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BGH · IVb ZR 10/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 10/83

Rechtsanwäl te Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 3. Während der Kläger behauptet, die Parteien hätten nie miteinander die Ehe geschlossen und sich nur als Ehegatten ausgegeben, behauptet die Beklagte, die Eheschließung sei am 6. Im Jahre 1965 kam es zu einem Scheidungsverfahren, in dem auf die Klage der jetzigen Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 23. Für den Fall, daß der Beklagte durch Unfall oder Krankheit seinen Beruf länger als 2 Monate nicht ausüben kann, verpflichtet er sich, anstelle des Unterhaitsbetrags von DM 800, — , die Mieteinnahmen vom Erdgeschoß, Dachgeschoß und des Einzelzimmers im I. Der Beklagte ist insbesondere berechtigt, die Mieteinnahmen in Anspruch zu nehmen, andererseits verpflichtet er sich, die Zins- und Tilgungsleistungen für die Hypotheken beziehungsweise Grundschulden, die auf dem oben beschriebenen Grundstück ruhen, zu bezahlen. Der Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich ein notarielles Testament zu erstellen, wonach im Falle seines Ablebens die gesamte am 23.3.1965 vorhandene Einrichtung des Hauses, einschließlich Mobilar, an die Klägerin übergehen wird. Verkauf des Grundstücks Bfl^Bstraße P S0B HB sorgt die Klägerin dafür, daß sich der Käufer verpflichtet, dem Beklagten zu Lebzeiten das Nutzungsrecht der Praxisräume im I. 4.Der Beklagte verpflichtet sich, die auf den Namen von Frau Ruth SchflB, bei der Lebensversicherung in Höhe von DM 10.000,— abgeschlossene Lebensversicherung aus eigenen Mitteln weiter zu bezahlen. Nachdem die Beklagte seit August 1979 die ZwangsvollStreckung aus der Vereinbarung betrieben hatte, nahm der Kläger sie im September 1980 vor dem Gericht des Ehescheidungsverfahrens auf Feststellung in Anspruch, daß die Vereinbarung nichtig sei. Als er sich von der Beklagten habe trennen wollen, habe diese ihn durch das Verlangen einer ordentlichen Scheidung unter Druck gesetzt und mit einem Skandal gedroht. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin ab, daß es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus Nr. 5 der Vereinbarung für unzulässig erklärte. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Rechtstreit um eine Familiensache handelt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO). Unter Berufung auf diesen Grundsatz vertritt die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht den Standpunkt, daß der Rechtstreit keine Familiensache darstelle, und führt dazu aus: Das angefochtene Urteil lasse die Frage, ob die Parteien miteinander verheiratet gewesen seien, offen. Damit sei die Vereinbarung nicht den durch eine Ehe begründeten familienrechtlichen Beziehungen der Parteien zuzurechnen. Daß die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe Ehesache und damit Familiensache sei, rechtfertige keine andere Beurteilung; denn der Kläger habe eine solche Klage nicht erhoben. Ist das Feststellungsbegehren, wie im vorliegenden Fall, auf die Nichtigkeit einer Vereinbarung gerichtet, so stellt der Streit über Wirksamkeit und Bestand der Vereinbarung zugleich einen Streit über die in ihr geregelten Rechtsbeziehungen dar. Der Grundsatz, daß für die Beurteilung eines Rechtstreits als Familiensache die Begründung des geltend gemachten Anspruchs maßgebend ist, bedeutet nicht, daß es auf das Vorbringen des Klägers zur Rechtfertigung seines leugnenden Feststellungsbegehrens ankommt; vielmehr sind insoweit die Rechtsbeziehungen entscheidend, die in der Vereinbarung ihre Regelung gefunden haben. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß das Verfahren über eine Voll streckungsabwehrklage Familiensache ist, wenn und soweit der Voll streckungstitel eine Familiensache zu dem Gegenstand hat (vgl. Daß es im vorliegenden Fall an einem derartigen Verfahren fehlt, das durch die Scheidungsvereinbarung beendet worden wäre und nunmehr fortgesetzt werden könnte, ändert nichts daran, daß der jetzige Rechtstreit der Sache nach die Fortsetzung einer Auseinandersetzung über die in der Scheidungsvereinbarung geregelten Ansprüche darstellt (vgl. Damit hängt die Beurteilung des vorliegenden Rechtstreits als Familiensache von der Einordnung der Rechtsbeziehungen und Ansprüche ab, die in der vom Kläger bekämpften Vereinbarung geregelt sind. dungsfolgen regele, ist hiernach für die Beurteilung des Rechtstreits als Familiensache ebenso ohne Belang wie der Umstand, daß das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Begründetheit der Klage die Frage einer Ehe zwischen den Parteien offen gelassen hat. b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß der Vergleich insgesamt die Regelung von Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 S. Außer dieser Einigung über die Unterhaitsrente in Ziff.2 hat das Oberlandesgericht mit Recht auch die Absprachen in Ziff.4 der Vereinbarung der Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zugerechnet. Bei diesen Absprachen geht es im wesentlichen um das Auskommen der Beklagten nach dem Tode des Klägers und damit um einen Gegenstand, der die künftige Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten betraf und dessen Regelung daher in den Rahmen der Unterhaitsvereinbarung fällt (vgl. Darin haben sich die Parteien vor allem über einen Ausgleich des Vermögens geeinigt, daß die Beklagte mit dem Erwerb des von den Parteien bewohnten, vom Kläger abbezahlten Hauses erlangt hatte: Die - zur Auswanderung entschlossene - Beklagte hat dem Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Hausgrundstück eingeräumt und ihn bevollmächtigt, das Grundstück mit einer Grundschuld von 20.000 DM zu belasten. Auch wenn die Vereinbarung das nicht ausdrücklich verlautbart, so hat diese Regelung offensichtlich die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen bei Auflösung der Ehe zu dem Gegenstand und unterfällt damit § 23 b Abs. 1 S. Zugleich steht diese Regelung im Zusammenhang mit der Unterhaitsvereinbarung, in welcher sich der Kläger verpflichtet hat, im Falle seiner Berufsunfähigkeit als Unterhaltsleistung der Beklagten und der Tochter gewisse Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück zukommen zu lassen. März 1984 - IYb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575), regelt die Abrede zwar die Auseinandersetzung der wechselseitigen Beteiligung der Parteien an diesen Gegenständen und weist damit als solche nicht den Charakter einer Familiensache auf.Indessen hängt diese Regelung nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung mit der güterrechtlichen Ausgleichung zusammen und dient zugleich der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien mit der Folge, daß auch insoweit eine Familiensache vorliegt (vgl. Auch hier ist indessen nach dem Zweck und dem Gesamtinhalt des Vergleichs davon auszugehen, daß diese Einzelabrede nicht nur zur Regelung der allgemeinen vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien getroffen worden ist, sondern auch der güterrechtlichen Auseinandersetzung dienen sollte, deshalb - zu demindest auch - diesem Regelungsbereich zuzuordnen ist und damit § 23 b Abs. 1 S. Darüberhinaus liegt es nahe, daß die Abrede in Ziff.5, in der das Berufungsgericht die Zusage einer Beihilfe zur Erleichterung der Auswanderung gesehen hat, auch mit der im Vergleich getroffenen Regelung des Unterhalts für die Beklagte im Zusammenhang steht (vgl. Damit weisen die in der Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien getroffenen Regelungen insgesamt den Charakter von Familiensachen auf mit der Folge, daß auch der Rechtstreit über das in erster Linie erhobene Feststenungsbegehren des Klägers als Familiensache zu beurteilen ist. Ebenso ist das Verfahren über die hilfsweise erhobene Voll streckungsabwehrklage Familiensache, da der Voll streckungstitel, dessen Durchsetzung der Kläger bekämpft, nach den vorstehenden Ausführungen Familiensachen zu dem Gegenstand hat. Schließlich weist auch das Verfahren über die Abänderungski age, die der Kläger weiter hilfsweise zur Abänderung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsrente erhoben hat, den Charakter einer Familiensache auf.Damit fände die Revision, soweit sie nicht, wie hinsichtlich der Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat, von vornherein ausgeschlossen ist (§ 621 d Abs. 1 i.V.

Zitierte Normen: § 23b GVG § 58 EheG § 23b GVG
ParteiFamiliensacheAnspruchVereinbarungKlägerKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 10/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Horst Sch
, R®gasse, Brl
 Kläger und Revi sionskläger.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr, Dr.
und
 gegen
Ruth
 Jflü
, geb. L(HM,
■I, P.O. Box V» USA,
Beklagte und Revi sionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwäl te
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 3. Oktober 1984 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1982 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines als Scheidungsvereinbarung geschlossenen Vergleichs.
Sie kamen im Jahre 1945 von Dresden bzw. Heidenau/Sachsen zusammen nach Schwäbisch Hall, wo sie viele Jahre zusammenlebten. Die Beklagte brachte dort am	1948 die Tochter Karin zur Welt.
Nach seiner Zulassung war der Kläger dort von 1951 bis etwa 1979 als Zahnarzt tätig. Das Haus, in dem er die Zahnarztpraxis betrieb, erwarb die Beklagte im Jahre 1960 zu Alleineigentum. Die dafür anfallenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen sowie die sonstigen Hauslasten trug in der Folge der Kläger.
 
Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie miteinander verheiratet gewesen sind. Zwei Heiratsurkunden des Standesamts Dresden, von denen eine am 23. Februar 1948 und die andere am 18. Januar 1954 ausgestellt ist, weisen aus, daß die Parteien am 1. August 1938 vor dem Standesamt I in Dresden die Ehe geschlossen haben. Indessen ist unstreitig, daß eine Eheschließung der Parteien weder an diesem Tage noch überhaupt in Dresden stattgefunden hat, daß sich die Parteien vielmehr erst im Dezember 1944 kennengelernt haben. Während der Kläger behauptet, die Parteien hätten nie miteinander die Ehe geschlossen und sich nur als Ehegatten ausgegeben, behauptet die Beklagte, die Eheschließung sei am 6. Juni 1945 auf ihrem Treck von Dresden nach Schwäbisch Hall in einem Ort in der Nähe von Hof, an dessen Namen sie sich nicht mehr genau erinnere, erfolgt.
Im Jahre 1965 kam es zu einem Scheidungsverfahren, in dem auf die Klage der jetzigen Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 23. März 1965 "die am 1. August 1938 vor dem Standesamt Dresden geschlossene Ehe der Parteien" aus dem Verschulden des jetzigen Klägers geschieden wurde. Zuvor hatten die Parteien am selben Tage zu gerichtlichem Protokoll "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe" folgende Vereinbarung geschlossen:
"1. Die elterliche Gewalt für die Tochter Karin, geb. am flB|1948 soll auf die Klägerin übertragen werden.
2.	Der Beklagte verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt
 der rechtskräftigen Scheidung, zu Händen der_____
Klägerin für diese und die Tochter Karin Schf^V einen monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 800,--, zahlbar jeweils am 1. eines Monats im voraus, zu bezahlen.
Für den Fall, daß der Beklagte durch Unfall oder Krankheit seinen Beruf länger als 2 Monate nicht ausüben kann, verpflichtet er sich, anstelle des Unterhaitsbetrags von DM 800, — , die Mieteinnahmen vom Erdgeschoß, Dachgeschoß und des Einzelzimmers im I. Obergeschoß im Hause BflBPstraße ( in SBHBB H^p, an die Klägerin und die Tochter zu bezahlen, mindestens jedoch DM 600,-- monatlich,
3.	Auf den Namen der Klägerin ist im Grundbuch S(
HB das Gebäude SBBI^BhB, B^BBstraße P, eingetragen.
Die Klägerin räumt hiermit dem Beklagten den lebenslänglichen Nießbrauch am Hause BBBPstraße V in HP ein. Der Beklagte ist insbesondere berechtigt, die Mieteinnahmen in Anspruch zu nehmen, andererseits verpflichtet er sich, die Zins- und Tilgungsleistungen für die Hypotheken beziehungsweise Grundschulden, die auf dem oben beschriebenen Grundstück ruhen, zu bezahlen.
Die gesamte Einrichtung des Hauses, einschließlich Mobilar, verbleibt im Falle der Auswanderung der Klägerin und der Tochter Karin im Alleineigentum des Beklagten.
Der Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich ein notarielles Testament zu erstellen, wonach im Falle seines Ablebens die gesamte am 23.3.1965 vorhandene Einrichtung des Hauses, einschließlich Mobilar, an die Klägerin übergehen wird.
Bei einem evtl. Verkauf des Grundstücks Bfl^Bstraße P S0B HB sorgt die Klägerin dafür, daß sich der Käufer verpflichtet, dem Beklagten zu Lebzeiten das Nutzungsrecht der Praxisräume im I. Obergeschoß und die Wohnung im II. Obergeschoß zu überlassen.
Die Klägerin bevollmächtigt hiermit den Beklagten, eine weitere Grundschuld in Höhe von DM 20.000,-- zu Lasten des Grundstücks ß^BBstraße p in sBBi Hfl eintragen zu lassen.
in
 
4.	Der Beklagte verpflichtet sich, die auf den Namen von Frau Ruth SchflB, bei der Lebensversicherung in Höhe von DM 10.000,— abgeschlossene Lebensversicherung aus eigenen Mitteln weiter zu bezahlen. Im Falle des vorzeitigen Todes von Frau Ruth SchflHI bleibt der Beklagte Bezugsberechtigter der Versicherungssumme.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter, mit den Versicherungsgesellschaften, bei denen er Lebens- beziehungsweise Unfall Versicherungen auf seinen Namen abgeschlossen hat, zu vereinbaren, daß im Falle seines Todes, vor Ablauf der Versicherungszeit, die Versicherungssumme an die Klägerin, beziehungsweise für den Fall, daß die Klägerin diesen Zeitpunkt nicht erlebt, an die gemeinsame Tochter Karin ausbezahlt wird.
5.	Der Beklagte verpflichtet sich weiter, für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an die Klägerin sofort nach Rechtskraft der Scheidung, unabhängig von den sonstigen Verpflichtungen einen einmaligen Betrag von DM 20.000,— in bar zu bezahlen.
6.	Die Kosten der Vereinbarung folgen den Kosten der Hauptsache."
Das Scheidungsurteil wurde durch Rechtsmittelverzieht noch am 23. März 1965 rechtskräftig. Im selben Jahr wanderte die Beklagte mit der Tochter Karin nach Amerika aus. Der Kläger ging im Jahre 1966 die Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau ein. Auf die Verpflichtung aus Nr. 5 der Vereinbarung zahlte er im Jahre 1965 nach eigener Behauptung den gesamten Betrag von 20.000,-- DM, nach der Behauptung der Beklagten nur 10.000,-- DM. Den Unterhalt von monatlich 800,— DM entrichtete er bis einschließlich Juni 1974. Im August 1974 erklärte er gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Ehescheidungsprozeß, er sei mit der Beklagten nie verheiratet gewesen, die Vereinbarung habe für ihn keine Gültigkeit mehr.
 
Nachdem die Beklagte seit August 1979 die ZwangsvollStreckung aus der Vereinbarung betrieben hatte, nahm der Kläger sie im September 1980 vor dem Gericht des Ehescheidungsverfahrens auf Feststellung in Anspruch, daß die Vereinbarung nichtig sei. Hilfsweise erhob er Voll streckungsabwehrklage, soweit es den Anspruch aus Zi ff. 5 der Vereinbarung sowie die Unterhaitsverpflichtung für die Zeit ab 1. Juli 1974 betrifft, weiter hilfsweise Abänderungski age hinsichtlich der Unterhaitsverpflichtung ab der vorgenannten Zeit. Zur Begründung machte er geltend, die Vereinbarung sei nichtig oder jedenfalls wirksam angefochten. Als er sich von der Beklagten habe trennen wollen, habe diese ihn durch das Verlangen einer ordentlichen Scheidung unter Druck gesetzt und mit einem Skandal gedroht. Wäre an die Öffentlichkeit gedrungen, daß er seit 20 Jahren mit einer Frau unverheiratet zusammen lebe, wären sein Ruf und seine berufliche Existenz ruiniert gewesen. Diese Drohung, wegen der er die Vereinbarung bereits 1974 angefochten habe, habe noch 1980 angehalten. Das Landgericht wies das als neue Klage behandelte Begehren als unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin ab, daß es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus Nr. 5 der Vereinbarung für unzulässig erklärte. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er sein im zweiten Rechtszug verfolgtes Begehren weiter verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat das Berufungsurteil ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vol1 streckbar erklärt und ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde.
 
II.
Die Revision des Klägers ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Rechtstreit um eine Familiensache handelt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO).
1. Für den Begriff der Familiensache ist der sachliche Gegenstand des Verfahrens maßgebend (sog. materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182,
184 und st.Rspr. des Senats). Dabei kommt es für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes als Familiensache auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs an (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9.7.1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988).
Unter Berufung auf diesen Grundsatz vertritt die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht den Standpunkt, daß der Rechtstreit keine Familiensache darstelle, und führt dazu aus: Das angefochtene Urteil lasse die Frage, ob die Parteien miteinander verheiratet gewesen seien, offen. Sei diese Frage aber zu verneinen, so regele der Vergleich vom 23. März 1965 seinem Inhalt nach nicht die Folgen einer am gleichen Tage ausgesprochenen Ehescheidung i.S. von § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG. Zwar stehe der Vergleich wegen der ausdrücklichen Vorbemerkung "Vereinbarung für den Fall der Rechtskraft der Scheidung ihrer Ehe" in innerem Zusammenhang mit den auf ein Scheidungsverfahren bezogenen Prozeßhandlungen der Parteien. Das ändere jedoch nichts daran, daß der Vergleich abweichend von seiner Bezeichnung nicht die Folgen der Auflösung der Ehe, sondern die Rechtsbeziehungen zweier nicht miteinander verheirateter Personen habe regeln sollen. Damit sei die Vereinbarung nicht den durch eine Ehe begründeten familienrechtlichen Beziehungen der Parteien zuzurechnen. Die Nichtehe begründe keinerlei Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten. Entgegen der Auffassung des
 
Berufungsgerichts könnten sich aus dem Urteil, das eine Nichtehe scheide, weder Rechte noch Pflichten für die Parteien ergeben, die aus einem Scheidungsurteil abzuleiten wären. Daß die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe Ehesache und damit Familiensache sei, rechtfertige keine andere Beurteilung; denn der Kläger habe eine solche Klage nicht erhoben. Er begehre die Feststellung der Nichtigkeit des im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs, hilfsweise die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, bzw. die Abänderung des Vergleichs. Die Frage, ob die Parteien die Ehe miteinander geschlossen hätten, sei im vorliegenden Rechtstreit lediglich als Vorfrage zu behandeln.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
a) Der in Anspruch genommene Gegenstand einer leugnenden Feststen ungskl age ist die Forderung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (BGHZ 69, 37, 45). Ist das Feststellungsbegehren, wie im vorliegenden Fall, auf die Nichtigkeit einer Vereinbarung gerichtet, so stellt der Streit über Wirksamkeit und Bestand der Vereinbarung zugleich einen Streit über die in ihr geregelten Rechtsbeziehungen dar. Sind diese familienrechtlicher Art, so ist der Rechtstreit Familiensache. Hieran ändert nichts, daß derjenige, der die Feststellung der Nichtigkeit begehrt, das Bestehen der Rechtsbeziehungen leugnet und bekämpft. Der Grundsatz, daß für die Beurteilung eines Rechtstreits als Familiensache die Begründung des geltend gemachten Anspruchs maßgebend ist, bedeutet nicht, daß es auf das Vorbringen des Klägers zur Rechtfertigung seines leugnenden Feststellungsbegehrens ankommt; vielmehr sind insoweit die Rechtsbeziehungen entscheidend, die in der Vereinbarung ihre Regelung gefunden haben.
 
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß das Verfahren über eine Voll streckungsabwehrklage Familiensache ist, wenn und soweit der Voll streckungstitel eine Familiensache zu dem Gegenstand hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 -FamRZ 1981, 19 m.w.N.). Diese Rechtsprechung stützt sich vor allem auf die Erwägung, daß der Rechtstreit über die Vollstreckungsabwehrklage letztlich den titulierten Anspruch betrifft, dessen Durchsetzung im Vollstreckungswege mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch bekämpft wird (aaO S. 20). Das gilt für das auf die Nichtigkeit eines Vergleichs gerichtete Feststenungsbegehren erst recht. Dieses Verfahren stellt die Fortsetzung des früheren Streits über die im Vergleich geregelten Ansprüche dar. Demgemäß ist die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs an sich im Wege der Fortsetzung des alten Rechtstreits geltend zu machen, zu dessen Beilegung er geschlossen worden ist (vgl. BGHZ 28, 172; Urteil vom 17. April 1957 -V ZR 49/55 - LM ZPO Nr. 8 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1). Daß es im vorliegenden Fall an einem derartigen Verfahren fehlt, das durch die Scheidungsvereinbarung beendet worden wäre und nunmehr fortgesetzt werden könnte, ändert nichts daran, daß der jetzige Rechtstreit der Sache nach die Fortsetzung einer Auseinandersetzung über die in der Scheidungsvereinbarung geregelten Ansprüche darstellt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. September 1979 - IV ARZ 11/79 - NJW 1980, 193 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 536/80 - FamRZ 1980, 989).
Damit hängt die Beurteilung des vorliegenden Rechtstreits als Familiensache von der Einordnung der Rechtsbeziehungen und Ansprüche ab, die in der vom Kläger bekämpften Vereinbarung geregelt sind. Diese Beurteilung ist aus der Sicht jener Vereinbarung vorzunehmen. Daß der Kläger sein Feststenungsbegehren darauf stützt, er sei mit der Beklagten nie verheiratet gewesen, so daß die Vereinbarung keine Schei-
 
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dungsfolgen regele, ist hiernach für die Beurteilung des Rechtstreits als Familiensache ebenso ohne Belang wie der Umstand, daß das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Begründetheit der Klage die Frage einer Ehe zwischen den Parteien offen gelassen hat.
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß der Vergleich insgesamt die Regelung von Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG zu dem Gegenstand hat:
Nach der in Ziff. 1 des Vergleichs getroffenen Absprache zur Frage der elterlichen Sorge (§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVG) betrifft Ziff. 2 der Vereinbarung die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter Karin (§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG) sowie die aus § 58 EheG folgende Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten (§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG). Außer dieser Einigung über die Unterhaitsrente in Ziff. 2 hat das Oberlandesgericht mit Recht auch die Absprachen in Ziff. 4 der Vereinbarung der Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zugerechnet. Bei diesen Absprachen geht es im wesentlichen um das Auskommen der Beklagten nach dem Tode des Klägers und damit um einen Gegenstand, der die künftige Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten betraf und dessen Regelung daher in den Rahmen der Unterhaitsvereinbarung fällt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79).
Ziff. 3 und 5 des Scheidungsvergleichs enthalten eine Regelung der Vermögensrecht!ichen Beziehungen der Parteien. Darin haben sich die Parteien vor allem über einen Ausgleich des Vermögens geeinigt, daß die Beklagte mit dem Erwerb des von den Parteien bewohnten, vom Kläger abbezahlten Hauses erlangt hatte: Die - zur Auswanderung
 
entschlossene - Beklagte hat dem Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Hausgrundstück eingeräumt und ihn bevollmächtigt, das Grundstück mit einer Grundschuld von 20.000 DM zu belasten. Auch wenn die Vereinbarung das nicht ausdrücklich verlautbart, so hat diese Regelung offensichtlich die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen bei Auflösung der Ehe zu dem Gegenstand und unterfällt damit § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG. Zugleich steht diese Regelung im Zusammenhang mit der Unterhaitsvereinbarung, in welcher sich der Kläger verpflichtet hat, im Falle seiner Berufsunfähigkeit als Unterhaltsleistung der Beklagten und der Tochter gewisse Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück zukommen zu lassen. Neben der güterrechtlichen Regelung enthält der Vergleich in Ziff. 3 eine Abrede über den Verbleib der Hauseinrichtung. Soweit damit die Rechtsverhältnisse am Hausrat geregelt werden, unterfällt die Vereinbarung insoweit § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG. Soweit sie darüber hinaus geht und die Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen betrifft, die nicht zu dem Hausrat im Rechtssinne gehören (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IYb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575), regelt die Abrede zwar die Auseinandersetzung der wechselseitigen Beteiligung der Parteien an diesen Gegenständen und weist damit als solche nicht den Charakter einer Familiensache auf. Indessen hängt diese Regelung nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung mit der güterrechtlichen Ausgleichung zusammen und dient zugleich der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien mit der Folge, daß auch insoweit eine Familiensache vorliegt (vgl. die Entscheidungen des BGH vom 26. März 1980 - IV ARZ 14/80 - FamRZ 1980, 671;	25.	Juni	1980	-	IVb	ARZ	105/80 - FamRZ
1980,	878, 879; 24. September 1980 - IYb ZR 501/80	- FamRZ 1980,	1106;
15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80	- FamRZ 1981, 19,	21; 13. Januar 1982
- IVb ARZ 571/81 - FamRZ 1982, 262, 263; 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81	- FamRZ 1983, 156, 157 und	13. Januar 1983 -	IX ZR 23/82 -	FamRZ
1983,	364, 365). Ähnlich ist die	Abrede in Ziff. 5	der Verein-
 
barung zu beurteilen. Zwar stellt die dort vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 20.000 DM nach Rechtskraft der Scheidung, für sich betrachtet, eine Regelung zur allgemeinen Vermögensrecht! ichen Auseinandersetzung der Parteien dar, die an sich keine Familiensache darstellen würde. Auch hier ist indessen nach dem Zweck und dem Gesamtinhalt des Vergleichs davon auszugehen, daß diese Einzelabrede nicht nur zur Regelung der allgemeinen vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien getroffen worden ist, sondern auch der güterrechtlichen Auseinandersetzung dienen sollte, deshalb - zu demindest auch - diesem Regelungsbereich zuzuordnen ist und damit § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG unterfällt. Darüberhinaus liegt es nahe, daß die Abrede in Ziff. 5, in der das Berufungsgericht die Zusage einer Beihilfe zur Erleichterung der Auswanderung gesehen hat, auch mit der im Vergleich getroffenen Regelung des Unterhalts für die Beklagte im Zusammenhang steht (vgl. auch Zoll er/Gümmer, ZPO 14. Aufl., § 23 b GVG Rdn. 38).
2. Damit weisen die in der Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien getroffenen Regelungen insgesamt den Charakter von Familiensachen auf mit der Folge, daß auch der Rechtstreit über das in erster Linie erhobene Feststenungsbegehren des Klägers als Familiensache zu beurteilen ist. Ebenso ist das Verfahren über die hilfsweise erhobene Voll streckungsabwehrklage Familiensache, da der Voll streckungstitel, dessen Durchsetzung der Kläger bekämpft, nach den vorstehenden Ausführungen Familiensachen zu dem Gegenstand hat. Schließlich weist auch das Verfahren über die Abänderungski age, die der Kläger weiter hilfsweise zur Abänderung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsrente erhoben hat, den Charakter einer Familiensache auf.
Damit fände die Revision, soweit sie nicht, wie hinsichtlich der Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat, von vornherein ausgeschlossen ist (§ 621 d Abs. 1 i.V. mit § 621 e Abs. 2 S. 1 ZPO), nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hätte. Da das jedoch nicht geschehen ist, muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Macke