Liegen Gründe für die Anpassung eines Unterhaltstitels nach § 323 Abs. 5 ZPO vor, so kann der Abänderungsberechtigte zunächst die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren erwirken und anschließend die weitergehende Abänderung im Klagewege begehren. Mit der vorliegenden, nach Durchführung des Vereinfachten Verfahrens eingereichten Abänderungsklage hat die Klägerin für die Zeit ab Klagezustellung (19. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAVorm 198o, 957 veröffentlicht ist, hat angenommen, daß die Klage auf Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels vom 28. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, daß die von der Klägerin vorgebrachten Abänderungsgründe - auf monatlich 2 685 DM gestiegenes Nettoeinkommen des Beklagten, Eintritt der Klägerin in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Neubemessung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 198o - sämtlich bereits Vorlagen und von der Klägerin nach Maßgabe des § 323 Abs. 5 ZPO mit einer Abänderungsklage hätten geltend gemacht werden können, ehe der ursprüngliche Unterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren abgeändert worden ist. Klägerin nicht dadurch verwehrt, daß sie zunächst die Anpassung des Titels an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vereinfachten Verfahren erwirkt hat. Juli 1976 (BGBl I 2o29) ist die Anpassung titulierter Unterhaltsrenten an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Einführung des Vereinfachten Verfahrens nach SS 641 1 ff. S 1612 a BGB und der danach erlassenen Anpassungsverordnung) gegenüber dem Verfahren der Abänderungsklage nach S 323 ZPO wesentlich erleichtert worden. Die Abänderungsklage ist dadurch jedoch nicht entbehrlich geworden, weil im Vereinfachten Verfahren die Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien nicht berücksichtigt werden kann. Demgemäß bleibt für Unterhaltstitel, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren statthaft ist, die Abänderungsklage zulässig, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Auch materiell-rechtlich schließt die Möglichkeit der vereinfachten Anpassung von ünterhaltsrenten nach S 1612 a BGB das Recht, aufgrund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, nicht aus (S 1612 a Abs. 5 BGB). Dies wird besonders durch die Regelung des S 641 q ZPO deutlich, nach der der Antragsgegner Abänderungsklage gegen den im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluß erheben kann, wenn der darin neu festgesetzte Unterhaltsbetrag wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der individuellen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. Im übrigen wäre, wenn die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens davon abhinge, daß kein Fall des S 323 Abs. 5 ZPO vorliegt, eine Prüfung der individuellen Verhältnisse der Parteien nötig, die im Vereinfachten Verfahren nicht vorgenoromen werden kann. Danach stehen dem Abänderungsberechtigten in den Fällen des § 323 Abs. 5 ZPO der Abänderungsantrag im Vereinfachten Verfahren und die Abänderungsklage zur Wahl. Wird dagegen zunächst der Antrag im Vereinfachten Verfahren gestellt und dann die Abänderungsklage anhängig gemacht, so ist anerkannt, daß keiner der beiden Rechtsbehelfe unzulässig wird. die Abänderungsklage und das Vereinfachte Verfahren ergibt sich jedoch nicht, daß die Abänderungsklage insoweit ausgeschlossen ist. a) Aus § 323 Abs. 2 ZPO, der nach § 323 Abs.4 ZPO auf die Abänderung von Schuldtiteln des § 641 p ZPO entsprechend anwendbar ist, kann eine derartige Einschränkung der Klage-möglichkeit nicht entnommen werden. § 323 Abs. 2 ZPO errichtet eine Schranke für Abänderungsgründe, die bereits in dem vorausgegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Im Vereinfachten Verfahren können aber Abänderungsgründe, die auf der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien beruhen, nicht geltend gemacht werden (§ 641 m Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO i.V. Ein zwingender Grund dafür, die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf Fälle auszudehnen, in denen die Abänderungsgründe zwar schon früher geltend gemacht werden konnten, aber nur in einem gesonderten Verfahren, besteht nicht. Auch aus § 641 q ZPO kann nicht abgeleitet werden, daß der Antragsteller nach einer Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren vorher entstandene individuelle Abänderungsgründe nicht mehr mit einer Abänderungsklage geltend machen kann. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, daß die Anpassung im Vereinfachten Verfahren auf die Klage des Antragsgegners rückwirkend geändert werden kann und die Kosten des Vereinfachten Verfahrens unter die Kostenentscheidung des Rechtsstreits fallen (§ 641 q Abs.4 ZPO). Wenn danach dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleibt, im Anschluß an die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren eine weitergehende Abänderung aufgrund der individuellen Verhältnisse mit einer Abänderungsklage zu verlangen, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung allerdings zur Folge haben, daß auch dem Antragsgegner neben der befristeten Abänderungsklage nach § 641 q ZPO, die die Zurückführung der schematischen Anpassung zu dem Ziel hat, die Möglichkeit eröffnet bleiben muß, eine darüber hinausgehende, in den ursprünglichen Titel eingreifende Abänderung mit der Klage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Einer Präklusionswirkung des Vereinfachten Verfahrens stünde im übrigen auch das Bedenken entgegen, daß sie mehr als beim Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO die Gefahr bergen würde, daß bereits vorliegende individuelle Abänderungsgründe - auf die es im Vereinfachten Verfahren nicht ankommt -übersehen werden und damit für die Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Revision greift die vom Berufungsgericht vorgenomme Abänderung der Unterhaltsrente insoweit an, als die Düsseldorf Tabelle herangezogen und nicht das (hälftige)
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB S 1612a; ZPO SS 323, 641 1 ff. Liegen Gründe für die Anpassung eines Unterhaltstitels nach § 323 Abs. 5 ZPO vor, so kann der Abänderungsberechtigte zunächst die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren erwirken und anschließend die weitergehende Abänderung im Klagewege begehren. BGH, Urt.v. 26. Mai 1982 - IVb ZR 716/8o - OLG Stuttgart AG Heilbronn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 716/80 URTEIL Verkündet am 26. Mai 1982 Ernst, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Gerd itraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres gegen Claudia S nMBHB Straße ihre Mutter Karin geboren am 27. Februar 0, gesetzlich vertreten durch ebenda. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.1 2 <** *- Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 198o wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die am 27. Februar 1967 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. In einer vom Kreisju-gendamt B. errichteten vollstreckbaren Urkunde vom 28. Oktober 1976 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab 1. November 1976 eine Unterhaltsrente von monatlich 23o DM zu zahlen. Grundlage dieser Verpflichtung war nach dem Wortlaut der Urkunde ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 1 79o DM sowie der Umstand, daß der Beklagte außer der Klägerin keinen weiteren Personen unterhaltspflichtig war. Eine Änderung der Unterhaltsrente gemäß § 323 ZPO wurde beiden Parteien Vorbehalten. Dieser Vollstreckungstitel wurde auf Antrag der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Leonberg vom 3o. Januar 198o im Vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Anpassungsverordnung vom 28. September 1979 (BGB I 16o3) dahin abgeändert, daß die Unterhaltsrente ab 1. Januar 198o monatlich 255 DM betrug. Mit der vorliegenden, nach Durchführung des Vereinfachten Verfahrens eingereichten Abänderungsklage hat die Klägerin für die Zeit ab Klagezustellung (19. Februar 198o) eine weitere Erhöhung der zugesprochenen Unterhaltsrente auf monatlich 355 DM begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß das Nettoeinkommen des Beklagten ausweislich einer am 15. November 1979 4 erteilten Auskunft auf monatlich 2 685 DM gestiegen sei und sie davon gemäß der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 198o (FamRZ 198o, 19) entsprechend ihrer Altersstufe den verlangten Unterhaltsbetrag beanspruchen könne. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte wie in den Vorinstanzen die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAVorm 198o, 957 veröffentlicht ist, hat angenommen, daß die Klage auf Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels vom 28. Oktober 1976 gerichtet sei. Bei diesem Titel handelte es sich um eine vom Jugendamt nach §§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5o Abs. 1 JWG aufgenommene vollstreckbare Urkunde. Mit der herrschenden Rechtsauffassung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 4o. Aufl. § 323 Anm. 5 A b m.w.N.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch derartige Urkunden, obwohl sie in S 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich aufgeführt sind, ebenso wie vollstreckbare Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Ab- änderungsklage unterliegen. 5 - Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Auf die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob vollstreckbare Urkunden des Jugendamts über Unterhaltsverpflichtungen der Abänderungsklage unterliegen, kommt es dabei nicht entscheidend an. Da der Betrag der Unterhaltsrente im Abänderungsbeschluß vom 3o. Januar 198o neu festgesetzt worden ist, ist dieser Beschluß an die Stelle des früheren Titels getreten und folglich Gegenstand des Abänderungsbegehrens. Die im Vereinfachten Verfahren ergangenen Abänderungsbeschlüsse sind aber als Schuldtitel des § 641 p ZPO der Abänderungsklage ausdrücklich unterworfen (§ 323 Abs. 4 ZPO) . II. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, daß die von der Klägerin vorgebrachten Abänderungsgründe - auf monatlich 2 685 DM gestiegenes Nettoeinkommen des Beklagten, Eintritt der Klägerin in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Neubemessung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 198o - sämtlich bereits Vorlagen und von der Klägerin nach Maßgabe des § 323 Abs. 5 ZPO mit einer Abänderungsklage hätten geltend gemacht werden können, ehe der ursprüngliche Unterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren abgeändert worden ist. Die Geltendmachung dieser Abänderungsgründe ist der 6 Klägerin nicht dadurch verwehrt, daß sie zunächst die Anpassung des Titels an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vereinfachten Verfahren erwirkt hat. Der Senat teilt in dieser Frage die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1612 a Rdn. 13; Zoller/ Philippi, ZPO 13. Aufl. Vorbem. IV 3 c vor § 641 1; a.A.: Brüggemann, Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten, § 323 ZPO Rdn. 2 und § 641 g ZPO Rdn. 5; Klausen, MDR 1981, 711, 714). 1. Durch das Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGBl I 2o29) ist die Anpassung titulierter Unterhaltsrenten an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Einführung des Vereinfachten Verfahrens nach SS 641 1 ff. ZPO (i.V.m. S 1612 a BGB und der danach erlassenen Anpassungsverordnung) gegenüber dem Verfahren der Abänderungsklage nach S 323 ZPO wesentlich erleichtert worden. Die Abänderungsklage ist dadurch jedoch nicht entbehrlich geworden, weil im Vereinfachten Verfahren die Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien nicht berücksichtigt werden kann. Demgemäß bleibt für Unterhaltstitel, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren statthaft ist, die Abänderungsklage zulässig, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen 7 SS Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt ($ 323 Abs. 5 ZPO). Auch materiell-rechtlich schließt die Möglichkeit der vereinfachten Anpassung von ünterhaltsrenten nach S 1612 a BGB das Recht, aufgrund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, nicht aus (S 1612 a Abs. 5 BGB). Andererseits enthält das Gesetz keine Einschränkung dahin, daß in solchen Fällen nur die Abänderungsklage gegeben und das Vereinfachte Verfahren ausgeschlossen wäre. Dies wird besonders durch die Regelung des S 641 q ZPO deutlich, nach der der Antragsgegner Abänderungsklage gegen den im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluß erheben kann, wenn der darin neu festgesetzte Unterhaltsbetrag wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der individuellen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. Im übrigen wäre, wenn die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens davon abhinge, daß kein Fall des S 323 Abs. 5 ZPO vorliegt, eine Prüfung der individuellen Verhältnisse der Parteien nötig, die im Vereinfachten Verfahren nicht vorgenoromen werden kann. Danach stehen dem Abänderungsberechtigten in den Fällen des § 323 Abs. 5 ZPO der Abänderungsantrag im Vereinfachten Verfahren und die Abänderungsklage zur Wahl. Es ist auch, wie sich aus § 641 o Abs. 2 ZPO ergibt, nicht ausgeschlossen, sich beider Rechtsbehelfe gleichzeitig zu bedienen. Für den Fall, daß der Petent bereits Abänderungsklage erhoben hat, wird zwar 8 - 1 in einem Teil der Literatur aus S 641 m Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO - im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 7/4791 S. 15) - auf die Unzulässigkeit eines späteren Antrags im Vereinfachten Verfahren geschlossen (u.a.: Arnold, JR 1977, 137, 144; Baumbach/Lauterbach/Albers aaO § 641 m ZPO Anm. 1 B f; Brüggemann aaO § 1612 a BGB Rdn. 79). Schon dies ist jedoch nicht unbestritten (dagegen mit beachtlichen Gründen: Zöller/Philippi aaO Vorbem. IV 2 vor § 641 1 ZPO). Wird dagegen zunächst der Antrag im Vereinfachten Verfahren gestellt und dann die Abänderungsklage anhängig gemacht, so ist anerkannt, daß keiner der beiden Rechtsbehelfe unzulässig wird. Der Vorrang der Individualanpassung führt lediglich dazu, daß das Vereinfachte Verfahren nach § 641 o Abs. 2 ZPO auszusetzen ist. Durch ein abänderndes Urteil im Klageverfahren wird gegebenenfalls das Vereinfachte Verfahren erledigt. 2. Aus dem Umstand, daß der Abänderungsberechtigte in den Fällen des § 323 Abs. 5 ZPO zwischen der Abänderungsklage und dem Antrag im Vereinfachten Verfahren wählen und auch beide Wege nebeneinander beschreiten kann, folgt noch nicht ohne weiteres, daß er auch noch nach der Abänderung des Titels im Vereinfachten Verfahren, gestützt auf vorher entstandene Änderungsgründe, Abänderung nach § 323 ZPO verlangen kann. Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich. Aus den allgemeinen Grundsätzen und der Systematik der Vorschriften übei 9 die Abänderungsklage und das Vereinfachte Verfahren ergibt sich jedoch nicht, daß die Abänderungsklage insoweit ausgeschlossen ist. Die Interessenlage spricht für ihre Zulassung. a) Aus § 323 Abs. 2 ZPO, der nach § 323 Abs. 4 ZPO auf die Abänderung von Schuldtiteln des § 641 p ZPO entsprechend anwendbar ist, kann eine derartige Einschränkung der Klage-möglichkeit nicht entnommen werden. § 323 Abs. 2 ZPO errichtet eine Schranke für Abänderungsgründe, die bereits in dem vorausgegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Im Vereinfachten Verfahren können aber Abänderungsgründe, die auf der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien beruhen, nicht geltend gemacht werden (§ 641 m Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO i.V. mit § 1612 a Abs. 2 BGB; vgl. für den Antragsgegner: §§ 641 o Abs. 1, 641 q ZPO). Ein zwingender Grund dafür, die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf Fälle auszudehnen, in denen die Abänderungsgründe zwar schon früher geltend gemacht werden konnten, aber nur in einem gesonderten Verfahren, besteht nicht. Weder Gesichtspunkte der Rechtskraftwirkung noch solche der Prozeßökonomie fordern ein solches Ergebnis. Auch aus § 641 q ZPO kann nicht abgeleitet werden, daß der Antragsteller nach einer Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren vorher entstandene individuelle Abänderungsgründe nicht mehr mit einer Abänderungsklage geltend machen kann. Nach § 641 q ZPO kann der Antragsgegner mit einer befristeten Ab- 10 änderungsklage gegenüber der Anpassung im Vereinfachten Verfahren die aus der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien hergeleiteten Einwendungen geltend machen, die er im Vereinfachten Verfahren nicht erheben konnte. Dadurch wird ihm die nachträgliche Korrektur der schematischen Anpassung ermöglicht, gegen die er sich vorher nicht zur Wehr setzen konnte (vgl. auch die Begründung zu dem Entwurf der Vorschrift, BT-Drucks. 7/4791 S. 17, 18). Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, daß die Anpassung im Vereinfachten Verfahren auf die Klage des Antragsgegners rückwirkend geändert werden kann und die Kosten des Vereinfachten Verfahrens unter die Kostenentscheidung des Rechtsstreits fallen (§ 641 q Abs. 4 ZPO). Die Gesichtspunkte, die für die Einführung dieser befristeten Klagemöglichkeit des Antragsgegners maßgebend waren, treffen für den Antragsteller nicht zu. Wenn danach dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleibt, im Anschluß an die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren eine weitergehende Abänderung aufgrund der individuellen Verhältnisse mit einer Abänderungsklage zu verlangen, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung allerdings zur Folge haben, daß auch dem Antragsgegner neben der befristeten Abänderungsklage nach § 641 q ZPO, die die Zurückführung der schematischen Anpassung zu dem Ziel hat, die Möglichkeit eröffnet bleiben muß, eine darüber hinausgehende, in den ursprünglichen Titel eingreifende Abänderung mit der Klage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Diese Frage bedarf jedoch für die vorliegende Ent- 11 Scheidung keiner weiteren Erörterung. Die Interessenlage spricht für die Zulassung der Individualanpassung im Anschluß an die vorausgegangene Abänderung des Titels im Vereinfachten Verfahren. Dem Abänderungsberechtigten wird die Durchsetzung seines Rechts erleichtert, wenn er zunächst die (geringere) Abänderung des Titels im Wege des einfacheren, rascheren und auch geringere Kosten verursachenden (vgl. KV zu dem GKG Nr. 1164; § 43 a BRAGO) Vereinfachten Verfahrens erwirken kann und das schwerfälligere, kostenträchtigere Klageverfahren nur wegen des Restbetrages beschreiben muß. Dem Antragsgegner kann die Belastung mit einem doppelspurigen Abänderungsbegehren zugemutet werden, um so mehr, als auch ihm die Kostenersparnis im Vereinfachten Verfahren zugute kommt. Einer Präklusionswirkung des Vereinfachten Verfahrens stünde im übrigen auch das Bedenken entgegen, daß sie mehr als beim Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO die Gefahr bergen würde, daß bereits vorliegende individuelle Abänderungsgründe - auf die es im Vereinfachten Verfahren nicht ankommt -übersehen werden und damit für die Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diese Gesichtspunkte können in Ermangelung einer hinreichend deutlichen, entgegenstehenden Regelung im Gesetz nicht unbeachtet bleiben. Danach kann nicht von einer Präklusionswirkung des Vereinfachten Verfahrens gegenüber individuellen Ab- 12 änderungsgründen ausgegangen werden. III. Das angefochtene Urteil hält auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision greift die vom Berufungsgericht vorgenomme Abänderung der Unterhaltsrente insoweit an, als die Düsseldorf Tabelle herangezogen und nicht das (hälftige) 13 Kindergeld angerechnet worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um die tatrichterliche Auslegung der Unterhaltsbemessung in der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Nichtanrechnung des hälftigen Kindergeldes wirkt sich darüber hinaus auf die Entscheidung nicht aus, da der zugesprochene Betrag in jedem Falle verbleiben würde. Lohmann Seidl Richter Dr. Blumenrohr ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann Krohn Zysk