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BGH · IVb ZR 697/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 697/8

a) Für die Vollstreckungsabwehrklage eines in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin) lebenden Schuldners gegen das Urteil eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik sind die Gerichte der Bundesrepublik interlokal zuständig. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr St’S' Februar 1967 die Vaterschaft des in Berlin (West) lebenden (jetzigen) Klägers festgestellt und dieser zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich loo MDN (Mark der Deutschen Notenbank) an das Kind zu Händen der (jetzigen) Beklagten verurteilt. Aus diesem Urteil hat die Beklagte im Jahre 1979 wegen eines Unterhaltsrückstands von 3 6oo DM gegen den Kläger in Berlin (West) die Zwangsvollstreckung betrieben. Das Berufungsgericht hat die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik für die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage verneint. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es durch die Vorschrift des S 512 a ZPO nicht an der Nachprüfung gehindert war, ob das Landgericht seine interlokale Zuständigkeit zu Recht bejaht hatte. Andererseits handelt es sich bei der Abgrenzung >r Zuständigkeit zwischen den Gerichten der Bundesrepublik und ?r DDR nicht um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit, die jsschließlich den dafür geltenden Regeln unterworfen wäre. Diese Gründe sprechen ebenso wie bei der internationalen Zuständigkeit dafür, die für die Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit nach SS 512 a, 549 Abs. 2 ZPO geltenden Schranken nicht auf die interlokale Zuständigkeit auszudehnen. Das Berufungsgericht hat die Verneinung der interlokalen Zuständigkeit wie folgt begründet: Das Landgericht Berlin sei nicht das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges im Sinne des S 767 Abs. 1 ZPO gewesen. Seine Zuständigkeit sei auch nicht dadurch begründet worden, daß sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil eines Gerichts der DDR richtet. Ein konkurrierender Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) sei nur gegeben, wenn das in der DDR zuständige Gericht eine Sachentscheidung abgelehnt oder eine nicht anzuerkennende Entscheidung erlassen habe. 1. Die Prüfung der (originären) interlokalen Zuständigkeit erübrigt sich nicht infolge der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Januar 1979 - V ZR 75/76 - NJW 1979, llo4 m.w.N.), bedarf keiner Erörterung, weil die Beklagte das Fehlen der interlokalen Zuständigkeit von Anfang an und auch noch im Verfahren vor dem Landgericht gerügt hat. gegen das Urteil eines Gerichts der DDR die Gerichte der Bundesrepublik interlokal zuständig sind, finden sich bisher in Rechtsprechung und Literatur nur wenige Äußerungen, wobei die Meinungen - insbesondere für Urteile, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozeßordnung der DDR am 1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik verneint (NJW 1961, 1777), jedoch in einer weiteren Entscheidung (FamRZ 1979, 313) wie das Kammergericht im vorliegenden Verfahren eine konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik angenommen für den Fall, daß das in der DDR zuständige Gericht eine Sachentscheidung abgelehnt oder eine nicht anzuerkennende Sachentscheidung erlasen hat (ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 2o. Die Frage ist dahin zu entscheiden, daß eine (konkurrierende) interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik besteht, und zwar ohne die oben genannte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Berufungsgericht vertretene Einschränkung. Die interlokale Zuständigkeit ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Urteil des Gerichts der DDR, gegen das sich die Vollstreckungsabwehrklage richtet, nach dem 1. a) Aus der Regelung des § 767 Abs. 1 ZPO, nach der die Vollstreckungsabwehrklage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erheben ist, läßt sich kein Ausschluß der interlokalen Zuständigkeit entnehmen. Damit wird unmittelbar nur die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit für die Vollstreckungsabwehrklage innerhalb der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik geregelt. Ob daraus auch Folgerungen für die interlokale (und internationale) Zuständigkeit abgeleitet werden können, ist durch eine Auslegung des Gehalts der Vorschrift zu ermitteln (BGHZ 44, 46, 47 f.). Davon geht im übrigen auch die Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit aus: Wenn aus § 767 Abs. 1 ZPO ein Verzicht auf die Gerichtsbarkeit für Vollstreckungsabwehrklagen in den Fällen abzuleiten wäre, in denen der Vorprozeß nicht vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geführt worden ist, dann müßte auch die internationale Zuständigkeit insoweit verneint werden. Juli 198o - IVb ARZ 533/8o - NJW 198o, 2o25) - anerkannten Grundsatz, der auch in die Ausführungsregelungen zu den Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen übernommen worden ist (vgl. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in Fällen, in denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels im Inland betrieben wird oder bereits erfolgt ist, für die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO nach den schon unter a) dargelegten Grundsätzen gegeben, und zwar unabhängig davon, ob sie auch für den Vorprozeß bestanden hatte. Der Bundesgerichtshof ist deshalb in seiner Rechtsprechung seit jeher davon ausgegangen, daß auch Urteile von Gerichten der DDR als Ausfluß einer anderen Gerichtsbarkeit und Staatsgewalt der Anerkennung in der Bundesrepublik bedürfen, um hier Rechtswirkungen auslösen zu können (u.a.: BGHZ 2o, 323, 334; 3o, 1, 5). Die Entbehrlichkeit eines Vollstreckbarkeitsverfahrens für DDR-Urteile kann aber nicht dazu führen, einem Einwohner der Bundesrepublik den Schutz der inländischen Gerichtsbarkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage zu versagen. Allerdings kann in einem solchen Fall für die Zuständigkeit innerhalb der Bundesrepublik die Vorschrift des S 767 Abs. 1 ZPO nicht eingreifen, weil es an einem (inländischen) Prozeßgericht fehlt. 3. Da die interlokale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits aus den dargelegten Gründen allgemein gegeben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf das Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren, daß eine von ihm in der DDR erhobene Vollstreckungsabwehrklage vom Kreisgericht Neubrandenburg während des Revisionsverfahrens rechtskräftig mangels Zuständigkeit der Gerichte der DDR abgewiesen worden sei.

Zitierte Normen: § 39 ZPO
ZuständigkeitDDRBundesrepublikZPOVollstreckungsabwehrklageKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:	ja
ZPO §§ 512 a, 549 Abs. 2, 122 Abs. 2, 767 Abs. 1
a)	Für die Vollstreckungsabwehrklage eines in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin) lebenden Schuldners gegen das Urteil eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik sind die Gerichte der Bundesrepublik interlokal zuständig.
b)	Die interlokale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
BGH, Urt.v. 5. Mai 1982 - IVb ZR 697/8o - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 697/8o	URTEIL
Verkündet am 5. Mai 1982 Ernst,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Diplom-Kaufmann Joachim
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H
Istraße
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ursula H
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 St’S'
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Juli 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

3	-Tatbestand:
Die in der DDR lebende Beklagte ist die Mutter eines dort am 2o. März 1953 geborenen nichtehelichen Kindes. Auf ihre Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts Malchin (DDR) vom 17. Februar 1967 die Vaterschaft des in Berlin (West) lebenden (jetzigen) Klägers festgestellt und dieser zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich loo MDN (Mark der Deutschen Notenbank) an das Kind zu Händen der (jetzigen) Beklagten verurteilt. Aus diesem Urteil hat die Beklagte im Jahre 1979 wegen eines Unterhaltsrückstands von 3 6oo DM gegen den Kläger in Berlin (West) die Zwangsvollstreckung betrieben.
Mit der vorliegenden, beim Amtsgericht Schöneberg erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 17. Februar 1967 für unzulässig zu erklären; zur Begründung hat er sich in erster Linie auf Verjährung des titulierten Anspruchs berufen. Das Amtsgericht hat sich im Hinblick auf den Streitwert für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.
Dieses hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - stattgegeben, soweit der Kläger für die Zeit bis 31. Dezember 1974 zur Unterhaltszahlung verurteilt war. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger
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die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik für die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage verneint. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es durch die Vorschrift des S 512 a ZPO nicht an der Nachprüfung gehindert war, ob das Landgericht seine interlokale Zuständigkeit zu Recht bejaht hatte.
1.	Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit ist anerkannt, daß sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 44, 46 und std. Rspr.; aus neuerer Zeit: Urteile vom 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77 - JZ 1979, 231 und vom 23. Oktober 1979 - KZR 21/78 - NJW 198o, 1224).
2.	Im vorliegenden Fall sind die für die internationale Zuständigkeit geltenden Grundsätze nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um die Abgrenzung gegenüber der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts geht. Die DDR ist auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages vom 21. Dezember 1972 (BGBl

5	-
 )73 II 423) im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland izusehen; ihre Gerichte sind deutsche Gerichte (BVerfGE 36, 1, 1, 3o; 37, 57, 64; ebenso zur Rechtslage vor Abschluß des rundlagenvertrages: BGHZ 34, 134, 136 m.w.N.; vgl. auch 3H, Beschluß vom lo. Januar 1979 - IV ZB 19/77 - NJW 1979,
3o6, 15o7). Andererseits handelt es sich bei der Abgrenzung >r Zuständigkeit zwischen den Gerichten der Bundesrepublik und ?r DDR nicht um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit, die jsschließlich den dafür geltenden Regeln unterworfen wäre. In ?iden deutschen Staaten besteht keine einheitliche Rechts-
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Eilege. Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit sind in beiden Staaten ärschieden (BGHZ 2o, 323, 333 ff.; 3o, 1, 5 f.; 34, 134,
37; vgl. auch Art. 6 des Grundlagenvertrages und dazu iferfGE 36, 1, 16, 28). Auch inhaltlich unterscheiden sich die »weils geltenden Rechtsordnungen erheblich. Es bedarf daher ar Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik gegenüber srjenigen der DDR nach besonderen Regeln. Diese müssen nicht urchweg den Grundsätzen entsprechen, die für die Abgrenzung egenüber ausländischen Gerichtsbarkeiten gelten. Abweichungen önnen sich insoweit aus dem besonderen Verhältnis (der "beson-eren rechtlichen Nähe") ergeben, in dem beide deutschen Staa-en zueinander stehen (vgl. dazu BVerfGE 36, 1, 23, 28).
ür die verfahrensrechtliche Nachprüfung der interlokalen Zu-tändigkeit müssen jedoch die insoweit für die internationale uständigkeit entwickelten Grundsätze entsprechend angewandt
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werden. Das Interesse der Parteien, sich der einen oder der anderen der beiden deutschen Gerichtsbarkeiten zu unterwerfen, steht dem entsprechenden Interesse bei der Alternative zwischen einer deutschen und einer ausländischen Gerichtsbarkeit wesentlich näher als dem Bestreben, lediglich ein örtlich günstiger gelegenes Gericht anrufen zu können. Auch sind von der Bestimmung der interlokalen Zuständigkeit ähnlich wie bei der internationalen Zuständigkeit Belange der innerstaatlichen Rechtspflege betroffen. Diese Gründe sprechen ebenso wie bei der internationalen Zuständigkeit dafür, die für die Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit nach SS 512 a, 549 Abs. 2 ZPO geltenden Schranken nicht auf die interlokale Zuständigkeit auszudehnen. Diese ist vielmehr wie die internationale Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
II. Das Berufungsgericht hat die Verneinung der interlokalen Zuständigkeit wie folgt begründet: Das Landgericht Berlin sei nicht das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges im Sinne des S 767 Abs. 1 ZPO gewesen. Seine Zuständigkeit sei auch nicht dadurch begründet worden, daß sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil eines Gerichts der DDR richtet. Solche Urteile seien, jedenfalls wenn sie vor dem 1. Januar 1976 ergangen seien, als inländische Urteile anzusehen, denn erst zu diesem Zeitpunkt sei durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozeßordnung der DDR die bis dahin noch teilweise vorhanden gewesene Rechtseinheit der Bundesrepublik

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und der DDR beseitigt worden. Ein konkurrierender Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) sei nur gegeben, wenn das in der DDR zuständige Gericht eine Sachentscheidung abgelehnt oder eine nicht anzuerkennende Entscheidung erlassen habe.
Diesen Ausführungen kann der Senat weder in der Begründung noch im Ergebnis folgen.
1.	Die Prüfung der (originären) interlokalen Zuständigkeit erübrigt sich nicht infolge der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Diese betraf nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Auf die interlokale Zuständigkeit konnte sie sich nicht auswirken. Auch sonst ist die interlokale Zuständigkeit nicht während des Verfahrens begründet worden. Die Frage, ob dies durch rügelose Verhandlung der Beklagten entsprechend § 39 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. für die internationale Zuständigkeit: BGH, Urteil vom 26. Januar 1979 - V ZR 75/76 - NJW 1979, llo4 m.w.N.), bedarf keiner Erörterung, weil die Beklagte das Fehlen der interlokalen Zuständigkeit von Anfang an und auch noch im Verfahren vor dem Landgericht gerügt hat.
2.	Zu der Frage, ob für die Vollstreckungsabwehrklage eines in der Bundesrepublik (einschließlich Berlin) lebenden Schuldners
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gegen das Urteil eines Gerichts der DDR die Gerichte der Bundesrepublik interlokal zuständig sind, finden sich bisher in Rechtsprechung und Literatur nur wenige Äußerungen, wobei die Meinungen - insbesondere für Urteile, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozeßordnung der DDR am 1. Januar 1976 ergangen sind - auseinandergehen. Beitzke hat in JZ 1958, 53 die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik - jedenfalls für einen auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung - bejaht, nachdem er zunächst dem gegenteiligen Standpunkt in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn (JZ 1957, 384, 385) nicht entgegengetreten war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik verneint (NJW 1961, 1777), jedoch in einer weiteren Entscheidung (FamRZ 1979, 313) wie das Kammergericht im vorliegenden Verfahren eine konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik angenommen für den Fall, daß das in der DDR zuständige Gericht eine Sachentscheidung abgelehnt oder eine nicht anzuerkennende Sachentscheidung erlasen hat (ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 2o. Auf1• S 767 Rdn. 47). Für nach dem 1. Januar 1976 ergangene Urteile von Gerichten der DDR wird zu dem Teil befürwortet, diese wie Urteile ausländischer Gerichte zu behandeln (u.a.: OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 313; Stein/Jonas/Münzberg aaO Rdn. 144 vor § 7o4 ZPO; a.A.t Zöller/Geimer, ZPO 13.
Auf1• S 722 Anm. III 3).

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Die Frage ist dahin zu entscheiden, daß eine (konkurrierende) interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik besteht, und zwar ohne die oben genannte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Berufungsgericht vertretene Einschränkung. Die interlokale Zuständigkeit ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Urteil des Gerichts der DDR, gegen das sich die Vollstreckungsabwehrklage richtet, nach dem 1. Januar 1976 ergangen ist.
a) Aus der Regelung des § 767 Abs. 1 ZPO, nach der die Vollstreckungsabwehrklage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erheben ist, läßt sich kein Ausschluß der interlokalen Zuständigkeit entnehmen. Damit wird unmittelbar nur die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit für die Vollstreckungsabwehrklage innerhalb der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik geregelt. Ob daraus auch Folgerungen für die interlokale (und internationale) Zuständigkeit abgeleitet werden können, ist durch eine Auslegung des Gehalts der Vorschrift zu ermitteln (BGHZ 44, 46, 47 f.). Der Zuweisung der Vollstreckungsabwehrklage an das erstinstanzliche Gericht des Vorprozesses liegt im wesentlichen die Erwägung zugrunde, daß dieses Gericht mit der Sache bereits befaßt war und deshalb damit vertraut ist. Es handelt sich dabei um eine Zweckmäßigkeitserwägung, die eine Abweichung von der sonst nach allgemeinen Regeln eintretenden Zuständigkeit innerhalb der inländischen Gerichtsbarkeit rechtfertigt, aber kein tragender Grund dafür sein kann, die eigene
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-	an sich gegebene - Gerichtsbarkeit und den damit verbundenen Schutz der ihr unterworfenen Bürger einzuschränken.
Davon geht im übrigen auch die Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit aus: Wenn aus § 767 Abs. 1 ZPO ein Verzicht auf die Gerichtsbarkeit für Vollstreckungsabwehrklagen in den Fällen abzuleiten wäre, in denen der Vorprozeß nicht vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geführt worden ist, dann müßte auch die internationale Zuständigkeit insoweit verneint werden. Insoweit ist jedoch schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß
-	im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens nach SS 722, 723 ZPO und gegebenenfalls auch noch später mit einer gesonderten Klage - im Inland Einwendungen nach S 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können (RGZ 13, 347? 114, 171, 173; 165, 374,
379 f.; RG JW 19o4, 41; Gruchot 48, 829). Es handelt sich dabei um einen heute allgemein - auch in der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. Juli 198o - IVb ARZ 533/8o - NJW 198o, 2o25) - anerkannten Grundsatz, der auch in die Ausführungsregelungen zu den Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen übernommen worden ist (vgl. etwa S 4 des Ausführungsgesetzes vom 18. Juli 1961 zu dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961 I lo33, und die Begründung zu dem Entwurf dieser Vorschrift, BT-Drucks. III/2584 S. 7).
 
b) Wenn besondere Regelungen für die interlokale Zuständigkeit fehlen, muß die Lücke durch eine analoge Anwendung der Regeln für die internationale Zuständigkeit geschlossen werden, soweit nicht die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen beiden deutschen Staaten gegenüber dem Verhältnis zu dem Ausland abweichende Regeln erfordern (BGHZ 2o, 323, 334).
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in Fällen, in denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels im Inland betrieben wird oder bereits erfolgt ist, für die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO nach den schon unter a) dargelegten Grundsätzen gegeben, und zwar unabhängig davon, ob sie auch für den Vorprozeß bestanden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die interlokale Zuständigkeit st-eht nicht entgegen, daß die Gerichte der DDR deutsche Gerichte sind. Die Gerichtsbarkeit in beiden deutschen Staaten kann weder im Hinblick auf die Zuständigkeitsregeln, noch in sonstiger Hinsicht als einheitlich begriffen werden (s.o. I 2). Der Bundesgerichtshof ist deshalb in seiner Rechtsprechung seit jeher davon ausgegangen, daß auch Urteile von Gerichten der DDR als Ausfluß einer anderen Gerichtsbarkeit und Staatsgewalt der Anerkennung in der Bundesrepublik bedürfen, um hier Rechtswirkungen auslösen zu können (u.a.: BGHZ 2o, 323, 334; 3o, 1, 5). Die besondere Verbundenheit der beiden deutschen Staaten hat nach der bisher herrschenden Auffassung allerdings zur Folge, daß DDR-Urteile
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grundsätzlich anzuerkennen sind (BGHZ 2o, 323, 334 f.) und daß aus ihnen in der Bundesrepublik vollstreckt werden kann, ohne daß es einer Vollstreckbarerklärung nach SS 722, 723 ZPO bedarf (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 4o. Aufl. § 328 Einf. A m.w.N.? soweit neuerdings die Anwendung der SS 722, 723 ZPO auf DDR-ürteile aus der Zeit nach dem 1. Januar 1976 gefordert wird - s.o. II 2 - bedarf dies hier keiner Prüfung, weil der vorliegende Titel aus der Zeit vorher stammt). Die Entbehrlichkeit eines Vollstreckbarkeitsverfahrens für DDR-Urteile kann aber nicht dazu führen, einem Einwohner der Bundesrepublik den Schutz der inländischen Gerichtsbarkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage zu versagen. Wenn die Vollstreckung des Titels durch die inländische Staatsgewalt ermöglicht wird, muß auch der dagegen vorgesehene Rechtsschutz nach den allgemein geltenden innerstaatlichen Regeln gewährt werden. In dieser Erwägung findet die Zulassung der Vollstreckungsabwehrklage im Inland auch in den Fällen, in denen die Titel einer Vollstreckbarerklärung nach SS 722, 723 ZPO bedarf, ihre eigentliche Rechtfertigung. Das Fehlen eines solchen Verfahrens führt daher nicht zu dem Ausschluß der interlokalen Zuständigkeit.
Allerdings kann in einem solchen Fall für die Zuständigkeit innerhalb der Bundesrepublik die Vorschrift des S 767 Abs. 1 ZPO nicht eingreifen, weil es an einem (inländischen) Prozeßgericht fehlt. Diese Lücke kann aber durch eine entsprechende Anwendung der für das Vollstreckbarkeitsverfahren geltenden
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Zuständigkeitsregel des § 722 Abs. 2 ZPO geschlossen werden (ebenso Beitzke JZ 1958, 53).
3. Da die interlokale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits aus den dargelegten Gründen allgemein gegeben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf das Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren, daß eine von ihm in der DDR erhobene Vollstreckungsabwehrklage vom Kreisgericht Neubrandenburg während des Revisionsverfahrens rechtskräftig mangels Zuständigkeit der Gerichte der DDR abgewiesen worden sei.
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III. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen würden, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Lohmann	Seidl	Blumenrohr
 Macke	Nonnenkamp