a) Ein Ehegatte kann Auskunft nach § 158o BGB in Verbindung mit § 16o5 Abs. 1 Satz 1 BGB nur verlangen, wenn sie für den Unterhaltsanspruch relevant ist, also für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung besteht nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter, keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Die Ehefrau hält den Ehemann für verpflichtet, den Pflichtteil zu verlangen, und sie hat ihr Auskunftsbegehren ausdrücklich auf den Wert des Pflichtteils erstreckt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, der Ehefrau Auskunft über die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu erteilen. Das Berufungsgericht hat (in dem in FamRZ 1981, 163 veröffentlichten Urteil) einen Anspruch der Ehefrau auf Aus-kunfterteilung über die Höhe'des dem Ehemann zustehenden Pflichtteils verneint, weil der Pflichtteilsanspruch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau weder dem Grunde noch der Höhe nach erheblich sein könne; denn es sei dem Ehemann angesichts der testamentarischen Verfallklausel nicht zuzu demuten, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dabei genügt es allerdings, daß die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, daß sich das Ergebnis der Auskkunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung auswirkt (vgl. Andererseits ist jedoch schon eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung abzulehnen, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. Dabei bestimmt sich das Maß ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 31. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten (für den Fall, daß beide Parteien erwerbstätig sind, ihre zusammengerechneten Einkünfte, vgl. b) Da die Entscheidung über den Anspruch der Ehefrau auf den angemessenen nachehelichen Unterhalt im vorliegenden Fall vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu treffen ist, muß vorausschauend beurteilt werden, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien voraussichtlich bis zu dem Zeitpunkt der Scheidung entwickeln werden. - hinsichtlich des hier allein interessierenden Pflichtteilsanspruchs des Ehemannes -, daß der Pflichtteil aus derzeitiger Sicht für keinen Zeitpunkt, also auch nicht zu dem Zeitpunkt der Scheidung, als Vermögenswert des Ehemannes heranzuziehen ist, so daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien demgemäß auch nicht durch Erträgnisse aus dem Pflichtteil geprägt werden können. Diese Entscheidung des Ehemannes hat die Ehefrau unter den hier gegebenen Umständen hinzunehmen. Dem trägt für das Vollstreckungsrecht § 852 Abs. 1 ZPO Rechnung mit der Regelung, daß ein Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der Pflichtteilsanspruch - wegen seiner familienrechtlichen Grundlage - nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann {vgl. Denn es ist angesichts der in dem Testament der Eltern enthaltenen Verfallklausel davon auszugehen, daß der Ehemann auch bei fortbestehender Ehe und weiterem Zusammenleben mit der Ehefrau von einer Geltendmachung des Pflichtteils abgesehen hätte mit der Folge', daß der Pflichtteil auch unter diesen Umständen für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend dargelegt hat, ist dem Ehemann eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Willen seines verstorbenen Vaters sowohl aus moralischen Gründen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zuzu demuten. In wirtschaftlicher Einsicht kann es im übrigen durchaus im wohlverstandenen Interesse der unterhaltsberechtigten Ehefrau und des Kindes der Parteien liegen, daß sich der Ehemann mit dem Verzicht auf eine Geltendmachung des Pflichtteils die Aussicht auf seine spätere erbrechtliche Teilhabe an dem gesamten Nachlaß seiner Eltern bewahrt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit eines Pflichtteilsverlangens müßten die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen und auch die berechtigten Belange der unterhaltsberechtigten Ehefrau berücksichtigt werden, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Wie das Berufungsgericht - unangefochten - festgestellt hat, können die Zahlungen in Höhe von 1 35o DM, die der Ehemann der Ehefrau für ihren laufenden Unterhalt leistet, aus den Erwerbseinkünften des Ehemannes sichergestellt werden. BGB und erklärte den Vater für verpflichtet, den Anspruch zu verwirklichen, um sich auf diese Weise die zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs der Kinder erforderlichen Mittel zu verschaffen. In der Entscheidung des Reichsgerichts ging es hiernach um die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Elternteils gegenüber den minderjährigen Kindern, während es sich im Gegensatz dazu in dem hier zu entscheidenden Fall darum handelt, ob die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1578 BGB durch den - bisher nicht geltend gemachten - Anspruch des Ehemannes auf den Pflichtteil am Nachlaß seines Vaters geprägt werden. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, daß der Vater in dem von dem Reichsgericht entschiedenen Fall nur die Möglichkeit hatte, entweder den Pflichtteil geltend zu machen oder überhaupt nichts aus dem Nachlaß zu erhalten, wohingegen der Ehemann im vorliegenden Fall bei Nicht-Geltendmachung des Pflichtteils Miterbe des gesamten elterlichen Nachlasses werden wird. Umgekehrt ist für ihn, anders als in dem von dem Reichsgericht behandelten Fall, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs mit einer StrafSanktion verbunden, deren Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht - abgesehen von den familiären Konsequenzen - sich im vorhinein nicht annähernd sicher abschätzen lassen. - ihm zu demutbare - Obliegenheit, den Pflichtteil zu verlangen, und er braucht sich im Verhältnis zu der Ehefrau nicht so behandeln zu lassen, als hätte er den Anspruch geltend gemacht. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien überhaupt während der Dauer ihres Zusammenlebens bis zu der Trennung in irgendeiner Weise durch die Aussicht auf einen - demnächstigen - Erwerb eines Pflichtteils am Nachlaß des Vaters des Ehemannes geprägt worden sind, und ob sich der Anfall des Pflichtteils zu einem Zeitpunkt nach der Trennung der Parteien etwa als außergewöhnliches, in die Vermögensdispositionen der Ehegatten nicht einbezogenes Ereignis darstellte, welches nicht als Maßstab für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB gewertet werden könnte (vgl, Senatsurteil vom 31.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 158o, 16o5 Abs. 1 Satz 1, 1569, 1578
a) Ein Ehegatte kann Auskunft nach § 158o BGB in Verbindung mit § 16o5 Abs. 1 Satz 1 BGB nur verlangen, wenn sie für den Unterhaltsanspruch relevant ist, also für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung besteht nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter, keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
b) Zur Zumutbarkeit der Geltendmachung eines dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsanspruchs.
BGH, Urt.v. 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 738/8o
URTEIL
Verkündet am 7. Juli 1982 Ernst,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Christel K
geb. Lfli, H<
[Straße
Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
Dieter Thomas
Antragsteller und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl,
Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 198o wird zurückgewiesen .
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des
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Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen den Parteien, die seit 1977 getrennt leben, ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) macht als Scheidungsfolgesache einen Anspruch auf nachehe-
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liehen Unterhalt geltend. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sie im
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Wege der Stufenklage Auskunft über das Einkommen und Vermögen
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des Ehemannes (Antragstellers) begehrt.
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Der Ehemann ist Angestellter im elterlichen Betrieb. Sein Vater, ein bekannter Smaragd- und Edelsteinhändler, verstarb im August 1978. Er wurde von seiner Witwe, der Mutter des Ehemannes, beerbt. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern, in dem die Erbfolge geregelt ist, enthält außer der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten folgende weitere Verfügung:
Nach dem Tod des Überlebenden soll dessen Nachlaß unseren Kindern (dem Antragsteller und seiner Schwester) zufallen ... Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil aus dessen Nachlaß erhalten.
Der Ehemann hat im Verfahren vor dem Familiengericht Auskunft über seine monatlichen Einkünfte als Angestellter in der inzwischen von seiner Mutter betriebenen Edelsteinfirma erteilt.
•Im übrigen hat er sich darauf berufen, daß er kein Vermögen besitze, auch aus dem Nachlaß seines Vaters nichts erhalten habe; den Pflichtteil habe er mit Rücksicht auf die testamentarische Verfallklausel sowohl aus moralischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht geltend gemacht; hierzu könne er auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gehalten sein. Er hat es daher abgelehnc, über den Pflichtteil, dessen Höhe ihm ohnehin nicht: bekannt sei, Auskunft zu erteilen.
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Die Ehefrau hält den Ehemann für verpflichtet, den Pflichtteil zu verlangen, und sie hat ihr Auskunftsbegehren ausdrücklich auf den Wert des Pflichtteils erstreckt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, der Ehefrau Auskunft über die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu erteilen. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts teilweise abgeändert und den Antrag auf Auskunfterteilung in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision.
Entsehe idungsgründe:
Das Berufungsgericht hat (in dem in FamRZ 1981, 163 veröffentlichten Urteil) einen Anspruch der Ehefrau auf Aus-kunfterteilung über die Höhe'des dem Ehemann zustehenden Pflichtteils verneint, weil der Pflichtteilsanspruch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau weder dem Grunde noch der Höhe nach erheblich sein könne; denn es sei dem Ehemann angesichts der testamentarischen Verfallklausel nicht zuzu demuten, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, greifen, nicht durch.
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1. Die Ehefrau stützt ihren Auskunftsanspruch auf § I58o 'i.V.mit § 16o5 BGB.
a) Nach § 158o BGB sind "geschiedene Ehegatten" einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt im Verfahrensverbund bereits vor der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, ist die Vorschrift jedoch auf das Verfahren nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszudehnen (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR S24/8o - FamRZ 1982, 151; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 731/8o) . Über das Auskunftsbegehren kann in diesem Fall vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden {Senatsurteil vom 4. November 1981 aaO) .
b) Auskunft ist nach § 16o5 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die begehrte Auskunft mu8 also für den Unterhaltsanspruch relevant sein (vgl. Winkler v. Mohrenfels in FamRZ 1981, 521, 524; BGB
- Alternativkommentar/Derleder 1981 § 16o5 Rdn. 2 und 3). Dabei genügt es allerdings, daß die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, daß sich das Ergebnis der Auskkunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung auswirkt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 893, 894).
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Andererseits ist jedoch schon eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung abzulehnen, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl.
Senatsurteile vom 7. April 1982 -IVb ZR 678/8o, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. November 1981 aaO; auch Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 158o Rdn. 6 und Soergel/
Lange aaO § 16o5 Rdn. 5 - beide unter Hinweis auf das Berufungsurteil; zu dem früheren Rechtszustand vgl. Mutschler - Anmerkung - FamRZ 1976, 219 ff).
2. Letzteres ist entgegen der Auffassung der Revision hier der Fall.
a) Der Ehefrau wird nach der Scheidung der Ehe voraussichtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann nach §§ 1569, 157o,
1578 BGB zustehen. Dabei bestimmt sich das Maß ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 66I/80 - FamRZ 1982, 576, 577 m.w.N,). Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten (für den Fall, daß beide Parteien erwerbstätig sind, ihre zusammengerechneten Einkünfte, vgl. Senatsurteiie vom 21. April 1982 - IVb ZR 693/8o und vom 1c. Dezember 198o - IVb ZR 534/8o - FamRZ 1981, 241) sowie
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gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung.
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b) Da die Entscheidung über den Anspruch der Ehefrau auf den angemessenen nachehelichen Unterhalt im vorliegenden Fall vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu treffen ist, muß vorausschauend beurteilt werden, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien voraussichtlich bis zu dem Zeitpunkt der Scheidung entwickeln werden. Dabei ergibt sich
- hinsichtlich des hier allein interessierenden Pflichtteilsanspruchs des Ehemannes -, daß der Pflichtteil aus derzeitiger Sicht für keinen Zeitpunkt, also auch nicht zu dem Zeitpunkt der Scheidung, als Vermögenswert des Ehemannes heranzuziehen ist, so daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien demgemäß auch nicht durch Erträgnisse aus dem Pflichtteil geprägt werden können.
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Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Ehemann den Pflichtteilsanspruch bisher nicht geltend gemacht. Er hat im übrigen im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben, daß er
- mit Rücksicht auf die testamentarische Verfallklausel - auch in Zukunft nicht beabsichtige, den Pflichtteil zu verlangen.
Diese Entscheidung des Ehemannes hat die Ehefrau unter den hier gegebenen Umständen hinzunehmen.
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Es unterliegt grundsätzlich der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Dem trägt für das Vollstreckungsrecht § 852 Abs. 1 ZPO Rechnung mit der Regelung, daß ein Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der Pflichtteilsanspruch - wegen seiner familienrechtlichen Grundlage - nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann {vgl. MünchKomm/ Frank BGB § 2317 Rdn. 13; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 2. Aufl. § 39 VII 2 S. 615, 616; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 852 Anm.;
Stein/Jonas/Münzberg ZPO 19. Aufl. § 852 Anm. I).
Auch wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter hiernach im allgemeinen Rechtsverkehr frei für oder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden kann, bedeutet das nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten. Ausgehend von der Überlegung, daß im Unterhaltsrecht grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, die Unterhaltsbedürfnisse der Familie zu decken (vgl. BGH Urteil vom 16. Januar 198o - IV ZR 115/78 - FamRZ 193o, 342, 343; Senatsurteil vom 25. Juni 198o - IVb ZR 53o/8o -FamRZ 198o, 984; ständige Rechtsprechung}, ist hier vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob ein Vermögenswert
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- für den hier zu entscheidenden Fall: der Wert eines Pflichtteils - auch bei fortbestehender intakter Ehe zu dem Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen würde. Unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall eine Obliegenheit des Ehemannes zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs - mit dem Berufungsgericht - zu verneinen. Denn es ist angesichts der in dem Testament der Eltern enthaltenen Verfallklausel davon auszugehen, daß der Ehemann auch bei fortbestehender Ehe und weiterem Zusammenleben mit der Ehefrau von einer Geltendmachung des Pflichtteils abgesehen hätte mit der Folge', daß der Pflichtteil auch unter diesen Umständen für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätte.
Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend dargelegt hat, ist dem Ehemann eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Willen seines verstorbenen Vaters sowohl aus moralischen Gründen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zuzu demuten. In wirtschaftlicher Einsicht kann es im übrigen durchaus im wohlverstandenen Interesse der
unterhaltsberechtigten Ehefrau und des Kindes der Parteien liegen, daß sich der Ehemann mit dem Verzicht auf eine Geltendmachung des Pflichtteils die Aussicht auf seine spätere erbrechtliche Teilhabe an dem gesamten Nachlaß seiner Eltern bewahrt. Abgesehen hiervon ließe sich nicht sicher ausschließen, daß der Ehemann seine berufliche Stellung in dem inzwischen von seiner Hutter geführten elterlichen Unternehmen gefährden
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könnte, wenn er den ausdrücklichen Willen seines Vater mißachten und ohne Rücksichtnahme auf die in dem Unternehmen verbundenen Familieninteressen sowohl seiner Mutter als auch seiner Schwester und ihrer Angehörigen den Pflichtteil verlangen würde.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit eines Pflichtteilsverlangens müßten die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen und auch die berechtigten Belange der unterhaltsberechtigten Ehefrau berücksichtigt werden, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Wie das Berufungsgericht - unangefochten - festgestellt hat, können die Zahlungen in Höhe von 1 35o DM, die der Ehemann der Ehefrau für ihren laufenden Unterhalt leistet, aus den Erwerbseinkünften des Ehemannes sichergestellt werden. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes steht also insoweit nicht in Frage.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1918 (WarnRspr. 1919 Nr. 98 S. 151) zugrunde lag. Dort war ein an sich leistungsunfähiger Vater von seinen ehelichen Kindern auf Unterhaltszahlung nach § 16o3 BGB in Anspruch genommen worden. Dem Vater stand als einziger in Betracht kommender Vermögenswert ein - allerdings von der Erbin bestrittener - nicht unerheblicher Pflichtteilsanspruch zu. Das Reichsgericht zählte diesen Pflichtteilsanspruch zu den verfügbaren Mitteln im Sinne
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von § 16o3 Abs. 2 Satz.l BGB und erklärte den Vater für verpflichtet, den Anspruch zu verwirklichen, um sich auf diese Weise die zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs der Kinder erforderlichen Mittel zu verschaffen.
In der Entscheidung des Reichsgerichts ging es hiernach um die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Elternteils gegenüber den minderjährigen Kindern, während es sich im Gegensatz dazu in dem hier zu entscheidenden Fall darum handelt, ob die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1578 BGB durch den - bisher nicht geltend gemachten - Anspruch des Ehemannes auf den Pflichtteil am Nachlaß seines Vaters geprägt werden. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, daß der Vater in dem von dem Reichsgericht entschiedenen Fall nur die Möglichkeit hatte, entweder den Pflichtteil geltend zu machen oder überhaupt nichts aus dem Nachlaß zu erhalten, wohingegen der Ehemann im vorliegenden Fall bei Nicht-Geltendmachung des Pflichtteils Miterbe des gesamten elterlichen Nachlasses werden wird. Umgekehrt ist für ihn, anders als in dem von dem Reichsgericht behandelten Fall, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs mit einer StrafSanktion verbunden, deren Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht - abgesehen von den familiären Konsequenzen - sich im vorhinein nicht annähernd sicher abschätzen lassen.
Nach alledem besteht für den Ehemann unter den hier gegebenen
Umständen keine
- ihm zu demutbare - Obliegenheit, den Pflichtteil zu verlangen, und er braucht sich im Verhältnis zu der Ehefrau nicht so behandeln zu lassen, als hätte er den Anspruch geltend gemacht. Infolgedessen können der Wert des Pflichtteils und die möglicherweise daraus erzielbaren Erträge nicht zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien herangezogen werden.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien überhaupt während der Dauer ihres Zusammenlebens bis zu der Trennung in irgendeiner Weise durch die Aussicht auf einen - demnächstigen - Erwerb eines Pflichtteils am Nachlaß des Vaters des Ehemannes geprägt worden sind, und ob sich der Anfall des Pflichtteils zu einem Zeitpunkt nach der Trennung der Parteien etwa als außergewöhnliches, in die Vermögensdispositionen der Ehegatten nicht einbezogenes Ereignis
darstellte, welches nicht als Maßstab für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB gewertet werden könnte (vgl, Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 -
FamRZ 1982, 576, 578}.
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