Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung dahin abgeändert, daß es die Unterhaltsrente für Januar und Februar 1978 aberkannt und ab 1. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 25. 1. Im ersten Berufungsurteil hatte das Oberlandesgericht zur Ermittlung des Nettoeinkommens, das der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten zugrunde zu legen ist, nicht die dem Beklagten einbehaltene Lohnsteuer in Abzug gebracht, die im Jahr 1977 nach Steuerklasse III und seitdem nach Steuerklasse V bemessen worden ist; vielmehr hatte es für beide Zeiträume fiktive Steuerbeträge nach der Lohnsteuerklasse I abgezogen und dazu ausgeführt, daß die Steuervorteile, die der Beklagte 1977 aufgrund der Versteuerung nach Steuerklasse III gehabt habe, nach ihrer Zweckbestimmung allein der jetzigen Familief des Beklagten zugute kommen und nicht auf Dritte übertragen werden dürften. Diese Beurteilung hat der Senat im ersten Revisionsurteil beanstandet und ausgeführt, auch im Falle der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten müsse es grundsätzlich dabei bleiben, daß von dessen Bruttoeinkommen die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen seien. Hier sei die vom Arbeitslohn des Unterhaltspflichtigen einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Steuerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf den unterhaltspflichtigen Ehegatten möglichst behoben werde. Diesen Abschlag habe das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, wobei es zu vermeiden gelte, daß sich aus der Umverteilung der Steuerbelastung Unbilligkeiten für den neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergeben. In seiner neuen Entscheidung hat das Oberlandesgericht für das Jahr 1977 die tatsächliche, nach Steuerklasse III einbehaltene Lohnsteuer vom Einkommen des Beklagten abgerechnet. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es erscheine angemessen, auf der Grundlage dieser Einkommensbeträge die gemeinsame Steuerlast für beide Ehegatten zu berechnen; soweit die vom Arbeitslohn des Beklagten tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer die auf ihn treffende, so berechnete Steuerlast übersteige, sei der Differenzbetrag seinem Einkommen zuzurechnen. Zur Berechnung der Gesamtsteuerlast beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht die (gleichhohen) Arbeitslöhne der Ehegatten addiert und für diesen Gesamtbetrag aus der Lohnsteuertabelle den in der Steuerklasse III/l vorgesehenen Steuerbetrag ermittelt. Jeweils die Hälfte dieser Beträge hat das Gericht dem Beklagten als unterhaltsrechtlich maßgebliche monatliche Steuerbelastung zugerechnet und ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Steuerbelastung um folgende monatliche Beträge hinter den Steuerabzügen der Steuerklasse V zurückbleibt: 1978 um 217 DM, 2. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verschiebung der Steuerbelastung, die mit der Einstufung des Beklagten in die Lohnsteuerklasse V verbunden ist, dadurch behoben werden kann, daß die einheitliche Steuerschuld des Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau nach dem Splitting-Tarif ermittelt und auf beide Ehegatten aufgeteilt wird. Schmidt/ Heinicke, EStG § 46 Rdn. 14) bei beiderseits erwerbstätigen Ehegatten, denen die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V einbehalten worden ist, eine Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen durchzuführen ist, wenn sie nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zu veranlagen sind und das zu versteuernde Einkommen die Proportionalzone (ab Veranlagungszeitraum 1980 36 000 DM, vorher 32 000 DM, vgl. Das Berufungsgericht hat die Steuerschuld der Ehegatten auch nicht im Wege einer derartigen Veranlagung, sondern mit Hilfe der Lohnsteuertabelle nach der Steuerklasse III/l ermittelt und ist zu der Ansicht gelangt, daß die danach errechnete Steuerbelastung derjenigen aufgrund eines Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Einkommensteuerveranlagung entspreche. Zwar ist die Lohnsteuertabelle für die Steuerklasse III nach § 38 c Abs. 1 Satz 3 EStG auf der Einkommensteuer-Splittingtabelle aufgebaut und berücksichtigt damit die Grundsätze des Einkommensteuer-Splitt ingtarifs, der nach §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten anzuwenden ist (vgl. III für den zusammengerechneten Arbeitslohn beider Ehegatten ablesen läßt, der tatsächlichen Steuerbelastung entspricht, wie sie sich im Falle der Einkommensteuerveranlagung nach dem Splitting-Verfahren ergibt. Das ergibt sich einmal daraus, daß die Frei- und Pauschbeträge, die dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau zustehen, insgesamt einen höheren Betrag ausmachen als die Frei- und Pauschbeträge, die gemäß § 38 c Abs. 1 Satz 5 EStG in die Lohnsteuertabelle für die Steuerklasse III eingearbeitet sind (vgl. So sind insbesondere der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs.4 EStG) und der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9 a Nr. 1 EStG) in der Lohnsteuertabelle für die Steuerklasse III nur einfach berücksichtigt, während sie im vorliegenden Fall sowohl dem Beklagten als auch seinem Ehegatten zustehen. Daß die vom Berufungsgericht ermittelte Steuerschuld der Ehegatten zu hoch ist, bestätigt auch ein Vergleich mit den Steuerbeträgen, die sich bei einer Einstufung beider Ehegatten in die Steuerklasse IV/1 ergeben. Damit ergibt sich, daß die Steuerbeträge, die das Berufungsgericht dem Beklagten zugerechnet hat, etwas zu hoch sind. Es ergibt sich nämlich, daß die Differenz zwischen den Steuerbeträgen, die dem Beklagten letztlich zuzurechnen sind, und den auf der Steuerklasse V beruhenden Lohnsteuerabzügen noch etwas höher ist als vom Berufungsgericht angenommen und daß damit die Zuschläge, um die das Berufungsgericht den jeweiligen Nettolohn des Beklagten erhöht hat, zu niedrig bemessen worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 12/82 URTEIL Verkündet am 12. Oktober 1983 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Maximilian Stephan l-Straße IWr - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr. flB - gegen Marianne S ——i, AflHHI F| AflHHB^llee flHHBf FJHIBmi, gesetzlich vertreten durch den Pfleger, Rechtsanwalt Armin KSHH), Straße^HBl Fl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und1 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1983 durch wie Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal in der Revisionsinstanz . Die Ehe der Parteien wurde 1975 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin, die wegen ihrer geistigen Gebrechlichkeit und ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat den Beklagten ab 1. März 1977 auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 400 DM in Anspruch genommen. Von Rechts wegen Tatbestand: 3 Der Beklagte war bis 31. Dezember 1977 als Monteur bei einer Installationsfirma beschäftigt. Seit seiner Entlassung bei dieser Firma arbeitet er - mit niedrigerem Verdienst - in einer chemischen Fabrik. Er ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe ein Kind. Seine jetzige Ehefrau ist als Hausmeisterin erwerbstätig. Der Lohnsteuerabzug für die Einkünfte des Beklagten erfolgte 1977 nach der Steuerklasse III. Seit 1978 läßt sich der Beklagte nach der Steuerklasse V einstufen, während seine jetzige Ehefrau nach der Steuerklasse III besteuert wird. Das Amtsgericht hat der Klage entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung dahin abgeändert, daß es die Unterhaltsrente für Januar und Februar 1978 aberkannt und ab 1. März 1978 auf monatlich 200 DM herabgesetzt hat. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984). Darauf hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin geändert, daß der Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente an die Klägerin zu zahlen hat, die vom 1. März bis 31. Dezember 1977 400 DM, für das Jahr 1978 250 DM, für das Jahr 1979 343 DM, vom 1. Januar bis 31. August 1980 263 DM, vom 1. September bis 31. Dezember 1980 241 DM, für das Jahr 1981 208 DM und ab 1. Januar 1982 146 DM beträgt. Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er für die Zeit ab 1. Januar 1978 sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Im ersten Berufungsurteil hatte das Oberlandesgericht zur Ermittlung des Nettoeinkommens, das der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten zugrunde zu legen ist, nicht die dem Beklagten einbehaltene Lohnsteuer in Abzug gebracht, die im Jahr 1977 nach Steuerklasse III und seitdem nach Steuerklasse V bemessen worden ist; vielmehr hatte es für beide Zeiträume fiktive Steuerbeträge nach der Lohnsteuerklasse I abgezogen und dazu ausgeführt, daß die Steuervorteile, die der Beklagte 1977 aufgrund der Versteuerung nach Steuerklasse III gehabt habe, nach ihrer Zweckbestimmung allein der jetzigen Familief des Beklagten zugute kommen und nicht auf Dritte übertragen werden dürften. Entsprechende - umgekehrte - Erwägungen träfen für die erhöhten Steuerabzüge zu, die der Beklagte seit 1978 aufgrund der Wahl der Steuerklasse V habe und durch die die auf beide Ehegatten zu verteilende Steuerlast auf den Beklagten verlagert werde. Eine derartige Übertragung von Steuervorteilen und -nachteilen sei nur dadurch zu vermeiden, daß das für die 5 Unterhaltsbemessung maßgebliche Einkommen unter Ansatz einer fiktiven Steuer nach der Steuerklasse I zu berechnen sei. Diese Beurteilung hat der Senat im ersten Revisionsurteil beanstandet und ausgeführt, auch im Falle der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten müsse es grundsätzlich dabei bleiben, daß von dessen Bruttoeinkommen die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen seien. Eine Ausnahme sei in einem Fall wie dem vorliegenden zu machen, in dem beide Ehegatten erwerbstätig seien, der unterhaltspflichtige Ehegatte sich in die Lohnsteuerklasse V einstufen lasse und dadurch seinem Ehepartner die Einreihung in die günstigere Steuerklasse III ermögliche. Hier sei die vom Arbeitslohn des Unterhaltspflichtigen einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Steuerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf den unterhaltspflichtigen Ehegatten möglichst behoben werde. Diesen Abschlag habe das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, wobei es zu vermeiden gelte, daß sich aus der Umverteilung der Steuerbelastung Unbilligkeiten für den neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergeben. In seiner neuen Entscheidung hat das Oberlandesgericht für das Jahr 1977 die tatsächliche, nach Steuerklasse III einbehaltene Lohnsteuer vom Einkommen des Beklagten abgerechnet. Für 6 - die Zeit ab 1. Januar 1978 hat das Gericht die Einkommen beider Ehegatten in Betracht gezogen. Es ist auf Grund des Vorbringens des Beklagten davon ausgegangen, daß das Arbeitseinkommen, das dessen jetzige Ehefrau erzielt, sich auf die gleiche Höhe beläuft wie dasjenige des Beklagten, welches das Gericht für 1978 auf 1 546,83 DM, für 1979 mit 1 808,33 DM und ab 1980 mit 1 780 DM brutto monatlich festgestellt hat. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es erscheine angemessen, auf der Grundlage dieser Einkommensbeträge die gemeinsame Steuerlast für beide Ehegatten zu berechnen; soweit die vom Arbeitslohn des Beklagten tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer die auf ihn treffende, so berechnete Steuerlast übersteige, sei der Differenzbetrag seinem Einkommen zuzurechnen. Zur Berechnung der Gesamtsteuerlast beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht die (gleichhohen) Arbeitslöhne der Ehegatten addiert und für diesen Gesamtbetrag aus der Lohnsteuertabelle den in der Steuerklasse III/l vorgesehenen Steuerbetrag ermittelt. Auf diese Weise hat das Berufungsgericht für die zusammengerechneten Arbeitseinkommen insgesamt folgende monatliche Steuerbelastungen errechnet: für das Jahr 1978: 407 DM, für 1979: 499,50 DM, für 1980: 487,50 DM, für 1981: 485,10 DM und für 1982: 479,10 DM. Jeweils die Hälfte dieser Beträge hat das Gericht dem Beklagten als unterhaltsrechtlich maßgebliche monatliche Steuerbelastung zugerechnet und ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Steuerbelastung um folgende monatliche Beträge hinter den Steuerabzügen der Steuerklasse V zurückbleibt: 1978 um 217 DM, 7 1979 um 239 DM, 1980 um 235 DM, 1981 um 188 DM und 1982 um 191 DM. Diese Differenzbeträge hat es dem jeweiligen Nettolohn des Beklagten hinzugerechnet. 2. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verschiebung der Steuerbelastung, die mit der Einstufung des Beklagten in die Lohnsteuerklasse V verbunden ist, dadurch behoben werden kann, daß die einheitliche Steuerschuld des Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau nach dem Splitting-Tarif ermittelt und auf beide Ehegatten aufgeteilt wird. Hierdurch wird auch der jetzige Ehegatte des Beklagten nicht unbillig belastet. Eine derartige Ermittlung der Steuerschuld wird gerade in Fällen der vorliegenden Art dadurch erleichtert, daß nach § 46 Abs. 2 Nr. 2c Buchst, a EStG (Fassung vom 20. Dezember 1982 - BGBl I S. 1857; vorher § 46 Abs. 2 Nr. 2 b Buchst, a, bis 1981 § 46 Abs. 2 Nr. 2 a EStG, vgl. Schmidt/ Heinicke, EStG § 46 Rdn. 14) bei beiderseits erwerbstätigen Ehegatten, denen die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V einbehalten worden ist, eine Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen durchzuführen ist, wenn sie nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zu veranlagen sind und das zu versteuernde Einkommen die Proportionalzone (ab Veranlagungszeitraum 1980 36 000 DM, vorher 32 000 DM, vgl. Littmann, Einkommensteuer recht 13. Aufl. § 46 Fn. sowie Rdn. 21) überschreitet. Demgemäß wird hier für zurückliegende Zeiten vielfach auf durchgeführte Einkommenteuerveranlagungen zurückgegriffen werden können (zur Frage der 8 - Aufteilung einer solchermaßen ermittelten Steuerschuld auf die Ehegatten vgl. Sonnenschein NJW 1980, 257, insbesondere 261 f.) . Inwieweit im vorliegenden Fall, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Amtsveranlagung seit 1978 offensichtlich Vorgelegen haben, im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits Veranlagungen des Finanzamtes durchgeführt worden sind, ist dem Sachvortrag der Parteien und den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Steuerschuld der Ehegatten auch nicht im Wege einer derartigen Veranlagung, sondern mit Hilfe der Lohnsteuertabelle nach der Steuerklasse III/l ermittelt und ist zu der Ansicht gelangt, daß die danach errechnete Steuerbelastung derjenigen aufgrund eines Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Einkommensteuerveranlagung entspreche. Das ist allerdings nicht frei von Bedenken. Zwar ist die Lohnsteuertabelle für die Steuerklasse III nach § 38 c Abs. 1 Satz 3 EStG auf der Einkommensteuer-Splittingtabelle aufgebaut und berücksichtigt damit die Grundsätze des Einkommensteuer-Splitt ingtarifs, der nach §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten anzuwenden ist (vgl. Blümich/Falk, EStG § 38 c Rdn. 5; Littmann, aaO § 38 b Rdn. 10). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der Steuerbetrag, der sich in der Lohnsteuertabelle der Steuerklasse 9 III für den zusammengerechneten Arbeitslohn beider Ehegatten ablesen läßt, der tatsächlichen Steuerbelastung entspricht, wie sie sich im Falle der Einkommensteuerveranlagung nach dem Splitting-Verfahren ergibt. Vielmehr erweisen sich die Steuerbeträge, die das Berufungsgericht in der dargelegten Weise aus der Lohnsteuertabeile ermittelt hat, in Wirklichkeit als zu hoch. Das ergibt sich einmal daraus, daß die Frei- und Pauschbeträge, die dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau zustehen, insgesamt einen höheren Betrag ausmachen als die Frei- und Pauschbeträge, die gemäß § 38 c Abs. 1 Satz 5 EStG in die Lohnsteuertabelle für die Steuerklasse III eingearbeitet sind (vgl. hierzu Littmann aaO § 38 c Rdn. 4 ff, 7). So sind insbesondere der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 4 EStG) und der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9 a Nr. 1 EStG) in der Lohnsteuertabelle für die Steuerklasse III nur einfach berücksichtigt, während sie im vorliegenden Fall sowohl dem Beklagten als auch seinem Ehegatten zustehen. Darüber hinaus wären nach Lage des Falles auf seiten beider Ehegatten noch die Weihnachts-Freibeträge abzuziehen gewesen (§ 19 Abs. 3 EStG). Daß die vom Berufungsgericht ermittelte Steuerschuld der Ehegatten zu hoch ist, bestätigt auch ein Vergleich mit den Steuerbeträgen, die sich bei einer Einstufung beider Ehegatten in die Steuerklasse IV/1 ergeben. Nach dieser Steuerklasse, die nicht nach der Splittingtabelle, sondern nach der Grundtabelle ausgerichtet ist (§ 38 c Abs. 1 Satz 3 EStG), bezahlen Ehe- gatten, deren Arbeitseinkünfte gleich hoch sind, die "richtige" Lohnsteuer, weil die Kombination IV/IV unterstellt, daß beide Ehegatten gleichviel verdienen. Nur wenn die Arbeitslöhne der Ehegatten unterschiedlich hoch sind, kommt es zu Steuerüberzahlungen, wobei diese um so höher sind, je mehr die Arbeitslöhne der Ehegatten voneinander abweichen (vgl. Littmann aaO § 38 b Rdn. 17; Schmidt/Drenseck, EStG Anm. zu § 38 b). Da die Ehegatten im vorliegenden Fall gleichhohe Arbeitseinkommen erzielen, lassen sich aus der Lohnsteuertabeile der Steuerklasse IV für jeden der beiden Ehegatten die zutreffenden Steuerbeträge entnehmen. Diese betragen - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht eingesetzten Lohnbeträge - für jeden Ehegatten pro Monat: im Jahre 1978 194 DM, für 1979 239,50 DM, für 1980 233,80 DM, für 1981 233,60 DM und für 1982 230,60 DM. Damit ergibt sich, daß die Steuerbeträge, die das Berufungsgericht dem Beklagten zugerechnet hat, etwas zu hoch sind. Dadurch wird der Beklagte jedoch nicht benachteiligt; vielmehr wirkt sich diese Abweichung zu seinen Gunsten aus. Es ergibt sich nämlich, daß die Differenz zwischen den Steuerbeträgen, die dem Beklagten letztlich zuzurechnen sind, und den auf der Steuerklasse V beruhenden Lohnsteuerabzügen noch etwas höher ist als vom Berufungsgericht angenommen und daß damit die Zuschläge, um die das Berufungsgericht den jeweiligen Nettolohn des Beklagten erhöht hat, zu niedrig bemessen worden sind. 11 Da die angefochtene Entscheidung auf das Rechtsmittel des Beklagten nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden kann, bleibt das Urteil, das auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, bei Bestand. Seidl Zysk Portmann Nonnenkamp Blumenrohr