Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980 wird insoweit zurückgewiesen, als auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Abänderung des Prozeßvergleichs vom 23. Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die bei ihrer Trennung im März 1963 vereinbarte Unterhaltsleistung des Klägers haben sie durch einen Prozeßvergleich vom 23. Nachdem die Ehe der Parteien durch Urteil vom 12. 1. Das Oberlandesgericht hat die Abänderungsklage als den richtigen Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Prozeßvergleich vom Jahre 1972 angesehen, weil dieser nicht nur Bedeutung für den Unterhaltsanspruch der Beklagten während des Getrenntlebens erlangt habe, sondern auch für den wesensgleichen Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung weiterwirke. Im Jahre 1972 habe die Beklagte einschließlich ihres 20% - Anteils an der Differenz der Erfolgsbeteiligungen über monatlich etwa 960 DM netto verfügt, während dem Kläger ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.950 EM verblieben sei. Die auf dieser Basis vereinbarte monatliche Zahlung von 250 DM habe danach ungefähr 1/4 der Differenz zwischen den Einkommen beider Parteien entsprochen. Trotz ihres im Zeitpunkt der BerufungsVerhandlung auf monatlich 1.600 DM gestiegenen Nettoeinkommens ständen der Beklagten daher weiterhin die in dem Prozeßvergleich vereinbarten Beträge zu: Da der Kläger zu dem gleichen maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 1.850 DM im Monat mehr verdient habe und sich 1/4 der Differenz beider Einkommen daraus auf monatlich 462,50 IM errechne, werde durch die Zahlung der vereinbarten 250 IW im Monat zuzüglich der anteiligen Erfclgs-prämie der der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Eigenverdienstes im Jahre 1979 zustehende Lebensstandard nicht überschritten. Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit sich das Abänderungsverlangen des Klägers auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung (26. a) Der Kläger kann für diese Zeit keine freie Neufestsetzung seiner Unterhaltsleistung an die Beklagte verlangen, denn die Parteien hatten über die Höhe des an die Beklagte zu leistenden Trennungsunterhalt den - ihre frühere nichttitulierte Vereinbarung aus dem Jahre 1963 insoweit ersetzenden - Prozeßvergleich vom 23. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt entspricht es, daß das Berufungsgericht die im Jahre 1972 bestehenden Einkommensverhältnisse der Parteien - von der Revision unangefochten - festgestellt und aus der damals vereinbarten Verteilung der Einkommensdifferenz Rückschlüsse auf den der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Partei willen gezogen hat. Da die Parteien im Vergleich die Beklagte nur in Höhe von einem Viertel am damaligen Mehreinkommen des Klägers beteiligt haben, konnte das Berufungsgerieht - ohne Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Klägers - die bei beiden Parteien bis zu dem Jahre 1979 eingetretenen Einkommenserhöhungen berücksichtigen und eine Abänderung der Unterhaltsleistung ablehnen, weil die Beklagte auch für den in Rede stehenden Zeitraum durch die im Vergleich vereinbarte Leistung an dem Mehreinkommen des Klägers jedenfalls nicht mit mehr als 1/4 beteiligt war. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung sei mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt wesensgleich (sogenannte Identitätstheorie), steht nicht im Einklang mit der - nach Erlaß des angefochtenen Urteils entwickelten - Rechtsprechung des Senats. Mai 1982), sofern die Eheleute ihn nur über den während des Getrenntlebens bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch abgeschlossen hatten; denn dieser Anspruch erlischt mit der Scheidung der Ehe. b) Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Parteien in dem Vergleich nicht nur den Trennungsunterhalt, sondern auch den nach einer Scheidung entstehenden Unterhaltsanspruch der Beklagten geregelt hätten. Die Parteien hatten den Prozeßvergleich in einem allein zur Regelung des Trennungsunterhalts anhängigen Verfahren geschlossen; dieses war veranlaßt worden, weil der Kläger die bereits 1963 vertraglich vereinbarte Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte zeitweilig eingestellt hatte, nachdem ihm 1971 die Aufnahme einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch die Beklagte bekannt geworden war. Das Berufungsgericht hätte aus den dargelegten Gründen die Abänderungsklage für die Zeit nach dem 26.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 732/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Juni 1982 Ernst Jusitzsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dieter B Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und gegen Ursula traße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr tf/" Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 1980 wird insoweit zurückgewiesen, als auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Abänderung des Prozeßvergleichs vom 23. Juni 1972 für die Zeit bis zu dem 26. Juli 1979 abgewiesen worden ist. Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1950 geheiratet. Die bei ihrer Trennung im März 1963 vereinbarte Unterhaltsleistung des Klägers haben sie durch einen Prozeßvergleich vom 23. Juni 1972 dahin geregelt, daß an die Beklagte für ihren Unterhalt ab 1. Oktober 1971 monatlich 250 DM und zusätzlich 20 % der Differenz der von den Parteien jeweils bei der Firma Siemens AG bezogenen jährlichen Erfolgsbeteiligungen zu zahlen war. Nachdem die Ehe der Parteien durch Urteil vom 12. Februar 1979 - rechtskräftig seit dem 26. Juli 1979 -geschieden worden war, hat der Kläger am 4. April 1979 die vorliegende Abänderungsklage erhoben, mit der er die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten erstrebt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 1. Das Oberlandesgericht hat die Abänderungsklage als den richtigen Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Prozeßvergleich vom Jahre 1972 angesehen, weil dieser nicht nur Bedeutung für den Unterhaltsanspruch der Beklagten während des Getrenntlebens erlangt habe, sondern auch für den wesensgleichen Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung weiterwirke. Die Abänderungsklage könne allerdings keinen Erfolg haben, weil die dem Prozeßvergleich zugrunde gelegten Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert hätten. Im Jahre 1972 habe die Beklagte einschließlich ihres 20% - Anteils an der Differenz der Erfolgsbeteiligungen über monatlich etwa 960 DM netto verfügt, während dem Kläger ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.950 EM verblieben sei. Die auf dieser Basis vereinbarte monatliche Zahlung von 250 DM habe danach ungefähr 1/4 der Differenz zwischen den Einkommen beider Parteien entsprochen. Diesen Anteil an seinem bereinigtem Nettomehreinkommen könne sie weiterhin als Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Trotz ihres im Zeitpunkt der BerufungsVerhandlung auf monatlich 1.600 DM gestiegenen Nettoeinkommens ständen der Beklagten daher weiterhin die in dem Prozeßvergleich vereinbarten Beträge zu: Da der Kläger zu dem gleichen maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 1.850 DM im Monat mehr verdient habe und sich 1/4 der Differenz beider Einkommen daraus auf monatlich 462,50 IM errechne, werde durch die Zahlung der vereinbarten 250 IW im Monat zuzüglich der anteiligen Erfclgs-prämie der der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Eigenverdienstes im Jahre 1979 zustehende Lebensstandard nicht überschritten. 2. Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit sich das Abänderungsverlangen des Klägers auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung (26. Juli 1979) bezieht. a) Der Kläger kann für diese Zeit keine freie Neufestsetzung seiner Unterhaltsleistung an die Beklagte verlangen, denn die Parteien hatten über die Höhe des an die Beklagte zu leistenden Trennungsunterhalt den - ihre frühere nichttitulierte Vereinbarung aus dem Jahre 1963 insoweit ersetzenden - Prozeßvergleich vom 23. Juni 1972 abgeschlossen. Eine Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung käme vielmehr nur in Betracht, wenn sie unter Wahrung der Grundlagen des Vergleichs wegen wesentlich veränderter Verhältnisse gleichwohl geboten wäre (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 = NJW 1979, 1656; Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 = NJW 1980, 2081). 5 b) Bei einem Prozeßvergleich bestimmt in erster Linie der erkennbar gewordene Wille der Parteien, welche Verhältnisse zu den Grundlagen der Vereinbarung gehören sollen. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt entspricht es, daß das Berufungsgericht die im Jahre 1972 bestehenden Einkommensverhältnisse der Parteien - von der Revision unangefochten - festgestellt und aus der damals vereinbarten Verteilung der Einkommensdifferenz Rückschlüsse auf den der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Partei willen gezogen hat. Der Umfang des Unterhaltsanspruchs eines an der Trennung nicht schuldigen Ehegatten hing nämlich nach dem im Zeitpunkt des Prozeßvergleichs gültigen Recht (§ 1361 Abs. 1 BGB a.F.) - unbeschadet der Möglichkeit zur Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten - ebenso wie der Trennungsunterhalt seit dem 1. Juli 1977 (§ 1361 Abs. 1 BGB n.F.) von den ehelichen Lebensverhältnissen ab, die in erster Linie von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten bestimmt werden. Sind wie im vorliegenden Fall beide Ehepartner voll erwerbstätig (sogenannte Doppelverdienerehe ), prägen die zusammengerechneten Einkünfte beider Ehegatten den Lebensstandard (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360, 361 m.w.N. und Urteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575), an dem die beiden Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise teilnehmen (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 694; Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444). Da die Parteien im Vergleich die Beklagte nur in Höhe von einem Viertel am damaligen Mehreinkommen des Klägers beteiligt haben, konnte das Berufungsgerieht - ohne Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Klägers - die bei beiden Parteien bis zu dem Jahre 1979 eingetretenen Einkommenserhöhungen berücksichtigen und eine Abänderung der Unterhaltsleistung ablehnen, weil die Beklagte auch für den in Rede stehenden Zeitraum durch die im Vergleich vereinbarte Leistung an dem Mehreinkommen des Klägers jedenfalls nicht mit mehr als 1/4 beteiligt war. 3. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung kann die angefochtene Entscheidung dagegen keinen Bestand behalten. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung sei mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt wesensgleich (sogenannte Identitätstheorie), steht nicht im Einklang mit der - nach Erlaß des angefochtenen Urteils entwickelten - Rechtsprechung des Senats. Danach besteht zwischen dem Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten während der Ehe und dem Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt keine Identität (vgl. BGHZ 78, 130, zu dem früheren Recht und Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242 zu dem Rechtszustand ab 1. Juli 1977; seitdem ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ein Titel über Trennungsunterhalt kann nicht gemäß § 323 ZPO in einen Titel über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur für Unterhaltsurteile, sondern grundsätzlich auch für die Unterhaltsregelung durch Prozeßvergleich (vgl. das zuvor genannte Senatsurteil vom 19. Mai 1982), sofern die Eheleute ihn nur über den während des Getrenntlebens bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch abgeschlossen hatten; denn dieser Anspruch erlischt mit der Scheidung der Ehe. b) Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Parteien in dem Vergleich nicht nur den Trennungsunterhalt, sondern auch den nach einer Scheidung entstehenden Unterhaltsanspruch der Beklagten geregelt hätten. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Sachverhalt bietet für die Annahme einer den nachehelichen Unterhalt einschließenden Vereinbarung auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Parteien hatten den Prozeßvergleich in einem allein zur Regelung des Trennungsunterhalts anhängigen Verfahren geschlossen; dieses war veranlaßt worden, weil der Kläger die bereits 1963 vertraglich vereinbarte Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte zeitweilig eingestellt hatte, nachdem ihm 1971 die Aufnahme einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch die Beklagte bekannt geworden war. Von einer Scheidung war 1972 ebensowenig wie bei der Trennung im Jahre 1963 die Rede. 4. Das Berufungsgericht hätte aus den dargelegten Gründen die Abänderungsklage für die Zeit nach dem 26. Juli 1979 (Rechtskraft der Scheidung) ohne sachliche Prüfung der vorgetragenen Abänderungsgründe durch Prozeßurteil abweisen müssen. Das ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen, weil es dabei um die für das Verfahren in allen Instanzen maßgebende Grundlegung geht, auf der die Sachprüfung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - FamRZ 1967, 665, 667. Der Senat kann jedoch im hier erörterten Umfang nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil dem Kläger vor einer Abweisung der Klage als unzulässig gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geboten werden muß, den Klageantrag umzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO S. 244 unter II). Er hat bereits in der Klageschrift 8 als Prozeßziel dargelegt, die von der Beklagten verweigerte Einstellung seiner Unterhaltszahlungen für die Zeit nach der Scheidung zu erreichen. Es liegt nahe, daß er nach einem Hinweis auf die Nichtidentität der Ansprüche einen entsprechenden sachdienlichen Antrag (Vollstreckungsgegenklage) stellen wird. Da dies in der Revisionsinstanz nicht geschehen kann (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f), muß die Sache in dem Umfang, in dem sie nicht aus Sachgründen entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Lohmann Seidl Blumenrohr Macke Nonnenkamp