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BGH · IVb ZB 907/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 907/80

I, MflBBplatz #, zu Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohraann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Das Haus verkauften sie im Jahre 1977; aus dem Erlös erhielten der Ehemann 110.000 DM und die Ehefrau 75.000 DM. Den Scheidungsantrag aus § 48 EheG wies es mit der Begründung ab, daß eine dreijährige Heimtrennung noch nicht vorliege und außerdem der Widerspruch der Ehefrau berechtigt sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Konto des Ehemanns bei der BfA auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 324,85 DM übertragen und zu Lasten des Anspruchs des Ehemanns gegen die Stadt auf Ruhegehalt Rentenan- Daß sie aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses 75.000 DM erhalten habe, spreche nicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit des vollständigen Ausgleichs, weil der Ehemann für seinen Hälfteanteil 110.000 DM erlöst habe. Auch der Einwand des Ehemanns, er müsse von seiner Pension Steuern zahlen, die Ehefrau von den übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften dagegen nicht, führe nicht zu einer anderen Beurteilung; dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Schließlich sei das Vorbringen des Ehemanns, er habe sich einer anderen Frau erst zugewandt, nachdem die Ehefrau ihm ständig Szenen bereitet und ihn aus der Wohnung hinausgedrängt habe, nicht geeignet, den uneingeschränkten Versorgungsausgleich als grob unbillig erscheinen zu lassen. März 1954 ergangenen Berufungsurteil berücksichtigt werden, daß die von dem Ehemann näher geschilderten damaligen Vorgänge teils vor dem letzten Eheverkehr gelegen und zu einem weiteren Teil im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zu seiner neuen Lebensgefährtin gestanden hätten. Das erste, hilfsweise auch auf § 48 Abs. 1 EheG gestützte Scheidungsverlangen des Ehemanns sei nicht allein an dem berechtigten Widerspruch der Ehefrau nach § 48 Abs. 2 EheG gescheitert, sondern habe ausweislich des damaligen Berufungsurteils schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Parteien zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht drei Jahre lang getrennt gelebt hätten. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, wenn eine mögliche Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs allein darin liege, daß die Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG lange Zeit getrennt gelebt hätten, so werde dieser Tatbestand durch Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 des 1. EheRG geschlossene Ehen, die allein wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden v/erden durften, fallen unter die für sie geschaffene Sonder- Im Falle von Alt-Ehen, * bei denen - wie nach der Auffassung des Oberlandesgerichts hier - die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 des 1. aa) Richtig ist, daß das erste, hilfsweise auf § 48 Abs. 1 EheG gestützte Scheidungsverlangen des Ehemanns nicht allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nach § 48 Abs. 2 EheG erfolglos geblieben ist, sondern auch - und schon -deshalb, weil die Heimtrennung der Parteien noch nicht drei Jahre lang dauerte. EheRG ist jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG erfüllt, daß die Ehe allein wegen des Widerspruchs des aus-gleichsberechtigten Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden durfte. Die Vorschrift verlangt nach einhelliger Ansicht nicht, daß eine Klage aus § 48 Abs. 1 EheG tatsächlich erhoben worden ist (Ambrock, Ehe und Ehescheidung S. EheRG den Konflikt, inwieweit der Versorgungsausgleich bei Alt-Ehen durchzuführen ist, bei denen eine vormalige Scheidungsklage aus § 48 EheG wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgewiesen worden ist oder eine solche, tatsächlich nicht erhobene Klage aus dem gleichen Grunde keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. Nachdem in der dem Abschluß des ersten Ehescheidungs-Verfahrens folgenden Zeit durch den Fortbestand der Trennung das Erfordernis der dreijährigen Heimtrennung der Parteien erfüllt und damit das zunächst bestehende erste Hindernis für eine Ehescheidung nach § 48 EheG beseitigt worden war, durfte die Ehe allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht geschieden werden. Das Oberlandesgericht hält gleichwohl die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG für unanwendbar, weil eine (erneute) Klage nicht wegen des Widerspruchs der Ehefrau, sondern aus anderen, in der beruflichen Sphäre des Ehemanns liegenden Gründen unterblieben sei. Damit be-findet es sich in Übereinstimmung mit einer in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Nichterhebung der auf § 48 Abs. 1 EheG gestützten Klage und dem - angekündigten oder doch jedenfalls erwarteten - Widerspruch des anderen verlangt (vgl. Die Bestimmung schützt damit das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die eheerhaltende Kraft seines Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG. Für die Zerrüttung nicht oder doch in geringerem Maße als der andere verantwortlich, konnte er nach altem Recht darauf vertrauen, daß das Eheband als Sicherung von Unterhalt und Witwenversorgung (vgl. In dieser Lage befand sich die Ehefrau in dem vorliegenden Verfahren, Sie hatte einem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen widersprochen, und das Berufungsgericht hatte in Jahre 1954 diesen Widerspruch für berechtigt erklärt. Die Ehefrau konnte mithin in der folgenden Zeit, die eine Veränderung der insoweit maßgebenden Verhältnisse mit sich brachte, darauf vertrauen, daß die Ehe - nach der Erfüllung des Erfordernisses der dreijährigen Heimtrennung: allein - wegen ihres Widerspruchs (§ 48 Abs, 2 EheG) nicht geschieden werden durfte. 3. Das Oberlandesgericht hat danach die Anwendbarkeit des Art, 12 Nr. 3 Abs, 3 Satz 3 und 4 des 1.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 1587 EheRG_1 § 48 EheG
EheWiderspruchEhemannsEhefrauEhemannEheGVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 907/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Alfred Werner Waldemar
 Straße
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt flHf
 gegen
Doris Elly
 geh.
Istraße
 Bad
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
 zu Vers.Nr.: 53
2. Landesversicherungsanstalt Rh!
1, zu Vers.-Nr. 13
Stadt
I, MflBBplatz #, zu
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohraann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
 am 7. Juli 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1, Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 23.667,60 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) im Jahre 1909 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Jahre 1907 geboren ist, haben am 24. Februar 1934 geheiratet.
Ein in der Ehe geborenes Kind starb zwei Tage nach der Geburt.
Der Ehemann war bis 1939 Angestellter in Berlin, dann bis 1945 Soldat und trat im Dezember 1945 als technischer Angestellter in den Dienst der Stadt
 
(weitere Beteiligte zu 3). Dort wurde er im Jahre 1946 in das Beamtenverhältnis übernommen. Ende April 1974 trat er als Oberbaurat in den Ruhestand. Die Ehefrau war nur von Januar 1936 bis April 1938 und von November 1945 bis Oktober 1946 berufstätig.
In Düsseldorf errichtete der Ehemann im Erbbaurecht ein Haus, das beiden Eheleuten zur Hälfte gehörte. Im Jahre 1951 verließ er die Ehefrau und bezog mit seiner neuen Lebensgefährtin eine Mietwohnung. Seitdem leben die Parteien getrennt. Das Haus verkauften sie im Jahre 1977; aus dem Erlös erhielten der Ehemann 110.000 DM und die Ehefrau 75.000 DM.
Im Jahre 1952 oder 1955 erhob der Ehemann Ehescheidungsklage, die er hilfsweise auch auf § 48 EheG stützte. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hielt in seinem Urteil vom 17. März 1954 die der Ehefrau angelasteten schweren Eheverfehlungen zu dem Teil nach § 50 EheG, zu dem Teil nach § 43 Satz 2 EheG für unbeachtlich. Den Scheidungsantrag aus § 48 EheG wies es mit der Begründung ab, daß eine dreijährige Heimtrennung noch nicht vorliege und außerdem der Widerspruch der Ehefrau berechtigt sei.
Der Ehemann leistet der Ehefrau Unterhalt. Zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts belief sich seine monatliche Zahlung auf 1.030 DM. Er bezieht von der Stadt DflHHIHl eine Pension, die nach seinen Angaben monatlich netto rd. 2.800 DM beträgt, und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -(weitere Beteiligte zu 1) eine Rente von monatlich rd. 1.052 DM. Die Ehefrau, die für die Jahre 1956 bis 1973
freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, erhält von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz - LVA - (weitere Beteiligte zu 2) eine Altersrente in Höhe von monatlich 149 DM.
Mit der am 30. Juni 1977 zugestellten Klage hat der Ehemann erneut die Scheidung der Ehe beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Konto des Ehemanns bei der BfA auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 324,85 DM übertragen und zu Lasten des Anspruchs des Ehemanns gegen die Stadt	auf	Ruhegehalt	Rentenan-
wartschaften in Höhe von monatlich 1.647,45 DM für die Ehefrau auf deren Konto bei der LVA begründet hat, beide Beträge bezogen auf den 31* Mai 1977.
Die Beschwerde des Ehemanns mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde verfolgt er sein Verlangen weiter.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Ausgleichsanspruch der Ehefrau sei nicht herabzusetzen. Zu den Gründen, die der Ehemann für eine
 
Kürzung des ihn treffenden Versorgungsausgleichs im einzelnen anführt, erwägt es:
Der Vorwurf, die Ehefrau habe es wissentlich unterlassen, sich selbst eine Altersversorgung aufzubauen, bestehe nicht zu Recht, weil sie zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet gewesen sei. Daß sie aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses 75.000 DM erhalten habe, spreche nicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit des vollständigen Ausgleichs, weil der Ehemann für seinen Hälfteanteil 110.000 DM erlöst habe. Auch der Einwand des Ehemanns, er müsse von seiner Pension Steuern zahlen, die Ehefrau von den übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften dagegen nicht, führe nicht zu einer anderen Beurteilung; dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Schließlich sei das Vorbringen des Ehemanns, er habe sich einer anderen Frau erst zugewandt, nachdem die Ehefrau ihm ständig Szenen bereitet und ihn aus der Wohnung hinausgedrängt habe, nicht geeignet, den uneingeschränkten Versorgungsausgleich als grob unbillig erscheinen zu lassen. Insoweit müsse wie in dem am 17. März 1954 ergangenen Berufungsurteil berücksichtigt werden, daß die von dem Ehemann näher geschilderten damaligen Vorgänge teils vor dem letzten Eheverkehr gelegen und zu einem weiteren Teil im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zu seiner neuen Lebensgefährtin gestanden hätten.
Damit sei es allein die langjährige Trennung, die die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen könne. Auch dieser Gesichtspunkt führe jedoch nicht zu einer.
 
Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs. Die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG sei nicht anwendbar. Das erste, hilfsweise auch auf § 48 Abs. 1 EheG gestützte Scheidungsverlangen des Ehemanns sei nicht allein an dem berechtigten Widerspruch der Ehefrau nach § 48 Abs. 2 EheG gescheitert, sondern habe ausweislich des damaligen Berufungsurteils schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Parteien zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht drei Jahre lang getrennt gelebt hätten. In der folgenden Zeit bis zu dem Inkrafttreten des 1. EheRG habe der Ehemann nach seiner eigenen Erklärung deshalb nicht erneut versucht, die Scheidung zu erreichen, weil er seine berufliche Stellung nicht habe gefährden wollen. Ein möglicher Widerspruch der Ehefrau sei daher nicht der Grund dafür gewesen, daß es nicht zur Scheidung gekommen sei.
Das Oberlandesgericht führt weiter aus, wenn eine mögliche Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs allein darin liege, daß die Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG lange Zeit getrennt gelebt hätten, so werde dieser Tatbestand durch Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG erfaßt. Seien dessen Voraussetzungen - wie hier - nicht gegeben, so erscheine es nicht gerechtfertigt, gleichwohl den Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen.
2.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen, die allein wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden v/erden durften, fallen unter die für sie geschaffene Sonder-
 
regelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG. Bei Ihnen ist das Getrenntleben der Ehegatten daher nur nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Letztere Bestimmung greift bei solchen Ehen nur ein, wenn (auch) sonstige Ausschlußgründe vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 -NJW 1981, 394 = FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1932, 475). Im Falle von Alt-Ehen, * bei denen - wie nach der Auffassung des Oberlandesgerichts hier - die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG nicht vorliegen, ist hingegen eine längere Trennung auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen (BGHZ 75» 241, 269 ff.; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 aaO).
b) Im vorliegenden Fall ist indes Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts anwendbar.
aa) Richtig ist, daß das erste, hilfsweise auf § 48 Abs. 1 EheG gestützte Scheidungsverlangen des Ehemanns nicht allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nach § 48 Abs. 2 EheG erfolglos geblieben ist, sondern auch - und schon -deshalb, weil die Heimtrennung der Parteien noch nicht drei Jahre lang dauerte.
bb) Für die wenig später beginnende Zeit von der dreijährigen Trennung der Parteien bis zu dem Inkrafttreten des 1. EheRG ist jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG erfüllt, daß die Ehe allein wegen des Widerspruchs des aus-gleichsberechtigten Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden durfte.
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Die Vorschrift verlangt nach einhelliger Ansicht nicht, daß eine Klage aus § 48 Abs. 1 EheG tatsächlich erhoben worden ist (Ambrock, Ehe und Ehescheidung S. 622; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Rdn. 6; v. Maydell FamRZ 1981, 623, 627; Palandt/ Diederichsen, BGB 41. Aufl. Einf. 7c aa vor § 1587;
Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. S. 824; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 40; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Anm. III = 94;
OLG Celle FamRZ 1979, 598, 599; OLG Köln NJW 1979, 111;
AG Pforzheim FamRZ 1978, 699, 700). Diese Auffassung wird durch die Materialien zu dem Gesetz gestützt (BT-Drucks. 7/4361 S. 80). Von ihr ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß BGHZ 74, 38, 83 ausgegangen. Danach regelt Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG den Konflikt, inwieweit der Versorgungsausgleich bei Alt-Ehen durchzuführen ist, bei denen eine vormalige Scheidungsklage aus § 48 EheG wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgewiesen worden ist oder eine solche, tatsächlich nicht erhobene Klage aus dem gleichen Grunde keine Erfolgsaussicht gehabt hätte.
Nachdem in der dem Abschluß des ersten Ehescheidungs-Verfahrens folgenden Zeit durch den Fortbestand der Trennung das Erfordernis der dreijährigen Heimtrennung der Parteien erfüllt und damit das zunächst bestehende erste Hindernis für eine Ehescheidung nach § 48 EheG beseitigt worden war, durfte die Ehe allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht geschieden werden. Die Berechtigung ihres Widerspruchs folgt aus dem das erste Verfahren abschließenden Berufungsurteil. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden Verhältnisse hattai sich inzwischen nicht geändert; der Ehemann lebte weiterhin mit seiner Lebensgefährtin zusammen.
 
Das Oberlandesgericht hält gleichwohl die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG für unanwendbar, weil eine (erneute) Klage nicht wegen des Widerspruchs der Ehefrau, sondern aus anderen, in der beruflichen Sphäre des Ehemanns liegenden Gründen unterblieben sei. Damit be-findet es sich in Übereinstimmung mit einer in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Nichterhebung der auf § 48 Abs. 1 EheG gestützten Klage und dem - angekündigten oder doch jedenfalls erwarteten - Widerspruch des anderen verlangt (vgl. v. Maydell aaO; OLG Celle aaO; OLG Köln aaO).
Der Senat braucht hier nicht allgemein zu entscheiden, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann. Einer Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG steht jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nichts im Wege.
Die Vorschrift begrenzt die sonst allgemein nach § 1337 c Nr. 1 BGB bestehende Möglichkeit, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit bis hin zu dem vollständigen Ausschluß herabzusetzen, auf eine Kürzung um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs, wobei das Gesetz ausdrücklich anordnet, daß die Interessen des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden müssen.
Die Bestimmung schützt damit das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die eheerhaltende Kraft seines Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG. Für die Zerrüttung nicht oder doch in geringerem Maße als der andere verantwortlich, konnte er nach altem Recht darauf vertrauen, daß das Eheband als Sicherung von Unterhalt und Witwenversorgung (vgl. dazu BGHZ 74, 38, 83) erhalten bleiben werde.
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In dieser Lage befand sich die Ehefrau in dem vorliegenden Verfahren, Sie hatte einem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen widersprochen, und das Berufungsgericht hatte in Jahre 1954 diesen Widerspruch für berechtigt erklärt. Die Ehefrau konnte mithin in der folgenden Zeit, die eine Veränderung der insoweit maßgebenden Verhältnisse mit sich brachte, darauf vertrauen, daß die Ehe - nach der Erfüllung des Erfordernisses der dreijährigen Heimtrennung: allein - wegen ihres Widerspruchs (§ 48 Abs, 2 EheG) nicht geschieden werden durfte. Dieses Vertrauen verlor nicht dadurch seine Schutzwürdigkeit, daß der Ehemann die Scheidungsklage aus anderen Gründen unterließ,
3.	Das Oberlandesgericht hat danach die Anwendbarkeit des Art, 12 Nr. 3 Abs, 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zu Unrecht verneint. Deshalb kann sein Beschluß keinen Bestand haben. Die Cache muß zur tatrichterlichen Prüfung des Verlangens auf Herabsetzung des Versorgungsausgleichs an das Beschwerdegerieht zurückverwiesen werden.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn
Zysk
IVb ZB 907/80
Schreibfehlerberichtigung
 In den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses vom 7. Juli 1982 muß es auf Seite 10, 6. Zeile von oben, anstatt "der insoweit maßgebenden Verhältnisse mit sich brachte,”
richtig heißen:
” der insoweit maßgebenden Verhältnisse nicht mit sich brachte
 Karlsruhe, den 3. August 1982
Geschäftsstelle des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes