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BGH · IVb ZR 15/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 15/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 1966 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Sie hat einen minderjährigen Bruder, der ebenso wie sie selbst bei der Mutter lebt. 150 DM und erhält für den Sohn vom Beklagten monatlich 289,50 DM Unterhalt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, da er nicht in der Lage sei, neben den Zahlungen für den minderjährigen Sohn auch an die volljährige Klägerin Unterhalt zu leisten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.282,50 DM sowie ab 1. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines Rückstandes von 1.950 DM und einer laufenden Unterhaltsrente von monatlich 195 DM ab 1. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Beklagten nach Abzug des Unterhalts für den minderjährigen Bruder der Klägerin von seinem Nettoeinkommen monatlich rund 1.085 DM verbleiben. Hierbei hat das Oberlandesgericht den eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB, der dem unterhaltspflichtigen Beklagten verbleiben müsse, "nach der Nürnberger Tabelle 1985" auf 890 DM bemessen. Zur Begründung des Selbstbedarfsbetrages von monatlich 890 DM hat das Berufungsgericht ausgeführt: Seine an die Nürnberger Tabelle angelehnte Rechtsprechung stehe insoweit zu der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte im Widerspruch, die sämtlich einen höheren Betrag - zwischen 1.100 und 1.300 DM - als angemessenen Unterhalt (angemessenen Eigenbedarf, Selbstbehalt oder großen Selbstbehalt) im Daß sich bei dieser Rechtsprechung die an sich großzügigere Haftungsgrenze des § 1603 Abs. 1 BGB gegenüber volljährigen Kindern dem nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern geltenden notwendigen Eigenbedarf in der untersten Einkommensgruppe angleiche, stehe der Beurteilung als angemessen nicht entgegen. Diesen Bedarf von vornherein dadurch zu beschränken, daß er auch das Unterhaltsbedürfnis volljähriger Kinder mitberücksichtigen müsse, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 1603 Abs. 1 BGB im Vergleich mit Abs. 2 der Vorschrift. Der Hinweis auf die übliche Lebensgestaltung in einem intakten Familienverband, mit dem das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, erscheint zwar lebensnah und insoweit auch überzeugend. Das Gesetz hat jedoch den Konflikt zwischen dem Unterhaltsbedürfnis eines volljährigen Kindes und dem Recht des an sich unterhaltspflichtigen Elternteils auf seine eigene angemessene Lebensführung in anderer Weise gelöst. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich für seine Meinung auf die Richtsätze der Nürnberger Tabelle gestützt hat, gewährleistet § 1603 Abs. 1 BGB jedem unter diese Regelung fallenden Unterhaltsschuldner vorrangig die Soweit daher die Nürnberger Tabelle in Raster C (ebenso wie in Raster A und B) in der untersten Einkommensstufe (in Raster C: bei Einkommen bis 2.124 DM, in Raster A: bis 1.620 DM, in Raster B: bis 1.850 DM) den angemessenen Unterhalt mit dem notwendigen Eigenbedarf (notwendigen Unterhalt) von monatlich 890 DM gleichsetzt und einem Unterhaltsschuldner in den Einkommensverhältnissen des Beklagten demgemäß - generell - im Verhältnis zu einem volljährigen ehelichen Kind nur einen Selbstbehalt in Höhe von monatlich 890. Daß das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt des Beklagten nur mit 890 DM bemessen hat, beruht danach auf einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes. Da der in Anlehnung an die Leitlinien der Nürnberger Tabelle in dem angefochtenen Urteil angenommene Selbstbehalt von monatlich 890 DM dem Gesetz nicht entspricht, hat das Berufungsgericht den angemessenen Unterhalt des Beklagten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB neu zu ermitteln. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es hierbei angesichts der allgemeinen Lebensumstände des Beklagten an seinem Wohnort zu einem Mo-natsbetrag gelangt, der unter dem von dem Familiengericht für angemessen gehaltenen Betrag von monatlich 950 DM liegt, zu demal das Oberlandesgericht diesen Betrag in dem angefochtenen Urteil als "deutlich über dem notwendigen Eigenbedarf liegend" beurteilt hat. den Mitteln, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, und die in der Praxis üblicherweise mit einem Betrag angesetzt werden, der etwas höher ist als die Sätze der Sozialhilfe (vgl. Wird zusätzlich berücksichtigt, daß die Lebenshaltungskosten im Landkreis W., in dem der Beklagte wohnt, nach dessen eigenen Angaben "sicher nicht zu den höchsten in Bayern gehören", so ist nicht auszuschließen, daß der angemessene Selbstbehalt des Beklagten unterhalb von 950 DM monatlich liegt.

Zitierte Normen: § 1603 BGB § 22 BSHG
monatlichBGBvolljährigKindunterhaltenangemessenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB § 1603
Der angemessene Unterhalt der Eltern, der durch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder nicht gefährdet werden darf (§ 1603 Abs. 1 BGB), kann auch in der untersten Einkommens-gruppe nicht mit dem gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern geltenden sog. notwendigen Selbstbehalt (Absatz 2 der Vorschrift) gleichgesetzt werden (zur Nürnberger Tabelle 1985).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - OLG Nürnberg
AG Weißenburg
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 15/88
URTEIL
Verkündet am:
7. Dezember 1988 Adomeit,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 1987 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 23. August 1966 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Sie hat einen minderjährigen Bruder, der ebenso wie sie selbst bei der Mutter lebt. Die Klägerin besuchte über den Eintritt ihrer Volljährigkeit hinaus eine Fachschule für Sozialpädagogik und hatte in dieser Zeit kein eigenes Einkommen. Ihre Mutter verdient monatlich netto 860 DM. Sie bezieht das Kindergeld für die Klägerin und deren Bruder in Höhe von monatlich
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150 DM und erhält für den Sohn vom Beklagten monatlich 289,50 DM Unterhalt. Der Beklagte arbeitet in einem Natursteinwerk; in den Wintermonaten bezieht er in der Regel Arbeitslosengeld. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt (seit 1986) rund 1.375 DM.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch. Sie hat im ersten Rechtszug eine monatliche Unterhaltsrente von 440,50 DM für die Zeit ab 1. Oktober 1986 begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, da er nicht in der Lage sei, neben den Zahlungen für den minderjährigen Sohn auch an die volljährige Klägerin Unterhalt zu leisten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.282,50 DM sowie ab 1. August 1987 eine monatliche Unterhaltsrente von 135 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines Rückstandes von 1.950 DM und einer laufenden Unterhaltsrente von monatlich 195 DM ab 1. September 1987 zu verurteilen. Diesem Begehren hat das Oberlandesgericht stattgegeben und das angefochtene Urteil antragsgemäß abgeändert.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der - zugelassenen - Revision, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
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Entscheidunqsqründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz .
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Beklagten nach Abzug des Unterhalts für den minderjährigen Bruder der Klägerin von seinem Nettoeinkommen monatlich rund 1.085 DM verbleiben. Davon könne er der in der Ausbildung befindlichen volljährigen Klägerin monatlich 195 DM Unterhalt zahlen. Hierbei hat das Oberlandesgericht den eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB, der dem unterhaltspflichtigen Beklagten verbleiben müsse, "nach der Nürnberger Tabelle 1985" auf 890 DM bemessen. Eine Erhöhung des Bedarfsbetrages von 890 DM auf 950 DM, wie sie das Amtsgericht im Hinblick auf den Zeitablauf seit 1985 angenommen hatte, hat das Oberlandesgericht nicht für gerechtfertigt gehalten, da gerade in den Jahren 1985 bis 1987 der Kaufkraftschwund unwesentlich geblieben sei; so sei der Preisindex für die Lebenshaltung bei einer Indexzahl für 1986 von 120.7 gegenüber 1985 mit 120.9 - bezogen auf 1980 = 100 - sogar geringfügig zurückgegangen.
Zur Begründung des Selbstbedarfsbetrages von monatlich 890 DM hat das Berufungsgericht ausgeführt: Seine an die Nürnberger Tabelle angelehnte Rechtsprechung stehe insoweit zu der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte im Widerspruch, die sämtlich einen höheren Betrag - zwischen 1.100 und 1.300 DM - als angemessenen Unterhalt (angemessenen Eigenbedarf, Selbstbehalt oder großen Selbstbehalt) im
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Sinne von § 1603 BGB zugrunde legten. Einen solchen schematisch erhöhten Mindestbetrag kenne die Nürnberger Tabelle nicht. Sie gehe vielmehr davon aus, daß der angemessene Unterhalt eines Unterhaltsverpflichteten einerseits von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, andererseits aber auch von seinen Unterhaltsverpflichtungen bestimmt werde (Vorwort zur Nürnberger Tabelle 1985). Es erscheine dem Senat nicht angemessen, einem Unterhaltsverpflichteten mit relativ geringem Einkommen und einem zwar volljährigen, aber noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindlichen Kind einen deutlich über dem notwendigen Eigenbedarf liegenden Betrag zu belassen, das volljährige Kind jedoch leer ausgehen oder öffentlicher Hilfe anheimfallen zu lassen, wenn es nicht gar seine - im Einverständnis mit den Eltern vor Erreichen der Volljährigkeit begonnene - Ausbildung abbrechen müsste. Auch in einem noch intakten Familienverband ermöglichten unterhaltsverpflichtete Eltern selbst bei bescheidenen Einkommensverhältnissen einem volljährig gewordenen Kind in der Regel die Beendigung einer angemessenen Ausbildung, selbst wenn sie sich hierzu noch gewisse Zeit einschränken müßten. Daß sich bei dieser Rechtsprechung die an sich großzügigere Haftungsgrenze des § 1603 Abs. 1 BGB gegenüber volljährigen Kindern dem nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern geltenden notwendigen Eigenbedarf in der untersten Einkommensgruppe angleiche, stehe der Beurteilung als angemessen nicht entgegen. Gesichtspunkte, die es hier erfordern könnten, von den Sätzen des angewandten Tabellenwerks abzuweichen, um Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles gerecht zu werden, seien im übrigen weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
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2.	Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie stehen nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 1603 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Ob er bei Gewährung des Unterhalts seinen eigenen "angemessenen Unterhalt" gefährden würde, beurteilt sich nach den individuellen Bedürfnissen des Verpflichteten, dem die Mittel zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs belassen bleiben sollen (vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1173; auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Hausmänn(-frau) 1 = FamRZ 1987, 472, 473). Diesen Bedarf von vornherein dadurch zu beschränken, daß er auch das Unterhaltsbedürfnis volljähriger Kinder mitberücksichtigen müsse, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 1603 Abs. 1 BGB im Vergleich mit Abs. 2 der Vorschrift. Der Hinweis auf die übliche Lebensgestaltung in einem intakten Familienverband, mit dem das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, erscheint zwar lebensnah und insoweit auch überzeugend. Das Gesetz hat jedoch den Konflikt zwischen dem Unterhaltsbedürfnis eines volljährigen Kindes und dem Recht des an sich unterhaltspflichtigen Elternteils auf seine eigene angemessene Lebensführung in anderer Weise gelöst. Das hat die Rechtsprechung zu respektieren.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich für seine Meinung auf die Richtsätze der Nürnberger Tabelle gestützt hat, gewährleistet § 1603 Abs. 1 BGB jedem unter diese Regelung fallenden Unterhaltsschuldner vorrangig die
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Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts, unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Soweit daher die Nürnberger Tabelle in Raster C (ebenso wie in Raster A und B) in der untersten Einkommensstufe (in Raster C: bei Einkommen bis 2.124 DM, in Raster A: bis 1.620 DM, in Raster B: bis 1.850 DM) den angemessenen Unterhalt mit dem notwendigen Eigenbedarf (notwendigen Unterhalt) von monatlich 890 DM gleichsetzt und einem Unterhaltsschuldner in den Einkommensverhältnissen des Beklagten demgemäß - generell - im Verhältnis zu einem volljährigen ehelichen Kind nur einen Selbstbehalt in Höhe von monatlich 890. DM zubilligt, steht diese Richtlinie nicht im Einklang mit § 1603 Abs. 1 BGB.
