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BGH · IVb ZR 14/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 14/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Nach der auf seinen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Amt hat ihn der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auf Herausgabe eines Sparbuchs nebst Sicherungskarte sowie auf Erteilung einer Abrechnung über für den Kläger verwaltete Gelder und Guthaben, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Ge-gegenstände und Unterlagen des Klägers und, entsprechend diesen Aufschlüssen, auf Herausgabe von Barbeträgen sowie der Gegenstände und Unterlagen in Anspruch genommen. Durch Teilurteil hat das Landgericht den Beklagten unter Nr. 1 des Entscheidungssatzes zur Herausgabe der Sicherungskarte zu dem Sparbuch und unter Nr. 2 zur Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen des Klägers verurteilt. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft richtet, hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten als unzulässig angesehen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Der Beklagte habe die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben und damit ein Gegenrecht geltend gemacht, das sich nicht nur auf den geltend gemachten Herausgabeanspruch, sondern, da es sich um ein einheitliches Lebensund Rechtsverhältnis handle, auch auf den Auskunftsanspruch bezogen habe. Damit genüge die vorliegende Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, weil der Beklagte mit dem Einwand, er habe vom Kläger noch Honorar zu bekommen, die Herausgabe und die Auskunftslei-stung verweigert und sich mithin gegen das gesamte Klagebegehren zur Wehr gesetzt habe. Bei teilbarem Streitgegenstand muß sich die Begründung, wie bereits das Kammergericht zutreffend hervorgehoben hat, mit jedem der angegriffenen Teile befassen und ausführen, warum das Urteil insoweit für fehlerhaft gehalten wird, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (BGHZ 22, 272, 278; BGH Urteil vom 4. Diese Anforderungen hat der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung nicht erfüllt, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Auskunft gewandt hat. Hiernach hätte der Beklagte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Ausführungen zu dem von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht in zulässiger Weise umfassend begründen können. Zu dieser Verurteilung hat er ausgeführt, daß auf die vom Kläger erhobene Stufenklage nicht gleich über den Herausgabeanspruch habe entschieden werden dürfen, "wie zu Nr. 1 geschehen". Dieser auf das Zurückbehaltungsrecht gestützte Rechtsmittelangriff bezieht sich jedoch ersichtlich allein auf den Ausspruch unter Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils, also auf die Verurteilung zur Herausgabe der Sicherungskarte und nicht auf die zur Auskunftserteilung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, "vorsorglich (werde) gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der Sicherungskarte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Über den zu Nr. 2 des schließlich gestellten Klageantrags geltend gemachten Auskunftsanspruch hat es ausgeführt, daß der Beklagte "irgendwelche Einwendungen gegen diesen Anspruch ... Unter diesen Umständen ergaben sich auch aus dem erstinstanzlichen Prozeßverlauf keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte mit der auf das Zurückbehaltungsrecht gestützten Beanstandung nicht nur gegen die Verurteilung zur Herausgabe, sondern gegen das ganze Urteil gewandt hat. Damit hat das Kammergericht die Berufungsbegründung zu Recht dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich mit den Ausführungen zur Einrede des Zurückbehaltungsrechts allein gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Sicherungskarte gewandt hat. nicht aus, um die Berufung insoweit den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO gemäß zu begründen, wie das Kammergericht gleichfalls zutreffend dargelegt hat.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungZurückbehaltungsrechtAnspruchKlägerVerurteilungHerausgabe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF sf
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 14/88
URTEIL
Verkündet dm:
23. November 1988 Adomeit,
 Justirangestei ite als Urkundsbeamter der Geschäftsstell
 in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte war seit 19. August 1980 zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Klägers bestellt, anfangs zur Vermögensregelung, später auch zur Aufenthaltsbestimmung. Nach der auf seinen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Amt hat ihn der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auf Herausgabe eines Sparbuchs nebst Sicherungskarte sowie auf Erteilung einer Abrechnung über für den Kläger verwaltete Gelder und Guthaben, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Ge-gegenstände und Unterlagen des Klägers und, entsprechend diesen Aufschlüssen, auf Herausgabe von Barbeträgen sowie der Gegenstände und Unterlagen in Anspruch genommen. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der Herausgabe des Sparbuchs und wegen der verlangten Abrechnung übereinstimmend in der Hauptsache für
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erledigt erklärt. Durch Teilurteil hat das Landgericht den Beklagten unter Nr. 1 des Entscheidungssatzes zur Herausgabe der Sicherungskarte zu dem Sparbuch und unter Nr. 2 zur Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen des Klägers verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz begründet, der außer dem auf Urteilsabänderung und Klageabweisung gerichte-ten Berufungsantrag folgende Berufungsgründe enthält:
Das angefochtene Urteil entspricht nicht der Sachund Rechtslage.
Der Anspruch besteht nicht.
Der Kläger hat eine Stufenklage eingereicht. Diese ist zunächst auf Auskunftserteilung gerichtet. Es kann deshalb in diesem Verfahren nicht über einen Herausgabeanspruch, wie zu Nr. 1 geschehen, entschieden werden. Vorsorglich wird geltend gemacht, daß dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Eine Vergütung wird immer bewilligt, wenn Vermögen vorhanden ist, nicht nur ausnahmsweise. Das Vormundschaftsgericht hat zwischenzeitlich dem Beklagten eine Vergütung bewilligt, jedoch nicht in der beantragten Höhe. Der Beklagte wird dagegen Rechtsmittel einlegen.
Der Anspruch zu 2. besteht ebenfalls nicht.
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft richtete; im übrigen hat es das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Verwerfung der Berufung hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
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Entscheidunqsqründe;
Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft richtet, hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten als unzulässig angesehen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Es hat ausgeführt, insoweit erschöpfe sich die Rechtsmittelbegründung in den Sätzen, daß der Auskunftsanspruch nicht bestehe und das Urteil nicht der Sachund Rechtslage entspreche. Das seien formelhafte, nichtssagende Redewendungen, mit denen sich eine Berufung nicht zulässig begründen lasse.
Die Revision rügt, mit dieser Beurteilung habe das Kammergericht das Vorbringen des Beklagten nicht vollständig gewürdigt, sondern gewichtiges Verteidigungsvorbringen übersehen. Der Beklagte habe die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben und damit ein Gegenrecht geltend gemacht, das sich nicht nur auf den geltend gemachten Herausgabeanspruch, sondern, da es sich um ein einheitliches Lebensund Rechtsverhältnis handle, auch auf den Auskunftsanspruch bezogen habe. Bei einer Mehrheit geltend gemachter Ansprüche, aber letztlich einheitlichem Streitgegenstand sei die Berufung insgesamt zulässig, wenn sie mit einer den ganzen Anspruch erfassenden Rüge begründet werde. Damit genüge die vorliegende Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, weil der Beklagte mit dem Einwand, er habe vom Kläger noch Honorar zu bekommen, die Herausgabe und die Auskunftslei-stung verweigert und sich mithin gegen das gesamte Klagebegehren zur Wehr gesetzt habe.
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Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung u.a. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Sie muß erkennen lassen, in welchen Punkten und warum die Partei die Begründung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält und welche Gründe sie den angegriffenen Punkten entgegensetzt (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87 -BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 3 m.w.N.). Bei teilbarem Streitgegenstand muß sich die Begründung, wie bereits das Kammergericht zutreffend hervorgehoben hat, mit jedem der angegriffenen Teile befassen und ausführen, warum das Urteil insoweit für fehlerhaft gehalten wird, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (BGHZ 22, 272, 278; BGH Urteil vom 4. Dezember 1967 - II ZR 91/65 - LM § 519 ZPO Nr. 58; Urteil vom 23. Mai 1977 - II ZR 66/77 - WM 1977, 941).
Diese Anforderungen hat der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung nicht erfüllt, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Auskunft gewandt hat. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, daß auch bei teilbarem Streitgegenstand eine umfassende Berufung mit einer einzelnen Rüge zureichend begründet werden kann. Voraussetzung dafür ist, daß sie den ganzen Anspruch oder, wo es sich, wie hier, um eine Mehrheit von Ansprüchen handelt, sämtliche Ansprüche erfassen soll. Wendet sich die zu einem Einzelpunkt vorgetragene Begründung gegen die Entscheidung im vollen Umfang der Anfechtung, so genügt sie den formalen Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für den gesamten Umfang der Anfechtung (vgl. BGH
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 Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - LM § 519 ZPO Nr. 79 Bl. 1 R; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 519 Rdn. 37). Dabei hängt die Zulässigkeit der Berufung nicht davon ab, daß der erhobene Berufungsgrund für alle von ihm erfaßten Teile des Streitgegenstandes schlüssig, rechtlich haltbar oder überhaupt von Belang ist (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1976 - V ZR 224/74 - VersR 1977, 152; Beschluß vom 25. Oktober 1972 - IX ZB 2/72 - RzW 1973, 116).
Hiernach hätte der Beklagte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Ausführungen zu dem von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht in zulässiger Weise umfassend begründen können. Das hat er jedoch nicht getan. Vielmehr ist er auf diese Einrede lediglich im Rahmen seines Angriffs gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Sicherungskarte zurückgekommen. Zu dieser Verurteilung hat er ausgeführt, daß auf die vom Kläger erhobene Stufenklage nicht gleich über den Herausgabeanspruch habe entschieden werden dürfen, "wie zu Nr. 1 geschehen". Im Anschluß hieran hat er "vorsorglich" geltend gemacht, daß ihm wegen der ihm zustehenden Vergütung als Pfleger ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, und dazu weiteres ausgeführt. Dieser auf das Zurückbehaltungsrecht gestützte Rechtsmittelangriff bezieht sich jedoch ersichtlich allein auf den Ausspruch unter Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils, also auf die Verurteilung zur Herausgabe der Sicherungskarte und nicht auf die zur Auskunftserteilung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, "vorsorglich (werde) gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der Sicherungskarte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Dem Beklagten
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(stehe) eine restliche Vergütung von DM 1.148 zu" (Schriftsatz vom 12. Dezember 1986 S. 2). Demgemäß hat das Landgericht dieses Vorbringen allein als Einrede gegen den Herausgabeanspruch angesehen und erörtert. Über den zu Nr. 2 des schließlich gestellten Klageantrags geltend gemachten Auskunftsanspruch hat es ausgeführt, daß der Beklagte "irgendwelche Einwendungen gegen diesen Anspruch ... nicht erhoben" habe. Unter diesen Umständen ergaben sich auch aus dem erstinstanzlichen Prozeßverlauf keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte mit der auf das Zurückbehaltungsrecht gestützten Beanstandung nicht nur gegen die Verurteilung zur Herausgabe, sondern gegen das ganze Urteil gewandt hat. Die Einrede allein gegen den Herausgabeanspruch und nicht gegen den Auskunftsanspruch zu erheben, war nicht nur rechtlich möglich, sondern auch einleuchtend und nachvollziehbar.
Damit hat das Kammergericht die Berufungsbegründung zu Recht dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich mit den Ausführungen zur Einrede des Zurückbehaltungsrechts allein gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Sicherungskarte gewandt hat. Die danach verbleibenden Wendungen zur Rechtfertigung der Anfechtung des Urteilsauspruchs zu Nr. 2 reichen
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nicht aus, um die Berufung insoweit den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gemäß zu begründen, wie das Kammergericht gleichfalls zutreffend dargelegt hat.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp