Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Die Revision gegen das Urteil des 17. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) arbeitet halbtags als Stenokontoristin und erhält aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom Ehemann (Antragsteller) eine monatliche Unterhaltsrente von 1.025 DM. Im Verbundverfahren, das noch im ersten Rechtszug anhängig ist, hat die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht und dabei im Wege der Stufen-Klage vom Ehemann zunächst Auskunft über seine Bezüge als Sicherheitsingenieur unter Einschluß der Weihnachts- Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Ehefrau für die Zeit vom 1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Kammergericht zurückgewiesen (Urteil veröffentlicht in FamRZ 1981, 156). November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151 ist der Senat der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung beigetreten, daß der Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB schon von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an besteht und im Verbundverfahren zur Vorbereitung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt im Wege der Stufen-Klage geltend gemacht werden kann. Demgegenüber meint die Revision, der Aufstockungsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB setze voraus, daß der unterhaltsbegehrende Ehegatte entweder vor der Scheidung überhaupt nicht erwerbstätig gewesen oder wenigstens nicht in der Lage sei, sich mit den aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften selbst zu unterhalten. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 139 ZPO und des Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 731/80 URTEIL in der Familiensache Verkündet am 7. Juli 1982 Emst Justizsekretär alt Urknndabeamter der Geschäftsstelle Rolf-Bernd Straße Antragsteller und Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Inge K ■ Bewmm, gegen geh. SflHHHi, KoBBHH Straße 0, Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Kammergerichts vom 2. September 1980 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen das Scheidungsverfahren schwebt. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) arbeitet halbtags als Stenokontoristin und erhält aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom Ehemann (Antragsteller) eine monatliche Unterhaltsrente von 1.025 DM. Im Verbundverfahren, das noch im ersten Rechtszug anhängig ist, hat die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht und dabei im Wege der Stufen-Klage vom Ehemann zunächst Auskunft über seine Bezüge als Sicherheitsingenieur unter Einschluß der Weihnachts- gratl fikatlon und fiber seine Einkünfte aus Kapitalvermögen begehrt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Ehefrau für die Zeit vom 1. Mai 1979 bis einschließlich 30. April 1980 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Kammergericht zurückgewiesen (Urteil veröffentlicht in FamRZ 1981, 156). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Ehemann seinen Antrag weiter, den Auskunftsanspruch der Ehefrau abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. In der materiellrechtlichen Beurteilung steht das Berufungsurteil in Einklang mit der seit seinem Erlaß entwickelten Senatsrechtsprechung. 1. In seinem Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151 ist der Senat der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung beigetreten, daß der Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB schon von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an besteht und im Verbundverfahren zur Vorbereitung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt im Wege der Stufen-Klage geltend gemacht werden kann. Hierauf wird im einzelnen verwiesen. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt enthalten keine neuen Gesichtspunkte. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau auch bei Ausdehnung ihrer derzeitigen k. Halbtagstätigkeit auf eine VollZeitbeschäftigung nur ein bedeutend niedrigeres Einkommen erzielen könne als der Ehemann. Deshalb stehe ihr in jedem Falle ein Anspruch auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, zu dessen Berechnung die geforderte Auskunft notwendig sei. Demgegenüber meint die Revision, der Aufstockungsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB setze voraus, daß der unterhaltsbegehrende Ehegatte entweder vor der Scheidung überhaupt nicht erwerbstätig gewesen oder wenigstens nicht in der Lage sei, sich mit den aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften selbst zu unterhalten. Dies folge aus dem in § 1569 BGB ausgesprochenen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, der gegenüber den §§ 1570 ff. BGB den Vorrang habe. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360, 361 bereits entschieden, daß der Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB an derartige Voraussetzungen nicht geknüpft ist. Die Vorschrift garantiert dem Ehegatten mit den geringeren Einkünften die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards. Wenn er zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, die daraus bezogenen Einkünfte aber den vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB nicht erreichen, kann er einen an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Ergänzungsunterhalt fordern. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt rechtsbedenkenfrei. Der Auskunftsanspruch der Ehefrau scheitert deswegen nicht daran, daß ein Unterhaltsanspruch von ihrer Seite ausgeschlossen ist. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 139 ZPO und des Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO. Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk