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BGH · IVb ZR 730/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 730/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Beide Parteien beziehen Renteneinkünfte, und zwar die Klägerin eine Altersrente von monatlich 74o,4o DM und der Beklagte, der aufgrund einer Amputation des rechten Armes schwerbehindert ist, eine Invalidenrente von 881,8o DM und Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz von insgesamt 1 332 DM. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das sie bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben und aus dem die Klägerin bei der Trennung ausgezogen ist. Für dieses Haus fallen (nach Abzug eines den Parteien gewährten Zins- und Tilgungszuschusses) monatliche Kosten von 5oo DM an, die vom Beklagten getragen werden. Das Oberlandesgericht hat die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Unterhaltsrente für die Zeit vom 1. In den Entscheidungsgründen hat es die Zulassung mit der Erwägung begründet, daß die Frage, ob und in welchem Umfang die Grundrente nebst Zulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz als unterhaltsrechtliches Einkommen zu berücksichtigen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. 1. Das Berufungsgericht hat auf seiten des Beklagten dessen gesamte Rentenbezüge abzüglich eines Betrages von monatlich 4oo DM, den der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für eine aufgrund seiner Behinderung benötigte Haushaltshilfe aufwenden muß, als Einkommen berücksichtigt. April 1982 - IVb ZR 673/8o - FamRZ 1982, 579, 58o f.) und wird von der Revision nicht mehr angegriffen. 2. Das danach verbleibende Einkommen des Beklagten von monatlich 1 813,8o DM hat das Berufungsgericht der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt, ohne davon die vom Beklagten für das im Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück aufgewendeten Kosten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatlich 5oo DM betragen, ganz oder teilweise abzuziehen. Allerdings hätten die zu dem Bestreiten der Lasten für das Haus benötigten Beträge auch zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien für die gemeinsame Lebensführung nicht als Barbeträge zur Verfügung gestanden, jedoch sei dadurch der beiderseitige Wohnbedarf finanziert worden. Da der Beklagte weiter in dem Haus wohnen könne, sei eine seine Unterhaltsverpflichtung mindernde Belastung nur insoweit denkbar, als die Kosten nicht Soweit der Beklagte auch für die Klägerin anteilige Hauslasten trage, stehe ihm ihr gegenüber ein Ersatzanspruch zu, der aber mit Rücksicht auf § 394 BGB, § 85o b ZPO nicht zu einer Kürzung der Unterhaltsverpflichtung führen könne. b) Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Anfall der laufenden Kosten für das Hausgrundstück und die andererseits damit verbundene Finanzierung des Wohnbedarfs der Parteien schon während ihres Zusammenlebens die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und insoweit auch auf die Bemessung des Trennungsunterhalts von Einfluß sind (vgl. Wenn beide Parteien in dem Haus verblieben wären, würde dies zu dem Abzug der laufenden Kosten für das Haus vom Einkommen des Beklagten und zur Verteilung der verbleibenden Mittel der Parteien für deren weitere Bedüfnisse führen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte der Klägerin ein Verbleiben in dem Haus weiterhin Wenn sich die für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel gegenüber der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten nicht erhöht haben, muß diesem Mehrbedarf durch eine anteilige Befriedigung der Bedürfnisse beider Ehegatten Rechnung getragen werden. Jedoch muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin aus den zu verteilenden Barmitteln auch ihren Wohnbedarf decken muß, während der Wohnbedarf des Beklagten bereits durch die Übernahme der laufenden Kosten für Ansatz zutreffend ausgeführt hat, dadurch Rechnung getragen werden, daß die laufenden Kosten für das Haus vom Einkommen des Beklagten nur insoweit abgesetzt werden, als sie den für den Wohnbedarf des Beklagten erforderlichen Betrag übersteigen. Wäre der Wohnbedarf, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, höher zu bemessen, würde sich das zu berücksichtigende Einkommen des Beklagten (und damit der Unterhaltsanspruch der Klägerin) noch erhöhen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin daraus erwachsen sind und noch erwachsen, daß er laufend allein die Lasten für das im Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück trägt, bestimmt sich nach dem insoweit zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich solche Ansprüche - jedenfalls nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - nicht auf den Betrag des laufenden Unterhalts auswirken könnten. Das Berufungsgericht hat die Parteien für den laufenden Unterhalt nicht auf eine Veräußerung oder Belastung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks verwiesen. Andererseits ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Klägerin den sie im Innenverhältnis etwa treffenden Anteil der Lasten des Hausgrundstücks nicht als Unterhaltsleistung anrechnen lassen muß, weil ihr dieser Betrag nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Beklagte mit Ansprüchen, die ihm möglicherweise aufgrund der Tragung der Lasten des Hausgrundstücks gegen die Klägerin erwachsen sind, nicht gegen deren Unterhaltsanspruch aufrechnen könnte (§ 394 BGB; § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Für die neue Verhandlung der Sache wird noch darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Senats auch eine Erhöhung des Anteils der Klägerin an der Differenz zwischen den berücksichtigungsfähigen beiderseitigen Einkommen auf 50 % in Betracht

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 561 ZPO § 394 BGB § 850b ZPO
KostenBerufungsgerichtParteihausenFamRZKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 730/80
URTEIL
Verkündet am 7. Juli 1982 Ernst,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
m mmmm • Bm^i^straße c,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HA -
gegen
 Frieda M
•'-'■Mt*
geb. Maj
 fstraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. HHHi und

2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl,
 Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3o. September 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 198o zur Zahlung einer Unterhaltsrente von mehr als monatlich 37o,53 DM verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
3 -
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind seit dem Jahre 196o miteinander verheiratet und leben seit Mitte Oktober 1979 getrennt. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 198o auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
Beide Parteien beziehen Renteneinkünfte, und zwar die Klägerin eine Altersrente von monatlich 74o,4o DM und der Beklagte, der aufgrund einer Amputation des rechten Armes schwerbehindert ist, eine Invalidenrente von 881,8o DM und Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz von insgesamt 1 332 DM. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das sie bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben und aus dem die Klägerin bei der Trennung ausgezogen ist. Für dieses Haus fallen (nach Abzug eines den Parteien gewährten Zins- und Tilgungszuschusses) monatliche Kosten von 5oo DM an, die vom Beklagten
 getragen werden.
Das Amtsgericht hat der Klägerin eine Unterhaltsrente von monatlich 28o DM zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Unterhaltsrente für die Zeit vom 1. Januar bis 3o. April 198o auf monatlich 3oo DM und für die Folgezeit auf monatlich 48o DM erhöht.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 198o eine Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 217,3o DM.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zu dem (geringeren) Teil Erfolg.
I.	Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat sie im Urteilsspruch ohne Einschränkung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es die Zulassung mit der Erwägung begründet, daß die Frage, ob und in welchem Umfang die Grundrente nebst Zulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz als unterhaltsrechtliches Einkommen zu berücksichtigen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Damit hat das Oberlandesgericht dargelegt, weshalb es dtfe Revision5 zugelassen hat. Eine
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Beschränkung der Zulassung liegt darin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3o. März 1971 - VI ZR 19o/69 = LM ZPO § 546 Nr. 77 m.w.N.).
II. In der Sache steht im Revisionsverfahren außer Streit, daß der Beklagte der Klägerin nach § 1361 BGB unterhaltspflichtig ist. Die Bemessung des Betrages der Unterhaltsrente im angefochtenen Urteil hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Das Berufungsgericht hat auf seiten des Beklagten dessen gesamte Rentenbezüge abzüglich eines Betrages von monatlich 4oo DM, den der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für eine aufgrund seiner Behinderung benötigte Haushaltshilfe aufwenden muß, als Einkommen berücksichtigt. Dies entspricht - auch hinsichtlich der vom Beklagten nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogenen Grundrente und KleiderZulage der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Senats (zur Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/8o - FamRZ 1981, 338, 339; zur KleiderZulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/8o - FamRZ 1982, 579, 58o f.) und wird von der Revision nicht mehr angegriffen.
Die im Berufungsurteil getroffene Feststellung von Anfall und Höhe der behinderungsbedingten Aufwendungen ist für das Revisionsgericht bindend, auch wenn das einschlägige Vorbringen
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des Beklagten, wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, bestritten war (§ 561 Abs. 2 ZPO).
2.	Das danach verbleibende Einkommen des Beklagten von monatlich 1 813,8o DM hat das Berufungsgericht der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt, ohne davon die vom Beklagten für das im Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück aufgewendeten Kosten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatlich 5oo DM betragen, ganz oder teilweise abzuziehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind zu dem Teil begründet.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Die Klägerin brauche sich die für das gemeinsame Haus anfallenden Kosten (Zins- und Tilgungslasten, Abgaben und sonstige Kosten) nicht, auch nicht zu dem Teil, auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen. Die Zins- und Tilgungszahlungen dienten der Vermögensbildung und könnten die Unterhaltsverpflichtung nicht berühren. Allerdings hätten die zu dem Bestreiten der Lasten für das Haus benötigten Beträge auch zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien für die gemeinsame Lebensführung nicht als Barbeträge zur Verfügung gestanden, jedoch sei dadurch der beiderseitige Wohnbedarf finanziert worden. Da der Beklagte weiter in dem Haus wohnen könne, sei eine seine Unterhaltsverpflichtung mindernde Belastung nur insoweit denkbar, als die Kosten nicht
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in zu demutbarer Weise verringert werden könnten und höher seien als eine ohne das Haus erforderliche Mietbelastung. Hierbei sei jedoch von der Gesamtbelastung nur der den Beklagten treffende Anteil von monatlich 25o DM beachtlich, der sich im Rahmen eines zu erbringenden Mietzinses halte. Soweit der Beklagte auch für die Klägerin anteilige Hauslasten trage, stehe ihm ihr gegenüber ein Ersatzanspruch zu, der aber mit Rücksicht auf § 394 BGB, § 85o b ZPO nicht zu einer Kürzung der Unterhaltsverpflichtung führen könne.
b) Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Anfall der laufenden Kosten für das Hausgrundstück und die andererseits damit verbundene Finanzierung des Wohnbedarfs der Parteien schon während ihres Zusammenlebens die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und insoweit auch auf die Bemessung des Trennungsunterhalts von Einfluß sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 598/8o - FamRZ 1982, 23). Wenn beide Parteien in dem Haus verblieben wären, würde dies zu dem Abzug der laufenden Kosten für das Haus vom Einkommen des Beklagten und zur Verteilung der verbleibenden Mittel der Parteien für deren weitere Bedüfnisse führen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin infolge der Trennung die Wohnmöglichkeit in dem gemeinschaftlichen Haus nicht mehr nutzen kann. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte der Klägerin ein Verbleiben in dem Haus weiterhin
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gestatten würde, kommt es dabei nicht an. Der Entschluß der Klägerin zur Trennung darf aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht dadurch erschwert werden, daß ihr unterhaltsrechtlich die Obliegenheit auferlegt wird, in dem gemeinschaftlichen Haus zu verbleiben. Danach ist durch die Trennung auf seiten der Klägerin ein Mehrbedarf durch die Notwendigkeit der Beschaffung einer anderweitigen Wohnmöglichkeit entstanden, der bei der Bemessung des Trennungsunterhalts nicht außer Betracht bleiben darf (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
Wenn sich die für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel gegenüber der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten nicht erhöht haben, muß diesem Mehrbedarf durch eine anteilige Befriedigung der Bedürfnisse beider Ehegatten Rechnung getragen werden. Dies kann - jedenfalls bei Einkommen durchschnittlicher Größenordnung und vorbehaltlich von Umständen, die besonderer Berücksichtigung bedürfen - im Wege der vom Berufungsgericht angewendeten Differenzmethode geschehen, nach der in einer sogenannten Doppelverdienerehe dem weniger verdienenden Ehegatten eine Quote der Einkommensdifferenz zugebilligt wird (Senatsurteil vom 9. Juni 1982, s.o.). Jedoch muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin aus den zu verteilenden Barmitteln auch ihren Wohnbedarf decken muß, während der Wohnbedarf des Beklagten bereits durch die Übernahme der laufenden Kosten für
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das Haus finanziert wird. Dem kann, wie das Berufungsgericht im j
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Ansatz zutreffend ausgeführt hat, dadurch Rechnung getragen werden, daß die laufenden Kosten für das Haus vom Einkommen des Beklagten nur insoweit abgesetzt werden, als sie den für den Wohnbedarf des Beklagten erforderlichen Betrag übersteigen.
Den Wohnbedarf des Beklagten hat das Berufungsgericht mit mindestens 25o DM festgestellt. Danach ergibt sich folgendes der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legendes (Mindest-)Einkommen des Beklagten:
2 213,80 DM	Rentenbezüge
4oo,— DM	behinderungsbedingte Mehraufwendungen
1 813,8o DM
5oo,— DM laufende Kosten des Hauses
1 313,8o DM
+	25o,— DM	finanzierter Wohnbedarf des Beklagten
1 563,80 DM.
Wäre der Wohnbedarf, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, höher zu bemessen, würde sich das zu berücksichtigende Einkommen des Beklagten (und damit der Unterhaltsanspruch der Klägerin) noch erhöhen.
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3.	Danach ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts folgender (Mindest-)Unterhaltsanspruch der Klägerin:
1 563,8o DM Mindestbetrag des berücksichtigungsfähigen
 Einkommens des Beklagten
74o,4o DM Einkommen der Klägerin
823,4o DM	x 45 % = 37o,53 DM.
In Höhe dieses Betrages hat das angefochtene Urteil Bestand. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin daraus erwachsen sind und noch erwachsen, daß er laufend allein die Lasten für das im Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück trägt, bestimmt sich nach dem insoweit zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich solche Ansprüche - jedenfalls nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - nicht auf den Betrag des laufenden Unterhalts auswirken könnten. Das Berufungsgericht hat die Parteien für den laufenden Unterhalt nicht auf eine Veräußerung oder Belastung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks verwiesen. Dies ist unter den gegebenen Verhältnissen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen. Damit kann der Beklagte auch etwaige Ansprüche gegen die
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Klägerin nicht auf diesem Wege wirtschaftlich nutzbar machen. Seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den laufenden Unterhalt wird daher durch das Bestehen solcher Ansprüche nicht erhöht. Andererseits ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Klägerin den sie im Innenverhältnis etwa treffenden Anteil der Lasten des Hausgrundstücks nicht als Unterhaltsleistung anrechnen lassen muß, weil ihr dieser Betrag nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Beklagte mit Ansprüchen, die ihm möglicherweise aufgrund der Tragung der Lasten des Hausgrundstücks gegen die Klägerin erwachsen sind, nicht gegen deren Unterhaltsanspruch aufrechnen könnte (§ 394 BGB; § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 31, 210,
217 f).
Aufgrund der neuen Berufungsverhandlung kann eine Erhöhung des errechneten Mindestunterhalts in Betracht kommen, etwa wenn der Wohnbedarf des Beklagten höher anzusetzen wäre oder wenn eine weitergehende Nutzung des gemeinschaftlichen Hauses durch Vermietung möglich wäre. Ferner kann eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu einer Änderung des Anspruchs für die Zukunft führen.
Für die neue Verhandlung der Sache wird noch darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Senats auch eine Erhöhung des Anteils der Klägerin an der Differenz zwischen den berücksichtigungsfähigen beiderseitigen Einkommen auf 50 % in Betracht
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kommt. Bei der Aufteilung der zur Verfügung stehenden (beschränkten) Mittel ist grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte der verteilungsfähigen Einkommensdifferenz zuzubilligen, denn beide nehmen am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teil (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 693, 694 zu §§ 58, 59 EheG? Senatsurteile vom lo.
Dezember 198o - IVb ZR 534/8o - FamRZ 198o, 241? vom 25.
Februar 1981 - IVb ZR 543/8o - FamRZ 1981, 442, 444? vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/8o - FamRZ 1981, 1165, 1166? vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/8o - FamRZ 1982, 579, 581). Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung hat der Senat gebilligt, wennder Zuschlag zugunsten des Unterhaltspflichtigen maßvoll geblieben und durch besondere Gründe berechtigt war. Die in den Richtsätzen und Leitlinien der Oberlandesgerichte übliche Höherquotierung zugunsten eines erwerbstätigen Ehegatten berücksichtigt den mit einer Berufsausübung verbundenen besonderen Aufwand und trägt zugleich dazu bei, den Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten (vgl. die obengenannten Urteile). Sind dagegen wie im vorliegenden Fall die Beteiligten bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, entfallen diese Gesichtspunkte als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des
 Berechtigten (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/8o -zur Veröffentlichung bestimmt). Besondere Umstände, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung abzuweichen, sind im vorliegenden Fall bisher nicht festgestellt.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn
Zysk