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BGH · IVb ZR 711/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 711/8

BGHZ: nein EheG § 66 Zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 ff EheG durch einen geschiedenen Ehegatten, der mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei von einer Eheschließung nur absieht, um den Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren. Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Mai 1976 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger unter Nr. 2 zu Unterhaltszahlungen für die beiden ehelichen Kinder verpflichtete und unter Nr. 3, an die Beklagte (damals Klägerin) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 63o DM, beginnend ab 15. Der Verlobte der Beklagten baute im Frühjahr 1978 ein Haus, in dem die Beklagte mit ihm, der gemeinsamen Tochter Nicole und der am 9. Der Kläger begehrt die Abänderung des Prozeßvergleichs vom Mai 1976 und den Wegfall seiner ünterhaltsverpflichtung geg über der Beklagten. Er hat sich mit der im August 1979 erhc benen Klage darauf berufen, daß er inzwischen weniger verdi als im Mai 1976 und außerdem seit November 1979 den Sohn Mi voll unterhalte; demgegenüber werde die Beklagte von ihrem Verlobten unterhalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi da die Beklagte nach dem Vergleich 9oo DM ohne Einfluß auf Unterhaltsverpflichtung des Klägers verdienen könne; diesei Betrag werde nicht erreicht, auch wenn zu dem Arbeitslosem der Beklagten (in Höhe von seinerzeit 364 DM monatlich) eil Entgelt für die Haushaltsführung für ihren Verlobten hinzuc rechnet werde. Oberlandesgericht hat den Prozeßvergleich dahin abgeändert die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß Nr. 3 des Vergleichs ab 1. Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit Wirkung seit Erhebung der Abänderungsklage entfallen lassen, weil sich die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des gegebenen Falles nach Treu und Glauben Unterhaltsrechtlich so behandeln lassen müsse, als habe sie die Ehe mit ihrem Verlobten da der gesetzliche Unterhaltsanspruch gemäß § 67 EheG mit einer Wiederheirat des Berechtigten ende, gelte dies auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Vergleich für das Verhältnis zwischen den Parteien entsprechend? EheRG geschieden worden ist, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach früherem Recht (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. Die Auslegung, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit einer Wiederheirat der Beklagten erlischt, ist auch nach Ansicht des Senats zutreffend. 2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sich, auch wenn sie H.nicht geheiratet habe, gleichwohl gemäß §§ 242, 162 (analog) BGB so behandeln lassen, als sei die Eheschließung erfolgt. seien nämlich, wie beide vor dem Senat bestätigt hätten, spätestens seit März 1978 miteinander verlobt und hätten schon vor dem Hausbau in der früheren Ehewohnung der Parteien zusammengelebt Sie hätten trotz ihres Verlöbnisses und der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes nach ihren übereinstimmenden Angaben die Ehe nicht geschlossen, weil sie im Hinblick auf die Kosten für den Hausbau finanzielle Bedenken hätten. Das bedeute aber im Ergebnis, daß sie die von ihnen beabsichtigte Eheschließung nur aufschöben, um mit Hilfe der Unterleistungen des Klägers den Hausbau zu demindest mitfinanzieren zu können. auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus der geschiedenen Ehe mit einem Einkommen von - dann - rund 1 4oo DM monatlich die neue Familie mit der Tochter Nicole ernähren. Tatsächlich hätten sie die Eheschließung bisher lediglich unterlassen, um in ihrem vermögensrechtlichen Status mit Hilfe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten der Situation des Klägers, der inzwischen ebenfalls ein Haus gebaut habe, in etwa "gleichzuziehen". Unter diesen Umständen hätte die Beklagte mit der Eheschließung ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger verloren. Es entspricht anerkannter Rechtsauffassung, daß sich ein geschiedener Ehegatte einer schweren Verfehlung gegen den Unt« haltsverpflichteten im Sinne von § 66 EheG schuldig macht, \ er mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dal von einer Eheschließung - nur - absieht, um den Unterhaltsai Spruch aus seiner geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (BGH 1 vom 26. Sie schieben die von ihnen beabsichtigte Eheschließung nur auf, um mit Hilfe des ünterhaltsanspruchs der Beklagten den Hausbau des Verlobten H. rungen der Beklagten den Vorzug gegeben hat gegenüber dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, der seine Informationen v< ihr erhielt (BGH Urteil vom 1. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, sich auf die eingetretene Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu berufen, auch wenn er unter Nr. 4 des Vergleichs vom 5. Mai 1976 ausdrücklich auf das Recht einer Abänderung der Unterhaltsvereinbarung nach S 323 ZPO - bis zu einem Eigenverdienst der Beklagten in Höhe von monat- lieh 9oo,— DM - verzichtet hat.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 58f EheG § 242 BGB § 66 EheG § 141 ZPO
EheGEheschließungBerufungsgerichtEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
SS
BGHZ:	nein
 EheG § 66
Zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 ff EheG durch einen geschiedenen Ehegatten, der mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei von einer Eheschließung nur absieht, um den Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren.
BGH, Urt.v. 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/8o - OLG Hamm, AG Lübbecke
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ivb zr 711/80	URTEIL
Verkündet am 26. Mai 1982 Ernst,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Karin
geb.
t
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Edgar
Straße
- Prozeßbevollmächtigter 2
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 198o wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 5. Mai 1976 aus dem Verschulden des Klägers (damals Beklagter) geschieden. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens schlossen sie am 5. Mai 1976 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger unter Nr. 2 zu Unterhaltszahlungen für die beiden ehelichen Kinder verpflichtete und unter Nr. 3, an die Beklagte (damals Klägerin) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 63o DM, beginnend ab 15. Mai 1976 zu zahlen. Unter Nr. 4 des Vergleichs wurde vereinbart:
"Der Beklagte verzichtet bezüglich des an die Klägerin (jetzt Beklagte) zu zahlenden Unterhaltsbetrages zukünftig eine Abänderung im Sinne des § 323 ZPO zu verlangen, es sei denn, daß die Klägerin mehr als 9oo DM netto monatlich verdient."
Der Kläger ist seit Juni 1977 in zweiter Ehe mit der geschiedenen Frau H. verheiratet und hat aus dieser Ehe eine Tochter.
Die Beklagte verlobte sich am 5. März 1977 oder am 5. März 1978 - das Datum ist zwischen den Parteien streitig - mit dem geschiedenen Ehemann der Frau H.. Aus der Verbindung stammt eine am 6. Februar 1979 geborene Tochter. Der Verlobte der Beklagten baute im Frühjahr 1978 ein Haus, in dem die Beklagte mit ihm, der gemeinsamen Tochter Nicole und der am 9. Oktober 1967 geborenen Tochter Michaela aus der Ehe der Parteien lebt. Der Sohn der Parteien, der nach der Ehescheidung zunächst
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ebenfalls bei der Beklagten lebte, zog am 11. November 1979 dem Kläger.
Der Kläger begehrt die Abänderung des Prozeßvergleichs vom Mai 1976 und den Wegfall seiner ünterhaltsverpflichtung geg über der Beklagten. Er hat sich mit der im August 1979 erhc benen Klage darauf berufen, daß er inzwischen weniger verdi als im Mai 1976 und außerdem seit November 1979 den Sohn Mi voll unterhalte; demgegenüber werde die Beklagte von ihrem Verlobten unterhalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi da die Beklagte nach dem Vergleich 9oo DM ohne Einfluß auf Unterhaltsverpflichtung des Klägers verdienen könne; diesei Betrag werde nicht erreicht, auch wenn zu dem Arbeitslosem der Beklagten (in Höhe von seinerzeit 364 DM monatlich) eil Entgelt für die Haushaltsführung für ihren Verlobten hinzuc rechnet werde. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eil gelegt, mit der er ergänzend geltend gemacht hat, die Bekl< unterlasse die Eheschließung mit H. nur, um den gegen ihn, Kläger, gerichteten Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Oberlandesgericht hat den Prozeßvergleich dahin abgeändert die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß Nr. 3 des Vergleichs ab 1. September 1979 entfällt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
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SS
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit Wirkung seit Erhebung der Abänderungsklage entfallen lassen, weil sich die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des gegebenen Falles nach Treu und Glauben Unterhaltsrechtlich so behandeln lassen müsse, als habe sie die Ehe mit ihrem Verlobten
H.	geschlossen.
I.	Das Berufungsgericht ist dabei zunächst davon ausgegangen, daß der Prozeßvergleich vom 5. Mai 1976 den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach §§ 58 ff EheG vertraglich ausgestaltet habe? da der gesetzliche Unterhaltsanspruch gemäß § 67 EheG mit einer Wiederheirat des Berechtigten ende, gelte dies auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Vergleich für das Verhältnis zwischen den Parteien entsprechend? auch die in dem Vergleich getroffene Unterhaltsregelung habe daher zur Voraussetzung, daß die Beklagte keine neue Ehe eingehe.
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden ist, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach früherem Recht (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Es handelt sich danach um einen Anspruch nach SS 58 ff EheG, und
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zwar in der Ausgestaltung, die er durch den Vergleich vom 5. Mai 1976 erfahren hat. Die Auslegung, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit einer Wiederheirat der Beklagten erlischt, ist auch nach Ansicht des Senats zutreffend. Sie wir im übrigen von der Revison nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sich, auch wenn sie H. nicht geheiratet habe, gleichwohl gemäß §§ 242, 162 (analog) BGB so behandeln lassen, als sei die Eheschließung erfolgt. Die Beklagte und H. seien nämlich, wie beide vor dem Senat bestätigt hätten, spätestens seit März 1978 miteinander verlobt und hätten schon vor dem Hausbau in der früheren Ehewohnung der Parteien zusammengelebt Sie hätten trotz ihres Verlöbnisses und der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes nach ihren übereinstimmenden Angaben die Ehe nicht geschlossen, weil sie im Hinblick auf die Kosten für den Hausbau finanzielle Bedenken hätten. Das bedeute aber im Ergebnis, daß sie die von ihnen beabsichtigte Eheschließung nur aufschöben, um mit Hilfe der Unterleistungen des Klägers den Hausbau zu demindest mitfinanzieren zu können. Wenn sie auf den Hausbau verzichteten, könne H. auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus der geschiedenen Ehe mit einem Einkommen von - dann - rund 1 4oo DM monatlich die neue Familie mit der Tochter Nicole ernähren. Nach der Überzeugung des Gerichts hätten die Beklagte und H. schon vor der Geburt ihres Kindes die Ehe geschlossen, wenn
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nicht der ünterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger bestünde. Tatsächlich hätten sie die Eheschließung bisher lediglich unterlassen, um in ihrem vermögensrechtlichen Status mit Hilfe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten der Situation des Klägers, der inzwischen ebenfalls ein Haus gebaut habe, in etwa "gleichzuziehen". Der Kläger sei indessen nicht gehalten, durch seine Unterhaltszahlungen den Hausbau mit zu finanzieren. Wenn in einem Fall, wie er hier vorliege, die Partnerschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem Verlobten finanziell auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann aufgebaut werde, obwohl ohne diesen Unterhaltsanspruch davon auszugehen wäre, daß die Eheschließung entsprechend dem Verlöbnis längst erfolgt wäre, dann sei für die rechtliche Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach Treu und Glauben zu unterstellen, die Eheschließung sei nach dem Verlöbnis und noch vor der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes erfolgt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte mit der Eheschließung ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger verloren. Dies müsse sie sich nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Zwar ist dem Berufungsgericht insoweit nicht zuzustimmen, als es auf dem Weg über §§ 242, 162 BGB (in entsprechender Anwen-
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 dung) das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Verlobten in eine Weise behandelt, die in den rechtlichen Folgen zu einer Gleic Stellung mit einer geschlossenen Ehe führen könnte (vgl* dazu ausführlich BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 -FamRZ 198o, 4o ff; Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Wie der Bunc gerichtshof in dem Urteil vom 26. September 1979 (aaO) ausgeführt hat, ist ein Fall der hier vorliegenden Art vielmehr n; der Verwirkungsvorschrift des § 66 EheG zu beurteilen. Diese Vorschrift kommt auch dann zu dem Zuge, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch - wie hier - vertraglich näher geregelt worden ist, ohne daß er damit die Eigenschaft eines gesetzlichen Anspruchs verloren hat (BGB-RGRK Wüstenberg/Koeniger lo./ll. Aufl. EheG § 66 Anm. 33; von Godin EheG 195o Anm. zu § 66; Hoffmann-Stephan EheG 2. Aufl. S 66 Rdn. 3).
Es entspricht anerkannter Rechtsauffassung, daß sich ein geschiedener Ehegatte einer schweren Verfehlung gegen den Unt« haltsverpflichteten im Sinne von § 66 EheG schuldig macht, \ er mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dal von einer Eheschließung - nur - absieht, um den Unterhaltsai Spruch aus seiner geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (BGH 1 vom 26. September 1979 aaO m.w.N.; ebenso jetzt: Göppinger/ Stöckle aaO Rdn. 1343) .
Diese Voraussetzungen liegen nach den von dem Berufungsgeri
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getroffenen - von der Revision nicht angegriffenen -tatsächlichen Feststellungen hier vor. Nach diesen Feststellungen haben sich die Beklagte und H. spätestens im März 1978 miteinander verlobt, und sie betrachten die Verlobung als gegenseitiges Eheversprechen, mit dem sie den ernstlichen Willen bekundet haben, die Ehe miteinander einzugehen (vgl. Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1297 Rdn. 4). Sie schieben die von ihnen beabsichtigte Eheschließung nur auf, um mit Hilfe des ünterhaltsanspruchs der Beklagten den Hausbau des Verlobten H. zu demindest mitfinanzieren zu können. Einen sonstigen der beabsichtigten Eheschließung entgegenstehenden Grund hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang allerdings geltend, die Beklagte habe in der Berufungserwiderung vorgetragen, sie wolle nicht wieder heiraten; über diese Erklärung habe das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hatte zwar durch ihren Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen, die Vermögensverhältnisse bei ihr und Herrn H. seien derzeit so, daß nicht geheiratet werden könne, sie beabsichtigte auch nicht wieder zu heiraten. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat sie diese Erklärung jedoch, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht - auch nicht sinngemäß - wiederholt. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den persönlichen Erklä-
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rungen der Beklagten den Vorzug gegeben hat gegenüber dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, der seine Informationen v< ihr erhielt (BGH Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LI § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 179/63 -VersR 1965, 287, 288; Urteil vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969, 58, 59).
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Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, sich auf die eingetretene Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu berufen, auch wenn er unter Nr. 4 des Vergleichs vom 5. Mai 1976 ausdrücklich auf das Recht einer Abänderung der Unterhaltsvereinbarung nach S 323 ZPO - bis zu einem Eigenverdienst der Beklagten in Höhe von monat- lieh 9oo,— DM - verzichtet hat. Hierdurch wird eine Berufung auf die Verwirkung des Anspruchs nicht ausgeschlossen.
Lohmann	Seidl	Richter	Dr. Blumenrohr
 ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
 Krohn
Zysk