Der angemessene Selbstbedarf eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Kind (§ 1603 Abs. 1 BGB) ist nämlich jedenfalls höher anzusetzen als der nach § 1603 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind maßgebliche notwendige Selbstbehalt (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1984 - IVb ZR 72/82 = FamRZ 1984, 682, 684).
Daß das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt des Beklagten nur mit 890 DM bemessen hat, beruht danach auf einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes. Aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
3.	Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Denn wie hoch der angemessene Unterhalt des Beklagten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalles.
Diese hat grundsätzlich den allgemeinen Bedarf des Verpflichteten nach seiner Lebensstellung zu ermitteln, ohne
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hierbei schematisch an Richtsätze oder Leitlinien gebunden zu sein, auch wenn der Tatrichter - andererseits - nicht gehindert ist, sich an derartige Richtsätze anzulehnen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
Da der in Anlehnung an die Leitlinien der Nürnberger Tabelle in dem angefochtenen Urteil angenommene Selbstbehalt von monatlich 890 DM dem Gesetz nicht entspricht, hat das Berufungsgericht den angemessenen Unterhalt des Beklagten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB neu zu ermitteln. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es hierbei angesichts der allgemeinen Lebensumstände des Beklagten an seinem Wohnort zu einem Mo-natsbetrag gelangt, der unter dem von dem Familiengericht für angemessen gehaltenen Betrag von monatlich 950 DM liegt, zu demal das Oberlandesgericht diesen Betrag in dem angefochtenen Urteil als "deutlich über dem notwendigen Eigenbedarf liegend" beurteilt hat. Daß die anderen Oberlandesgerichte den angemessenen Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB zu demeist höher ansetzen, nämlich zwischen 1.100 DM (Oldenburg), 1.200 DM (Schleswig) und - in der Regel - 1.300 DM (Düsseldorf, Hamm, Köln, Celle, Frankfurt am Main, Hamburg, Saarbrücken, Kammergericht und München; vgl. etwa Kalt-hoener/Büttner 3. Aufl. S. 7, 17, 19, 36, 38, 39; sowie die verschiedenen Tabellenwerke), steht der Ermittlung eines niedrigeren individuell "angemessenen" Unterhaltsbedarfs des Beklagten nicht zwingend entgegen. So liegt der angemessene Unterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB grundsätzlich über dem notwendigen Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB, also
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den Mitteln, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, und die in der Praxis üblicherweise mit einem Betrag angesetzt werden, der etwas höher ist als die Sätze der Sozialhilfe (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 = NJW
1984,	1614). Die Eckregelsätze eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG - die im Hinblick auf die Regelsatzverordnung und die Mehrbedarfsregelung des § 23 BSHG etwa in doppelter Höhe als Richtschnur herangezogen werden können (vgl. Göp-pinger aaO Rdn. 1227 und 900; auch OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 720, 721) - sind aber in Bayern niedriger als im gesamten übrigen Bundesgebiet (vgl. Abdrucke bei Gottschick/ Giese BSHG 9. Aufl. 1985 § 22; sowie NDV - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
1985,	245; 1986, 308). Wird zusätzlich berücksichtigt, daß die Lebenshaltungskosten im Landkreis W., in dem der Beklagte wohnt, nach dessen eigenen Angaben "sicher nicht zu den höchsten in Bayern gehören", so ist nicht auszuschließen, daß der angemessene Selbstbehalt des Beklagten unterhalb von 950 DM monatlich liegt.
In dem hieraus gegebenenfalls folgenden Umfang einer Verurteilung zu einer niedrigeren Unterhaltsrente als monatlich 195 DM für die Dauer der ausbildungsbedingten Bedürftigkeit der Klägerin kann das Rechtsmittel des Beklagten im Ergebnis zu dem Erfolg führen.
Lohmann
 Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Zysk