit auch auf einen Anspruch nach § 1570 BGB -verzichtet habe, § 1585c BGB. Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme, daß auch auf den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB - trotz seiner am Wohl des zu betreuenden Kindes ausgerichteten Bedeutung (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 779 BGB geprüft, die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen und dazu ausgeführt: Ein Vertrag sei nach § 779 BGB nur unwirksam, wenn die Parteien bei seinem Abschluß irrigerweise vom gegenwärtigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegangen seien. Hätten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse hingegeben, so könne eine andere Entwicklung, als sie sie erwartet hätten, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 779 BGB führen. 3. Das Oberlandesgericht hat sich gehindert gesehen, die Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Klägerin auf den - bei Abschluß der Vereinbarung von beiden Eheleuten nicht in Erwägung gezogenen -Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht verzichtet habe. Dem stehe entgegen, daß die Parteien nicht nur einen begrenzten Kreis von Unterhaltsansprüchen hätten regeln wollen, sondern eine "restlose und endgültige" Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen hätten. Demgegenüber hält es die Revision für geboten, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt oder akzeptiert haben würden, wenn sie den nachträglich eingetretenen Fall der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes bei Abschluß des Vertrages bedacht hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung des Vertrages den Willen der Parteien ermittelt hat, ihre Unterhaltsbeziehungen abschließend und endgültig zu regeln, ist indessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ausgeführt - auch auf den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstände denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach § 242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt. Die Klägerin hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklärt, als die - gescheiterte - Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daß jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein würde, seinen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge und der Vorsorge für Krankheitsfälle durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. einer Weise geändert, daß die Klägerin ihre beruflichen Vorstellungen - zur Zeit - nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstätig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muß. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu bestimmt ist, diesem eine von der Zerrüttung der Familie möglichst wenig beeinträchtigte, intensive persönliche Betreuung zu gewähren (vgl. Auf eine solche Betreuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhältnis zu dem Beklagten als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geschützten Anspruch (vgl. Solange und soweit die Klägerin durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verstößt es unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich gegenüber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsächlichen Verhältnissen erklärten Verzicht beruft. 6. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin aus S 1570 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

Zitierte Normen: § 1570 BGB
KindBGBParteiunterhaltenFallVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BGB §§ 242 A, Cd, D, 1570
Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt in einem Fall, in dem die Ehefrau nach bis dahin kinderloser Ehe später ein eheliches Kind geboren hat.
BGH, Urt. v. 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - OLG Düsseldorf
AG Wesel
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 17/84
URTEIL
Verkündet am 24. April 1985 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 1983 aufgehoben, soweit es nicht die Klägerin zu 2 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) und der Beklagte waren seit 1977 - zunächst kinderlos - verheiratet. Durch Urteil vom 21. Mai 1981 wurde ihre Ehe geschieden. Das Urteil ist seit dem 25. Juli 1981 rechtskräftig.
Beide Eheleute waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens voll erwerbstätig, die Klägerin als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt und der Beklagte als Schreiner.
Aus Anlaß ihrer Trennung im Sommer 1979 trafen sie am 29. August 1979 eine schriftliche Vereinbarung, nach der "beide Partner keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Anderen" hatten. In einer weiteren undatierten Scheidungsfolgenvereinbarung, die sie nach Ablauf des Trennungsjahres im Herbst 1980 unterschrieben, "verzichteten sie wechselseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitragsleistungen für Vergangenheit und Zukunft, und zwar auch für den Fall der Not".
Seit Anfang 1981, vor und nach der Verkündung des Scheidungsurteils, kam es zwischen den Parteien wieder mehrfach zu dem Geschlechtsverkehr. Am 28. März 1982 brachte die Klägerin die Tochter Ines (Klägerin zu 2) zur Welt. Der Beklagte erhob Ehelichkeits-Anfechtungsklage gegen das Kind, nahm die Klage aber.
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nachdem ein blutserologisches Sachverständigengutachten erstattet worden war, im Juni 1983 wieder zurück.
Die Klägerin, der im Einverständnis mit dem Beklagten das Sorgerecht übertragen worden ist, betreut das Kind und übt ihren Beruf seither nur noch in Teilzeitarbeit aus. Sie hat den Beklagten aufgrund der veränderten Umstände auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 563 DM ab 1. Juni 1982 in Anspruch genommen und geltend gemacht: Da sich ihr Einkommen infolge der Geburt des Kindes wesentlich vermindert habe, sei die Geschäftsgrundlage des von ihr im Scheidungsverfahren erklärten Unterhaltsverzichts entfallen. Der Beklagte ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, die Klägerin sei an den Unterhaltsverzicht gebunden? im übrigen habe sie das auf ihrem freiwilligen Geschlechtsverkehr beruhende Risiko selbst zu verantworten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil dem Unterhaltsbegehren der Klägerin in Höhe von monatlich 461 DM ab Juni 1982 stattgegeben. Später hat es durch Schlußurteil auch über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (durch das in FamRZ 1984, 171 veröffentlichte Urteil) das amtsgerichtliche Teilurteil abgeändert und die Unterhaltsklage der
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Klägerin abgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1570 BGB liegen vor, da sie - als geschiedene Ehefrau des Beklagten - wegen der Pflege und Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
1.	Das Oberlandesgericht hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der Klägerin verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt - und damit auch auf einen Anspruch nach § 1570 BGB -verzichtet habe, § 1585c BGB.
Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme, daß auch auf den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB - trotz seiner am Wohl des zu betreuenden Kindes ausgerichteten Bedeutung (vgl. BVerfGE 57, 361, 381 ff) - grundsätzlich wirksam (durch Erlaßvertrag) verzichtet werden kann, bestehen keine Bedenken (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil vom
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24. April 1984 - IVb ZR 22/84, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.	Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 779 BGB geprüft, die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen und dazu ausgeführt: Ein Vertrag sei nach § 779 BGB nur unwirksam, wenn die Parteien bei seinem Abschluß irrigerweise vom gegenwärtigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegangen seien. Hätten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse hingegeben, so könne eine andere Entwicklung, als sie sie erwartet hätten, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 779 BGB führen. Im vorliegenden Fall habe ein beiderseitiger Motivirrtum der Eheleute über die zur Zeit der Vereinbarung vorhandenen gegenwärtigen oder vergangenen Verhältnisse unstreitig nicht Vorgelegen. Die Ehe sei zu jener Zeit kinderlos gewesen. Der Umstand, daß die Parteien trotz des laufenden Scheidungsverfahrens wieder geschlechtlich verkehren und ein gemeinsames Kind haben würden, habe die zukünftige Entwicklung betroffen, die keiner der Eheleute vorhergesehen habe. An eine solche Entwicklung hätten sie bei Abschluß der Unterhaltsverzichtsvereinbarung nicht gedacht. Infolgedessen hätten sie sich insoweit auch nicht in einem - für die Anwendung des § 779 BGB erforderlichen - Irrtum befunden.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-
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standen (vgl. RGZ 117r 306, 309? BGH Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 = JZ 1963, 129; BGB-RGRK/Steffen 11. Aufl.
§ 779 Rdn. 44). Auch die Revision tritt ihnen nicht entgegen.
3.	Das Oberlandesgericht hat sich gehindert gesehen, die Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Klägerin auf den - bei Abschluß der Vereinbarung von beiden Eheleuten nicht in Erwägung gezogenen -Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht verzichtet habe. Dem stehe entgegen, daß die Parteien nicht nur einen begrenzten Kreis von Unterhaltsansprüchen hätten regeln wollen, sondern eine "restlose und endgültige" Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen hätten.
Demgegenüber hält es die Revision für geboten, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt oder akzeptiert haben würden, wenn sie den nachträglich eingetretenen Fall der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes bei Abschluß des Vertrages bedacht hätten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung des Vertrages den Willen der Parteien ermittelt hat, ihre Unterhaltsbeziehungen abschließend und endgültig zu regeln, ist indessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine Vereinbarung eine abschließende Regelung enthalten soll, scheidet
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die Annahme einer Regelungslücke im allgemeinen aus, und die Vereinbarung ist demgemäß einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich (Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 157 Anm. 2 b; vgl. auch zu Unterhaltsabfindungsverträgens Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 59 VI 3 S. 934; BGHZ 2, 379, 385).
4.	Trotzdem steht der von der Klägerin erklärte Verzicht unter den hier gegebenen Umständen ihrem Unterhaltsanspruch nicht entgegen.
Obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - auch auf den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstände denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach § 242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklärt, als die - gescheiterte - Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daß jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein würde, seinen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge und der Vorsorge für Krankheitsfälle durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die so geplanten Verhältnisse haben sich durch die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in
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einer Weise geändert, daß die Klägerin ihre beruflichen Vorstellungen - zur Zeit - nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstätig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muß. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu bestimmt ist, diesem eine von der Zerrüttung der Familie möglichst wenig beeinträchtigte, intensive persönliche Betreuung zu gewähren (vgl. BVerfGE 57, 361, 381 ff). Auf eine solche Betreuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhältnis zu dem Beklagten als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geschützten Anspruch (vgl. BVerfG aaO). Die Klägerin, die mit seinem Einverständnis die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen hat, hat dieser Aufgabe ihre eigenen beruflichen Pläne untergeordnet.
Solange und soweit die Klägerin durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verstößt es unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich gegenüber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsächlichen Verhältnissen erklärten Verzicht beruft.
5.	Da der Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde dem Klageanspruch nicht entgegensteht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichts, durch die Geburt des Kindes sei die Geschäftsgrundlage des Verzichts weggefallen.
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6.	Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin aus S 1570 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Da die Angaben beider Parteien über ihre Einkommensverhältnisse und die zu berücksichtigenden Belastungen im Berufungsverfahren streitig gewesen sindr ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist vielmehr zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Richter	Portmann	ist	im Urlaub	Krohn
 und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
 Macke	Richter	Nonnenkamp	ist	im
 Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann