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BGH · IVb ZR 715/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 715/8

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revisionen der Klägerin zu 1) und des Beklagten gegen das Urteil des 4. eine einstweilige Anordnung, nach der der Beklagte Unterhaltsbe träge von monatlich 500 DM für sie und monatlich 200 DM für den Kläger zu 2.zu zahlen hatte. Januar 1980 monatlich 1 190 DM zugesprochen und dem Kläger zu 2.für den erstgenannten Zeitraum monatlich 355 DM sowie für die Zeit ab 1. Januar 1980 auf Zahlung von monatlich 1 560 DM für die Klägerin zu 1. März 1980 an die Klägerin zu 1.monatlich 1 089,28 DM als Elementarunterhalt und 143,41 DM als Vorsorgeunterhalt sowie an den Kläger zu 2, monatlich 355 DM 1. Das Berufungsgericht hat zur Festlegung der Höhe der den Klägern geschuldeten ünterhaltsrenten die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf der Grundlage seines bereinigten Nettoeinkommens ermittelt. Von den auf diese Weise ermittelten Bruttoeinkünften hat das Berufungsgericht die Auf dieser Basis hat das Berufungsgericht für die Zeit vom 1. Dezember 1979 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3 728,52 DM und für die Zeit ab 1. Hätte das Berufungsgericht hingegen, wie es die Revision des Beklagten anstrebt, den Arbeitgeberanteil nicht hinzugerechnet, dann wäre das unterhaltserhebliche Nettoeinkommen des Beklagten zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kläger um den Arbeitgeberanteil verkürzt worden, den der Beklagte nicht aus seinem Einkommen geleistet, sondern von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu dem Bruttolohn - zur Weiterleitung an die Ersatzkasse - erhalten hat. Insgesamt hat das Berufungsgericht hiernach bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten (nur) den Arbeitnehmeranteil seiner Krankenversicherungsbeiträge vorweg von dem unter den Parteien zu verteilenden Einkommen abgezogen. Januar 1982 B II 2, NJW 1982, 23, 24) die auch der erkennende Senat für einen Fall des Kindesunterhalts nach § 16o3 BGB bereits gebilligt hat (Beschluß vom 5. Andernfalls ergäbe sich ein Ungleichgewicht der für die allgemeine (sonstige) Lebenshaltung zur Verfügung stehenden Mittel auf seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten einerseits und des unterhaltsberechtigten andererseits (Kalthoener/Haase-Becher/Büttner aaO Rdn. 183). Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erwächst damit insoweit kein zusätzlicher eigener Bedarf.Mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils erlischt allerdings die Mitversicherung, da sie eine bestehende Ehe voraussetzt (vgl. Nach alledem ist die Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden bereinigten Einkommens des Beklagten in dem angefochtenen Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den Kindesunterhalt auf der Grundlage der ermittelten bereinigten Einkünfte des Beklagten in Anlehnung an die Sätze der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Sodann hat es ausgeführt: Im Hinblick darauf, daß die Tabelle bei der Bemessung der Unterhaltssätze auf die Unterhaltspflicht gegenüber drei Berechtigten abstelle, es hier aber nur um die Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen gehe, erscheine es gerechtfertigt - zu demal der Beklagte mit seinem Einkommen an der oberen Grenze der Einkommensgruppe 6 liege - den Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2.nach der Gruppe 7 mit 33o DM monatlich zu bestimmen. Eine von dem Beklagten behauptete Vereinbarung mit der Klägerin zu 1., nach der das Kindergeld für eine Ausbildungsversicherung des Klägers zu 2.angelegt werden solle, binde den Kläger zu 2.nicht. Für die Monate Januar und Februar 198o hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2.nach denselben Grundsätzen - Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 198o) und Einkommensgruppe 5 statt 4 (2 5oo bis 3 loo DM) für den Beklagten (bei einem Einkommen von 2 871,66 DM) zuzüglich 25 DM Kindergeld - auf 325 DM bemessen. Februar 198o das sechste Lebensjahr vollendet hatte, in die zweite Altersgruppe der Tabelle eingeordnet und ihm aus diesem Grund den geforderten Unterhaltsbetrag von monatlich 355 DM - einschließlich des hälftigen Kindergeldes - zugebilligt. Sie macht dazu geltend, es gehe nicht an, dem Kläger zu 2.wegen des Fehlens eines dritten Unterhaltsberechtigten höhere Unterhaltsbeträge zuzusprechen und dabei nicht zu berücksichtigen, daß der Klägerin zu 1.zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt der in der Tabelle nicht enthaltene Vorsorgeunterhalt zugebilligt werde. Die Einstufung in eine höhere Gruppe der Tabelle wegen des Vorhandenseins einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten, als sie den Tabellensätzen für den Regelfall zugrundeliegt, entspricht dem Inhalt und der Anwendungsempfehlung der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Daß sich das Berufungsgericht nach den Grundsätzen dieser Tabelle ausgerichtet hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. Der Tatsache, daß die Klägerin zu 1.neben dem Elementarunterhalt auch den - in der Düsseldorfer Tabelle nicht gesondert ausgewiesenen - Vorsorgeunterhalt beansprucht, kommt für die Berechnung des Kindesunterhalts keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu diesem Punkt mithin rechtlich bedenkenfrei darauf gestützt, daß der Beklagte nur für den Kläger zu 2. b) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht dem Tabellensatz den hälftigen Anteil des dem Beklagten zufließenden Kindergeldes (mit monatlich 25 DM) hinzugerechnet hat, weil die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung mit der Klägerin zu 1.den Kläger zu 2.nicht binde. Es entspricht zwar grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7o, 151 ff) und - in Anlehnung hieran -den in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen, daß in Fällen, in denen das Kindergeld an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wird, dieser die Hälfte des Kindergeldes, also den Anteil, der dem anderen - sorgeberechtigten -Elternteil zuzurechnen ist, zusätzlich zu dem Barunterhalt für Da es sich mithin nach der Rechtsnatur des Anspruchs um ein eigenes Recht der Klägerin zu 1) handelte, kommt es für die Wirksamkeit einer Verfügung über den Anspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht auf die gesetzliche Vertretungsmacht der Klägerin zu 1.über den Kläger zu 2.an. Auch wenn der Anspruch auf das anteilige Kindergeld nicht dem Kind, sondern dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusteht, ist es aus Gründen einfacher und reibungsloser Abwicklung zweckmäßig, den Ausgleich des Kindergeldes über den Anspruch d< Kindes durchzuführen (vgl. Andererseits bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der sorgeberechtigte Elternteil seinen Anspruch auf Gewährung des Kindergeldanteils im Einzelfall an das Kind abtreten kann, ohne daß § 181 BGB dem entgegenstände (vgl. Als Abtretungsempfänger müßte sich der Kläger zu 2.zwar die gegen den Anspruch bestehenden Einwendungen des Beklagten entgegenhalten lassen (S 4o4 BGB). Die Vereinbarung über die Anlage des Kindergeldes in einer Ausbildungsversicherung für den Kläger zu 2., auf die die Revision ihre Rüge stützt, kann den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht zu Fall bringen. Die Revision des Beklagten wendet sich schließlich gegen die Bemessung des der Klägerin zu 1.nach § 1361 BGB zugebilligten Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 198o, soweit das Berufungsgericht ihr neben dem Elementarunterhalt auch Beträge für den Vorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt hat. Für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts hat es den sich auf diese Weise ergebenden Betrag von 1 lo2,14 DM (Nettoeinkommen: 2 871,66 DM abzüglich 3oo DM für die Zeit vom 1. In Abweichung von der Auffassung des OLG Bremen hat das Berufungsgericht anschließend den Betrag von 255,92 DM von dem um den Kindesunterhalt bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten (von 2 571,66 DM) abgesetzt und erst hiernach die Quote von 3/7 = 992,46 DM als endgültigen Elementarunterhaltsanspruch der Klägerin zu 1.festgelegt. Die Aufteilung dieses Gesamtbetrages auf den Elementarunterhalt einerseits und den Vorsorgeunterhalt andererseits hat das Berufungsgericht entsprechend dem Begehren der Klägerin zu 1. - begrenzt durch die Höhe der 3/7-Quote, die sich ergäbe, wenn kein Vorsorgeunterhalt geltend gemacht worden wäre (hier also 1 lo2,14 DM) - und nur wegen des Restbetrages von 146,24 DM Vorsorgeunterhalt gesprochen hat. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme von 1 232,69 DM hat das Gericht wiederum nach dem Begehren der Klägerin zu 1.aufgeteilt und ihr einen Elementarunterhaltsanteil von 1 o89,28 DM sowie einen Vorsorgebetrag von 143,41 DM zuerkannt. April 1980 hat das Berufungsgericht schließlich dieselbe Berechnung vorgenommen, da die Aufteilung der bereinigten Einkünfte des Beklagten auf die - geschiedenen - Eheleute im Verhältnis von 3/7 zu 4/7 den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie während des Getrenntlebens gerecht werde und der Vorsorgeunterhalt auf der Grundlage des S 1578 Abs.3 BGB ebenfalls nach denselben Grundsätzen bemessen sei. Februar 1981 (IVb ZR 543/8o - FamRZ 1981, 442, 443) für den Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB und in dem Urteil vom 24. b) Die Revision rügt des weiteren, daß die Klägerin zu 1.einen abstrakten Vorsorgeunterhalt geltend mache, ohne darzulegen, in welcher Weise und mit welchem konkreten Kostenaufwand sie ihre Alterssicherung durchführen wolle; schon hieran müsse der geltend gemachte Anspruch auf Leistung von Vorsorgeunterhalt scheitern. Er kann sich vielmehr sowohl im Fall des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch in dem des § 1578 Abs.3 BGB darauf beschränken, den ihm zustehenden Vorsorgeunterhalts betrag geltend zu machen, um ihn c) Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht den Vorsorgeunterhalt zusätzlich zu dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Elementarunterhalt zugesprochen hat. Februar 1981 (aaO) näher dargelegt, daß die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung - im Gegensatz zu den sonstigen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung - in den in der Praxis verbreiteten Tabellen und Richtlinienwerten für die Bemessung des Unterhalts nicht enthalten sind. Infolgedessen ist der Vorsorgeunterhalt zusätzlich zu den für die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmten Beträgen zu gewähren, auch wenn diese in Anlehnung an Tabellenwerte ermittelt werden. Das Berufungsurteil begegnet daher aus Rechtsgründen keinen Bedenken, soweit es der Klägerin zu 1.neben dem Elementarunterhalt zusätzliche Beträge für den Vorsorgeunterhalt und d) Bei der Aufteilung dieser Gesamtunterhaltsbeträge auf den Elementarunterhalt einerseits und den Vorsorgeunterhalt andererseits kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden. Da der Vorsorgeunterhalt der besonderen Zweckbindung unterliegt, die Alterssicherung des Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten, zugleich aber auch den Unterhaltspflichtigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Berechtigten unterhaltsrechtlich zu entlasten, widerspräche es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wenn dem Unterhaltsberechtigten allgemein das Recht zugestanden würde, auch die Vorsorgeunterhaltsbeträge nach freiem Ermessen in erster Linie für den laufenden Unterhalt zu verwenden (vgl. In Fällen, in denen der nach Ermittlung des Vorsorgeunterhalts verbleibende Elementarunterhalt für den laufenden Unterhaltsbedarf nicht ausreicht, muß allerdings dem laufenden Unterhalt im Verhältnis zu dem Vorsorgeunterhalt Vorrang eingeräumt werden (Senatsurteil vom 25. Der nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts ermittelte Elementarunterhalt für die Klägerin zu 1.beläuft sich für die Zeit vom 1. Dezember 1979 kein Vorsorgeunterhalt zugebilligt worden ist, weil sie den Beklagten - nach Auffassung des Berufungsgerichts -nur in Höhe des bezifferten Betrages von 1 263,66 DM in Verzug gesetzt habe. Februar 1981 -IVb ZR 564/8o), Verzug des Verpflichteten nur ein, wenn ihm seine Schuld nicht nur nach ihrer Existenz, sondern auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeter Betrages bekannt ist (vgl. Januar 1980 an stellt die Klägerin die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Vorsorgebetrages - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des gewonnenen Ergebnisses - zur Nachprüfung, und sie beanstandet im übrigen, daß das Berufungsgericht ihr nicht den vollen 3/7-An-teil des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten (1 lo2,14 DM statt 992,46 DM für die Zeit vom 1. Die Art und Weise, in der das Berufungsgericht den Vorsorgeunterhalt ermittelt hat, entspricht in vollem Umfang - sowohl nach dem rechnerischen Ansatz als auch nach der Begründung des gewonnenen Ergebnisses - den Grundsätzen, die der erkennende Senat (nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung) in den Urteilen vom 25. Lediglich bei der Aufteilung der ermittelten Beträge auf den Elementar- und den Vorsorgeunterhalt kann dem Berufungsgericht, wie dargelegt, nicht gefolgt werden.

Zitierte Normen: § 181 BGB
BGBBerufungsgerichtVorsorgeunterhaltKlägerKlägerinTabelleRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3
Wird Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt einschließlich des Vorsorgeunterhalts geltend gemacht, so kann der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Gesamtbetrag nicht nach freiem Ermessen auf Elementar- und Vorsorgeunterhalt verteilen. Sofern ein zur Deckung des laufenden Bedarfs ausreichender Elementarunterhalt zugesprochen werden kann, ist vielmehr der dem Berechtigten zustehende Vorsorgeunterhalt insgesamt zweck-bestimmt zu verwenden.
BGH, Urt. v. 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/8o - OLG Düsseldorf
AG Wermelskirchen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 715/80
URTEIL
Verkündet am 26. Mai 1982 Ernst,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtssttreit
1. Helga
 ttflMtetraße
 Klägerin zu 1., Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
2. Markus P	r	geb.	am	28.	Februar
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1.,
lHBI'
Kläger zu 2. und Revisionsbeklagter ,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Klaus
»traße
 Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin zu 1) und des Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 1980 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil in Ziffer I. 1. b) und c) wie folgt neu gefaßt wird:
1.	Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu 1) Unterhalt wie folgt zu zahlen:
a)	...
b)	für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zu dem 28. Februar 1980 monatlich 992,46 DM als Elementarunterhalt anstelle bisher gezahlter 500 DM sowie 255,92 DM als Vorsorgeunterhalt,
3	-
c)	für die Zeit ab 1. März 198o monatlich 981,72 DM als Elementarunterhalt anstelle bisher gezahlter 500 DM sowie 250,97 DM als Vorsorgeunterhalt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) zu 11/24 und der Beklagte zu 13/24 zu tragen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2), die dem Beklagten in vollem Umfang zur Last fallen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1. ist die frühere Ehefrau des Beklagten, der am 28. Februar 1974 geborene Kläger zu 2. ist das Kind aus der Ehe. Er lebt bei der Mutter, der die elterliche Gewalt über ihn übertragen wurde. Die Eheleute lebten seit Juli 1976 getrennt. Durch Urteil des Familiengerichts vom 28. August 1979 - rechtskräftig seit dem 3. April 1980 - wurde ihre Ehe geschieden.
Während des Ehescheidungsverfahrens erwirkte die Klägerin zu 1. eine einstweilige Anordnung, nach der der Beklagte Unterhaltsbe träge von monatlich 500 DM für sie und monatlich 200 DM für den Kläger zu 2. zu zahlen hatte. Im vorliegenden Verfahren machen
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die Kläger für die Zeit vom 1. August 1979 an weitergehende ünterhaltsansprüche geltend, und zwar die Klägerin zu 1. sowohl für die Dauer des Getrenntlebens als auch für die Zeit nach der Scheidung der Ehe, jeweils einschließlich des Vorsorgeunterhalts. Der Beklagte ist Elektroniktechniker. Die Klägerin zu l.,die den Kläger zu 2. betreut und versorgt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
Das Amtsgericht hat der Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. August bis zu dem 31. Dezember 1979 monatlich 1 560 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1980 monatlich 1 190 DM zugesprochen und dem Kläger zu 2. für den erstgenannten Zeitraum monatlich 355 DM sowie für die Zeit ab 1. Januar 1980 monatlich 325 DM. Die weitergehende - auch für die Zeit ab 1. Januar 1980 auf Zahlung von monatlich 1 560 DM für die Klägerin zu 1. und monatlich 355 DM für den Kläger zu 2. gerichtete - Klage hat es abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt,
a) für die Zeit vom 1. August bis zu dem 31. Dezember 1979 an die Klägerin zu 1. monatlich 1 263 DM und an den Kläger zu 2. monatlich 355 DM,
b)	für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 28. Februar 1980 an die Klägerin zu 1. monatlich 1 102,14 DM als Elemantarunter-
halt und 146,24 DM als Vorsorgeunterhalt sowie an den Kläger zu 2. monatlich 325 DM,
c)	für die Zeit ab 1. März 1980 an die Klägerin zu 1. monatlich 1 089,28 DM als Elementarunterhalt und 143,41 DM als Vorsorgeunterhalt sowie an den Kläger zu 2, monatlich 355 DM
- jeweils anstelle der bisher geleisteten Beträge von 500 DM für die Klägerin zu 1. und 200 DM für den Kläger zu 2. - zu zahlen. Hiergegen wenden sich sowohl die Klägerin zu 1. als auch der Beklagte mit der (für beide Parteien zugelassenen) Revision.
Entscheidungsgründe:
A; Revision des Beklagten:
1. Das Berufungsgericht hat zur Festlegung der Höhe der den Klägern geschuldeten ünterhaltsrenten die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf der Grundlage seines bereinigten Nettoeinkommens ermittelt. Es ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß alle Einkünfte zu berücksichtigen seien, die dem Beklagten im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis zufließen einschließlich der Montage-Zuschläge und der Vergütungen für die - sich in zu demutbarem Rahmen haltenden - Überstunden. Von den auf diese Weise ermittelten Bruttoeinkünften hat das Berufungsgericht die
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Steuern und Versicherungsbeträge abgezogen. Die sich damit ergebenden Nettobeträge hat es alsdann für berufsbedingte Mehraufwendungen pauschal um 5 % gekürzt. Auf dieser Basis hat das Berufungsgericht für die Zeit vom 1. August bis zu dem 31.
Dezember 1979 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3 728,52 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1980 in Höhe von 2 871,66 DM festgestellt.
2.	Der Beklagte greift die Berechnung des Berufungsgerichts an mit der Rüge, das Gericht habe sein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Nettoeinkommen zu hoch angesetzt; es habe zu Unrecht den Arbeitgeberanteil der Krankenversicherungsbeiträge seinen Einkünften hinzugesetzt.
Diese Rüge hat keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat bei der Absetzung der Steuern und Versicherungsbeträge von den Bruttoeinkünften zunächst den in der Lohnabrechnung für 1979 unter "Abzüge (Ersatzkasse TKK)" aufgeführten Betrag von 3 755 DM mit abgezogen. Sodann hat es den von dem Arbeitgeber erstatteten Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung - der in der Lohnabrechnung dem Nettolohn mit 1 877,50 DM hinzugefügt war - wiederum hinzugesetzt, weil zuvor der Gesamtbetrag der Beiträge dem Beklagten gutgebracht worden sei. Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens für das Jahr 1980 ist das Berufungsgericht entsprechend vor-
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beitrage hat das Berufungsgericht lediglich den vorherigen Abzug der vollen Krankenversicherungsbeiträge einschließlich ihres von dem Arbeitgeber getragenen Teils wieder ausgeglichen. Im Ergebnis ist damit bei der Festlegung des bereinigten Nettoeinkommens das Bruttoeinkommen des Beklagten einmal um den Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherungsbeiträge vermindert worden.
Hätte das Berufungsgericht hingegen, wie es die Revision des Beklagten anstrebt, den Arbeitgeberanteil nicht hinzugerechnet, dann wäre das unterhaltserhebliche Nettoeinkommen des Beklagten zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kläger um den Arbeitgeberanteil verkürzt worden, den der Beklagte nicht aus seinem Einkommen geleistet, sondern von seinem Arbeitgeber zusätzlich
 zu dem Bruttolohn - zur Weiterleitung an die Ersatzkasse - erhalten hat.
Insgesamt hat das Berufungsgericht hiernach bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten (nur) den Arbeitnehmeranteil seiner Krankenversicherungsbeiträge vorweg von dem unter den Parteien zu verteilenden Einkommen abgezogen. Dies entspricht einer verbreiteten Praxis (vgl.
Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1174;
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Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß und die anderen Eheverfahren 5. Aufl. Rdn. 256; Kalthoener/Haase-Becher/ Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 3o6, 436, 437; Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1979,
A Kindesunterhalt 4 a; II Leistungsfähigkeit B 2, FaraRZ 1978, 854, 855, 857; Hammer Leitlinien Stand 1. Januar 1982 I 1 FamRZ 1981, 12o9, 1212; Leitlinien des OLG Köln Stand 1. Januar 1982 B II 2, NJW 1982, 23, 24) die auch der erkennende Senat für einen Fall des Kindesunterhalts nach § 16o3 BGB bereits gebilligt hat (Beschluß vom 5. März 1980 - IVb ZB 583/8o -FamRZ 198o, 555, 556).
b) Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist allerdings zu beachten, daß auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten Kosten für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz entstehen können, die sodann ebenfalls gesondert berücksichtigt werden müssen. Andernfalls ergäbe sich ein Ungleichgewicht der für die allgemeine (sonstige) Lebenshaltung zur Verfügung stehenden Mittel auf seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten einerseits und des unterhaltsberechtigten andererseits (Kalthoener/Haase-Becher/Büttner aaO Rdn. 183).
Im vorliegenden Fall ergeben sich hieraus indessen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Unterhaltsbemessung in dem ange-
fochtenen Urteil.
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Solange Ehegatten noch nicht geschieden sind und - nur - getrennt leben (hier bis zu dem 3. April 198o), kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Krankheitsvorsorge durch Mitversicherung des nicht erwerbstätigen Ehegatten bei dem erwerbstätigen unterhaltsverpflichteten Ehepartner sichergestellt ist (in der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. S 2o5 RVO; bei den Ersatzkassen und privaten Krankenkassen: nach Maßgabe der Satzungen; vgl. Göppinger/Wenz aaO Rdn. 959). Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erwächst damit insoweit kein zusätzlicher eigener Bedarf.
Mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils erlischt allerdings die Mitversicherung, da sie eine bestehende Ehe voraussetzt (vgl. Göppinger aaO Rdn. 94; Bartsch JZ 1978, 180, 181; für die gesetzliche Krankenversicherung siehe dazu § 176 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVO). Ein eigener zusätzlicher Aufwand für eine Krankenversicherung, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten infolgedessen entstehen kann (Bartsch aaO; Palandt/ Diederichsen BGB 41. Aufl. S 1578 Anm. 3 unter "Krankenversicherung"), ist im vorliegenden Fall von der Klägerin zu 1. indessen nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem ist die Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden bereinigten Einkommens des Beklagten in dem angefochtenen Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.	Der Beklagte erhebt weiter Einwendungen gegen die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Klägers zu 2..
Das Berufungsgericht hat den Kindesunterhalt auf der Grundlage der ermittelten bereinigten Einkünfte des Beklagten in Anlehnung an die Sätze der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Für den Zeitraum vom 1. August bis zu dem 31. Dezember 1979 hat es den (am 28. Februar 1974 geborenen) Kläger zu 2. in die erste Altersstufe der Tabelle (Stand 1. Januar 1979, FamRZ 1978, 854) und den Beklagten nach seinem Einkommen (3 728,52 DM) zunächst in die Einkommensgruppe 6 (Einkommen zwischen 3 loo und 3 9oo DM) eingeordnet. Sodann hat es ausgeführt: Im Hinblick darauf, daß die Tabelle bei der Bemessung der Unterhaltssätze auf die Unterhaltspflicht gegenüber drei Berechtigten abstelle, es hier aber nur um die Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen gehe, erscheine es gerechtfertigt - zu demal der Beklagte mit seinem Einkommen an der oberen Grenze der Einkommensgruppe 6 liege - den Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2. nach der Gruppe 7 mit 33o DM monatlich zu bestimmen. Für ein Einzelkind werde erfahrungsgemäß ein höherer Aufwand betrieben als etwa für zwei Kinder. Der Betrag von 33o DM erhöhe sich noch um den hälftigen Kindergeldanteil (25 DM), da das Kindergeld an den Beklagten ausgezahlt werde. Eine von dem Beklagten behauptete Vereinbarung mit der Klägerin zu 1., nach der das Kindergeld für eine Ausbildungsversicherung des Klägers zu 2. angelegt werden solle, binde den Kläger zu 2. nicht. Inzwischen habe der
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Beklagte die Ausbildungsversicherung im übrigen stornieren lassen.
Für die Monate Januar und Februar 198o hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2. nach denselben Grundsätzen - Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 198o) und Einkommensgruppe 5 statt 4 (2 5oo bis 3 loo DM) für den Beklagten (bei einem Einkommen von 2 871,66 DM) zuzüglich 25 DM Kindergeld - auf 325 DM bemessen.
Für die Zeit ab 1. März 198o hat das Berufungsgericht den Kläger zu 2., der am 28. Februar 198o das sechste Lebensjahr vollendet hatte, in die zweite Altersgruppe der Tabelle eingeordnet und ihm aus diesem Grund den geforderten Unterhaltsbetrag von monatlich 355 DM - einschließlich des hälftigen Kindergeldes - zugebilligt.
a) Die Revision beanstandet zunächst die Einstufung des Beklagten in die jeweils höhere Einkommensgruppe der Tabelle. Sie macht dazu geltend, es gehe nicht an, dem Kläger zu 2. wegen des Fehlens eines dritten Unterhaltsberechtigten höhere Unterhaltsbeträge zuzusprechen und dabei nicht zu berücksichtigen, daß der Klägerin zu 1. zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt der in der Tabelle nicht enthaltene Vorsorgeunterhalt zugebilligt werde.
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Diese Rüge ist nicht begründet. Die Einstufung in eine höhere Gruppe der Tabelle wegen des Vorhandenseins einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten, als sie den Tabellensätzen für den Regelfall zugrundeliegt, entspricht dem Inhalt und der Anwendungsempfehlung der Düsseldorfer Tabelle (vgl.
 Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1979 A Kindesunterhalt -Anmerkung; Stand 1. Januar 198o A Kindesunterhalt Anmerkung 1; Stand 1. Januar 1982 A Kindesunterhalt Anmerkung 1 - FaraRZ 1981, 12o7). Daß sich das Berufungsgericht nach den Grundsätzen dieser Tabelle ausgerichtet hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 614/80). Das Gericht hat hierbei im übrigen den ihm als Tatrichter obliegenden Bemessungsspielraum nicht überschritten. Der Tatsache, daß die Klägerin zu 1. neben dem Elementarunterhalt auch den - in der Düsseldorfer Tabelle nicht gesondert ausgewiesenen - Vorsorgeunterhalt beansprucht, kommt für die Berechnung des Kindesunterhalts keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Umfang des Ehegattenunterhalts wird in der Regel - so auch hier - erst nach dem Abzug des Kindesunterhalts von dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt und beeinflußt die Höhe des Kindesunterhalts daher nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu diesem Punkt mithin rechtlich bedenkenfrei darauf gestützt, daß der Beklagte nur für den Kläger zu 2. und nicht für weitere Kinder Kindesunterhalt zu leisten hat.
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b) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht dem Tabellensatz den hälftigen Anteil des dem Beklagten zufließenden Kindergeldes (mit monatlich 25 DM) hinzugerechnet hat, weil die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung mit der Klägerin zu 1. den Kläger zu 2. nicht binde. Hierzu rügt sie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin zu 1. die gesetzliche Vertreterin des Kindes sei. In dieser Eigenschaft habe sie mit Wirkung für und gegen den Kläger zu 2. mit dem Beklagten vereinbaren können, daß ein Unterhaltsbetrag von monatlich 25 DM zur Tilgung der Prämien der von dem Beklagten für den Kläger zu 2. abgeschlossenen Ausbildungsversicherung verwendet werden solle.
Abgesehen hiervon hält die Revision es für unzutreffend, daß sich der Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes um das Kindergeld erhöhe.
Auch mit dieser Rüge bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg.
Es entspricht zwar grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7o, 151 ff) und - in Anlehnung hieran -den in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen, daß in Fällen, in denen das Kindergeld an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wird, dieser die Hälfte des Kindergeldes, also den Anteil, der dem anderen - sorgeberechtigten -Elternteil zuzurechnen ist, zusätzlich zu dem Barunterhalt für
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das Kind zu zahlen hat (vgl. Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1979 IV 2 FamRZ 78, 854; Hammer Leitlinien Stand Januar 1982 I 15 FamRZ 1981, 1211, 1212; Kölner Unterhaltsrichtlinien Stand 1. Januar 1982 A I 3 a FamRZ 1982, loo, lol).
Der entsprechende Anteil des Kindergeldes gebührt jedoch rechtlich nicht dem Kind selbst (daher zu demindest mißverständlic Hammer Leitlinien aaO), sondern dem (natural-)
unterhaltspflichtigen Elternteil, hier also der Klägerin zu 1). Da es sich mithin nach der Rechtsnatur des Anspruchs um ein eigenes Recht der Klägerin zu 1) handelte, kommt es für die Wirksamkeit einer Verfügung über den Anspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht auf die gesetzliche Vertretungsmacht der Klägerin zu 1. über den Kläger zu 2. an.
Auch wenn der Anspruch auf das anteilige Kindergeld nicht dem Kind, sondern dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusteht, ist es aus Gründen einfacher und reibungsloser Abwicklung zweckmäßig, den Ausgleich des Kindergeldes über den Anspruch d< Kindes durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 198o - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26; vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347/349). In den Fällen, in denen das Kindergeld an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezah: wird, ist es daher nicht ausgeschlossen, daß das anteilige Kindergeld von dem Kind selbst, etwa wenn nur dieses einen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend macht, im Wege der
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Prozeßstandschaft mit eingeklagt werden kann. Andererseits bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der sorgeberechtigte Elternteil seinen Anspruch auf Gewährung des Kindergeldanteils im Einzelfall an das Kind abtreten kann, ohne daß § 181 BGB dem entgegenstände (vgl. BGHZ 59, 236, 24o; Palandt/Heinrichs BGB, 41. Aufl. S 181 Anm. 2 c) und bb)).
Nach dem prozessualen Verhalten der Klägerin zu 1. ist im vorliegenden Fall von einer Abtretung des zunächst ihr zustehenden Anspruchs an den Kläger zu 2. auszugehen.
Als Abtretungsempfänger müßte sich der Kläger zu 2. zwar die gegen den Anspruch bestehenden Einwendungen des Beklagten entgegenhalten lassen (S 4o4 BGB). Die Vereinbarung über die Anlage des Kindergeldes in einer Ausbildungsversicherung für den Kläger zu 2., auf die die Revision ihre Rüge stützt, kann den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht zu Fall bringen. Denn der Beklagte hat die Ausbildungsversicherung nach der Feststellung des Berufungsgerichts storniert. Damit ist die aus der behaupteten Vereinbarung folgende Pflicht zur Prämienzahlung - jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum - aufgehoben worden.
4.	Die Revision des Beklagten wendet sich schließlich gegen die Bemessung des der Klägerin zu 1. nach § 1361 BGB zugebilligten Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 198o, soweit das Berufungsgericht ihr neben dem Elementarunterhalt auch Beträge
 für den Vorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt hat.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. im Ausgangspunkt mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts (ohne Kindergeldanteil) angesetzt. Für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts hat es den sich auf diese Weise ergebenden Betrag von 1 lo2,14 DM (Nettoeinkommen: 2 871,66 DM abzüglich 3oo DM für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 28. Februar 198o, davon 3/7) zunächst - unter Anwendung der von dem OLG Bremen (FamRZ 1979, 121, 126) entwickelten Tabellenwerte (hier: Hinzurechnung von 29 %) - auf eine fiktive Bruttorente hochgerechnet. Sodann hat es 18 % hiervon, also 255,92 DM, als den für den Vorsorgeunterhalt in Betracht kommenden Betrag zugrunde gelegt. In Abweichung von der Auffassung des OLG Bremen hat das Berufungsgericht anschließend den Betrag von 255,92 DM von dem um den Kindesunterhalt bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten (von 2 571,66 DM) abgesetzt und erst hiernach die Quote von 3/7 = 992,46 DM als endgültigen Elementarunterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. festgelegt. Damit ergab sich ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 1 248,38 DM (992,46 DM + 255,92 DM). Die Aufteilung dieses Gesamtbetrages auf den Elementarunterhalt einerseits und den Vorsorgeunterhalt andererseits hat das Berufungsgericht entsprechend dem Begehren der Klägerin zu 1. in der Weise vorgenommen, daß es ihr in erster Linie Elementarunterhalt
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- begrenzt durch die Höhe der 3/7-Quote, die sich ergäbe, wenn kein Vorsorgeunterhalt geltend gemacht worden wäre (hier also 1 lo2,14 DM) - und nur wegen des Restbetrages von 146,24 DM Vorsorgeunterhalt gesprochen hat.
Für die Zeit vom 1. März bis zu dem 2. April 198o ist das Berufungsgericht in derselben Weise vorgegangen. Es hat nunmehr den erhöhten ünterhaltsbetrag für den Kläger zu 2. mit monatlich 33o DM berücksichtigt, danach den vorläufigen Elementarunterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. von 1 o89,28 DM, einen Vorsorgeunterhaltsanspruch von 29o,97 DM und einen endgültigen Elementarunterhaltsbetrag von 981,72 DM errechnet. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme von 1 232,69 DM hat das Gericht wiederum nach dem Begehren der Klägerin zu 1. aufgeteilt und ihr einen Elementarunterhaltsanteil von 1 o89,28 DM sowie einen Vorsorgebetrag von 143,41 DM zuerkannt.
Für die Zeit nach der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 3. April 1980 hat das Berufungsgericht schließlich dieselbe Berechnung vorgenommen, da die Aufteilung der bereinigten Einkünfte des Beklagten auf die - geschiedenen - Eheleute im Verhältnis von 3/7 zu 4/7 den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie während des Getrenntlebens gerecht werde und der Vorsorgeunterhalt auf der Grundlage des S 1578 Abs. 3 BGB ebenfalls nach denselben Grundsätzen
 bemessen sei.
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a)	Gegen die Zubilligung des Vorsorgeunterhalts erhebt die Revision zunächst verfassungsrechtliche Bedenken aus Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG. Diese sind nicht begründet. Der Senat hat sie bereits in dem Urteil vom 25. Februar 1981 (IVb ZR 543/8o - FamRZ 1981, 442, 443) für den Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB und in dem Urteil vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 592/8o - FamRZ 1981, 864, 865) für den nachehelichen Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB für nicht durchgreifend erachtet. Hieran ist festzuhalten.
b)	Die Revision rügt des weiteren, daß die Klägerin zu 1. einen abstrakten Vorsorgeunterhalt geltend mache, ohne darzulegen, in welcher Weise und mit welchem konkreten Kostenaufwand sie ihre Alterssicherung durchführen wolle; schon hieran müsse der geltend gemachte Anspruch auf Leistung von Vorsorgeunterhalt scheitern. Auch diese Rüge greift nicht durch. Wie der erkennende Senat in den bereits erwähnten Urteilen vom 25. Februar und 24. Juni 1981 jeweils der Entscheidung zugrundegelegt hat, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben. Er kann sich vielmehr sowohl im Fall des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch in dem des § 1578 Abs. 3 BGB darauf beschränken, den ihm zustehenden Vorsorgeunterhalts betrag geltend zu machen, um ihn
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 sodann dem gesetzlichen Zweck entsprechend zur Begründung einer angemessenen Alterssicherung zu verwenden.
c)	Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht den Vorsorgeunterhalt zusätzlich zu dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Elementarunterhalt zugesprochen hat. Sie vertritt die Auffassung, da sich die Tabellenwerte insgesamt nicht nach den einzelnen Faktoren des Unterhaltsbedarfs richteten, könne auch nicht für einen einzelnen Bedarfsfall, der noch dazu nach überwiegender Meinung gegenüber dem laufenden Unterhalt nachrangig sei, eine Ausnahme gemacht und daraus ein zusätzlicher Unterhaltsanspruch hergeleitet werden.
Auch hiermit kann die Revision im Ergebnis nicht durchdringen. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 25. Februar 1981 (aaO) näher dargelegt, daß die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung - im Gegensatz zu den sonstigen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung - in den in der Praxis verbreiteten Tabellen und Richtlinienwerten für die Bemessung des Unterhalts nicht enthalten sind. Infolgedessen ist der Vorsorgeunterhalt zusätzlich zu den für die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmten Beträgen zu gewähren, auch wenn diese in Anlehnung an Tabellenwerte ermittelt werden. Das Berufungsurteil begegnet daher aus Rechtsgründen keinen Bedenken, soweit es der Klägerin zu 1. neben dem Elementarunterhalt zusätzliche Beträge für den Vorsorgeunterhalt und
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damit insgesamt von 1 248,38 DM für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 28. Februar 198o sowie 1 232,69 DM für die Zeit ab 1. Märzl98o zuspricht.
d)	Bei der Aufteilung dieser Gesamtunterhaltsbeträge auf den Elementarunterhalt einerseits und den Vorsorgeunterhalt andererseits kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden. Da der Vorsorgeunterhalt der besonderen Zweckbindung unterliegt, die Alterssicherung des Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten, zugleich aber auch den Unterhaltspflichtigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Berechtigten unterhaltsrechtlich zu entlasten, widerspräche es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wenn dem Unterhaltsberechtigten allgemein das Recht zugestanden würde, auch die Vorsorgeunterhaltsbeträge nach freiem Ermessen in erster Linie für den laufenden Unterhalt zu verwenden (vgl. Hampel FamRZ 1979, 249, 257). In Fällen, in denen der nach Ermittlung des Vorsorgeunterhalts verbleibende Elementarunterhalt für den laufenden Unterhaltsbedarf nicht ausreicht, muß allerdings dem laufenden Unterhalt im Verhältnis zu dem Vorsorgeunterhalt Vorrang eingeräumt werden (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO S. 445). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht gestützt. Es hat sich vielmehr zur Begründung der vorgenoramenen Aufteilung darauf berufen, daß die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung "klargestellt" habe, sie begehre in erster Linie den Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt
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lediglich in der dann rechtlich noch in Betracht kommenden Höhe. Dieses Begehren der Klägerin zu 1. ist für die zu treffende Entscheidung nicht verbindlich. Die Klägerin zu 1. ist - im Fall, daß ihr neben dem Vorsorgeunterhalt noch ein ausreichender Elementarunterhalt zugesprochen werden kann - gehalten, den ihr zustehenden Vorsorgeunterhalt insgesamt zweckbestimmt zu verwenden. Der nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts ermittelte Elementarunterhalt für die Klägerin zu 1. beläuft sich für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 28.
Februar 198o auf 992,46 DM und für die Zeit ab 1. März 198o auf monatlich 981,72 DM.
Anhaltspunkte dafür, daß diese Beträge nicht ausreichend wären, um den laufenden Bedarf der Klägerin zu 1. zu decken, sind nicht ersichtlich. Damit bestehen keine Bedenken, die von dem Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung im Rahmen der unverändert bestehen bleibenden Gesamtunterhaltspflicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu berichtigen.
Bs Revision der Klägerin zu l.s
1. Die Klägerin zu 1. greift das Berufungsurteil zunächst insoweit an, als ihr für die Zeit vom 1. August bis zu dem 31. Dezember 1979 kein Vorsorgeunterhalt zugebilligt worden ist, weil sie den Beklagten - nach Auffassung des Berufungsgerichts -nur in Höhe des bezifferten Betrages von 1 263,66 DM in Verzug gesetzt habe. Sie macht dazu geltend, der Berechtigte sei im
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allgemeinen nicht in der Lage, ohne Kenntnis der Verhältnisse des Verpflichteten die gesetzlich begründete Unterhaltsforderung in ihrer genauen Höhe zu ermitteln. Deshalb sei davon auszugehen, daß der Unterhaltsschuldner wegen der gesamten Unterhaltsforderung in Verzug gesetzt werde, wenn der Gläubiger nur einen Mindestbetrag nenne; hierin sei zugleich die Aufforderung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsrente zu erblicken .
Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Klägerin zu 1. in ihrem Aufforderungsschreiben vom 2o. Juli 1979 die begehrte Unterhaltsrente von monatlich 1 263,66 DM weder - erkannbar - als Mindestbetrag behandelt noch überhaupt einen außerdem zu zahlenden Vorsorgeunterhalt erwähnt hat, trifft auch die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht zu. Bei familienrechtlichen Unterhaltsschulden tritt, wie der Senat in einem Fall des S 284 Abs. 2 BGB entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 1981 -IVb ZR 564/8o), Verzug des Verpflichteten nur ein, wenn ihm seine Schuld nicht nur nach ihrer Existenz, sondern auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeter Betrages bekannt ist (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Auf1. S 41 IX 2). Im Fall des § 284 Abs. 1 BGB muß dementsprechend die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnen. Zwar ist eim Zuvielforderung unschädlich. Die Forderung einer geringeren Summe begründet hingegen keinen Verzug auf einen höheren als de
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2 b
begehrten Betrag (vgl. Göppinger aaO Rdn. 13o3).
2. Hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 1980 an stellt die Klägerin die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Vorsorgebetrages - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des gewonnenen Ergebnisses - zur Nachprüfung, und sie beanstandet im übrigen, daß das Berufungsgericht ihr nicht den vollen 3/7-An-teil des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten (1 lo2,14 DM statt 992,46 DM für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 28. Februar 198o und 1 o89,28 DM statt 981,72 DM für die Zeit ab 1. März 198o) als Elementarunterhalt neben dem errechneten Vorsorgeunterhalt zugebilligt hat.
Auch hiermit hat sie keinen Erfolg. Die Art und Weise, in der das Berufungsgericht den Vorsorgeunterhalt ermittelt hat, entspricht in vollem Umfang - sowohl nach dem rechnerischen Ansatz als auch nach der Begründung des gewonnenen Ergebnisses - den Grundsätzen, die der erkennende Senat (nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung) in den Urteilen vom 25. Februar 1981 und vom 24. Juni 1981 zur Bemessung des Vorsorgeunterhalts aufgestellt hat. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
Lediglich bei der Aufteilung der ermittelten Beträge auf den Elementar- und den Vorsorgeunterhalt kann dem Berufungsgericht, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Insoweit ist eine Klar-
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Stellung
 Lohmann
des angefochtenen Urteils geboten.
Seidl
 Krohn
Richter Dr. Blumenröh ist im Urlaub und kan daher nicht unterschreiben.
Lohmann
 Zysk