Im übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit die Verurteilung - außer in Höhe von monatlich insgesamt 269,50 DM für die Kläger zu 2) und 3) - bekämoft hat, ist ohne Erfolg geblieben. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1983, 392 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Beklagten, obwohl dieser seit Ende Februar 1982 arbeitslos ist, nach dem Einkommen beurteilt, das er vorher als Chemiewerker erzielt hat. Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei ihm um einen kränklichen, reduzierten Mann handele, der der Arbeit eines Chemiewerkers nicht (mehr) gewachsen sei und deshalb eines anderen Arbeitsplatzes bedürfe. Gleichwohl hat es gemeint, aus unterhaltsrechtlicher Sicht habe er nicht von sich aus kündigen dürfen: Dem Beklagten sei zu dem Vorwurf zu machen, daß er vor der Die Möglichkeit, daß dann im Kündigungsschutzprozeß mit Hilfe des Arbeitsgerichts eine Umsetzung auf einen leichteren Arbeitsplatz innerhalb der Firma R.erreicht worden wäre, sei nicht von der Hand zu weisen. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, die bisherigen Anstrengungen des Beklagten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, entsprächen nicht den von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäben. b) Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Beklagten deshalb anders beurteilt werden muß, weil er seine Erwerbslosigkeit durch Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma R.selbst herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht; es hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach seinem früheren Arbeitseinkommen bestimmt, weil er - wie es gemeint hat - "aus unterhaltsrechtlicher Sicht" nicht habe kündigen dürfen. Das Gesetz, das die gesetzlichen Unterhaitsoflichten der hier in Rede stehenden Art - wie oben unter a) ausgeführt -u.a. von der Leistungsfähigkeit abhängig macht, trifft keine besonderen Bestimmungen für den Fall, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Verwandte seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten - außer der von Eltern gegenüber ihren minderiährigen Kindern -beschränkt sich auf einen Beitrag zu dem Unterhalt, wenn der Berechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist; wäre die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig, fällt die Unterhaltspflicht sogar ganz weg (5 1611 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 21. Das bedeutet freilich nicht, daß ein Mangel an Leistungsfähigkeit, den der Unterhaltspflichtige selbst herbeigeführt hat, den gegen ihn erhobenen Unterhaltsanspruch unter allen Umständen scheitern läßt. der Pflichtige durch Verbüßung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe leistungsunfähig geworden war, hat der Senat die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit verwehrt, wenn sie gegen Treu und Glauben (S 242 BG3) verstoßen würde (aaO S. Da der Grundsatz, daß Rechte nur nach Maßgabe von Treu und Glauben wahrgenommen werden dürfen, die gesamte Rechtsordnung beherrsch , gelten die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen über die dort behandelten Sachverhalte hinaus für alle Fälle, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat (ebenso Hoppenz aaO S. Juni 1982 hat der Senat den Unterhaltspflichtigen die Berufung auf ihre Leistungsunfähigkeit nicht schon deshalb verwehrt, weil sie diese durch vorsätzlich begangene Straftaten herbeigeführt hatten. Eine Bewertung als gegen Treu und Glauben verstoßend hat er vielmehr Fällen Vorbehalten, in denen die Straftat in einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht oder einen sonstigen Unterhaltsbezug aufweist oder in denen es sich um besonders schwere Verfehlungen wie Delikte gegen das Leben des Unterhaltsberechtigten oder seiner Angehörigen handelt. Nur schwerwiegende Gründe verwehren dem Unterhaltspflichtigen nach Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit, wobei der in den genannten Entscheidungen als Beurteilungsmaßstab herangezogene "Unterhaltsbezug" eines Verhaltens je nach den Umständen des Einzelfalles erschwerend wirken kann. Die Anlegung solcher Maßstäbe ist auch im Hinblick auf die Regeln geboten, die das Gesetz für den Fall gibt, daß der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Das kann bei der Beurteilung des Verhaltens eines Unterhaitsoflichtigen, der seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, nicht außer Betracht bleiben. Was den Grad der Vorwerfbarkeit des Verhaltens angeht, das dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit verwehrt, hat der Senat sich bereits gegen die Auffassung gewandt, seinem Verhalten müsse die Absicht zugrunde gelegen haben, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen (so etwa BGB-RGRK/Scheffler 10./II. April 1981 (IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 539, 540) hat er die Ansicht des damaligen Berufungsgerichts abgelehnt, die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit sei nur dann unbeachtlich, wenn der Pflichtige wegen Verstoßes gegen seine Unterhalts- Welche Verhaltensweisen in dem damit gegebenen Rahmen die Berufung des Pflichtigen auf seine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit als Verstoß gegen Treu und Glauben kennzeichnen, läßt sich nicht mit einer alle in Betracht kommenden Fallgruppen umfassenden Formel umschreiben, sondern erschließt sich nur einer wertenden Betrachtung des Sinzelfalles. Speziell für den hier vorliegenden Fall, daß der Pflichtige sich durch Kündigung seines Arbeitsplatzes erwerbslos gemacht hat, geben die im Schrifttum hervorgehobenen typischen Verhaltensweisen brauchbare Anhaltspunkte. So wird die Unterhaltspflicht gegenüber dem (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten sowie gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern dann als fortbestehend angenommen, wenn der Schuldner den Arbeitsolatz aufgegeben hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen (AK-BGB/Derleder aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler aaO d 1503 Rdn. 7; Göopinger/Wenz aaO Rdn. 1130) oder um seine Einkünfte zu vermindern oder zu verschleiern (Erman/Küchenhoff BGB 7. In dem damals entschiedenen Fall hatte der auf Unterhalt in Anspruch genommene Mann seinen Arbeitsplatz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings gerade wegen der Vollstreckungsmaßnahmen seiner Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehefrau und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten aufgegeben, so daß es über die damals vom Senat angestellten Überlegungen hinaus einer näheren Bestimmung des anzulegenden Maßstabes nicht unbedingt bedurfte. Januar 1982 (IVb ZR 551/30 - FamRZ 1932, 365, 366) hat er bereits verlangt, daß der Pflichtige durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein Einkommen in nicht zu verantwortender Weise vermindert hat. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache, damit festgestellt werden kann, ob der Beklagte - wie die Kläger behaupten - seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, oder ob ihn insoweit jedenfalls der Vorwurf einer - auch ihm nach seinen Brkenntnismöglichkeiten einsichtigen - Verantwortungslosigkeit gemacht werden muß. Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil nur, die bisherigen Anstrengungen des Beklagten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, entsprächen nicht den von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäben; gegebenenfalls sei auch eine untergeordnete Tätigkeit aufzunehmen. Diese Wendung zeigt die dem Beklagten zu dem Vorwurf gemachte Unterlassung nicht auf.Zumal angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, für den Beklagten be- stehe zur Zeit wenig Aussicht, wieder in das Erwerbsleben eingegliedert zu werden, fehlt die Darlegung, daß und ab wann er schuldhaft verabsäumt habe, an anderer Stelle wieder Arbeitseinkünfte zu erzielen, und zwar insbesondere solche, die der Höhe nach seinem früheren Lohn entsprochen hätten, an dem das Berufungsgericht die zugesprochenen Unterhaltsleistungen ausgerichtet hat. 1. Das 3erufungsurteil bleibt bei Bestand, soweit es sich um die Unterhaltsrenten für den Monat Februar 1982 handelt. ’Auf die vom Berufungsgericht nach Grund und Höhe bedenkenfrei für diesen Monat festgesetzten Unterhaltsrenten hat der Senat die am 1. 2. Das angefochtene Urteil bleibt weiterhin auch insoweit aufrechterhalten, als es sich um die Verurteilung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen von monatlich je 134,75 DM an die Kläger zu 2) und 3) ab 1. Diese Einschränkung des Rechtsmittelangriffs versteht der Senat mangels eines entgegenstehenden Hinweises dahin, daß die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen in gleicher Höhe von jeweils monatlich 134,75 OM für die Klägerin zu 2) und für den Kläger zu 3) bei Bestand bleiben soll (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB ^ 1361, 1531, 1603 Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhattsschuldners, der seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat. BGH, Urt. v. 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - OLG Frankfurt AG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 17/83 URTEIL Verkündet am 26. Seotember 1984 Mayer, .7 us ti zangestell te als Ilrkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen 1) Renate M geb. He 2) Ingrid • geboren am 3) Theo M OKEET geboren am zu 2) und 3) vertreten durch die Klägerin alle wohnhaft GflBBstraQe ü - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und 2 Oer IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1983 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Fam.il ienger icht -Darmstadt vom 3. März 1982 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 357,90 DM und - zu ihren Händen - an die Klägerin zu 2) 94,17 DM, an den Kläger zu 3) 94,03 DM zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) für die Zeit ab 1. März 1982 zu Händen der Klägerin zu 1) monatlich je 134,75 DM zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden monatlich im voraus. 3 Im übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Oie Klägerin zu l) und der Beklagte sind getrenntlebende Eheleute, die Kläger zu 2) und 3) ihre ehelichen Kinder. Oie Kläger nehmen den Beklagten auf Unterhalt in Ansoruch. Die 1951 geborene Klägerin zu l) und der 1948 geborene Beklagte kamen im Jahre 1978 als Wolgadeutsche Aussiedler aus der UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte, in der UdSSR zu dem Dreher ausgebildet, nahm nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik an einem einjährigen Deutschkurs teil. Dann fand er eine Anstellung als Chemiewerker bei der Firma R. in D.. Zuletzt verdiente er monatlich durchschnittlich 2 332 um netto. Am 25. Januar 1932 kündigte er seinen Arbeitsvertrag. Seit dem 25. Februar 1982 erhält er Arbeitslosengeld, dessen Höhe das Oberlandesgericht mit wöchentlich 285,60 DM festge- stellt hat. 4 Nach bereits länger andauernden ehelichen Schwierigkeiten leben die Klägerin zu 1) und der Beklagte seit Anfang 1932 voneinander getrennt. Die Kläger wohnen beisammen. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Sozialhilfe. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten verurteilt, ab 1. Februar 1982 monatlich 770,30 DM an die Klägerin zu 1), 202,80 DM an die Klägerin zu 2) und 202,50 DM an den Kläger zu 3) als Unterhalt zu zahlen, abzüglich am 1. Februar 1932 geleisteter 630 DM. Die Berufung des Beklagten, mit der er unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit die Verurteilung - außer in Höhe von monatlich insgesamt 269,50 DM für die Kläger zu 2) und 3) - bekämoft hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat lediglich eine Anspruchsüberleitung auf die Stadt D. bei dem der Klägerin zu 1) zugesprochenen Unterhalt berücksichtigt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter, die Klägerin zu 1) vollständig und die Kläger zu 2) und 3) insoweit mit der Klage abzuweisen, als diese mehr als monatlich gemeinsam 269,50 DM beanspruchen. 5 En tscheidunqsgr finde: Die Revision führt zur Aufhebung lies anqefochtenen Urteils. Soweit dieses - hinsichtlich des Unterhalts für den Monat Februar 1982 sowie in Höhe des von der Revision nicht angegriffe-nen Teils der Verurteilunq zu Unterhaitsleistunqen für die Klü-qer zu 2) und 3) - bestehen bleibt, hat der Senat im Interesse der Übersichtlichkeit des Urteilsausspruchs die Verurteilunq neu gefaßt. Im übrigen wird die Sache in die zweite Instanz zurückverwiesen. I. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1983, 392 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Beklagten, obwohl dieser seit Ende Februar 1982 arbeitslos ist, nach dem Einkommen beurteilt, das er vorher als Chemiewerker erzielt hat. Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei ihm um einen kränklichen, reduzierten Mann handele, der der Arbeit eines Chemiewerkers nicht (mehr) gewachsen sei und deshalb eines anderen Arbeitsplatzes bedürfe. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß er vor der Kündigung in der Hauptverwaltung der Firma R. wegen einer leichteren Arbeit vorgesprochen und man ihm diesen Wunsch abgelehnt habe. Gleichwohl hat es gemeint, aus unterhaltsrechtlicher Sicht habe er nicht von sich aus kündigen dürfen: Dem Beklagten sei zu dem Vorwurf zu machen, daß er vor der 5 - eigenen Kündigung nicht alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes voll ausgeschöoft habe. Sei er krank gewesen, so hätte er sich "krankschreiben" lassen können. Im Palle einer dann vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung hätte er sich auf die Sozialklausel des 1 des Kündigungsschutzgesetzes berufen müssen. Die Möglichkeit, daß dann im Kündigungsschutzprozeß mit Hilfe des Arbeitsgerichts eine Umsetzung auf einen leichteren Arbeitsplatz innerhalb der Firma R. erreicht worden wäre, sei nicht von der Hand zu weisen. Zudem hätte er vor seinem übereilten Schritt Kontakt mit dem Betriebsrat aufnehmen müssen; es sei nicht auszuschließen, daß er mit dessen Hilfe eine leichtere Arbeit im Unternehmen erhalten hätte. Daß der Beklagte Zuwanderer aus dem Ausland sei, entlaste ihn nicht. Auch dieser Personenkreis müsse sich den hiesigen sozialen Verhältnissen anpassen, sich also die hiesigen "Industrietugenden" aneignen, wozu auch ein "sozialbezogenes aktives Handeln, d.h. die Eigenverantwortlichkeit" gehöre. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Heranziehung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen nach dem Maße seines früheren Arbeitseinkommens nicht. a) Die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und ehelichen Kindern setzen u.a. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Dies folgt für die Verpflichtung gegenüber einem geschiedenen Ehegatten aus $ 1581 BGB, gilt aber 7 ebenso für den Unterhalt während bestehender Ehe (Sd 1350, 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Verwandtenunterhalt ist es in $ 1603 Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt. Ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen (und Vermögen) bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zu demutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm zu demutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Soweit er dieser Obliegenheit nicht nachkommt, muß er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zu demutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540; vom 3. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1931, 1042, 1044; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1932, 365, 366; std.Rechtspr.). Nach diesen Grundsätzen wird die Leistungsfähigkeit des Beklagten seit dem 1. März 1982 (wegen des Monats Februar siehe unten III 1) allein durch das Arbeitslosengeld bestimmt, das er nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma R. bezieht. Erwerbseinkommen hat er nach der Feststellung des Berufungsgerichts seither nicht. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für dieses Revisionsverfahren ferner zu seinen 8 Gunsten davon auszugehen, daß es ihm auch nicht möglich war, eine zu demutbare Erwerbstätigkeit zu finden. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, die bisherigen Anstrengungen des Beklagten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, entsprächen nicht den von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäben. Damit ist aber nicht festgestelltdaß der Beklagte Arbeit gefunden hätte, wenn er sich in der gebotenen Weise darum bemüht hätte. b) Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Beklagten deshalb anders beurteilt werden muß, weil er seine Erwerbslosigkeit durch Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma R. selbst herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht; es hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach seinem früheren Arbeitseinkommen bestimmt, weil er - wie es gemeint hat - "aus unterhaltsrechtlicher Sicht" nicht habe kündigen dürfen. Seine Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das Gesetz, das die gesetzlichen Unterhaitsoflichten der hier in Rede stehenden Art - wie oben unter a) ausgeführt -u.a. von der Leistungsfähigkeit abhängig macht, trifft keine besonderen Bestimmungen für den Fall, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Verwandte seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Darin unterscheidet sidh die Regelung der Leistungsfähigkeit von der der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die Voraussetzung der Unterhaltsansprüche nach 9 1361, 1570 ff, 1601 BGB ist (vgl. S5 1569, 1602 BGB). Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten gro.b unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (6 1579 Abs. 1 Nr. 3 3GB; S 1361 Abs. 3 i.V. mit 5 1579 Abs. 1 Nr. 3 3GB). Die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten - außer der von Eltern gegenüber ihren minderiährigen Kindern -beschränkt sich auf einen Beitrag zu dem Unterhalt, wenn der Berechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist; wäre die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig, fällt die Unterhaltspflicht sogar ganz weg (5 1611 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. auch 5 65 Abs. 1 EheG). Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794, vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/30 - FamRZ 1932, 913, 914 und vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995; OLG Köln FamRZ 1930, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719; AK-BG3/ Derleder S 1603 Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. 5 1603 Rdn. 7; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1155; MünchKomm/Köhler BGB 5 1603 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. S 1603 Anm. 2 d; Hoppenz NJW 1994, 2327). 10 Das bedeutet freilich nicht, daß ein Mangel an Leistungsfähigkeit, den der Unterhaltspflichtige selbst herbeigeführt hat, den gegen ihn erhobenen Unterhaltsanspruch unter allen Umständen scheitern läßt. In den bereits genannten 'Entscheidungen vom 21. April und 9. Juni 1982, die Fälle betrafen, in denen / der Pflichtige durch Verbüßung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe leistungsunfähig geworden war, hat der Senat die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit verwehrt, wenn sie gegen Treu und Glauben (S 242 BG3) verstoßen würde (aaO S. 794, 914). Da der Grundsatz, daß Rechte nur nach Maßgabe von Treu und Glauben wahrgenommen werden dürfen, die gesamte Rechtsordnung beherrsch , gelten die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen über die dort behandelten Sachverhalte hinaus für alle Fälle, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat (ebenso Hoppenz aaO S. 2328). Die - gerade auch im vorliegenden Fall - wesentliche Frage ist indessen, unter welchen Umständen es dem Unterhaitsoflich-tigen verwehrt ist, sich auf eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit zu berufen. Das Berufungsgericht, das sich hierzu nicht näher geäußert hat, hat ersichtlich angenommen, es genüge jeder Grad von Vorwerfbarkeit. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist fehlerhaft und hat zur Folge, daß das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben kann. 11 In den genannten Entscheidungen vom 21. April und 9. Juni 1982 hat der Senat den Unterhaltspflichtigen die Berufung auf ihre Leistungsunfähigkeit nicht schon deshalb verwehrt, weil sie diese durch vorsätzlich begangene Straftaten herbeigeführt hatten. Eine Bewertung als gegen Treu und Glauben verstoßend hat er vielmehr Fällen Vorbehalten, in denen die Straftat in einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht oder einen sonstigen Unterhaltsbezug aufweist oder in denen es sich um besonders schwere Verfehlungen wie Delikte gegen das Leben des Unterhaltsberechtigten oder seiner Angehörigen handelt. Die Maßstäbe, die diesen Erwägungen zugrundeliegen, gelten auch in anderen Fällen selbst herbeigeführter Leistungsunfähigkeit. Nur schwerwiegende Gründe verwehren dem Unterhaltspflichtigen nach Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit, wobei der in den genannten Entscheidungen als Beurteilungsmaßstab herangezogene "Unterhaltsbezug" eines Verhaltens je nach den Umständen des Einzelfalles erschwerend wirken kann. Die Anlegung solcher Maßstäbe ist auch im Hinblick auf die Regeln geboten, die das Gesetz für den Fall gibt, daß der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Wie oben dargelegt, führt nur Mutwilligkeit ($ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bzw. sittliches Verschulden ($ 1511 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 EheG) zur Herabsetzung oder zu dem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs, also dazu, daß die Bedürftigkeit teilweise oder gänzlich unberücksichtigt bleibt. Auch wenn der Senat als "mutwillig" in diesem Sinne nicht nur vorsätzliches, 12 sondern auch leichtfertiges Verhalten gewertet hat (Urteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044), handelt es sich doch - ebenso wie beim "sittlichen Verschulden" im Sinne der 5 1611 Abs. 1 BGB, ^ 65 Abs. 1 SheG - jeweils um Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht. Das kann bei der Beurteilung des Verhaltens eines Unterhaitsoflichtigen, der seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, nicht außer Betracht bleiben. Denn wie der Senat zu dem Ehegattenunterhalt ausgeführt hat, trifft den unterhaltsverpflichteten wie den unterhaltsberechtigten Ehegatten die (nach der Scheidung fortwirkende) oersonale Verantwortung für den anderen, die die Unterhaltsoflieht des einen begründet und dem anderen die Obliegenheit zur Minderung, seiner Bedürftigkeit auferlegt (Senatsurteil vom 8. Juli 1931 aaO). Entsprechendes ist beim Verwandtenunterhalt aus der verwandtschaftlichen Beziehung herzuleiten. Was den Grad der Vorwerfbarkeit des Verhaltens angeht, das dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit verwehrt, hat der Senat sich bereits gegen die Auffassung gewandt, seinem Verhalten müsse die Absicht zugrunde gelegen haben, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen (so etwa BGB-RGRK/Scheffler 10./II. Aufl. 5 1603 Rdn. 4). Im Urteil vom 8. April 1981 (IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 539, 540) hat er die Ansicht des damaligen Berufungsgerichts abgelehnt, die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit sei nur dann unbeachtlich, wenn der Pflichtige wegen Verstoßes gegen seine Unterhalts- 13 Pflicht auf Schadensersatz hafte, was ein gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtetes Verschulden, eine (zu demindest bedingt) vorsätzliche Handlung voraussetze. Welche Verhaltensweisen in dem damit gegebenen Rahmen die Berufung des Pflichtigen auf seine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit als Verstoß gegen Treu und Glauben kennzeichnen, läßt sich nicht mit einer alle in Betracht kommenden Fallgruppen umfassenden Formel umschreiben, sondern erschließt sich nur einer wertenden Betrachtung des Sinzelfalles. Speziell für den hier vorliegenden Fall, daß der Pflichtige sich durch Kündigung seines Arbeitsplatzes erwerbslos gemacht hat, geben die im Schrifttum hervorgehobenen typischen Verhaltensweisen brauchbare Anhaltspunkte. So wird die Unterhaltspflicht gegenüber dem (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten sowie gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern dann als fortbestehend angenommen, wenn der Schuldner den Arbeitsolatz aufgegeben hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen (AK-BGB/Derleder aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler aaO d 1503 Rdn. 7; Göopinger/Wenz aaO Rdn. 1130) oder um seine Einkünfte zu vermindern oder zu verschleiern (Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 1503 Rdn. 3), wenn er bewußt seine wirtschaftliche Existenz zerstört (Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. « 41 III 3) oder absichtlich "gebummelt" hat (MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 5). Oer Senat selbst hat sich in dem schon genannten Urteil vom 8. April 1981 (aaO) in Anlehnung u.a. an die Entscheidung des Bundessozialgerichts BSGE 27, 1, 5 der Wendung bedient, der Pflichtige müsse sich weiterhin als leistungsfähig 14 behandeln lassen, wenn er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben habe (ähnlich - "ohne vernünftigen Grund" - im Urteil vom 3. Juli 1931 aaO S. 1044). In dem damals entschiedenen Fall hatte der auf Unterhalt in Anspruch genommene Mann seinen Arbeitsplatz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings gerade wegen der Vollstreckungsmaßnahmen seiner Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehefrau und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten aufgegeben, so daß es über die damals vom Senat angestellten Überlegungen hinaus einer näheren Bestimmung des anzulegenden Maßstabes nicht unbedingt bedurfte. Soweit die Formulierung "ohne zureichenden Grund" vorwerfbares Verhalten von geringerem Gewicht, gar jeden Grad von Verschulden, einbeziehen würde, hält der Senat daran jedenfalls nicht fest. Im Urteil vom 20. Januar 1982 (IVb ZR 551/30 - FamRZ 1932, 365, 366) hat er bereits verlangt, daß der Pflichtige durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein Einkommen in nicht zu verantwortender Weise vermindert hat. Nach den Maßstäben, die sich hierin wie in den vom Schrifttum (s. oben) genannten Fallbeispielen abzeichnen, wird es sich um ein verantwortungsloses, zu demindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltspflichtigen handeln müssen, wobei sich eine solche Bewertung vielfach au3 dem Bezug dieses Verhaltens zu der Unterhaitsoflicht ergeben wird. 3. Ein Verhalten des Beklagten derart schwerwiegender Art ist im vorliegenden Fall bisher nicht festgestellt. Der Vorwurf, 15 der Beklagte habe übereilt von sich aus gekündigt, statt alle seine Rechte voll auszuschöpfen, ist ersichtlich schwächer. Indes hat das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht nach den vorstehend (unter 2) dargestellten Maßstäben geprüft. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache, damit festgestellt werden kann, ob der Beklagte - wie die Kläger behaupten - seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, oder ob ihn insoweit jedenfalls der Vorwurf einer - auch ihm nach seinen Brkenntnismöglichkeiten einsichtigen - Verantwortungslosigkeit gemacht werden muß. Insoweit kann möglicherweise auch das zeitliche Zusammentreffen der Arbeitsaufgabe mit der Trennung der Familie Bedeutung gewinnen. II. Bei der erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch dem Vortrag der Kläger näher nachzugehen haben, der Beklagte hättk bei gebotener Bemühung nach der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Firma R. wieder anderweitig Arbeit finden können. Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil nur, die bisherigen Anstrengungen des Beklagten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, entsprächen nicht den von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäben; gegebenenfalls sei auch eine untergeordnete Tätigkeit aufzunehmen. Diese Wendung zeigt die dem Beklagten zu dem Vorwurf gemachte Unterlassung nicht auf. Zumal angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, für den Beklagten be- 16 stehe zur Zeit wenig Aussicht, wieder in das Erwerbsleben eingegliedert zu werden, fehlt die Darlegung, daß und ab wann er schuldhaft verabsäumt habe, an anderer Stelle wieder Arbeitseinkünfte zu erzielen, und zwar insbesondere solche, die der Höhe nach seinem früheren Lohn entsprochen hätten, an dem das Berufungsgericht die zugesprochenen Unterhaltsleistungen ausgerichtet hat. III. 1. Das 3erufungsurteil bleibt bei Bestand, soweit es sich um die Unterhaltsrenten für den Monat Februar 1982 handelt. Der den Klägern für diesen Monat geschuldete Unterhalt wird durch die am 25. Februar 1982 einsetzende Arbeitslosigkeit des Beklagten mit sogleich beginnendem Bezug von Arbeitslosengeld nicht berührt. ’Auf die vom Berufungsgericht nach Grund und Höhe bedenkenfrei für diesen Monat festgesetzten Unterhaltsrenten hat der Senat die am 1. Februar 1982 geleistete Zahlung von 630 DM gemäß § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig angerechnet. 2. Das angefochtene Urteil bleibt weiterhin auch insoweit aufrechterhalten, als es sich um die Verurteilung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen von monatlich je 134,75 DM an die Kläger zu 2) und 3) ab 1. März 1982 handelt. Nach dem in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Antrag des Beklagten aus dem zweiten Rechtszug greift dieser seine Verurteilung zu Unter- 17 haltsleistungen an die Kläger zu 2) uni 3) nur an, soweit es sich für beide Kläger gemeinsam um mehr als monatlich 259,50 OM handelt. Diese Einschränkung des Rechtsmittelangriffs versteht der Senat mangels eines entgegenstehenden Hinweises dahin, daß die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen in gleicher Höhe von jeweils monatlich 134,75 OM für die Klägerin zu 2) und für den Kläger zu 3) bei Bestand bleiben soll (vgl. zur Notwendigkeit der Aufgliederung und gesonderten Entscheidung über Onterhalts-ansprüche mehrerer Berechtigter das Senatsurteil vom 3. April 1981 - TVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541). Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp