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BGH · IVb ZR 11/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 11/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 1. Die Sache wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung vom 16. Dem Kläger ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Sache ist dem Oberlandesgericht, das der Kläger mit seinem Antrag angerufen hat, zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben wäre, wenn und soweit der Antrag auf nachträgliche Abänderung der Ratenzahlungsanordnung für einen Zeitraum gerichtet wäre, in dem das Verfahren noch in der Revisionsinstanz anhängig war, bedarf keiner Entscheidung.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
OberlandesgerichtanhängigRatenzahlungsanordnungRateKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 11/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Peter
Prozeßbevollmächtig te II. Instanz:
gegen
 Dagmar
Straße
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp
 am 1. Februar 1984
beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung vom 16. September 1983, hilfsweise: auf Ermäßigung der Raten, zurückgegeben.
Gründe:
Dem Kläger ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 16. September 1983 für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Anordnung der Zahlung monatlicher Raten von 300 DM an die Landeskasse bewilligt worden. Durch Senatsurteil vom 21. September 1983 ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Der Kläger hat nunmehr beim Oberlandesgericht beantragt, die genannte Ratenzahlungsanordnung
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aufzuheben, hilfsweise: die Raten zu ermäßigen.
Zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Sache ist dem Oberlandesgericht, das der Kläger mit seinem Antrag angerufen hat, zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Für Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist während eines Rechtsmittelverfahrens das Gericht des Rechtszugs zuständig, bei dem die Sache anhängig ist (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist danach dieses wieder für die weiteren Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren zuständig. Das Berufungsgericht kann dabei auch eine vom Revisionsgericht getroffene Ratenzahlungsanordnung abändern (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZR 175/80 - NJW 1983, 944). Ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben wäre, wenn und soweit der Antrag auf nachträgliche Abänderung der Ratenzahlungsanordnung für einen Zeitraum gerichtet wäre, in dem das Verfahren noch in der Revisionsinstanz anhängig war, bedarf
 keiner Entscheidung. Zu dem Zeitpunkt, von dem an die Ratenzahlung im vorliegenden Fall angeordnet war (1. November 1983), war das Verfahren bereits wieder beim Oberlandesgericht anhängig.
Lohmann
 Seidl