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BGH · IVb ZR 683/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 683/80

Oktober gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Lehrerin Ruth beide wohnhaft Straße Kal Klägerin und Revisions beklagte, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie lebt bei ihrer Mutter. Die Klägerin hat mit der Klage für die Zeit von Februar bis Mai 1979 monatlich weitere 95 DM, für die Zeit von Juni bis September 1979 monatlich weitere 65 DM und ab Oktober 1979 laufend monatlich weitere 125 DM über die freiwillig gezahlten Beträge hinaus geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Barunterhalts auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten abgestellt. April 1981 - IVb ZR 587/80 -NJW 1981, 1559 = FamRZ 1981, 5^3 bestimmt sich der Barunterhaltsbedarf des Kindes Jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten barunterhaltspflichtigen Eltemteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin und ihr daraus erzieltes Arbeitseinkommen begründeten keine Verpflichtung für sie, sich abweichend von der Regel des § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB am Barunterhalt der Klägerin zu beteiligen. An dieser Gleichwertigkeit ändert sich durch eine Erwerbstätigkeit des das Kind versorgenden Eltemteils nichts, solange dieser die Kindesbetreuung weiterhin in vollem Umfange wahmimmt (Urteil vom 28. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural-und Barunterhalt trotz einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils gilt selbst dann, wenn dieser sich bei der Pflege eines noch unselbständigen ehelichen Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient (Urteil vom 8. Nach den Feststellungen des Tatrichters liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mutter es wegen ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin an der altersentsprechend erforderlichen Betreuung der Klägerin habe fehlen lassen. An der Heranziehung allein des Beklagten zu dem Barunterhalt der Klägerin ändert sich entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb etwas, weil ihn Unterhaltsverpflichtungen im Zusammenhang mit seiner neuen Ehe treffen.

Zitierte Normen: § 1606 BGB
KindMutterEheKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 683/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. April 1982
Emst
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Lehrers Hartmut
a.
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Schülerin Christine J| geboren am 14. Oktober gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Lehrerin Ruth
 beide wohnhaft
 Straße
Kal
 Klägerin und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr. v.
2
3
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1982 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie lebt bei ihrer Mutter. Dieser obliegt die elterliche Sorge. Die Mutter erhält auch das staatliche Kindergeld.
Beide Eltern der Klägerin sind als Lehrer berufstätig. Die Mutter erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.816 DM, der Beklagte ein solches von 2.965 DM. Der Beklagte ist eine zweite Ehe eingegangen, aus der eine 197^ geborene Tochter hervorgegangen ist. Seine Ehefrau übt keine Berufstätigkeit aus. Ein Sohn aus ihrer ersten Ehe lebt mit im Haushalt.
Der Beklagte zahlte der Klägerin vom 1. Februar bis 31. Mai 1979 monatlich 200 DM und ab Juni 1979 monatlich 230 DM Unterhalt.
 
Die Klägerin hat mit der Klage für die Zeit von Februar bis Mai 1979 monatlich weitere 95 DM, für die Zeit von Juni bis September 1979 monatlich weitere 65 DM und ab Oktober 1979 laufend monatlich weitere 125 DM über die freiwillig gezahlten Beträge hinaus geltend gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Barunterhalts auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten abgestellt.
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dem Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 -NJW 1981, 1559 = FamRZ 1981, 5^3 bestimmt sich der Barunterhaltsbedarf des Kindes Jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten barunterhaltspflichtigen Eltemteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen. So liegt der Streitfall. Auch die Ausrichtung des Barunterhalts an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle und die Jeweils hälftige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes bieten keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken; insoweit wird das Berufungs
 urteil von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin und ihr daraus erzieltes Arbeitseinkommen begründeten keine Verpflichtung für sie, sich abweichend von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB am Barunterhalt der Klägerin zu beteiligen. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen stellt die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB klar, daß der das minderjährige unverheiratete Kind betreuende Eltemteil durch dessen Pflege und Erziehung in der Regel seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt und die damit erbrachten Fürsorgeleistungen den Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind (Urteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 -NJW 1980, 2306 = FamRZ 1980, 99*0. An dieser Gleichwertigkeit ändert sich durch eine Erwerbstätigkeit des das Kind versorgenden Eltemteils nichts, solange dieser die Kindesbetreuung weiterhin in vollem Umfange wahmimmt (Urteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - NJW 1981, 923 = FamRZ 1981, 347). Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural-und Barunterhalt trotz einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils gilt selbst dann, wenn dieser sich bei der Pflege eines noch unselbständigen ehelichen Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient (Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1559 = FamRZ 1981, 543).
Mit diesen Grundsätzen, von denen abzugehen die Erwägungen der Revision keinen Anlaß bieten, stimmt die
 
Entscheidung des Berufungsgerichts im Streitfall überein. Nach den Feststellungen des Tatrichters liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mutter es wegen ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin an der altersentsprechend erforderlichen Betreuung der Klägerin habe fehlen lassen. Der Auffassung der Revision, daß eine volle Betreuungsleistung neben der Berufstätigkeit als Lehrerin nicht möglich sei, kann nicht beigepflichtet werden (vgl. den Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Juli 1980 aaO zugrunde lag).
An der Heranziehung allein des Beklagten zu dem Barunterhalt der Klägerin ändert sich entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb etwas, weil ihn Unterhaltsverpflichtungen im Zusammenhang mit seiner neuen Ehe treffen. Dadurch wird die entsprechend den beiderseitigen Erwerbsverhältnissen grundsätzlich hälftige Unterhaltsbelastung beider Eltemteile (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) nach den vorliegenden Verhältnissen noch nicht verändert.
Seidl	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp