Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: November 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 7. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Dezember 1981 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus de Vergleich für unzulässig zu erklären, hilfsweises den Vergleic dahin abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Unterhalt zu zahlen habe. Mit seiner Berufung hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er ab 1. April 1979 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde; hilfsweise hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für die Zeit nach dem 1. Das Oberlandesgericht hat das Abänderungsbegehren fi Zeit bis Dezember 1981 ohne sachliche Prüfung der gelten« machten Abänderungsgründe abgewiesen, weil es eine Abänd< des gerichtlichen Vergleichs für die Zeit bis zur Zustel' Abänderungsklage nach § 323 Abs.3 und 4 ZPO nicht für zi lässig erachtet hat. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtsh« jedoch auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. angefochtenen Urteils - entschieden, daß ein Prozeßvergl» über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen a1 Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur hebung der Klage abgeändert werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 11/83 URTEIL Verkündet am 21. September 1983 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Peter - Prozeßbevollmächtigte DflBHIi Straße Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Dagmar K JMHHV Straße S, Bf Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 7. April 1982 mit ihrem Hauptantrag zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren hatte sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 1978 verpflichtet, an die Beklagte einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 350 DM zu zahlen. Für die Zeit ab 1. April 1979 hatten sich beide Parteien in dem Vergleich die Erhebung einer Abänderungsklage Vorbehalten. Mit der vorliegenden, am 5. Dezember 1981 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus de Vergleich für unzulässig zu erklären, hilfsweises den Vergleic dahin abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Unterhalt zu zahlen habe. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte für die Zei ab 1. Dezember 1981 mehr als monatlich 200 DM an Unterhalt beitreibt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er ab 1. April 1979 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde; hilfsweise hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für die Zeit nach dem 1. April 1979 für unzulässig zu erklären. 4 Das Oberlandesgericht hat dem Abänderungsbegehren fl Zeit ab 1. Dezember 1981 stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger abgewiesenen Teil seines Abänderungsbegehrens weiter. Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht hat das Abänderungsbegehren fi Zeit bis Dezember 1981 ohne sachliche Prüfung der gelten« machten Abänderungsgründe abgewiesen, weil es eine Abänd< des gerichtlichen Vergleichs für die Zeit bis zur Zustel' Abänderungsklage nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO nicht für zi lässig erachtet hat. Es ist damit der vom erkennenden Sei Vorlegungsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZR 637/80 - Fai 1982, 480 vertretenen Auffassung gefolgt. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtsh« jedoch auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 85, 64 = FamRZ 1983, 22) - veröffentlicht erst nach Erla! angefochtenen Urteils - entschieden, daß ein Prozeßvergl» über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen a1 Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur hebung der Klage abgeändert werden kann. Durch § 323 Abs 5 wird die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche nicht eingeschränkt. Materiell-rechtlich begründete Änderungen können bei gerichtlichen Vergleichen in gleichem Umfang geltend gemacht werden wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen. Die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs können die entsprechende Anwendbarkeit des § 323 Abs. 3 ZPO vereinbaren. Sie können die Abänderbarkeit des Vergleichs auch noch weiter einschränken oder ganz ausschließen. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage möglich. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. 6 Das Urteil des Oberlandesgerichts kann danach, sowei angefochten ist, nicht bestehen bleiben. Für die sachlich Prüfung des Abänderungsbegehrens fehlt es für den in Frac stehenden Zeitraum an tatrichterlichen Feststellungen, sc die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist ZPO) . Lohmann Seidl Krohn Macke Zysk