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BGH · IVb ZR 16/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 16/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Klägerin bewohnt mit der Tochter die frühere Ehewohnung in einem ihr gehörenden Haus, an dem für den Beklagten ein Nießbrauch bestellt ist und das im Falle einer Scheidung in sein Eigentum zurückfallen soll. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB von dem getrennt lebenden Beklagten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt verlangen kann; dabei hat es die während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätige Klägerin in vollem Umfang für unterhaltsbedürftig angesehen. 2. Den Unterhaltsbedarf der Klägerin hat das Berufungsge-richt nach dem Einkommen des allein erwerbstätigen Beklagten bestimmt und dabei für maßgebend erachtet, welche Lebenshaltung in Familien vergleichbarer wirtschaftlicher Lage im Durchschnitt üblich sei. Bei den darin enthaltenen Einkünften handele es sich in Höhe von 107.843 DM bei der Firma GHBI NAHM GmbH & Co KG und in Höhe von 63.265 DM bei der Verwaltungsgesellschaft NMBHP GmbH & Co KG jedenfalls auch um Gewinnanteile des Beklagten, deren steuerliche Wertangabe mit dem unterhaltsrechtlich bedeutsamen Gewinn nicht identisch sei. November 1981 (IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152 m.w.N.) entschieden, daß bei der Bemessung des ehelichen - wie auch des nachehelichen - Unterhalts ein objektiver Maßstab gilt. Es kommt auch nicht entscheidend auf die Höhe des monat liehen Wirtschaftsgeldes an, das die Klägerin vor der Trennun für die Barausgaben in der Haushaltsführung erhalten hat. b) Das Berufungsgericht hat die Gründe, die für die Feststellung eines über die Sachleistungen hinausgehenden monatlichen Unterhaltsbedarfs von 2.500 EM leitend gewesen sind, zwar nicht sehr übersichtlich, aber in einer den Anforderungen des § 286 ZPO noch genügenden Weise angegeben. Es ist nicht zu beanstanden, daß es die Überzeugung vom angemessenen Lebensstandard aus den unstreitigen Angaben des Beklagten über die im Jahre 1980 steuerlich erklärten Einkünfte und aus seinem sonstigen Prozeßverhalten gewonnen hat. Das Berufungsgericht konnte auch berücksichtigen, daß der Beklagte den beiden studierenden Kindern monatlichen Unterhalt von Je 1.000 EM leistet. Da die Höhe des für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Einkommens nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen identisch ist, darf ein Gewerbetreibender sich nicht auf die Angabe seines zur Steuerveranlagung erklärten Gewinnes beschränken; er muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können; die erforderlichen Darlegungen können nicht durch den Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ersetzt werden (Senatsurteil vom 23. Der Senat hat deshalb entschieden, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf ein Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB die Einkünfte durch Vorlage der Handelsbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung selbst dann erläutern muß, wenn er nicht Alleininhaber der Handelsgesellschaft ist und die anderen Gesellschafter einer Vorlage Ein Kläger, der zur Vermeid einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung statt einer Klag-rücknahme die Hauptsache für erledigt erklärt, gesteht damit nicht zu, daß die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch nach Klagerhebung vollständig erfüllt habe. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das Klagbegehren im Auskunftsprozeß auch deshalb fallengelassen werden, weil der Kläger die Entscheidung nicht abwarten will, sondern sich zur Erhebung der Leistungsklage auf der Grundlage seines vorhandenen Informationsstandes über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten entschließt. c) Die Revision macht geltend, die Klägerin erhalte mit einem von dem Beklagten anerkannten Barunterhalt in Höhe von 1.250 DM unter Hinzurechnung der von ihm aufgebrachten Sachleistungen bereits einen monatlichen Aufwand von mindestens 2.500 DM; ein höherer Unterhalt entspreche nicht den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Dieser Vortrag kann dahin verstanden werden, daß der Beklagte einen Unterhaltsbedarf der Klägerin von mehr als 2.500 DM auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabes für ungerechtfertigt hält. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Unterhaltsansprüche getrennt lebender (oder geschiedener) Ehegatten auch bei höheren Einkünften im allgemeinen keine obere Grenze (sogenannte "Sättigungsgrenze”) anzunehmen ist (vgl. Eine solche wird allenfalls bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die sich auffallend von dem üblichen Rahmen abheben, als Beschränkung des Unterhalts auf diejenigen Mittel, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche fü billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann, in Betracht gezogen werden können (vgl.

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 58 EheG § 286 ZPO § 1605 BGB § 97 ZPO
monatlichHöheParteiEinkunftFamRZKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 16/82
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Oktober 1903 Ernst
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Berthold
t
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Ellen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
J\5
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Parteien, die 1951 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem Sommer 1980 getrennt. Sie streiten um Unterhalt. Ihre beiden älteren Kinder sind volljährig und studieren;
der nicht erwerbstätigen Klägerin betreut. Der Beklagte bezieht Einkünfte als Geschäftsführer der Firma GMHHI NflBHRGmbH & Co KG und aus Beteiligungen an dieser und anderen Firmen. Er hat 1958 vor einem Notar die Erklärung abgegeben, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle. Die Klägerin bewohnt mit der Tochter die frühere Ehewohnung in einem ihr gehörenden Haus, an dem für den Beklagten ein Nießbrauch bestellt ist und das im Falle einer Scheidung in sein Eigentum zurückfallen soll. Der Beklagte ist in eine Einliegerwohnung im gleichen Hause gezogen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
die am
 geborene jüngste Tochter wird von
 
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren einen monatlichen Unterhalt von 2.500 DM ab 1. Januar 1981 über die Sachleistungen hinaus verlangt, die der Beklagte bereits (für Wohnung, Telefon, Auto, Putzhilfe usw.) erbringe. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 1.375 DM entsprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB von dem getrennt lebenden Beklagten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt verlangen kann; dabei hat es die während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätige Klägerin in vollem Umfang für unterhaltsbedürftig angesehen. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Den Unterhaltsbedarf der Klägerin hat das Berufungsge-richt nach dem Einkommen des allein erwerbstätigen Beklagten bestimmt und dabei für maßgebend erachtet, welche Lebenshaltung in Familien vergleichbarer wirtschaftlicher Lage
 im Durchschnitt üblich sei. Es hat festgestellt, daß der
 
Beklagte im Jahre 1980 bereits einen steuerlich relevanten Gewinn von mindestens rund 237.000 DM erzielt habe. Bei den darin enthaltenen Einkünften handele es sich in Höhe von 107.843 DM bei der Firma GHBI NAHM GmbH & Co KG und in Höhe von 63.265 DM bei der Verwaltungsgesellschaft NMBHP GmbH & Co KG jedenfalls auch um Gewinnanteile des Beklagten, deren steuerliche Wertangabe mit dem unterhaltsrechtlich bedeutsamen Gewinn nicht identisch sei. Der Beklagte habe es jedoch versäumt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, und sich geweigert, die Bilanzen der erwähnten Firmen vorzulegen und die unterhaltsrechtlich relevanten Positionen zu erläutern. Danach könne nicht zweifelhaft sein, daß der zuerkannte Unterhalt den ehelichen Lebensverhältnissen entspreche.
a)	Vergeblich wendet sich die Revision zunächst gegen den Ausgangspunkt dieser Begründung, wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung das Rechtsmittel zugelassen worden ist.
Der Senat hat bereits in seinem - erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152 m.w.N.) entschieden, daß bei der Bemessung des ehelichen - wie auch des nachehelichen - Unterhalts ein objektiver Maßstab gilt. Dies entsprach schon der zu dem früheren Unterhaltsrecht herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1979, 692, 693 zu § 58 EheG). Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. An diesen Grundsätzen hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Danach ist nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat,
 
den Gesamtbedarf der Klägerin aus den Privatentnahmen zu errechnen, die für den Beklagten bei den Unternehmen, an denen er beteiligt ist, im Jahre 1980 gebucht worden sind, und festzustellen, wie diese Beträge konkret verwendet worden sind. Es kommt auch nicht entscheidend auf die Höhe des monat liehen Wirtschaftsgeldes an, das die Klägerin vor der Trennun für die Barausgaben in der Haushaltsführung erhalten hat.
b)	Das Berufungsgericht hat die Gründe, die für die Feststellung eines über die Sachleistungen hinausgehenden monatlichen Unterhaltsbedarfs von 2.500 EM leitend gewesen sind, zwar nicht sehr übersichtlich, aber in einer den Anforderungen des § 286 ZPO noch genügenden Weise angegeben.
Es ist nicht zu beanstanden, daß es die Überzeugung vom angemessenen Lebensstandard aus den unstreitigen Angaben des Beklagten über die im Jahre 1980 steuerlich erklärten Einkünfte und aus seinem sonstigen Prozeßverhalten gewonnen hat.
Der Beklagte hatte selbst vorgetragen, daß er im Jahre 1980 aus den Firmen, an denen er beteiligt ist, rund
130.000	DM entnommen habe und daß er ein Geschäftsführergehalt von insgesamt 150.000 DM netto Jährlich beziehe. Das Berufungsgericht konnte auch berücksichtigen, daß der Beklagte den beiden studierenden Kindern monatlichen Unterhalt von Je 1.000 EM leistet.
Insbesondere aber war es nicht rechtsfehlerhaft, in die BeweisWürdigung die Weigerung des Beklagten einzubeziehen, die für 1980 steuerlich erklärten Gewinne aus Unternehmensbeteiligungen in Höhe von zusammen rund
227.000	DM im Hinblick auf ihre unterhaltsrechtliche Relevam
 näher zu erläutern und dies durch Vorlage der Bilanzen zu belegen. Getrenntlebende Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist, und über die Höhe der Einkünfte Belege vorzulegen (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit § 1605 Abs. 1 BGB). Da die Höhe des für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Einkommens nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen identisch ist, darf ein Gewerbetreibender sich nicht auf die Angabe seines zur Steuerveranlagung erklärten Gewinnes beschränken; er muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können; die erforderlichen Darlegungen können nicht durch den Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ersetzt werden (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 -FamRZ 1980, 770). In gleicher Lage wie ein Gewerbetreibender befindet sich ein Erwerbstätiger, der wie der Beklagte als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft bis zu einer vertraglich festgesetzten Höhe Entnahmen tätigen kann, daneben aber aus seiner Kapitalbeteiligung an dieser oder anderen Gesellschaften weitere Gewinne erzielt. Auch dessen unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen läßt sich aus den insoweit steuerlich erklärten Einkünften nicht sicher genug entnehmen. Der Senat hat deshalb entschieden, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf ein Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB die Einkünfte durch Vorlage der Handelsbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung selbst dann erläutern muß, wenn er nicht Alleininhaber der Handelsgesellschaft ist und die anderen Gesellschafter einer Vorlage
 
der Geschäftsunterlagen an den unterhaltsberechtigten Ehegatten des in Anspruch genommenen Gesellschafters nicht zustimmen (Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680). Es besteht kein Anlaß, die Grenzen dieser Verpflichtung enger zu bestimmen, wenn es sich nicht um ein gesondertes Auskunftsverfahren handelt, sondern das Verhalten eines UnterhaltsSchuldners innerhalb des Unterhaltsprozesses in Frage steht.
In diesem Zusammenhang macht die Revision geltend, der Beklagte habe bereits in dem Verfahren F 266/80 U des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - vor der Klagerhebung in der vor liegenden Sache - umfassend Auskunft über seine Einkünfte e teilt; wenn das der Klägerin nicht ausreichend erschienen sei, habe sie eine eidesstattliche Versicherung verlangen können; nachdem sie das unterlassen habe und beide Parteien die Hauptsache in Jenem Verfahren für erledigt erklärt hätten, könne die Klägerin weitere Auskünfte oder die Vorlage der Bilanzen nicht verlangen. Auch das Berufungsgericht habe deshalb aus dem Verhalten des Beklagten im vorliegenden Verfahren keine ihm nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Dem Unterhaltsgläubiger ist es grundsätzlich freigestellt, ob er den Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Belegen in einem gesonderten Verfahren geltend machen will. Der Sinn dieses Anspruchs besteht darin, die Unterhaltsforderung berechenbarer zu machen und dadurch das Prozeßrisiko zu begrenzen. Der Gläubiger kann unter Inkaufnahme des vollen Risikos auch unmittelbar die Leistungsklage erheben. Ebensowenig ist er gehindert, eine zuvor bereits erhobene Auskunftsklage wieder zurückzunehmen oder die Haup sache für erledigt zu erklären. Ein Kläger, der zur Vermeid
 einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung statt einer Klag-rücknahme die Hauptsache für erledigt erklärt, gesteht damit nicht zu, daß die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch nach Klagerhebung vollständig erfüllt habe. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das Klagbegehren im Auskunftsprozeß auch deshalb fallengelassen werden, weil der Kläger die Entscheidung nicht abwarten will, sondern sich zur Erhebung der Leistungsklage auf der Grundlage seines vorhandenen Informationsstandes über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten entschließt. An der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Beklagte seine Einkünfte zu erläutern und zu belegen hat, ändert sich dadurch nichts.
c)	Die Revision macht geltend, die Klägerin erhalte mit einem von dem Beklagten anerkannten Barunterhalt in Höhe von 1.250 DM unter Hinzurechnung der von ihm aufgebrachten Sachleistungen bereits einen monatlichen Aufwand von mindestens 2.500 DM; ein höherer Unterhalt entspreche nicht den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien.
Dieser Vortrag kann dahin verstanden werden, daß der Beklagte einen Unterhaltsbedarf der Klägerin von mehr als 2.500 DM auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabes für ungerechtfertigt hält. Dem könnte jedoch nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Unterhaltsansprüche getrennt lebender (oder geschiedener) Ehegatten auch bei höheren Einkünften im allgemeinen keine obere Grenze (sogenannte "Sättigungsgrenze”) anzunehmen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 151 m.w.N.). Eine solche wird allenfalls bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die sich auffallend von dem üblichen Rahmen abheben, als Beschränkung des Unterhalts auf diejenigen Mittel, die eine
 Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche fü billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann, in Betracht gezogen werden können (vgl. Senatsurteil aaO; Sc FamRZ 1982, 456, 459). Mit einem im vorliegenden Fall zug sprochenen monatlichen Barunterhalt von 2.500 DM zuzüglic gewährter Sachleistungen im Wert von zusammen 1.130 DM is die Grenze eines billigenswerten Lebensbedarfes jedoch ni überschritten.
3.	Seine Leistungsfähigkeit hat der Beklagte, wie die Re\ bestätigt, nicht bestritten.
Die Kosten des danach erfolglosen Rechtsmittels hat der I klagte zu tragen (§97 ZPO).
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp