April 1963, durch die der Beklagte (Kläger des Scheidungsrechtsstreits) sich verpflichtete, an die Klägerin (damalige Beklagte) für deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 300 DM zu bezahlen. Juli 1979 zugestellten Abänderungsklage hat die Klägerin eine Erhöhung der aufgrund der Urteile des Amts- und des Landgerichts Köln gezahlten Unterhaltsrente von monatlich 400 DM auf 700 DM verlangt, weil die Lebenshaltungskosten und die Einkünfte des Beklagten wesentlich gestiegen seien. Nach §§ 621 d Abs.1, 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet in Familiensachen, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschränkung der Revision auf einen Teil des Klageanspruchs zwar unbedenklich, wenn dieser Teil - wie hier - Gegenstand eines Teilurteils sein kann (BGH Beschluß vom 10. Es ist auch unschädlich, wenn das Berufungsgericht den Teil des Urteils, hinsichtlich dessen es die Revision zulassen wollte, ziffernmäßig nicht näher konkretisiert hat, sofern sich dieser Teil aus den Entscheidungsgründen unschwer betragsmäßig feststellen läßt (BGH aaO), So aber liegt der Fall hier nicht. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben nicht, wie hoch sich das Ruhegehalt des Beklagten beliefe, wenn er als Hauptmann in der Besoldungsgruppe A 11 geblieben wäre. a) Sie wäre es nicht, es wäre vielmehr eine Leistungsklage geboten, wenn die Parteien mit der im Februar/März 1978 durch Schriftwechsel zwischen ihren Bevollmächtigten zustandegekommenen Vereinbarung über eine Erhöhung der Unterhaltsrente von 400 DM auf 520 DM die Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhalts auf Dauer unter Aufhebung des früheren Titels auf eine neue Grundlage gestellt hätten. b) So aber hat das Berufungsgericht die Vereinbarung aus den Monaten Februar/März 1978 nicht verstanden, vielmehr dem Inhalt des Angebots des Bevollmächtigten des Beklagten vom 17. Februar 1978 entnommen, daß auf die Forderung nach einer Zahlungserhöhung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten nur eine einstweilige und bis zur nahe bevorstehenden Pensionierung des Beklagten zeitlich begrenzte ZahlungsZusage gemacht worden ist, ohne daß insoweit eine neue, von dem früheren Titel abweichende Grundlage der Zahlungspflicht vereinbart worden wäre. a) Die Revision macht zunächst geltend, mit der im Fe-bruar/März 1978 erzielten Einigung habe die Klägerin Jedenfalls darauf verzichtet, Unterhaltsforderungen über den verein, barten Betrag von monatlich 520 DM hinaus zu stellen, soweit wesentliche Änderungen in den Verhältnissen der Parteien vor dem Zustandekommen dieser Vereinbarung lägen. Veil sich in der Zeit nach der Vereinbarung das Einkommen des Beklagten nicht mehr erhöht, vielmehr durch den Eintritt in den Ruhestand verringert habe, könne die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach der tatrichterlichen Auslegung der nur vorläufigen Absprache zwischen den Parteien, zu der der damalige Bevollmächtigte des Beklagten diesem ausweislich des Schreibens vom 17• Februar 1978 ohne vorherige Durcharbeitung der umfangreichen Unterlagen aus den früheren Jahren geraten hatte, eine für die Unterhaltsbemessung bindende Wirkung erkennbar nicht zukommen sollte^ Das Einverständnis der Klägerin mit diesem Angebot einer nur vorläufigen Mehrzahlung konnte daher keine weitergehenden Rechtswirkungen entfalten. b) Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfange eine wesentliche Änderung der für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebenden Verhältnisse eine Abänderung des bisherigen Titels trägt, geht das Berufungsgericht von der in dem Vergleich vom 16. April 1963 getroffenen Vereinbarung der Parteien aus: Der darin zu dem Ausdruck gekommene Wille der Parteien hinsichtlich der Unterhaltsbemessung sei zwar wegen der zwischenzeitlich erfolgten gerichtlichen Abänderung aufgrund der damals gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr unmittelbar bestimmend, müsse aber doch weiterhin in der Ausgestaltung, die •r durch das Abänderungsurteil von 1973 erfahren habe, bei Entscheidende Bedeutung für die Möglichkeit und das Ausmaß von Abänderungen der titulierten Unterhaltsrente gewinnt das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1973, mit dem die Berufung gegen die Unterhaltserhöhung von 300 DM auf 400 DM durch das Amtsgericht Köln zurückgewiesen worden ist. Nach dem genannten Abänderungsurteil sind maßgebend für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrags, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat, die Lebenshaltungskosten, das Nettoeinkommen des Beklagten, und zwar letzteres unter Beachtung der Jährlichen Sonderzuwendung, sowie seine sonstiger UnterhaltsVerpflichtungen. Das Landgericht hat die Erhöhung des Unterhalts für die Klägerin auf monatlich 400 DM durch das Amtsgericht mit der Begründtang gebilligt, die Klägerin habe Mindestens einen Unterhaltsbedarf in dieser Höhe. Auch unter Berücksichtigung des Unterhalts für seine jetzige Ehefrau und des gestiegenen Unterhaltsbedürfnisses der beiden studierenden Kinder sei seine wirtschaftliche Situation im Endergebnis durch die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin von 300 DM auf 400 DM nicht schlechter als diejenige des Jahres 1963. f) Die Zuerkennung eines weiter erhöhten Unterhaltsbeitrages ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage durch das Oberlandesgericht wegen erneut veränderter Verhältnisse (wiederum gestiegene Lebenshaltungskosten, weitere Erhöhungen im Einkommen des Beklagten, Wegfall seiner Unterhaltslast für die beiden jetzt berufstätigen Kinder) hält sich im Rahmen dieser jetzt maßgebenden Bemessungsgrundsätze des Urteils vom 27. Auf der Bedarfsseite, für die das Landgericht Köln festgestellt hatte, ein monatlicher Betrag von 400 DM stelle das "Existenzminimum” dar, bezeichnet das Oberlandesgericht die jetzt zugesprochenen 700 DM - dementsprechend - als nicht einmal den "Notbedarf" von 750 DM deckend. g) Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten von dem Ruhegehalt eines Oberstleutnants in der Besoldungsgruppe A 14 ausgegangen ist. aa) Das gilt schon deshalb, weil bereits das voraufgegangene Abänderungsurteil des Landgerichts Köln vom 27* März 1973 bei der Feststellung des heranzuziehenden Einkommens des Beklagten - wenn auch ohne nähere Begründung - nicht nur die linearen Gehaltserhöhungen berücksichtigt hat, die von 1963 bis 1973 in der Besoldungsgruppe A 11 eingetreten waren. Wenn eine derartige Entwicklung bei einem kriegsgedienten Offizier, wie das Be>-rufungsgericht feststellt, "durchaus normal” war und die allgemeine, mit hoher Wahrscheinlichkeit sich verwirklichende Laufbahnerwartung eines Hauptmannes wie des Beklagten im Jahre 1963 für das Ende der noch bevorstehenden 15 Dienstjahre beim Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 15 lag, spricht alles dafür, derartigen Beförderungen im Falle ihres Eintritts Einfluß auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts einzuräumen. Sie prägen mithin bereits die - für die Höhe des nachehelichen Unterhalts maßgebenden - ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung* Deshalb kann ihnen im Falle der späteren Realisierung der Regelbeförderungserwartung sowohl im Rahmen des alten Rechts (§§ 58 ff EheG) als auch nach § 1578 BGB n.F. ein Einfluß auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts nicht abgesprochen werden (ebenso Erman/Ronke, BGB 7* Aufl. h) Rechtlich bedenkenfrei hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin, wie der Beklagte vorträgt, ihre heutige Bedürftigkeit selbst in vorwerfbarer Weise dadurch herbeigeführt hat, daß sie es nach dem Verlust des Sorgerechts für die Kinder im Februar 1964 bei damals noch intakter Gesundheit versäumt habe, einen Beruf zu erlernen und/oder eine Beschäftigung zu jener Zeit und wieder ab 1972 aufzunehmen. Der entsprechende Vorwurf, auf den auch die Revision zurückkommt, ist schon in dem Abänderungsurteil des Landgerichts Köln vom 27* März 1973 als für die Entscheidung Die jetzt durch das Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß sich die Möglichkeiten der zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung nahezu 56 Jahre alten Klägerin, eine für sie in Betracht kommende Arbeitsstelle zu finden, in der Zwischenzeit mit gestiegenem Alter noch verschlechtert haben; in ihrem gesundheitlichen Zustand ist eine Besserung nicht eingetreten. i) Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Klägerin ein Wohngeld von monatlich mindestens 120 DM beziehe. Dazu hätte an sich Anlaß bestanden, und zwar nicht nur nach den Grundsätzen, die der Senat zur Frage der Berücksichtigung von Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung zuletzt in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17. März 1982 - IV b ZR 646/80 - aufgestellt hat, sondern auch deshalb, weil das Landgericht Köln in seiner Abänderungsentseheidung* die als Ausgestaltung des von den Parteien ursprünglich Gewollten bindet} die Annahme einer Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Existenzminimums (von damals 400 DM) damit begründet hat, daß von diesem Betrag "sämtliche Ausgaben, wie Miete usw." beglichen werden müßten. Als das Landgericht Köln d«r Klägerin monatlich 400 DM zusprach und das damit begründete, dieser Betrag, von dem auch die Miete zu begleichen sei, stelle das Existenzminimum dar, muß die von der Klägerin zu zahlende Wohnungsmiet e, wie die geringe Höhe des ihr damals zur Verfügung stehenden Unterhaltsbeitrages zeigt, notwendig niedrig gewesen sein; die Klägerin hatte damals eine andere Wohnung als heute. Im übrigen bleibt zu beachten, daß der Klägerin nach der maßgebenden Beurteilung durch das Landgericht Köln aus dem Jahre 1973 das - auch jetzt zugesprochene - Existenzminimum selbst dann zustände, wenn sie ein Erwerbseinkommen aus einer täglich vierstündigen leichten Büroarbeit erzielen könnte, das sie jedoch tatsächlich nicht bezieht. Eine etwa durch den Erhalt des Wohngeldes geringfügig unter das normale Maß sinkende Mietbelastung würde danach die Zubilligung der jetzt zuerkannten monatlich 700 DM an Unterhaltsbeitrag nicht in Frage stellen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BGB § 1578 Abs. 1, ZPO § 323 Zur Auswirkung von Beförderungen im öffentlichen Dienst, die zur Zeit der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und später tatsächlich erfolgt sind, auf die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - OLG Köln AG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 741/80 URTEIL Verkündet am 21. April 1982 Ernst, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Rudolf H S, Kl - Prozeßbevollmächtigtes Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres. MIBB und BBB - gegen Dagmar H itraße geh. Rf - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte» Rechtsanwalt Dr. flBBI - Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren miteinander verheiratet. Der Beklagte war Offizier der Bundeswehr. Er lebt Jetzt im Ruhestand. Die Klägerin, die aus Odessa stammt, hat nur während des zweiten Weltkrieges zeitweise ihre Kenntnis der russischen Sprache für eine Tätigkeit als Dolmetscherin genutzt. Sonst war sie vor, während und nach der Ehe nicht erwerbstätig. Die 1950 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1950 und 1952 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1963 durch das Landgericht Kempten - 1 R 121/62 -aus beiderseitigem Verschulden geschieden. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 16. April 1963, durch die der Beklagte (Kläger des Scheidungsrechtsstreits) sich verpflichtete, an die Klägerin (damalige Beklagte) für deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 300 DM zu bezahlen. Der Beklagte hatte zu jener Zeit als Hauptmann der Bundeswehr in der Besoldungsgruppe A 11 ein moantliches Einkommen von brutto 1463 DM und netto rd. 1300 DM. Im Jahre 1972 verurteilte das Amtsgericht Köln - 145 C 317/71 - den Beklagten auf eine Abänderungsklage der Klägerin gemäß § 323 ZPO, an sie ab 1. September 1971 über den durch den gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhalt hinaus monatlich weitere 100 DM zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1972 - 11 S 508/72). Damals betrugen die Einkünfte des Beklagten netto 2.270,07 DM zuzüglich der jährlichen Sonderzuwendung, insgesamt mindestens 2.400 DM monatlich. Davon zahlte er den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und hatte seine zweite Ehefrau und die damals im Studium befindlichen Kinder aus erster Ehe, für die ihm seit Februar 1964 das Sorgerecht zustand, zu unterhalten. Vom 1. Februar bis 30. September 1978 zahlte der Beklagte aufgrund einer im Februar/März 1978 getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien monatlich 520 DM. Seitdem betragen seine Zahlungen wieder 400 IM. Der Beklagte befindet sich seit dem 1. Oktober 1978 im Ruhestand. Als Oberstleutnant a.D. bezieht er in der Besoldunj gruppe A 15 ein monatliches Ruhegehalt von brutto 3*528,85 DM Er ist seit 1964 wieder verheiratet. Seine Ehefrau geht keine] Erwerbstätigkeit nach. Die Kinder der Parteien stehen jetzt im Berufsleben. Mit der am 19. Juli 1979 zugestellten Abänderungsklage hat die Klägerin eine Erhöhung der aufgrund der Urteile des Amts- und des Landgerichts Köln gezahlten Unterhaltsrente von monatlich 400 DM auf 700 DM verlangt, weil die Lebenshaltungskosten und die Einkünfte des Beklagten wesentlich gestiegen seien. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten in Abänderung des bisherigen Titels verurteilt, ab 18* Juli 1979 die beantragten Mehrleistungen zu erbringen. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision will er die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Nach §§ 621 d Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet in Familiensachen, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Das ist hier geschehen. Aus dem Urteilsausspruch ergibt sich keine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung. Daraus allein folgt indes noch nicht notwendig, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist (vgl. BGHZ 48, 134, 136). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils könnten hier dafür sprechen, daß das Oberlandesgericht die Revision nur teilweise zulassen wollte. Es hat seine Entscheidung zur Vollstreckbarkeit damit begründet, "daß die Revisionszulassung nur wegen der Frage der Bedeutung einer Beförderung für die Unterhaltsberechnung zuzu- lassen war11« Wenn das Berufungsgericht damit nicht nur den Grund für die Eröffnung der Revisions ins tanz angeben, sondern den Umfang der Anfechtung eingrenzen wollte, so bleibt diese Zulassungsbeschränkung gleichwohl unwirksam. Denn die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist in ihrem Umfang nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschränkung der Revision auf einen Teil des Klageanspruchs zwar unbedenklich, wenn dieser Teil - wie hier - Gegenstand eines Teilurteils sein kann (BGH Beschluß vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - NJW 1979» 767 = FamRZ 1979, 233 m.w.N.). Es ist auch unschädlich, wenn das Berufungsgericht den Teil des Urteils, hinsichtlich dessen es die Revision zulassen wollte, ziffernmäßig nicht näher konkretisiert hat, sofern sich dieser Teil aus den Entscheidungsgründen unschwer betragsmäßig feststellen läßt (BGH aaO), So aber liegt der Fall hier nicht. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben nicht, wie hoch sich das Ruhegehalt des Beklagten beliefe, wenn er als Hauptmann in der Besoldungsgruppe A 11 geblieben wäre. Damit ist der auf die nach der Auffassung des Berufungsgerichts unterhaltsrechtlich bedeutsamen Beförderungen von A 11 bis A 14 zurückzuführende Teil seiner Einkünfte nicht aus den Urteilsgründen feststellbar und umso weniger die betragsmäßige Auswirkung des diesen Beförderungen zuzuschreibenden Einkommensanteils auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin. Der Umfang der gewollten Revisions zulas s\ong ergibt sich daher nicht hinreichend aus dem Berufungsurteil. Die ersichtlich grobe Schätzung des Oberlandesgerichts, das insoweit wohl 100 DM des monatlichen Unterhaltsanspruchs von 700 DM auf die Beförderungen zurückgeführt hat, ist allenfalls geeignet, als Annäherungswert für die Entscheidung zu dem Vollstreckungsnachlaß zu dienen. II. Die Revision ist nicht begründet. 1. Die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) ist entgegen der Ansicht der Revision zulässig. a) Sie wäre es nicht, es wäre vielmehr eine Leistungsklage geboten, wenn die Parteien mit der im Februar/März 1978 durch Schriftwechsel zwischen ihren Bevollmächtigten zustandegekommenen Vereinbarung über eine Erhöhung der Unterhaltsrente von 400 DM auf 520 DM die Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhalts auf Dauer unter Aufhebung des früheren Titels auf eine neue Grundlage gestellt hätten. Denn dann läge ein Unterhaltstitel, auf dessen Abänderung die Klage gemäß § 323 ZPO sich richtet, nicht vor. b) So aber hat das Berufungsgericht die Vereinbarung aus den Monaten Februar/März 1978 nicht verstanden, vielmehr dem Inhalt des Angebots des Bevollmächtigten des Beklagten vom 17. Februar 1978 entnommen, daß auf die Forderung nach einer Zahlungserhöhung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten nur eine einstweilige und bis zur nahe bevorstehenden Pensionierung des Beklagten zeitlich begrenzte ZahlungsZusage gemacht worden ist, ohne daß insoweit eine neue, von dem früheren Titel abweichende Grundlage der Zahlungspflicht vereinbart worden wäre. Darin ist die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung zu sehen, die weder Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze enthält, noch wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt läßt. Sie erscheint zudem überzeugend. 2. Die Zuerkennung der verlangten Mehrbeträge durch das Oberlandesgericht in Abänderung des bisherigen Titels hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Revision macht zunächst geltend, mit der im Fe-bruar/März 1978 erzielten Einigung habe die Klägerin Jedenfalls darauf verzichtet, Unterhaltsforderungen über den verein, barten Betrag von monatlich 520 DM hinaus zu stellen, soweit wesentliche Änderungen in den Verhältnissen der Parteien vor dem Zustandekommen dieser Vereinbarung lägen. Veil sich in der Zeit nach der Vereinbarung das Einkommen des Beklagten nicht mehr erhöht, vielmehr durch den Eintritt in den Ruhestand verringert habe, könne die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach der tatrichterlichen Auslegung der nur vorläufigen Absprache zwischen den Parteien, zu der der damalige Bevollmächtigte des Beklagten diesem ausweislich des Schreibens vom 17• Februar 1978 ohne vorherige Durcharbeitung der umfangreichen Unterlagen aus den früheren Jahren geraten hatte, eine für die Unterhaltsbemessung bindende Wirkung erkennbar nicht zukommen sollte^ Das Einverständnis der Klägerin mit diesem Angebot einer nur vorläufigen Mehrzahlung konnte daher keine weitergehenden Rechtswirkungen entfalten. b) Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfange eine wesentliche Änderung der für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebenden Verhältnisse eine Abänderung des bisherigen Titels trägt, geht das Berufungsgericht von der in dem Vergleich vom 16. April 1963 getroffenen Vereinbarung der Parteien aus: Der darin zu dem Ausdruck gekommene Wille der Parteien hinsichtlich der Unterhaltsbemessung sei zwar wegen der zwischenzeitlich erfolgten gerichtlichen Abänderung aufgrund der damals gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr unmittelbar bestimmend, müsse aber doch weiterhin in der Ausgestaltung, die •r durch das Abänderungsurteil von 1973 erfahren habe, bei 8 - yj der weiteren Neubemessung der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden. Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/73 - NJW 1979, 1656, 1657 f. = FamRZ 1979, 694, 695) • c) Welche Umstände nach dem Willen der Parteien für die Leistungsbemessung maßgebend waren und ob und in welchem Maße deren Veränderung zu einer Anpassung des Unterhaltsbeitrages führen sollte, ist dem Wortlaut der in dem Ehescheidungsverfahren gerichtlich protokollierten Vereinbarung selbst schwerlich zu entnehmen. Die Wahl des Ausdrucks "Unterhaltsbeitrag11 kann zwar einen Anhaltspunkt dafür bieten, daß - entsprechend der Regelung in § 60 EheG - eine hinter dem angemessenen Unterhaltssatz zurückbleibende Zahlungspflicht gewollt war (vgl. zur bewußten Beschränkung auf einen Unterhaltsbeitrag Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 - NJW 1980, 2081, 2082 = FamRZ 1980, 771). Andererseits ist zu bedenken, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bei der Zuweisung des damaligen Nettoeinkommens von rd. 1300 DM an den Beklagten selbst, die Klägerin und die zwei Kinder die Festsetzung von 300 DM für die Klägerin sich dem angemessenen Unterhalt nach dem damals gebräuchlichen Verteilungsschlüssel 3 : 2 s 1 : 1 immerhin angenähert hat. d) Indes braucht dem entgegen der Ansicht der Revision nicht näher nachgegangen zu werden. Entscheidende Bedeutung für die Möglichkeit und das Ausmaß von Abänderungen der titulierten Unterhaltsrente gewinnt das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1973, mit dem die Berufung gegen die Unterhaltserhöhung von 300 DM auf 400 DM durch das Amtsgericht Köln zurückgewiesen worden ist. Maßgebend für die erneute Neubemessung des Unterhalts ist nunmehr der ursprüngliche Parteiwille im Verständnis und in der Ausgestaltung dieses voraufgegangenen, rechtskräftigen Abänderungsurteils (BGH Urteil vom 16. Mai 1979 aaO). e) Durch das Abänderungsurteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1973 ist zunächst der frühere Streit der Parteien darüber entschieden, ob der vereinbarte und titulierte Unterhaltsbeitrag überhaupt bei einer Veränderung der Lebenshaltungskosten und des Einkommens des Beklagten seinerseits Änderungen erfährt: Derartige Anpassungen finden statt. Nach dem genannten Abänderungsurteil sind maßgebend für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrags, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat, die Lebenshaltungskosten, das Nettoeinkommen des Beklagten, und zwar letzteres unter Beachtung der Jährlichen Sonderzuwendung, sowie seine sonstiger UnterhaltsVerpflichtungen. Das Landgericht hat die Erhöhung des Unterhalts für die Klägerin auf monatlich 400 DM durch das Amtsgericht mit der Begründtang gebilligt, die Klägerin habe Mindestens einen Unterhaltsbedarf in dieser Höhe. In Anbetracht der derzeitigen Lebenshaltungskosten stelle ein monatlicher Betrag von 400 IM, wenn von diesem sämtliche Ausgaben, wie Miete usw., beglichen werden müßten, ein "Existenzminimum11 dar. Selbst wenn es in Zukunft gelingen sollte, die Klägerin in eine ihr aus gesundheitlichen Gründen allein zu demutbare, täglich vierstündige leichte Büroarbeit zu vermitteln, was allerdings in absehbarer Zeit unmöglich sei, werde sie daraus mit Sicherheit so wenig verdienen, daß eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf weniger als 400I ausscheide. Ob es ihr in den Jahren nach der Scheidung zuzu- 10 - muten gewesen wäre, einen Beruf zu erlernen und auszuüben, sei entgegen der Ansicht des Beklagten für die Entscheidung bedeutungslos. Es gehe um Unterhaltsansprüche ab 1. September 1971. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bereits erheblich eingeschränkt gewesen. Der Beklagte sei in Höhe von monatlich 400 DM leistungsfähig. Bei einem Nettoeinkommen von - einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung - mindestens 2400 DM monatlich beziehe er zu demindest 1000 DM je Monat mehr als im Jahre 1963. Auch unter Berücksichtigung des Unterhalts für seine jetzige Ehefrau und des gestiegenen Unterhaltsbedürfnisses der beiden studierenden Kinder sei seine wirtschaftliche Situation im Endergebnis durch die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin von 300 DM auf 400 DM nicht schlechter als diejenige des Jahres 1963. f) Die Zuerkennung eines weiter erhöhten Unterhaltsbeitrages ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage durch das Oberlandesgericht wegen erneut veränderter Verhältnisse (wiederum gestiegene Lebenshaltungskosten, weitere Erhöhungen im Einkommen des Beklagten, Wegfall seiner Unterhaltslast für die beiden jetzt berufstätigen Kinder) hält sich im Rahmen dieser jetzt maßgebenden Bemessungsgrundsätze des Urteils vom 27. März 1973. Auf der Bedarfsseite, für die das Landgericht Köln festgestellt hatte, ein monatlicher Betrag von 400 DM stelle das "Existenzminimum” dar, bezeichnet das Oberlandesgericht die jetzt zugesprochenen 700 DM - dementsprechend - als nicht einmal den "Notbedarf" von 750 DM deckend. Die Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Wegfalls der Unterhaltslast des Beklagten gegenüber den jetzt erwerbstätigen Kindern der Parteien korrespondiert zu deren - durch das damalige Studium erhöhtem - Ansatz in dem Urteil vom 27. März 1973« Gegen die Rückkehr zu der Beteiligungsquote der Klägerin an dem Einkommen des Beklagten, wie sie der ursprünglichen Vereinbarung entspricht, wobei nunmehr die UnterhaltsVerpflichtung des Beklagten gegenüber seiner jetzigen Ehefrau tatrichterlich derjenigen gleichgestellt wird, die ihn früher gegenüber den beiden Kindern traf, bestehen danach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. g) Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten von dem Ruhegehalt eines Oberstleutnants in der Besoldungsgruppe A 14 ausgegangen ist. Sie macht geltend, maßgebend seien die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung. Damals sei der Beklagte Hauptmann gewesen. Daher könne nur auf das Ruhegehalt eines Hauptmanns in der Besoldungsgruppe A 11 abgestellt werden. Diese Rüge der Revision greift nicht durch. aa) Das gilt schon deshalb, weil bereits das voraufgegangene Abänderungsurteil des Landgerichts Köln vom 27* März 1973 bei der Feststellung des heranzuziehenden Einkommens des Beklagten - wenn auch ohne nähere Begründung - nicht nur die linearen Gehaltserhöhungen berücksichtigt hat, die von 1963 bis 1973 in der Besoldungsgruppe A 11 eingetreten waren. Vielmehr hat es auf das tatsächlich bis 1973 erzielte Dienst-einkommen abgehoben. Dieses beruhte bereits damals auf den Gehalts Steigerungen durch die Beförderungen zu dem Major (A 13)» die am 25. Oktober 1963 erfolgt war, und zu dem Oberstleutnant (A 14) am 22. April 1971. Dem Beklagten ist daher schon wegen der den Umfang seiner vereinbarten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin gestaltenden Kraft des letzten rechts- 12 - kräftigen Abänderungsurteils die Berufung darauf verwehrt, er schulde Unterhaltsleistungen nur auf der Grundlage des Ruhegehalts eines Hauptmanns. bb) Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Laufbahn des Beklagten zwar nicht bis zur letztlich erreichten Versetzung auf einen herausgehobenen Dienstposten als Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 15, aber doch bis zur Beförderung zu dem Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 14 sei als eine sich seit 1963 abzeichnende, vorgegebene, planmäßige Laufbahn für die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu beachten, würde der Senat auch sonst zustimmen. Wenn eine derartige Entwicklung bei einem kriegsgedienten Offizier, wie das Be>-rufungsgericht feststellt, "durchaus normal” war und die allgemeine, mit hoher Wahrscheinlichkeit sich verwirklichende Laufbahnerwartung eines Hauptmannes wie des Beklagten im Jahre 1963 für das Ende der noch bevorstehenden 15 Dienstjahre beim Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 15 lag, spricht alles dafür, derartigen Beförderungen im Falle ihres Eintritts Einfluß auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts einzuräumen. Die in diesem Zusammenhang bisweilen für die Gegenmeinung zitierte Entscheidung RGZ 75, 124, 126,in der spätere Beförderungen in ein besser besoldetes Amt als zur Zeit der Scheidung nicht einmal voraussehbar bezeichnet worden sind, trifft die dargestellte heutige Beförderungspraxis nicht. Im Rahmen der normalen Erwartung liegende zukünftige Beförderungen im öffentlichen Dienst, zu denen es regelmäßig kommt, werden üblicherweise als künftige Stationen der Einkommensentwicklung von Eheleuten sclion vorausschauend für ihren Lebenszuschnitt berücksichtigt, etwa, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Altersversorgung, dem Entschluß zu dem Erwerb eines Familienheims und den Dispositionen über die Ausbildung der Kinder. Sie prägen mithin bereits die - für die Höhe des nachehelichen Unterhalts maßgebenden - ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung* Deshalb kann ihnen im Falle der späteren Realisierung der Regelbeförderungserwartung sowohl im Rahmen des alten Rechts (§§ 58 ff EheG) als auch nach § 1578 BGB n.F. ein Einfluß auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts nicht abgesprochen werden (ebenso Erman/Ronke, BGB 7* Aufl. § 1578 Rd. 4; MünchKomm/Richter, BGB § 1574 Rdn. 10; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 329; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1578 Rdn. 4; vgl. auch BGB-RGRK/WÜstenberg, 10./11. Aufl. § 58 EheG Anm. 33 und 34$ BSG FamRZ 1972, 635, 636). Der Gegenmeinung, die nur sicher voraussehbare künftige Entwicklungen, nicht aber Beförderungen im öffentlichen Dienst berücksichtigen will (Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1578 Anm. 2; einschränkend Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 679 m.w.N.), vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. h) Rechtlich bedenkenfrei hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin, wie der Beklagte vorträgt, ihre heutige Bedürftigkeit selbst in vorwerfbarer Weise dadurch herbeigeführt hat, daß sie es nach dem Verlust des Sorgerechts für die Kinder im Februar 1964 bei damals noch intakter Gesundheit versäumt habe, einen Beruf zu erlernen und/oder eine Beschäftigung zu jener Zeit und wieder ab 1972 aufzunehmen. Der entsprechende Vorwurf, auf den auch die Revision zurückkommt, ist schon in dem Abänderungsurteil des Landgerichts Köln vom 27* März 1973 als für die Entscheidung ^3 über das damalige Unterhaltserhöhungsverlangen bedeutungslos bezeichnet worden, weil die Klägerin in dem seinerzeit interessierenden Zeitraum ab 1. September 1971 bereits aus gesundheitlichen Gründen erheblich in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Nach der Beurteilung des Landgerichts stand ihr die damalige Unterhaltserhöhung auf den Satz des Existenzminimums von 400 DM darüberhinaus .auch dann zu, wenn sie wider Erwarten in eine ihr gesundheitlich zu demutbare, täglich vierstündige leichte Arbeit würde vermittelt werden können. Die jetzt durch das Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß sich die Möglichkeiten der zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung nahezu 56 Jahre alten Klägerin, eine für sie in Betracht kommende Arbeitsstelle zu finden, in der Zwischenzeit mit gestiegenem Alter noch verschlechtert haben; in ihrem gesundheitlichen Zustand ist eine Besserung nicht eingetreten. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, selbst wenn die Klägerin einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst verdienen könnte, würde sie für ihren Lebensbedarf den nicht einmal den "NotbedarfM (750 DM) deckenden Betrag von 700 DM verlangen können, hält sich im Rahmen der die vereinbarte Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages bindend gestaltenden Entscheidung des Landgerichts Köln vom 27* März 1973# Danach schuldet der Beklagte der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Existenzminimums selbst für den Fall der Ausübung einer Teilzeitarbeit. i) Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Klägerin ein Wohngeld von monatlich mindestens 120 DM beziehe. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Dazu hätte an sich Anlaß bestanden, und zwar nicht nur nach den Grundsätzen, die der Senat zur Frage der Berücksichtigung von Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung zuletzt in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17. März 1982 - IV b ZR 646/80 - aufgestellt hat, sondern auch deshalb, weil das Landgericht Köln in seiner Abänderungsentseheidung* die als Ausgestaltung des von den Parteien ursprünglich Gewollten bindet} die Annahme einer Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Existenzminimums (von damals 400 DM) damit begründet hat, daß von diesem Betrag "sämtliche Ausgaben, wie Miete usw." beglichen werden müßten. Daß das behauptete Wohngeld nicht berücksichtigt worden ist, führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Als das Landgericht Köln d«r Klägerin monatlich 400 DM zusprach und das damit begründete, dieser Betrag, von dem auch die Miete zu begleichen sei, stelle das Existenzminimum dar, muß die von der Klägerin zu zahlende Wohnungsmiet e, wie die geringe Höhe des ihr damals zur Verfügung stehenden Unterhaltsbeitrages zeigt, notwendig niedrig gewesen sein; die Klägerin hatte damals eine andere Wohnung als heute. Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß sie - bei einer jetzt höheren Wohnungsmiete - einen den damaligen Wohnkosten entsprechenden Mietaufwand auch heute noch aus dem Unterhaltsbeitrag leisten muß. Denn das Wohngeld wird nur zu dem Ausgleich von erhöhtem Mietaufwand gezahlt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1982 aaO), so daß der Empfänger eine gewissen Anteil der Mietkosten selbst tragen muß. Im übrigen bleibt zu beachten, daß der Klägerin nach der maßgebenden Beurteilung durch das Landgericht Köln aus dem Jahre 1973 das - auch jetzt zugesprochene - Existenzminimum selbst dann zustände, wenn sie ein Erwerbseinkommen aus einer täglich vierstündigen leichten Büroarbeit erzielen könnte, das sie jedoch tatsächlich nicht bezieht. Eine etwa durch den Erhalt des Wohngeldes geringfügig unter das normale Maß sinkende Mietbelastung würde danach die Zubilligung der jetzt zuerkannten monatlich 700 DM an Unterhaltsbeitrag nicht in Frage stellen. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk