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BGH · IVb ZR 11/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 11/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und folgende Unterhaltsbeträge zugesprochen: Vom 30. Das Oberlandesgericht hat einen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach den §§ 58, 59 EheG angenommen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß nach den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin an sich.im Jahre 1980 monatlich 698,92 DM und im Jahre 1981 monatlich 764,24 DM zustünden. Hierbei ist es im Rahmen einer Abwägung der Belange der Parteien und der zweiten Ehefrau des Beklagten davon ausgegangen, daß die letztere einen dem der Klägerin gleichrangigen Unterhaltsanspruch hat. Rdn. 1266 FN 4) herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach in den nach altem Recht zu beurteilenden Uhterhaltsfällen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 59 Abs. 1 EheG zwar die Belange von anderen Unterhaltsberechtigten mitzuberücksichtigen sind, aber nicht in der Weise, daß - analog dem durch das 1. Auf den so bemessenen Unterhalt der Klägerin hat das Oberlandesgericht die von ihr bezogene Altersrente von monatlich 460,10 DM im Jahre 1980 und von monatlich 478 DM im Jahre 1981 angerechnet. Unter Bezugnahme auf sein in FamRZ 1981, 879 veröffentlichtes Urteil hat es hingegen abgelehnt, auch das der Klägerin gewährte Wohngeld von monatlich 123 DM im Jahre 1980 und von monatlich 135 DM im Jahre 1981 anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dabei hat er sich auch mit den rechtlichen Bedenken auseinandergesetzt, die das Berufungsgericht in dem Urteil, auf das es sich hier bezogen hat, gegen das Senatsurteil zu dieser Frage vom 21. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Rechnung gestellt hat, daß der laufende Unterhaltsbedarf der mit dem Beklagten zusammenlebenden zweiten Ehefrau geringer ist als der der Klägerin, wird dadurch die Anrechenbarkeit des Wohngeldes der Klägerin auf den vom Beklagten an sich geschuldeten Unterhalt nicht ausgeschlossen. Es ist im angefochtenen Umfang aufzuheben, damit das Berufungsgericht die gebotenen Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage über den Unterhaltsanspruch der Klägerin erneut befindet.

Zitierte Normen: § 58 EheG § 1582 BGB
monatlichOberlandesgerichtBerufungsgerichtRechtWohngeldFamRZKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 11/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. September 1903 Ernst
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Karl
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Käte
itraße
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dres und	-
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten zu höheren UnterhaltsZahlungen als monatlich 200 DM verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Ehe der Parteien ist im Jahre 1968 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, die Altersrente und Wohngeld bezieht, den wiederverheirateten und als Elektriker berufstätigen Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab 30. Juni 1980 in Anspruch.
WH-
 
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 323,71 DM seit dem 30. Juni 1980 (Klageerhebung) stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und folgende Unterhaltsbeträge zugesprochen: Vom 30. Juni 1980 bis 31. Dezember 1980 monatlich 240 DM; vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 monatlich 285 DM; ab 1. Januar 1982 monatlich 200 DM.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit er zu höheren Unterhaltszahlungen als monatlich 200 DM verurteilt worden ist.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Oberlandesgericht hat einen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach den §§ 58, 59 EheG angenommen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß nach den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin an sich.im Jahre 1980 monatlich 698,92 DM und im Jahre 1981 monatlich 764,24 DM zustünden. Hierbei ist es im Rahmen einer Abwägung der Belange der Parteien und der zweiten Ehefrau des Beklagten davon ausgegangen, daß die letztere einen dem der Klägerin gleichrangigen Unterhaltsanspruch hat. Es hat sich damit der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf
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 FamRZ 1980, 1013; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 53; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 41) und im Schrifttum (Übersicht bei Göppinger/Wenz Uhterhaltsrecht 4, Aufl. Rdn. 1266 FN 4) herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach in den nach altem Recht zu beurteilenden Uhterhaltsfällen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 59 Abs. 1 EheG zwar die Belange von anderen Unterhaltsberechtigten mitzuberücksichtigen sind, aber nicht in der Weise, daß - analog dem durch das 1. EheRG geschaffenen § 1582 Satz 2 BGB - ein neuer Ehegatte dem geschiedenen im Range nachgeht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen einer teilweise vertretenen Meinung (vgl. etwa Diederichsen NJV 1977, 353, 361 FN 103) kann § 1582 BGB in Altfällen auch nicht entsprechend angewendet werden, da die Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG insgesamt auf das bisherige Recht verweist. Auch soll § 1582 BGB Härten ausgleichen, die auf der Abschaffung des Schuldprinzips durch das 1. EheRG beruhen (vgl. dazu BT-Drucks. 7/650 S. 142 f).
Auf den so bemessenen Unterhalt der Klägerin hat das Oberlandesgericht die von ihr bezogene Altersrente von monatlich 460,10 DM im Jahre 1980 und von monatlich 478 DM im Jahre 1981 angerechnet. Unter Bezugnahme auf sein in FamRZ 1981, 879 veröffentlichtes Urteil hat es hingegen abgelehnt, auch das der Klägerin gewährte Wohngeld von monatlich 123 DM im Jahre 1980 und von monatlich 135 DM im Jahre 1981 anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Die Beurteilung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt greift die Revision mit Recht an.
 
In seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verkündeten Urteil vom 17. März 1982 (iVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 * NJW 1983, 684) hat sich der Senat mit der Frage der Berücksichtigung von Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung erneut befaßt. Dabei hat er sich auch mit den rechtlichen Bedenken auseinandergesetzt, die das Berufungsgericht in dem Urteil, auf das es sich hier bezogen hat, gegen das Senatsurteil zu dieser Frage vom 21. Mai 1980 (IVb ZR 522/80 -FamRZ 1980, 771) erhoben hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. An ihnen hält der Senat in ständiger Rechtsprechung fest (zuletzt Urteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81).
Danach ist das Wohngeld nur insoweit als Einkommen unberücksichtigt zu lassen, als es lediglich unvermeidbare erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht. Zur Prüfung dieser Frage sind die Mietkosten festzustellen, die dem "normalen" Wohnbedarf des Wohngeldbeziehers entsprechen und in dem Betrag enthalten sind, der ihm unterhaltsrechtlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Soweit die Summe dieser Mietkosten und des Wohngeldes die tatsächlich gezahlte Miete übersteigt, ist das Wohngeld als Einkommen anzurechnen.
Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen über die von der Klägerin tatsächlich gezahlte Miete und ihren normalen Wohnbedarf im oben erörterten Sinne getroffen.
Dies bedarf daher noch der Klärung. Es ist nicht auszuschließen, daß sich dadurch eine für den Beklagten günstigere
 Entscheidung ergibt. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Rechnung gestellt hat, daß der laufende Unterhaltsbedarf der mit dem Beklagten zusammenlebenden zweiten Ehefrau geringer ist als der der Klägerin, wird dadurch die Anrechenbarkeit des Wohngeldes der Klägerin auf den vom Beklagten an sich geschuldeten Unterhalt nicht ausgeschlossen.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben.
Es ist im angefochtenen Umfang aufzuheben, damit das Berufungsgericht die gebotenen Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage über den Unterhaltsanspruch der Klägerin erneut befindet.
Macke
 Zysk
Lohmann
 Seidl
Krohn