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BGH · IVb ZR 587/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 587/80

Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Januar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 400 DM nebst Zinsen gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Erhöhung des vom Beklagten im Verurteilungszeitraum zu zahlenden Unterhalts auf monatlich 400 DM - unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen. Die Klägerin kann von ihren Adoptiveltern wie ein gemeinschaftliches eheliches Kind den nach ihrer Lebensstellung angemessenen Unterhalt verlangen, §§ 1754 Abs.1, 1610 Abs. 1 BGB. 2. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Berufungsgericht angenommen, daß kein Fall vorliegt, in dem gemäß § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB die Mutter ihre Verpflichtung, zu dem Unterhalt des Kindes beizutragen, allein durch die Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) erfüllt, daß sie vielmehr auch am Barunterhalt zu beteiligen ist. Die Gleichstellung von Natural- und Barunterhalt gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für den Regelfall. 500.000 DM bis zu einer Mio.DM übersteigen, und darüber hinaus ihre laufenden Einnahmen rund das Dreifache derjenigen des Beklagten ausmachen, kann von einem derartigen Regelfall nicht mehr gesprochen werden, weil die Anwendung der Vorschrift zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde (vgl. Im vorliegenden Fall besitzt Jedoch, wie auch die Revision einräumt, diese überschlägige Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Frage des § 1606 Abs.3 BGB genügend Aussagekraft, weil auch das Vermögen der Mutter erheblich größer ist als das des Beklagten. 3. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in den Fällen, in denen die Regel des § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB nicht eingreift, an sich gemäß Satz 1 der Vorschrift der volle Bedarf des Kindes zu ermitteln und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen - unter Einrechnung der Betreuungs leistung der Mutter - auf beide Elternteile zu verteilen sei. Das Berufungsgericht meint, diese Berechnungsmethode führe zu angemessenen Ergebnissen, weil die Werte der Düsseldorfer Tabelle davon ausgingen, daß mit ihnen nur der anteilige Barbedarf des Kindes gedeckt wird, zu dem der Betreuungsunterhalt des anderen Eltemteils hinzutreten muß. a) Er hat bisher entschieden, daß der Barunterhaltsbedarf eines Kindes sich Jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten Elternteils richtet, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Eltemteils nicht höher ist als das des anderen (Urteil vom 8. Hierbei hat er eine Auffassung abgelehnt, die die Lebensverhältnisse des Kindes bei unterschiedlichen Einkommen der Eltern nach dem Mittelwert der Einkünfte bestimmt. Im Schrifttum wird auch für die Fälle stark unterschiedlicher Einkünfte der Eltern befürwortet, den Barunterhaltsanteil des nicht betreuenden Eltemteils allein nach seinem Einkommen zu bestimmen, weil unterstellt werden könne, daß der betreuende Eltemteil den restlichen Anteil von sich aus aus seinem Einkommen bestreite (vgl. Es wäre nicht angemessen im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB, einen Unterhaltsverpflichteten zu höheren Leistungen, als danach seinem Einkommen entspricht, allein deswegen heranzuziehen, weil die finanzielle Lage des anderen Eltemteils besser ist und dadurch auch die Lebensstellung des Kindes erhöht wird. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob es andererseits angemessen sein kann, bei einem erheblich höheren Einkommen des betreuenden Eltemteils die für die Unterhaltspflicht der anderen Für den Unterhalt nichtehelicher Kinder ist anerkannt, daß besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse der Mutter es rechtfertigen können, den Regelunterhalt zu unterschreiten (§ 1615 h BGB; dazu Soergel/Lange aaO Rdn. 7; MünchKomm/Köhler Rdn. 2; GÖppinger aaO Rdn. 746). Deswegen entbehrt eine teilweise vertretene Auffassung der Grundlage, wonach aus § 1610 Abs.3 BGB zu folgern sei, daß der Vater eines ehelichen Kindes mindestens den Barunterhalt in Höhe des Regelunterhalts nichtehelicher Kinder zu leisten habe (so KG FamRZ 1979, 171; OLG Schleswig SchlHA 1980, 113; Palandt/ Diederichsen BGB 42. Die Kürzung des nach der Methode des Berufungsgerichts errechneten Anteils des Vaters muß daher in Betracht gezogen werden, wenn die wirtschaftliche Lage der Mutter besonders günstig ist und ihr Einkommen das des Vaters erheblich übersteigt. Bei der Bemessung des (um den Anteil der Mutter ergänzten) Gesamtbarbedarfs des Kindes ist zu beachten, daß dieser während des Heranwachsens und in der Schulund Ausbildungszeit wesentlich durch das "Kindsein” geprägt ist und nicht unbegrenzt mit dem Einkommen der Eltern steigt (Senatsurteil vom 23. 4. Im vorliegenden Fall kann aber das angefochtene Urteil schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei dem ersten Schritt der erörterten Bemessungsmethode, der Errechnung des nach dem Einkommen des Beklagten in Betracht kommenden Höchstbetrages, nicht rechtsfehlerfrei verfahren ist. Die zu versteuernden Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen sind in der Regel geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemißt, weil eine Vielzahl von steuerspezifischen Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können (vgl. September 1930, auf den sie sich im Berufungsverfahren bezogen hat, substantiiert geltend gemacht, daß das steuerliche Einkommen des Beklagten für die Unterhaltsbemessung jährlich um 20.262 DM wegen entsprechender Abschreibungen und um erhebliche Summen wegen des Abzugs von Instandsetzungskosten zu erhöhen sei, ohne daß das Berufungsgericht darauf eingegangen ist. Das angefochtene Urteil beruht somit auf einer unvollständigen Würdigung des Parteivorbringens (§ 286 ZPO), die sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben kann. 5. Die Anschlußrevision, die zulässigerweise allein gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gerichtet ist (BGHZ 17, 392, 397), hat schon deswegen Erfolg, weil das angefochtene Urteil samt der Kostenentscheidung aus anderen a) Soweit die Revision beanstandet, daß die Einkünfte der Mutter der Klägerin aus ihrer Kommanditbeteiligung nach einem Mittelwert zwischen dem einkommensschwachen Jahr 1981 und dem einkommensstarken Jahr 1980 angesetzt worden sind, ist die Rüge unbegründet. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen treten nicht selten beträchtliche Einkommens Schwankungen auf, so daß es sachgerecht ist, der Unterhaltsbemessung den Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum (in der Regel drei Jahre) zugrundezulegen und auch die mit einiger Sicherheit voraussehbare künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen (vgl.

Zitierte Normen: § 1754 BGB § 286 ZPO
KindBGBMutterBerufungsgerichtEinkunftEinkommenFamRZKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 1606 Abs. 3 Sätze 1 und 2
Zur Bemessung des anteiligen Barunterhalts, wenn die Erwerbsund Vermögensverhältnisse des ein eheliches Kind betreuenden Elternteils erheblich günstiger sind als diejenigen des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen anderen Elternteils (Fortführung des Senatsurteils vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - FamRZ 1981, 543).
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 _ IVb ZR 13/82 - OLG Hamm
AG Halle/W.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TVb ZR 13/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Oktober 1983 Ernst
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Indira S durch ihre Mutter, Christel beide wohnhaft Am 1
geboren am 8.12.1965, vertreten
- E
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Umberto
Iweg
 Wi
*
Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des
1.	Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 400 DM nebst Zinsen gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die am ■■■■■■I geborene Klägerin ist im Jahre 1969 vom Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin, adoptiert worden. Die Ehe der Adoptiveltern ist im Jahre 1976 geschieden worden. Die Klägerin lebt bei ihrer Adoptivmutter, der das Sorgerecht übertragen worden ist. Beide Elternteile sind vermögend und
 
erzielen beträchtliche laufende Einkünfte, ohne erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin hat vom Beklagten monatliche Unterhaltszahlungen von 400 EM ab 1. Januar 1978 und von 500 DM ab 1. Februar 1979 verlangt. Das Amtsgericht hat durch Teil-anerkenntnisurteil eine monatliche Unterhaltsrente von 270 DM ab 15. August 1978 zuerkannt - abzüglich für die Monate September 1979 bis Februar 1980 bereits gezahlter jeweils 355 IM und am 19. September 1979 gezahlter 4.437,50 DM.
Durch Schlußurteil hat es 4 % Jahreszinsen auf die Unterhaltsbeträge des Teilanerkenntnisurteils zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Schlußurteil teilweise abgeändert, indem es den Beklagten zusätzlich verurteilt hat, für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 14. August 1978 monatlich 260 IM nebst Zinsen zu zahlen; ferner hat es die Unterhaltsrente ab 1. Januar 1982 auf monatlich 297 DM erhöht. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Erhöhung des vom Beklagten im Verurteilungszeitraum zu zahlenden Unterhalts auf monatlich 400 DM - unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beanstandet.
SI
 
Entscheidungsgründe
 Revision und Anschlußrevision führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Die Klägerin kann von ihren Adoptiveltern wie ein gemeinschaftliches eheliches Kind den nach ihrer Lebensstellung angemessenen Unterhalt verlangen, §§ 1754 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB. Ihre Lebensstellung richtet sich nach der ihrer Eltern, wobei es insbesondere auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473 m.w.N.). Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt: Der Beklagte verfügt über Grundbesitz im Wert von rund 1,5 Mio. DM.
Die Adoptivmutter der Klägerin ist Inhaberin einer Firmenbeteiligung von einem gutachtlich geschätzten Wert von 1,7 Mio. DM, hat Grundbesitz im Wert von rund 650.000 DM und Wertpapiere im Wert von 180.000 DM. Die beiderseitigen Nettoeinkünfte, wie sie sich aus den Steuerbescheiden ergeben, haben monatlich betragen (ohne Pfennigbeträge):
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Gewinnanteil der Mutter aus ihrer Firmenbeteiligung im Jahre 1980
200.000	DM betragen hat, während für 1981 insoweit nur ca.
32.000	DM zu erwarten waren.
Beklagter:
Mutter:
1977	1.808	DM
1978	1.225	DM
1979	1.606	DM
9.034 DM 6.200 DM 6.825 DM
2.	Aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Berufungsgericht angenommen, daß kein Fall vorliegt, in dem gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mutter ihre Verpflichtung, zu dem Unterhalt des Kindes beizutragen, allein durch die Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) erfüllt, daß sie vielmehr auch am Barunterhalt zu beteiligen ist.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Gleichstellung von Natural- und Barunterhalt gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für den Regelfall. Wenn die Mutter nach der Einschätzung des Berufungsgerichts Vermögenswerte besitzt, die diejenigen des Beklagten um mindestens
500.000	DM bis zu einer Mio. DM übersteigen, und darüber hinaus ihre laufenden Einnahmen rund das Dreifache derjenigen des Beklagten ausmachen, kann von einem derartigen Regelfall nicht mehr gesprochen werden, weil die Anwendung der Vorschrift zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 99k f m.w.N.; s.a. Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1606 Rdn. 8; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht k. Aufl. Rdn. 1233). Zwar hat das Berufungsgericht den Vergleich der laufenden Einnahmen der beiden Eltemteile auf der Grundlage einer Saldierung der beiderseitigen zu versteuernden Einkommen mit den festgesetzten Steuern vorgenommen, ohne eine weitere Bereinigung vorzunehmen (vgl. dazu unten k). Im vorliegenden Fall besitzt Jedoch, wie auch die Revision einräumt, diese überschlägige Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Frage des § 1606 Abs. 3 BGB genügend Aussagekraft, weil auch das Vermögen der Mutter erheblich größer ist als das des Beklagten.
 
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3.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in den Fällen, in denen die Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift, an sich gemäß Satz 1 der Vorschrift der volle Bedarf des Kindes zu ermitteln und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen - unter Einrechnung der Betreuungs leistung der Mutter - auf beide Elternteile zu verteilen sei. Da aber für eine Schätzung des Bedarfs der Klägerin kaum konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien, hat es für die Unterhaltsbemessung auf Nr. 2k der Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm zu dem Unterhaltsrecht, Stand Januar 1982, zurückgegriffen (veröffentlicht FamRZ 1981, 1209, 1213). Danach hat bei Barunterhaltspflicht beider Elternteile in der Regel Jeder von ihnen den allein nach seinem Einkommen zu berechnenden Unterhalt zu zahlen. Ein Abzug kann gerechtfertigt sein, wenn beide Eltern ein hohes Einkommen haben. Das Berufungsgericht meint, diese Berechnungsmethode führe zu angemessenen Ergebnissen, weil die Werte der Düsseldorfer Tabelle davon ausgingen, daß mit ihnen nur der anteilige Barbedarf des Kindes gedeckt wird, zu dem der Betreuungsunterhalt des anderen Eltemteils hinzutreten muß.
Auch nach Auffassung des Senats ist diese Bemessungsmethode im Ansatz rechtlich bedenkenfrei.
a) Er hat bisher entschieden, daß der Barunterhaltsbedarf eines Kindes sich Jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten Elternteils richtet, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Eltemteils nicht höher ist als das des anderen (Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 -
 
FamRZ 1981, 5^3). Hierbei hat er eine Auffassung abgelehnt, die die Lebensverhältnisse des Kindes bei unterschiedlichen Einkommen der Eltern nach dem Mittelwert der Einkünfte bestimmt. Im Schrifttum wird auch für die Fälle stark unterschiedlicher Einkünfte der Eltern befürwortet, den Barunterhaltsanteil des nicht betreuenden Eltemteils allein nach seinem Einkommen zu bestimmen, weil unterstellt werden könne, daß der betreuende Eltemteil den restlichen Anteil von sich aus aus seinem Einkommen bestreite (vgl. Soergel/Lange aaO; Göppinger/Wenz aaO; Derleder/Derleder NJW 1978, 1129, 113*0.
b) Der Lösungsweg des Berufungsgerichts bietet gegenüber einer Quotierung des Gesamtunterhalts des Kindes in strikter Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (dazu vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1979, 328, 330) zweifellos den Vorteil, die Bemessung des anteilig zu erbringenden Barunterhalts zu erleichtern und eine - sonst erforderliche -rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes zu vermeiden. Der Senat hält ihn auch grundsätzlich für gangbar. Die vom Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens herangezogene Düsseldorfer Tabelle liefert Werte, die den Höchstbetrag dessen darstellen, was nach den jeweiligen Einkommensgruppen an Barunterhalt verlangt werden kann. Es wäre nicht angemessen im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB, einen Unterhaltsverpflichteten zu höheren Leistungen, als danach seinem Einkommen entspricht, allein deswegen heranzuziehen, weil die finanzielle Lage des anderen Eltemteils besser ist und dadurch auch die Lebensstellung des Kindes erhöht wird. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob es andererseits angemessen sein kann, bei einem erheblich höheren Einkommen des betreuenden Eltemteils die für die Unterhaltspflicht der anderen
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maßgebenden Tabellensätze zu ermäßigen (so etwa Leitlinien der Familiensenate des OLG Celle für die Bemessung des Unterhalts, Stand 1. Januar 1982, unter II A Nr. 6 Abs. 3, veröffentlicht FamRZ 1982, 131, 132). Für den Unterhalt nichtehelicher Kinder ist anerkannt, daß besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse der Mutter es rechtfertigen können, den Regelunterhalt zu unterschreiten (§ 1615 h BGB; dazu Soergel/Lange aaO Rdn. 7; MünchKomm/Köhler Rdn. 2; GÖppinger aaO Rdn. 746). Deswegen entbehrt eine teilweise vertretene Auffassung der Grundlage, wonach aus § 1610 Abs. 3 BGB zu folgern sei, daß der Vater eines ehelichen Kindes mindestens den Barunterhalt in Höhe des Regelunterhalts nichtehelicher Kinder zu leisten habe (so KG FamRZ 1979, 171; OLG Schleswig SchlHA 1980, 113; Palandt/ Diederichsen BGB 42. Aufl. § 1606 Anm. 4 b bb; dagegen MünchKomm/Köhler Erg.Bd. § 1606 Rdn. 7). Es ist nicht gerechtfertigt, den Vater eines ehelichen Kindes in dieser Hinsicht schlechter zu stellen als den eines nichtehelichen Kindes. Die Kürzung des nach der Methode des Berufungsgerichts errechneten Anteils des Vaters muß daher in Betracht gezogen werden, wenn die wirtschaftliche Lage der Mutter besonders günstig ist und ihr Einkommen das des Vaters erheblich übersteigt. Bei der Bemessung des (um den Anteil der Mutter ergänzten) Gesamtbarbedarfs des Kindes ist zu beachten, daß dieser während des Heranwachsens und in der Schulund Ausbildungszeit wesentlich durch das "Kindsein” geprägt ist und nicht unbegrenzt mit dem Einkommen der Eltern steigt (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 762/81 - FamRZ 1983, 473, 474). Letztlich muß eine Orientierung an dem Verteilungsmaßstab des Gesetzes (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) ergeben, ob der tabellenmäßig errechnete Anteil des Vaters an dem so gesehenen Gesamtbarbedarf des Kindes im richtigen Verhältnis zu dem Anteil steht, der auf die Mutter entfällt.
 
4.	Im vorliegenden Fall kann aber das angefochtene Urteil schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei dem ersten Schritt der erörterten Bemessungsmethode, der Errechnung des nach dem Einkommen des Beklagten in Betracht kommenden Höchstbetrages, nicht rechtsfehlerfrei verfahren ist. Wie die Revision zu Recht rügt, hat es den Beklagten in die unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bzw. in die für Einkommen bis 1.600 DM monatlich geltende Gruppe eingeordnet, ohne seine steuerlichen Einkünfte nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.
Die zu versteuernden Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen sind in der Regel geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemißt, weil eine Vielzahl von steuerspezifischen Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 -FamRZ 1980, 770 m.w.N.; s.a. Göppinger/Wenz aaO Rdn. 1176).
Dies gilt besonders bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die der Beklagte hier ausschließlich erzielt.
Hierbei wirken sich erfahrungsgemäß Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden sowie Instandsetzungskosten erheblich zugunsten des Steuerpflichtigen aus, ohne daß diese Posten unterhaltsrechtlich in gleicher Weise berücksichtigt werden können.
Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrundeliegt. Die zulässigen steuerlichen Pauschalen gehen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinaus; auch ist zu berücksichtigen, daß sie durch eine
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günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können (vgl. dazu Puls DAVorm. 1975, 142, 151; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 426; LG Memmingen DAVorm. 1975, 357, 359).
Instandsetzungskosten können unterhaltsrechtlich nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand handelt und nicht um den Aufwand für eine Vermögensbildung, wie er etwa vorliegt, wenn Ausbauten und wertsteigemde Verbesserungen vorgenommen worden sind (vgl. dazu Göppinger aaO Rdn. 1010).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 1930, auf den sie sich im Berufungsverfahren bezogen hat, substantiiert geltend gemacht, daß das steuerliche Einkommen des Beklagten für die Unterhaltsbemessung jährlich um 20.262 DM wegen entsprechender Abschreibungen und um erhebliche Summen wegen des Abzugs von Instandsetzungskosten zu erhöhen sei, ohne daß das Berufungsgericht darauf eingegangen ist. Das angefochtene Urteil beruht somit auf einer unvollständigen Würdigung des Parteivorbringens (§ 286 ZPO), die sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben kann. Die Sache muß an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die gebotenen Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage über den Unterhaltsanspruch der Klägerin erneut befindet.
5.	Die Anschlußrevision, die zulässigerweise allein gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gerichtet ist (BGHZ 17, 392, 397), hat schon deswegen Erfolg, weil das angefochtene Urteil samt der Kostenentscheidung aus anderen
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Gründen aufzuheben ist. Ob die erhobenen Angriffe gegen die Kostenverteilung aufgrund des bisherigen Prozeßergebnisses gerechtfertigt sind, kann dahinstehen, da das für die neue Kostenregelung maßgebende Prozeßergebnis noch nicht feststeht. Der Beklagte wird Gelegenheit haben, die mit der Anschlußrevision vorgetragenen Gesichtspunkte in der neuen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten.
6.	Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen s
a) Soweit die Revision beanstandet, daß die Einkünfte der Mutter der Klägerin aus ihrer Kommanditbeteiligung nach einem Mittelwert zwischen dem einkommensschwachen Jahr 1981 und dem einkommensstarken Jahr 1980 angesetzt worden sind, ist die Rüge unbegründet. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen treten nicht selten beträchtliche Einkommens Schwankungen auf, so daß es sachgerecht ist, der Unterhaltsbemessung den Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum (in der Regel drei Jahre) zugrundezulegen und auch die mit einiger Sicherheit voraussehbare künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151» 152; Göppinger/Wenz aaO Rdn. 1175 m.w.N.).
b) Es ist anerkannt, daß der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen unter Abzug des Beitrags für die gesetzliche oder eine angemessene private Krankenversicherung zugrundezulegen ist (Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 888 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird daher bei der neuen Entscheidung auch die vom Beklagten geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge zu beachten haben.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp