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BGH · IVb ZR 13/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 13/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Juli 198o - 7 UF 56/79 OLG Hamm = 5 F 83/77 AG Bocholt - wird dahin abgeändert, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten schon für die Zeit vom 1. Januar 1981 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen habe. November 1980 beantragt hat, hat das Oberlandesgericht das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zur Klagezustellung als unzulässig abgewiesen; für die Folgezeit hat es der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Abänderung des Prozeßvergleichs für die Zeit bis zur Zustellung der Abänderungsklage nach § 323 Abs.3 und 4 ZPO nicht für zulässig erachtet. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat jedoch auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22; veröffentlicht erst nach Erlaß des Berufungsurteils) entschieden, daß ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden kann. Diese Feststellungen umfassen auch die Verhältnisse in dem hier in Frage stehenden Zeitraum und rechtfertigen aus den Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht den Wegfall der ünterhaltsverpf1ichtung für die Zeit ab Klagezustellung begründet hat, auch den Wegfall der Verpflichtung für den davor liegenden Klagezeitraum. Die Sachlage in der Zeit vor der Zustellung der Klage unterscheidet sich nach den getroffenen Feststellungen von derjenigen in der Folgezeit nur dadurch, daß das Renteneinkommen des Klägers im Jahre 1980 noch etwas geringer war als in der Folgezeit. Nach dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, hatte er schon vor diesem Zeitraum der Beklagten die Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage mitgeteilt und den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
WegfallZeitFolgezeitVergleichKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 13/83	UKTEIL	Verkündet	am
21. September 1983
Ernst,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kurt
K(BBstraßeM,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ilse
geb. Ri
 Straßei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 1982 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Unterhaltsvergleich vom 3. Juli 198o - 7 UF 56/79 OLG Hamm = 5 F 83/77 AG Bocholt - wird dahin abgeändert, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten schon für die Zeit vom 1. November 1980 an entfällt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
0?
3	-Tatbestand:
Durch Prozeßvergleich vom 3. Juli 1980 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, ab 1. Juni 1979 eine Unterhaltsrente von monatlich 350 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden, am 9. Januar 1981 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen habe.
Das Amtsgericht hat das - im ersten Rechtszug für die Zeit ab Klagezustellung erhobene - Abänderungsbegehren abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug, in dem der Kläger den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1. November 1980 beantragt hat, hat das Oberlandesgericht das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zur Klagezustellung als unzulässig abgewiesen; für die Folgezeit hat es der Klage stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger den
 abgewiesenen Teil seines Abänderungsbegehrens weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Abänderung des Prozeßvergleichs für die Zeit bis zur Zustellung der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO nicht für zulässig erachtet. Es ist damit der vom erkennenden Senat im Vorlegungsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZR 637/80 - FamRZ 1982, 480 vertretenen Auffassung gefolgt.
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat jedoch auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22; veröffentlicht erst nach Erlaß des Berufungsurteils) entschieden, daß ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden kann. Durch § 323 Abs. 3 ZPO wird die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche nicht eingeschränkt. Materiell-rechtlich begründete Änderungen können bei gerichtlichen Vergleichen in gleichem Umfang geltend gemacht werden wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen. Die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs können die entsprechende Anwendbarkeit des § 323 Abs. 3 ZPO vereinbaren. Sie können die Abänderbarkeit des Vergleichs auch noch weiter einschränken oder ganz ausschließen. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs auch für die Zeit vor der Er-

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hebung der Abänderungsklage möglich.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Berufungsurteil kann daher, soweit es die Klage abgewiesen hat, nicht bestehen bleiben.
Der Senat ist zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage. Das Oberlandesgericht hat zwar die Klage für die in Frage stehende Zeit durch Prozeßurteil abgewiesen. Im Rahmen seiner für die Folgezeit getroffenen Sachentscheidung hat es jedoch tatsächliche Feststellungen getroffen, die das Revisionsgericht verwerten kann (BGHZ 46, 281, 285). Diese Feststellungen umfassen auch die Verhältnisse in dem hier in Frage stehenden Zeitraum und rechtfertigen aus den Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht den Wegfall der ünterhaltsverpf1ichtung für die Zeit ab Klagezustellung begründet hat, auch den Wegfall der Verpflichtung für den davor liegenden Klagezeitraum. Auf die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, kann insoweit Bezug genommen werden. Die Sachlage in der Zeit vor der Zustellung der Klage unterscheidet sich nach den getroffenen Feststellungen von derjenigen in der Folgezeit nur dadurch, daß das Renteneinkommen des Klägers im Jahre 1980 noch etwas geringer war als in der Folgezeit. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung führen.
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Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen wären (BGHZ aaO S. 69), stehen der Abänderung des Unterhaltsvergleichs für den in Frage stehenden Zeitraum nicht entgegen. Nach dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, hatte er schon vor diesem Zeitraum der Beklagten die Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage mitgeteilt und den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht.
Lohmann		Seidl		Krohn
	Macke		Zysk