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BGH · IVb ZR 13/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 13/84

Einem scheidungsunwilligen Ehegatten, dem die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist die Berufung auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB nicht von vornherein verwehrt? Liegen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Trennung der Ehegatten (weiterhin) Härtegründe vor und würde deren Nichtberücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Belastung des die Scheidung ablehnenden Ehegatten führen, so muß das Scheidungsverfahren ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die verfassungskonforme Regelung getroffen hat, die ihm durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Sie wohnt weiterhin in dem 1974 erbauten Einfamilienhaus, das beiden Parteien je zur Hälfte gehört und das in seiner Bauausführung und Ausstattung auf die Bedürfnisse der Antragsgegnerin als Rollstuhlfahrerin zugeschnitten ist. Sie werde auch zu einer Veränderung ihrer gesamten Lebensumstände führen und vor allem zur Folge haben, daß sie das auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Haus, das im Falle der Scheidung dem Verkauf oder der Zwangsversteigerung anheimfalle, verlassen müsse und in eine ihr unbekannte und ungewohnte Umgebung versetzt werde. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Auswirkungen eines Scheidungsausspruchs auf den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin mit Urteil vom 3. Das Oberlandesgericht hat in rechtsfehlerfreier Weise dar gelegt, daß die Ehe der Parteien nach SS 1565 Abs. 1 Satz 1, 1566 Abs. 1 BGB als gescheitert anzusehen ist. weil die Scheidung für die Antragsgegnerin aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen und die Nichtberücksichtigung dieser Härte zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragsgegnerin führen würde, so daß die Härteklausel nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Zu dieser Beurteilung ist das Oberlandesgericht trotz seiner Feststellung gelangt, daß die Antragsgegnerin selbst nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder aufzunehmen. Damit hat es sich in der umstrittenen, vom Senat bisher offengelassenen Frage, ob es zu den Voraussetzungen der Härteklausel gehört, daß der scheidungsunwillige Ehegatte aus innerer Bindung an der Ehe festhält (vgl. Alternative BGB nicht schlechthin von einer derartigen inneren Bindung abhängt, sondern es in Ausnahmefällen auch ohne eine solche Bindung zur Anwendung der Härteklausel kommen kann. Der Senat hat bereits entschieden, daß bei der Anwendung der Härteklausel nicht zwischen wirtschaftlichen und anderen, insbesondere immateriellen Umständen unterschieden werden darf, sondern alle Gesichtspunkte, die eine schwere Härte begründen können, in die Betrachtung einzubeziehen sind (Senatsurteil vom 22. Im Grunde ergibt sich bereits hieraus, daß die Ablehnung der Scheidung durch den scheidungsunwilligen Ehegatten nicht auf dessen innerer Bindung an die Ehe zu beruhen braucht. Es wäre mit dem Gebot einer umfassenden Würdigung nicht zu vereinbaren, wenn die Fälle, in denen der Ehegatte zwar keine innere Bindung an die Ehe hat, aber sonstige Umstände, etwa gravierende wirtschaftliche Auswirkungen der Auflösung des Ehebandes, geltend machen kann, die eine schwere Härte zu begründen geeignet sind, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschieden würden (vgl. Gegen seine Beurteilung, daß hier ein solcher Ausnahraefall gegeben und trotz fehlender Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 1568 Abs.1, 2. Es sei davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin unter der Last ihres Lebens die zur Bewältigung eingreifender Veränderungen erforderlichen Kräfte nicht "erübrigen" könne, weil sie sich in einem "brisantlabilen Gleichgewicht", in einer "auf die Spitze getriebenen Balancierung letztmöglicher Haltung" befinde. Aufgrund dieser durch die Krankheit begründeten außergewöhnlichen Umstände, die der Situation der Antragsgegnerin das besondere Gepräge gäben, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Scheidung für die Antragsgegnerin eine schwere und unzu demutbare Härte bedeute. Sie habe das Bewußtsein, es gehe ihr gegenüber als jemandem, der durch die Behinderung zu dem Außenseiter der Gesellschaft geworden sei, allein noch darum, eine Gesetzesvorschrift abzuwickeln, in welcher ihre Krankheit und ihr weiteres Schicksal keine Rolle mehr spielten. Unter Berücksichtigung dieser Äußerungen der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, daß ihr schon durch den Scheidungsausspruch die dargelegten, von ihr nicht steuerbaren Gefahren drohten. Hinzu komme, daß die Antragsgegnerin befürchte, aufgrund der nach der Scheidung zu erwartenden Versteigerung, die hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Antragstellers allerdings auch sonst drohe, aus dem Haus und ihrer jetzigen vertrauten Umgebung vertrieben zu werden, an ihrem Wohnort keine geeignete Wohnung zu finden und durch den Umzug in einen anderen Ort den Kontakt zu den jetzt ständig helfenden Personen zu verlieren. All diese Auswirkungen begründeten im Falle der Scheidung die schwere und von der Antragsgegnerin nicht zu steuernde Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer Erkrankung. Da sich das Berufungsgericht mit dem Gutachten umfassend auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, daß es dabei auch die dort referierten Äußerungen der Antragsgegnerin einbezogen hat. b) Die Revision sieht in der Feststellung, daß der Antragsgegnerin durch eine Scheidung schwere Schäden drohten, auch deshalb einen Verstoß gegen S 286 ZPO, weil sich aus den Ausführungen des Sachverständigen selbst ergebe, daß dies nicht zutreffe. Wenn der Sachverständige auf Seite 13 des Gutachtens ausführt, er habe nicht erkennen können "welche greifbaren Unterschiede in den Auswirkungen der laufenden Auseinandersetzung mit dem Ehemann im Falle von Scheidungsausspruch gegenüber Nichtausspruch zu erwarten sein sollten", so ist das nicht im Sinne einer Beantwortung der Beweisfrage zu verstehen. 67) die Rede ist, finden im Zusammenhang der gutachtlichen Ausführungen ihre Relativierung und fügen sich letztlich in das Verständnis des Gutachtens ein, welches das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. c) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht aus der Befürchtung der Antragsgegnerin, aus ihrem Haus und ihrer jetzigen Umgebung vertrieben zu werden, eine aus der Scheidung resultierende unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin abgeleitet hat. Bei dieser Beweislage erscheinen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die Auswirkungen der Scheidung auf die Antragsgegnerin möglich und aus Rechtsgründen nicht bedenklich. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die festgestellten, im Falle der Scheidung drohenden Gefahren für die Antragsgegnerin als eine auf außergewöhnlichen Umständen beruhende schwere Härte gewertet hat, die den Tatbestand des $ 1568 Abs.1, 2. Ebensowenig bedenklich ist es, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die der Antragsgegnerin durch die Scheidung drohenden Gefahren beständen auch nach Ablauf der in § 1568 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist fort? Damit ist das Oberlandesgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen, daß es sich hier um einen Fall handelt, für den das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 21. Das Oberlandesgericht hat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem einen den Schluß gezogen, daß S 1569 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar sei. Regelungsbereich der unterhaltsrechtlichen Härteklausel des § 1579 BGB entschieden hat, daß in Fällen besonders gelagerter Härte nicht aufgrund einer Rechtslage entschieden werden darf, wie sie sich ohne § 1579 Abs. 2 BGB ergibt (vgl. Sie können entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1985, 189, 191) auch nicht im Hinblick darauf durchbrochen werden, daß der Gesetzgeber die ihm aufgetragene verfassungskonforme Neuregelung des § 1568 Abs. 2 BGB in den mehr als vier Jahren seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vorgenommen hat. Februar 1985) würden die Interessen der Parteien durch die Aussetzung des Scheidungsverfahrens, zu der das Gericht nach der derzeitigen Gesetzeslage gehalten ist, auch nicht in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Weise verletzt. Das ergibt sich schon daraus, daß es gerade auch die an Fristen nicht gebundene Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens ist, die das Bundesverfassungsgericht als gesetzliches Mittel zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht gezogen hat. 2. Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht aufgrund der Rechtslage hätte entscheiden dürfen, wie sie sich ohne die Vorschrift des $ 1568 Abs. 2 BGB ergibt, sondern die Entscheidung hätte aussetzen müssen. Da es somit von vornherein ausgeschlossen erscheint, daß die Sache mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Endentscheidung durch den Senat reif sein wird 565 Abs.3 BGB), muß es bei der in $ 565 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Regel, daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, sein Bewenden haben.

Zitierte Normen: § 1568 BGB § 48 EheG § 1568 BGB § 286 ZPO § 1568 BGB § 565 ZPO
EheBGBBerufungsgerichtGefahrVorschriftScheidungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 1568 Abs. 1 und 2
Einem scheidungsunwilligen Ehegatten, dem die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist die Berufung auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB nicht von vornherein verwehrt? allerdings wird sich in einem solchen Fall eine schwere Härte im Sinne dieser Vorschrift nur ausnahmsweise feststellen lassen.
Liegen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Trennung der Ehegatten (weiterhin) Härtegründe vor und würde deren Nichtberücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Belastung des die Scheidung ablehnenden Ehegatten führen, so muß das Scheidungsverfahren ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die verfassungskonforme Regelung getroffen hat, die ihm durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 134) aufgegeben worden ist.
BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 13/84 - OLG Celle
AG Tostedt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 13/84	URTEIL
Verkündet am 5. Juni 1985 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
3Z
9 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1925 geborene Antragsteller und die 1923 geborene Antragsgegnerin haben am 19. August 1953 die Ehe geschlossen.
aus der zwei in den Jahren 1953 und 1959 geborene Söhne hervor
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gegangen sind. Seit März 1977 leben die Parteien voneinander ge trennt.
Damals ist der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Er lebt mit einer anderen Frau zusammen, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Die Antragsgegnerin war bis zur Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig, setzte dann ein vTahr lang aus und führte anschließend zusammen mit dem Antragsteller eine Gastwirtschaft, bis sie im Jahre 1962 an multipler Sklerose erkrankte. Infolge dieser Krankheit ist sie seit etwa 1972 an den Rollstuhl gebunden und muß einen Dauerkatheter tragen. Sie ist auf die Hilfe und Pflege durch dritte Personen angewiesen und wird insbesondere durch ihren noch bei ihr lebenden jüngeren Sohn, eine fast täglich zu ihr kommende Bekannte und eine Gemeindeschwester unterstützt. Sie wohnt weiterhin in dem 1974 erbauten Einfamilienhaus, das beiden Parteien je zur Hälfte gehört und das in seiner Bauausführung und Ausstattung auf die Bedürfnisse der Antragsgegnerin als Rollstuhlfahrerin zugeschnitten ist.
Die Antragsgegnerin ist dem am 28. August 1981 erhobenen Scheidungsantrag des Ehemannes entgegengetreten und hat sich auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1, 2. Alternative BGB berufen. Sie hat insbesondere geltend gemacht, sie befinde sich aufgrund ihrer schweren Erkrankung in einem sehr labilen seelischen Zustand und sei nur wenig belastbar. Eine Scheidung werde
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ihren Zustand im jetzigen Stadium ihrer Erkrankung derart beeinträchtigen, "daß sogar mit dem Schlimmsten gerechnet werden müßte". Sie werde auch zu einer Veränderung ihrer gesamten Lebensumstände führen und vor allem zur Folge haben, daß sie das auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Haus, das im Falle der Scheidung dem Verkauf oder der Zwangsversteigerung anheimfalle, verlassen müsse und in eine ihr unbekannte und ungewohnte Umgebung versetzt werde.
Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag aus Gründen der Härteregelung des § 1568 Abs. 1, 2. Alternative BGB abgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Auswirkungen eines Scheidungsausspruchs auf den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin mit Urteil vom 3. Januar 1984 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der (zugelassenen) Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat in rechtsfehlerfreier Weise dar gelegt, daß die Ehe der Parteien nach SS 1565 Abs. 1 Satz 1, 1566 Abs. 1 BGB als gescheitert anzusehen ist. Es hat das Scheidungsbegehren des Antragstellers jedoch nach S 1568 Abs. 1, 2. Alternative BGB für nicht gerechtfertigt gehalten.
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weil die Scheidung für die Antragsgegnerin aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen und die Nichtberücksichtigung dieser Härte zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragsgegnerin führen würde, so daß die Härteklausel nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 134 = FamRZ 1981, 15) auch nach Ablauf der in § 1568 Abs. 2 BGB vorgesehenen Frist von fünf Jahren weiter anzuwenden sei.
I.
Zu dieser Beurteilung ist das Oberlandesgericht trotz seiner Feststellung gelangt, daß die Antragsgegnerin selbst nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder aufzunehmen. Damit hat es sich in der umstrittenen, vom Senat bisher offengelassenen Frage, ob es zu den Voraussetzungen der Härteklausel gehört, daß der scheidungsunwillige Ehegatte aus innerer Bindung an der Ehe festhält (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1981 - IVb ZR 539/80 - FamRZ 1981, 649 mit Nachweisen sowie vom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 -FamRZ 1984, 559, 560 f.), der Auffassung angeschlossen, daß die Berufung auf § 1568 Abs. 1, 2. Alternative BGB nicht schlechthin von einer derartigen inneren Bindung abhängt, sondern es in Ausnahmefällen auch ohne eine solche Bindung zur Anwendung der Härteklausel kommen kann. Diesem Verständnis der Gesetzesrege-
lung stimmt der Senat zu.
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Zwar sah das frühere Recht, das dem scheidungsunwilligen Ehegatten in Fällen der Scheidung nach § 48 EheG unter bestimmten, in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen ■ ein Widerspruchsrecht gegen die Scheidung einräumte, die Wirkungslosigkeit des Widerspruchs vor, wenn dem Widersprechenden die Bindung an die Ehe fehlte (vgl. etwa BGH Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 - LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 46).
Diese strikte Abhängigkeit einer erfolgreichen Abwehr der Scheidung von dem Fortbestand einer inneren ehelichen Bindung des scheidungsunwilligen Ehegatten hat jedoch in die Härteregelung des § 1568 BGB keinen Eingang gefunden.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift weist keinen Anhalt für ein anderes Verständnis auf. Zwar hat der Bundesrat im Zuge der Gesetzesverhandlungen zu dem 1. EheRG sowohl in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1973 (BR-Drucks. 260/73 S. 19 f.) als auch bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 7/4694 S. 9) für die Härteregelung eine Fassung vorgeschlagen, die "klarstellen" sollte, "daß sich auf die Härteklausel nur ein Ehegatte berufen kann, der aus innerer Bindung an der Ehe festhält". Dennoch ist der Regierungsentwurf insoweit unverändert Gesetz geworden.
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Auch ihrem Inhalt nach steht die Vorschrift einer Beschränkung auf Fälle fortbestehender innerer Bindung des Antragsgegners an die Ehe entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, daß bei der Anwendung der Härteklausel nicht zwischen wirtschaftlichen und anderen, insbesondere immateriellen Umständen unterschieden werden darf, sondern alle Gesichtspunkte, die eine schwere Härte begründen können, in die Betrachtung einzubeziehen sind (Senatsurteil vom 22. Februar 1984, aaO). Im Grunde ergibt sich bereits hieraus, daß die Ablehnung der Scheidung durch den scheidungsunwilligen Ehegatten nicht auf dessen innerer Bindung an die Ehe zu beruhen braucht. Es wäre mit dem Gebot einer umfassenden Würdigung nicht zu vereinbaren, wenn die Fälle, in denen der Ehegatte zwar keine innere Bindung an die Ehe hat, aber sonstige Umstände, etwa gravierende wirtschaftliche Auswirkungen der Auflösung des Ehebandes, geltend machen kann, die eine schwere Härte zu begründen geeignet sind, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschieden würden (vgl. auch Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1568 Rdn. 7 a). Allerdings ist an dem bereits im Urteil vom 29. April 1981 (aaO S. 649) dargelegten Standpunkt festzuhalten, daß sich in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht aus innerer Bindung an der Ehe festhält, nur ausnahmsweise das erforderliche subjektive Härteempfinden feststellen lassen wird (zustimmend Soergel/ Heintzmann, BGB 11. Aufl. Nachtrag zu § 1568 Rdn. 19).
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IC.
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Davon ist indessen auch das Berufungsgericht ausgegangen. Gegen seine Beurteilung, daß hier ein solcher Ausnahraefall gegeben und trotz fehlender Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 1568 Abs. 1, 2. Alternative BGB zu bejahen sind, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Gestützt auf das nervenärztliche Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin sich in einem Spätstadium der multiplen Sklerose befinde, in dem bereits kleine Aufflackerungen der Entzündungsvorgänge vergleichsweise massive Ausfälle bewirkten, die sie nicht mehr auszugleichen vermöge. Es liege eine "Mehrfachbelastung sensueller, motorischer und mentaler Natur" vor, die sich unablässig oder sprunghaft verschlimmere und für deren "Abdämmung" alle Kräfte der Antragsgegnerin festgelegt seien. Es sei davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin unter der Last ihres Lebens die zur Bewältigung eingreifender Veränderungen erforderlichen Kräfte nicht "erübrigen" könne, weil sie sich in einem "brisantlabilen Gleichgewicht", in einer "auf die Spitze getriebenen Balancierung letztmöglicher Haltung" befinde. Bei diesem Zustand riefen Umstände, die einen gesunden Menschen nicht aus dem Gleichgewicht brächten, bei der Antragsgegnerin schwere Gefahren hervor, die sie nicht steuern könne. Eine Überlastung der An-
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tragsgegnerin könne zu dem Zusammenbruch des Abwehrsysterns führen und bringe die Gefahr wesentlicher gesundheitlicher Verschlechterungen bis hin zu dem Selbstmord mit sich. Dazu habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber zwar nie von Suicid gesprochen oder darauf angespielt, ihren früheren Suicidversuch sogar verschwiegen; die "charakteristische suicidale Düsternis und Spannung" seien jedoch in fast allen persönlichen Themenkreisen immanent. Diese präsuicidale Gestimmtheit begründe nicht nur die Gefahr des Suicids, sondern sei auch ein Boden für die verschiedenartigsten Einbrüche in die psychomentale und psychosomatische Stabilität mit nicht absehbaren Folgen.
Aufgrund dieser durch die Krankheit begründeten außergewöhnlichen Umstände, die der Situation der Antragsgegnerin das besondere Gepräge gäben, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Scheidung für die Antragsgegnerin eine schwere und unzu demutbare Härte bedeute. Sie habe erklärt, sie sehe einem Scheidungsausspruch als einer weiteren Kränkung in der Reihe der Demütigungen entgegen, die der Antragsteller ihr seit langem angetan habe. Sie habe das Bewußtsein, es gehe ihr gegenüber als jemandem, der durch die Behinderung zu dem Außenseiter der Gesellschaft geworden sei, allein noch darum, eine Gesetzesvorschrift abzuwickeln, in welcher ihre Krankheit und ihr weiteres Schicksal keine Rolle mehr spielten. Sie empfinde eine Scheidung als unfaßliches Unrecht: Als eine Belohnung des An-
 
tragstellers trotz seiner Schuld an der Zerrüttung der Ehe, während sie als nichtschuldiger Teil ins Elend gestoßen werde. Unter Berücksichtigung dieser Äußerungen der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, daß ihr schon durch den Scheidungsausspruch die dargelegten, von ihr nicht steuerbaren Gefahren drohten. Das werde auch durch das eingeholte Gutachten bestätigt, in dem der Sachverständige dargetan habe, daß eine Entwertung der moralischen Einstellungen und Haltungen, die die Antragsgegnerin habe und die ihre Standhaftigkeit gegenüber ihrer Krankheit maßgeblich begründeten, einen seelischen Zusammenbruch befördern könne. Hinzu komme, daß die Antragsgegnerin befürchte, aufgrund der nach der Scheidung zu erwartenden Versteigerung, die hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Antragstellers allerdings auch sonst drohe, aus dem Haus und ihrer jetzigen vertrauten Umgebung vertrieben zu werden, an ihrem Wohnort keine geeignete Wohnung zu finden und durch den Umzug in einen anderen Ort den Kontakt zu den jetzt ständig helfenden Personen zu verlieren.
All diese Auswirkungen begründeten im Falle der Scheidung die schwere und von der Antragsgegnerin nicht zu steuernde Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer Erkrankung.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es das Verhandlungs- und Beweisergebnis nicht seinem gesamten Inhalt nach berücksichtigt habe, ist nicht begründet.
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a)	Das gilt zunächst, soweit die Revision auf verschiedene im Sachverständigengutachten wiedergegebene Äußerungen der An-tragsgegnerin hinweist.
Daß sich das Gericht mit diesen Äußerungen, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen getan hat, nicht eigens auseinandergesetzt hat, ergibt nicht, daß es die Äußerungen unberücksichtigt gelassen hat. Wie das überaus umfangreiche und breit angelegte Gutachten ergibt, haben jene Äußerungen zusammen mit dem übrigen Ergebnis der Exploration in der gutachtlichen Erörterung und Beurteilung, insbesondere im Rahmen der Darstellung des psychischen Status, eine eingehende Würdigung erfahren. Da sich das Berufungsgericht mit dem Gutachten umfassend auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, daß es dabei auch die dort referierten Äußerungen der Antragsgegnerin einbezogen hat.
b)	Die Revision sieht in der Feststellung, daß der Antragsgegnerin durch eine Scheidung schwere Schäden drohten, auch deshalb einen Verstoß gegen S 286 ZPO, weil sich aus den Ausführungen des Sachverständigen selbst ergebe, daß dies nicht zutreffe. Damit kann sie gleichfalls nicht durchdringen. Vor allem führen die von ihr hervorgehobenen Stellen des schriftlichen Gutachtens nicht zwingend zu einer anderen Beurteilung.
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Wenn der Sachverständige auf Seite 13 des Gutachtens ausführt, er habe nicht erkennen können "welche greifbaren Unterschiede in den Auswirkungen der laufenden Auseinandersetzung mit dem Ehemann im Falle von Scheidungsausspruch gegenüber Nichtausspruch zu erwarten sein sollten", so ist das nicht im Sinne einer Beantwortung der Beweisfrage zu verstehen. Vielmehr schildert der Sachverständige an dieser Stelle lediglich, daß es bei der ersten psychiatrischen Exploration am 28. Juni 1983 aufgrund einer eigentümlichen seelischen Verfassung der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, das Thema "Scheidungsausspruch" mit ihr zu besprechen. Das bloße Anrühren dieser Thematik habe ihre Dialogfähigkeit blockiert, so daß es notwendig gewesen sei, die Behandlung dieses Kompelexes auf einen zweiten Explorationstag zu verschieben.
Auch die weiteren hervorgehobenen Äußerungen des Sachverständigen, in denen im Hinblick auf die Antragsgegnerin von der "wachen Klarheit ihrer Bewußtseinsverfassung und Orientiertheit" (S. 39), einem "hohen Rang organisierter und kraft starker Persönlichkeit aufrechterhaltener Lebensmeisterung" (S. 41), einer "derzeit bzw. bisher immer gut kompensierten geistigen Leistungsfähigkeit" (S. 54), dem von ihr ausgehenden "naiv überzeugenden Eindruck ... einer Persönlichkeit, die mit Verstand, Herz und Haltung das Leben ... zu meistern versteht" (S. 55), einer "derzeit nach außen hin ... eher
 selbst- und leidensverleugnenden ernsten und versachlicht-resig-
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nierten Standhaltung" (S. 67) die Rede ist, finden im Zusammenhang der gutachtlichen Ausführungen ihre Relativierung und fügen sich letztlich in das Verständnis des Gutachtens ein, welches das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Das gilt auch für die von der Revision hervorgehobenen Ausführungen des Sachverständigen über die Frage der Gefahr des Suicids oder wesentlicher gesundheitlicher Verschlechterungen.
c)	Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht aus der Befürchtung der Antragsgegnerin, aus ihrem Haus und ihrer jetzigen Umgebung vertrieben zu werden, eine aus der Scheidung resultierende unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin abgeleitet hat. Sie weist auf die Ausführungen des Sachverständigen hin, daß alle wesentlichen Risiken für den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin an der Auflösung ihres derzeitigen äußeren Lebensrahmens hingen und es mittlerweile wohl auf der Hand liege, daß diese Gefahr fast gleichermaßen mit und ohne Scheidungsausspruch heraufziehe. Die Revision fügt hinzu, da der Antragsteller Schulden habe, sei sowieso zu befürchten, daß das gemeinsame Haus zur Zwangsversteigerung gebracht werde. Deshalb sei die Abweisung des Scheidungsantrages kein Mittel, um der Antragsgegnerin ihr Miteigentum zu erhalten. Damit sei aber nicht gesagt, daß sie auch ihr Wohnrecht verliere; denn sie habe mindestens die Rechte eines Mieters. Deshalb könne die Antragsgegnerin auch nicht wegen der Bedrohung durch eine Zwangsversteigerung dem Scheidungsbegehren widersprechen.
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Dem ist entgegenzuhalten, daß der Sachverständige an der von der Revision angeführten Stelle fortfährt, in diesem Aspekt habe er mit der Antragsgegnerin keine Übereinstimmung erreicht, da sie Scheidung und Räumung als beides von ihrem Manne ausgehend und deswegen als gleichbedeutend verstanden, d.h. die Räumung einzig unter dem Gesichtswinkel der Scheidungsfolgesachen, nämlich als Konsequenz einer dann unweigerlich erfolgenden Vermögensauseinandersetzung angesehen habe (S. 62/63). Entsprechend hat der Sachverständige an anderer Stelle ausgeführt, daß die subjektiven Begründungen ihrer Widerstände gegen einen Scheidungsausspruch in dem Glauben der Antragsgegnerin "hängen bleiben, daß ein Scheidungsausspruch das Unheil hereinbrechen lassen würde, ein Nichtausspruch es bannen könnte" (S. 47). Derartige Momente müßten "psychiatrischerseits trotz, vielleicht auch wegen des irrationalen Anteils darin als beachtliche Wirklichkeiten berücksichtigt werden" (S. 48). Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeitsgrad aller in Betracht kommenden konkreten Auswirkungen fänden ihren Rahmen in der Art und Schwere der Erkrankung. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin die Bereiche nicht trenne, sondern in fixierter Weise zusammenbringe in ihrem aus Angst und Entrüstung gemischten Affekt gegenüber dem Inbegriff der Scheidung, mache die schwierige Vermengung von mentalem Befund und bloßen Inhalten ihrer Vorstellung aus (S. 48/
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zeigt, wie es angesichts ihres allgemein recht guten intellektuellen Niveaus nicht ohne weiteres erklärlich erscheine. Tn Verbindung mit den Perpetuierungen bzw. den deutlichen Perseverationstendenzen ihrer Äußerungen sei darin wohl doch ein Ausdruck hirnorganisch begründeter mentaler Einbußen zu sehen. Allerdings seien Einbußen dieser Kategorie diskret genug, um verborgen zu bleiben, so lange es um affektiv neutrale Themen aus den vertraut-geläufigen Alltagsangelegenheiten gehe (S. 52).
Bei dieser Beweislage erscheinen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die Auswirkungen der Scheidung auf die Antragsgegnerin möglich und aus Rechtsgründen nicht bedenklich.
TIT.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die festgestellten, im Falle der Scheidung drohenden Gefahren für die Antragsgegnerin als eine auf außergewöhnlichen Umständen beruhende schwere Härte gewertet hat, die den Tatbestand des $ 1568 Abs. 1, 2. Alternative BGB erfüllt. Seine Beurteilung steht auch mit der Senatsrechtsprechung in Einklang, wonach die Härteregel zwar der Scheidung von Ehen,
 in denen der scheidungsunwillige Ehegatte krank ist und im Falle
 
der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, regelmäßig nicht entgegensteht, wonach jedoch etwas anderes gilt, wenn der Ehegatte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, aufgrund deren er sein Verhalten insoweit nicht ausreichend verantwortlich steuern kann (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 - FamRZ 1981, 1161, 1162 sowie vom 22. Februar 1984, aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier rechtlich bedenkenfrei angenommen.
IV.
Ebensowenig bedenklich ist es, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die der Antragsgegnerin durch die Scheidung drohenden Gefahren beständen auch nach Ablauf der in § 1568 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist fort? sie hätten auch weiterhin solches Gewicht, daß die Nichtberücksichtigung der daraus resultierenden Härte zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragsgegnerin führe. Damit ist das Oberlandesgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen, daß es sich hier um einen Fall handelt, für den das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 21. Oktober 1980 entschieden hat, daß die in § 1568 Abs. 2 BGB vorgesehene Befristung der Härteregelung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.
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V.
Das Oberlandesgericht hat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem einen den Schluß gezogen, daß S 1569 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar sei. Zum anderen hat es daraus die Möglichkeit abgeleitet, den Rechtsstreit nach Ablauf der Fünfjahresfrist durch die Ablehnung der Scheidung unter Anwendung der Härteklausel des Abs. 1 abschließend zu entscheiden. Dem kann nicht gefolgt werden.*
1. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz fest, spricht es aber die Nichtigkeitsfolge nicht aus, weil es, wie bei der Regelung des s 1568 Abs. 2 BGB, mehrere gesetzliche Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes gesehen hat (Schaffung einer materiell-rechtlichen Ausnahmeregelung oder einer über die gegenwärtige Verfahrensregelung hinausgehende, an Fristen nicht gebundene Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens) , so hat das nicht nur die Wirkung, daß die Gerichte die Vorschrift in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr anwenden dürfen; vielmehr dürfen sie auch nicht aufgrund der Rechtslage entscheiden, wie sie sich bei ersatzloser Streichung der Norm ergibt, sondern müssen die Entscheidung in anhängigen oder neu eingeleiteten Verfahren bis zur verfassungskonformen Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen. Diese Grundsätze, nach denen der Senat bereits für den
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Regelungsbereich der unterhaltsrechtlichen Härteklausel des § 1579 BGB entschieden hat, daß in Fällen besonders gelagerter Härte nicht aufgrund einer Rechtslage entschieden werden darf, wie sie sich ohne § 1579 Abs. 2 BGB ergibt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573 ra.w.N.), sind hier in gleicher Weise zu beachten. Sie können entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1985, 189, 191) auch nicht im Hinblick darauf durchbrochen werden, daß der Gesetzgeber die ihm aufgetragene verfassungskonforme Neuregelung des § 1568 Abs. 2 BGB in den mehr als vier Jahren seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vorgenommen hat. Abgesehen davon, daß die Bundesregierung inzwischen einen Gesetzentwurf eingebracht hat, der eine ersatzlose Streichung des § 1568 Abs. 2 BGB vorsieht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 26. Oktober 1984, BT-Drucks. 10/2888 vom 21. Februar 1985) würden die Interessen der Parteien durch die Aussetzung des Scheidungsverfahrens, zu der das Gericht nach der derzeitigen Gesetzeslage gehalten ist, auch nicht in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Weise verletzt. Das ergibt sich schon daraus, daß es gerade auch die an Fristen nicht gebundene Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens ist, die das Bundesverfassungsgericht als gesetzliches Mittel zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht gezogen hat. Insoweit ergeben sich hier aus einer Verfahrensaussetzung geringere Beeinträchtigungen der betroffe-
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nen Parteien als in unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten, die besonders gelagerte Härtefälle betreffen.
2. Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht aufgrund der Rechtslage hätte entscheiden dürfen, wie sie sich ohne die Vorschrift des $ 1568 Abs. 2 BGB ergibt, sondern die Entscheidung hätte aussetzen müssen. Deshalb ist das angefochte-ne Urteil aufzuheben und die Sache nach § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Der Senat kann das Verfahren nicht selbst aussetzen, um die gesetzliche Neuregelung des S 1568 BGB abzuwarten. Das ergibt sich schon daraus, daß mit dem Inkrafttreten der Neuregelung eine neue Sachentscheidung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien zu treffen ist. Diese ist dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz jedoch verwehrt. Da es somit von vornherein ausgeschlossen erscheint, daß die Sache mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Endentscheidung durch den Senat reif sein wird 565 Abs. 3 BGB), muß es bei der in $ 565 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Regel, daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, sein Bewenden haben.
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