Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Die Revision gegen das Urteil des 11. Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau, beginnend mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, monatlich 350 DM als Unterhalt zu zahlen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall einen Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt angenommen und mit monatlich 350 DM beziffert hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 1573 Abs. 2 BGB nicht deswegen unanwendbar ist, weil die Ehefrau schon während der Ehe berufstätig war (Senatsurteil vom 20. Die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit mißt das Berufungsgericht zu Recht an dem vollen Unterhalt, der sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. b) Zu den Einkommensverhältnissen der Parteien stellt das Berufungsgericht fest, im Durchschnitt des Jahres 1979 hätten der Ehemann monatliche Nettobezüge von 2.373,53 DM und die Ehefrau solche von 1.266,65 DM erzielt. Deshalb hat das Berufungsgericht die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Recht nach der Summe dieser Nettoeinkünfte (3.640,18 DM) bestimmt. Anhand der damals im Bereich des Berufungsgerichts üblicherweise angewandten Unterhaltstabelle hat es den vollen Unterhalt der Ehefrau danach mit 1.618 DM beziffert. Davon hat das Berufungsgericht - im Rahmen des gestellten Antrags - monatlich 350 DM zugesprochen. 1.266 DM) und das Berufungsgericht davon mit 350 DM weniger als ein Drittel zugesprochen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. September 1982 Ernst Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVb ZR 745/80 URTEIL in der Familiensache Herbert R istraße Antragsgegner und Revi s i onskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ingeborg RflHHB geb. CflHMstraße Erlangen, Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. SS Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1980 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1959 geheiratet. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben. Beide waren während der Ehe berufstätig und sind dies noch Jetzt, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) als Beamter bei der Kriminalpolizei, die Ehefrau (Antragstellerin) als ungelernte Laborantin. Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau, beginnend mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, monatlich 350 DM als Unterhalt zu zahlen. Die Berufung des Ehemanns gegen seine Verurteilung zur UnterhaltsZahlung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Antrag, den Unterhaltsanspruch abzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe: Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht ausreichen, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. 1. Dieser an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt verletzt den Verpflichteten entgegen der Auffassung der Revision nicht in seinen Grundrechten (BVerfGE 57, 361, 389 f. = NJW 1981, 1771, 1773 f. = FamRZ 1981, 745, 750 f.), 2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall einen Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt angenommen und mit monatlich 350 DM beziffert hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 1573 Abs. 2 BGB nicht deswegen unanwendbar ist, weil die Ehefrau schon während der Ehe berufstätig war (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 -FamRZ 1982, 360, 361). Es hält ihre seit fast 25 Jahren ausgeübte Erwerbstätigkeit als ungelernte Laborantin für angemessen (§§ 1573 Abs. 2, 1574 Abs. 2 BGB). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensalter ist von der Ehefrau eine höher qualifizierte, besser bezahlte Tätigkeit nicht zu erwarten. Die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit mißt das Berufungsgericht zu Recht an dem vollen Unterhalt, der sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Diese werden in einer Doppelverdienerehe durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt. Maßgebend sind insoweit im Grundsatz die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Scheidung (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; ständige Rechtsprechung; zuletzt noch Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575). b) Zu den Einkommensverhältnissen der Parteien stellt das Berufungsgericht fest, im Durchschnitt des Jahres 1979 hätten der Ehemann monatliche Nettobezüge von 2.373,53 DM und die Ehefrau solche von 1.266,65 DM erzielt. Auf außergewöhnliche Veränderungen in der Trennungszeit deutet nichts. Deshalb hat das Berufungsgericht die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Recht nach der Summe dieser Nettoeinkünfte (3.640,18 DM) bestimmt. Anhand der damals im Bereich des Berufungsgerichts üblicherweise angewandten Unterhaltstabelle hat es den vollen Unterhalt der Ehefrau danach mit 1.618 DM beziffert. Von diesen 1.618 DM verdient die Ehefrau 1.267 DM selbst. Es bleibt ein Unterschiedsbetrag von 351 CM. Davon hat das Berufungsgericht - im Rahmen des gestellten Antrags - monatlich 350 DM zugesprochen. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die volle Differenz der monatlichen Nettoeinkommen der Parteien zugrunde gelegt. In früher vom Bundesgerichtshof gebilligten Berufungsurteilen sei Jedoch nur ein Drittel der Einkommensdifferenz als ergänzender Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden. Diese Beanstandung geht schon deshalb fehl, weil der Unterschied der beiderseitigen monatlichen Nettoeinkünfte 1.107 DM beträgt (2.373 DM ./. 1.266 DM) und das Berufungsgericht davon mit 350 DM weniger als ein Drittel zugesprochen hat. d) Das Berufungsurteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemanns erkennen. Lohmann Portmann Seidl Macke Zysk