BGH · IVb ZR 681/81 vom 07.04.1982
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen« Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht dessen Verbindlichkeiten, die aus verschiedenen, während des Zusammenlebens der Eheleute aufgenommenen Krediten herrühren und sich infolge der hohen Zinssätze ständig - zuletzt auf über 65.000,- DM erhöht haben, durch den Abzug eines monatlichen Betrages Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Leistungsfähigkeit eines UnterhaltsSchuldners grundsätzlich dadurch beeinflußt wird, wieweit er anderweitigen Verbindlichkeiten ausgesetzt ist. Es hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß Schuldverpflichtungen, die während des ehelichen Zusammenlebens einverständlich eingegangen worden seien, bei der Unterhaltsbemessung im Umfange angemessener Tilgungsraten vom laufenden Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen seien. Indessen habe der Beklagte im Jahre 1979 zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten lediglich die Beträge aufgebracht, die ihm im Wege der Lohnpfändung einbehalten worden seien und die im gesamten Jahr 4.051,51 DH oder monatlich rund 337,50 EM ausgemacht hätten. In einem solchen Fall, in dem der Unterhaltspflichtige keinen abweichenden, tatsächlich eingehaltenen Plan zur Tilgung seiner Schulden habe und nach seinen Einkommensverhältnissen auch nicht haben könne, sei ihm zuzu demuten, sich auch weiterhin auf Leistungen an die Gläubiger in Höhe des pfändbaren Teiles seines laufenden Nettoeinkommens zu beschränken. Da sich der pfändbare Betrag beim Beklagten auf monatlich 337,50 IM belaufe und auch in Zukunft durchschnittlich belaufen werde, sei das der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende Erwerbseinkommen des Beklagten im Hinblick auf die bestehenden Verbindlichkeiten nur um diesen Betrag zu mindern. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23) dargelegt hat, auch für die Berücksichtigung von Schulden, die bereits zur Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten entstanden sind und aus der gemeinsamen Lebensführung herrühren, der aus § 1361 Abs. 1 BGB abzuleitende Grundsatz, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Trennung weder schlechter noch besser gestellt werden soll (aaO S. Dies spricht, wenn der Unterhaltspflichtige, wie im vorliegenden Fall, in den Jahren vor der Trennung von sich aus keine planmäßigen Zahlungen auf seine Schulden vorgenommen hat und es deshalb lediglich zu einer Rückführung der Verbindlichkeiten im Wege fortlaufender Lohnpfändungen gekommen ist, in der Tat dafür, bei der Unterhaltsbemessung die Leistungsfähigkeit nur im bisherigen Ausmaß als durch die bestehenden Verbindlichkeiten beeinflußt anzusehen und das einzusetzende Einkommen lediglich um die Pfändungsbeträge zu vermindern. Indessen ist bei der Unterhaltsbemessung ein objektiver Maßstab anzulegen und derjenige Lebensstandard entscheidend, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint, so daß weder eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung noch ein übertriebener Aufwand zählt (vgl. Unter diesen Umständen kann es auch in der Frage, wie hoch die Tilgungsraten zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Schulden anzusetzen sind, nicht allein und ausschlaggebend darauf ankommen, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige die Schulden bislang laufend abgetragen hat. rend des Zusammenlebens ein nach objektiven Maßstäben unvertretbar geringer Teil des Einkommens zur Rückführung der Verbindlichkeiten aufgewendet worden ist, so kann der Unterhaltspflichtige nicht auch für die Zukunft daran festgehalten und bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit auch dann nur in Höhe der bisherigen Beiträge entlastet werden, wenn er nunmehr zur Zahlung angemessener Tilgungsraten entschlossen ist. Oktober 1981 (aaO) ausgeführt, es sei zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte, und auf einen vernünftigen Tilgungsplan abzustellen. Im vorliegenden Fall ist es angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten zu einer den Schuldenstand vermindernden Tilgung außerstande gesehen hat. Unter diesen Umständen hat die Beurteilung des Oberlandesgerichts zur Folge, daß der Schuldner für die Dauer seiner Unterhalts Pflicht nicht nur außerstande ist, die bereits bestehenden Schulden zurückzuführen, sondern auch die Möglichkeit verliert, wenigstens die laufend anfallenden Schuldzinsen in größtmöglichem Umfang zu begleichen und damit gegen ein wei- Das führt im Ergebnis dazu, daß der Unterhalt, den das Berufungsgericht den Klägern zugebilligt hat, teilweise mit den Mitteln aus einer weiteren ständig wachsenden Verschuldung des Beklagten aufzubringen ist. Zwar ist ein UnterhaltsSchuldner nicht von vornherein der Pflicht enthoben, durch die Aufnahme eines Kredites,insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens, Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. Zu dieser Abwägung der Belange, insbesondere zur tatrichterlichen Feststellung des Betrages, um den das Einkommen des Beklagten hiernach im Hinblick auf seine Zinslast zu mindern ist, muß der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen Entscheidung der Sache kann das Oberlandesgericht hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit der Klägerin zu 1.trotz der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zugemutet werden kann, einen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen, auf die Grundsätze zurückgreifen, die der Senat im Urteil vom 7.