a) Im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1605 BGB kann von dem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der vom Gewinn der GmbH abhängige Einkünfte bezieht, die Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn-und Verlustrechnungen der GmbH verlangt werden. b) Als Beleg für die Höhe der Einkünfte kann vom Auskunftspflichtigen neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids im Regelfall auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt werden. Die Berufung des Beklagten, mit der er sich nur gegen die Verurteilung zur Auskunft für die Zeit vor dem 24. Januar 1979 gewandt hat, ist zurückgewiesen worden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte in der Zeit vom 1. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin Auskunft für die Zeit vor dem 24, Januar 1979 verlangt; außerdem bekämpft er die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbescheiden sowie von Jahresabschlüssen der Firma Nagel und Schneider GmbH. seiner Entscheidung ausgeführt, daß es die Revision zugelassen habe, weil die Rechtsfrage, ob gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzulegen sind, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Eine derartige Begründung der Zulassung eines Rechtsmittels hat jedoch regelmäßig nicht zur Folge, daß die Zulassung auf den Umfang der mitgeteilten Begründung beschränkt wird (vgl. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht (§§ 1360, 1361 BGB) und die Parteien gemäß" § 1361 Abs.4 Satz 4 i.V. mit § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und Ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Revision macht geltend, da die Klägerin für die zurückliegende Zeit Unterhalt nicht verlangen könne, habe sie auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte des Beklagten in der zurückliegenden Zeit. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt zwar den Auskunftsanspruch in der Weise, daß die Auskunft erforderlich sein muß, um einen Unterhaltsanspruch festzustellen. Daraus wird deutlich, daß es sich um die Ausprägung eines durch Treu und Glauben im Rechtsverkehr gebotenen Grundsatzes handelt, nach dem innerhalb eines bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses derjenige, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Ansprüche in Unkenntnis ist, von dem Verpflichteten eine 1 entsprechende Auskunft verlangen kann, wenn dieser zur Erteilung unschwer in der Lage ist (vgl. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht hier einen Fall angenommen, in dem die Klägerin die Auskunft des Beklagten über seine seit dem 1.1.1978 erzielten Einkünfte benötigt, um Grund und Höhe eines erst ab Ende Januar 1979 in Betracht kommenden Unterhaltsanspruchs bestimmen zu können. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß in solchen Fällen Auskunft über einen zurückliegenden Zeitraum bis zu drei Jahren verlangt werden kann, um für die Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erlangen (Senatsurteil vom 4. Richtig ist zwar, daß Einkünfte und Vermögen nicht mehr offenbart werden müssen, wenn sich durch die Auskunft weder am Bestand noch an der Höhe eines Unter-haltsanspruchs etwas ändern kann. Es steht gerade nicht fest, ob die Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen' der Parteien angemessenen Unterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB) bereits durch ihr eigenes Einkommen decken kann. Daß auch eine absolute obere Grenze für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nicht besteht» hat der Bundesgerichtshof schon zu dem früheren Recht entschieden, das noch auf Billigkeitsgesichtspunkte abstellte (BGH FamRZ 1969, 205 - NJV 1969, 919); für den Unterhaltsanspruch' gemäß § 1361 BGB n.F. kann nichts anderes gelten (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Jahresabschlüsse (Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen) der GmbH» deren Geschäftsführer und Gesellschafter er ist» als Beleg für seine Einkünfte vorzulegen. a) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte vorzulegen. Es entspricht deshalb der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß ein selbständiger Unternehmer im Rahmen des § 1605 BGB zur Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet ist (OLG Hamm FamRZ 1979, 1012 und FamRZ 1980, 455; Ein entsprechendes Bedürfnis für die Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen eines Unternehmens besteht auch, wenn der Auskunftspflichtige nicht dessen Alleininhaber, aber daran beteiligt ist und seine Einkünfte insoweit vom Gewinn des Unternehmens abhängen. b) Der Beklagte ist als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zur Vorlage von deren Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen in der Lage. Er kann die Vorlage nicht mit dem (allgemeinen) Hinweis auf die Belange der GmbH oder eines anderen daran beteiligten Gesellschafters verweigern. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB und des Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes gemäß § 1379 Abs. 1 BGB; für diese hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Vorlage der Geschäftsunterlagen gefordert werden darf, wenn zu dem Nachlaß oder zu dem Endvermögen ein gewerbliches Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört (BGHZ 75, 195, 198 m.w.N.). November 1981 (aaO) anerkannt, daß ein Einkommensteuerbescheid einen Beleg im Sinne des § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB bildet, da sich aus ihm jedenfalls die Höhe der zu versteuernden Einkünfte und des steuerlichen Nettoeinkommens entnehmen läßt; er ist regelmäßig geeignet, wenigstens ein Mindesteinkommen als Grundlage der Unterhaltsbemessung zu belegen. Die Revision verneint eine Verpflichtung zur Vorlage von Steuerbescheiden und Steuererklärungen im Hinblick auf den umfassenden Schutz, den das Recht dem Steuerpflichtigen gegen eine Weitergabe seiner Angaben gewährt. c) Das Verlangen des Berechtigten auf Vorlage der Steuererklärung als Beleg für die Höhe der Einkünfte unterliegt allerdings Einschränkungen. So ist denkbar, daß sich aus der Geltendmachung einzelner steuerrechtlich relevanter Ausgaben Rückschlüsse auf LebensSachverhalte ziehen lassen» die für einen Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung sind und die der Verpflichtete dem Unterhaltsberechtigten daher nicht offenbaren muß (vgl. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die im vorliegenden Fall eine Beschränkung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und auf Vorlage der geforderten Belege rechtfertigen könnten, ist nicht zu beanstanden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB kann von dem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der vom Gewinn der GmbH abhängige Einkünfte bezieht, die Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn-und Verlustrechnungen der GmbH verlangt werden. b) Als Beleg für die Höhe der Einkünfte kann vom Auskunftspflichtigen neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids im Regelfall auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt werden. c) Zu den Schranken der Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuererklärung. BGH, Urt. v. 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - OLG Köln AG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 678/80 URTEIL in Sachen Verkündet am 7. April 1982 Ernst Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Monika Sch geb. Hi Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1982 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai I960 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind seit dem 15. Dezember 1977 getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin verdient im Monat 1.615 DM netto. Der Beklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Nijilia und Sch^HMi GmbH; er bezieht ein Gehalt und eine Gewinnbeteiligung. Außerdem ist er Eigentümer eines Grundstücks in KtfBk. Die Klägerin hat mit Anwaltschreiben vom 24. Januar 1979 gegen den Beklagten erstmals Unterhaltsansprüche erhoben und vergeblich Auskunft über seine Einkünfte erbeten. Daraufhin hat sie mit einer am 12. Juli 1979 erhobenen Stufenklage Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 5. September 1979 dem Auskunftsbegehren der Klägerin stattgegeben und den Beklagten verurteilt, über seine gesamten Einkünfte seit dem 1. Januar 1978 "bis heute" unter Vorlage aller Belege Auskunft zu erteilen. Die Berufung des Beklagten, mit der er sich nur gegen die Verurteilung zur Auskunft für die Zeit vor dem 24. Januar 1979 gewandt hat, ist zurückgewiesen worden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zu dem 31. Dezember 1979 2U erteilen und - dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag der Klägerin entsprechend - anstelle der "Vorlage aller Belege" Kopien seiner Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide, sowie die Jahresabschlüsse (Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen) der Firma Nagel und Schneider GmbH, jeweils für die Jahre 1978 und 1979 vorzulegen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin Auskunft für die Zeit vor dem 24, Januar 1979 verlangt; außerdem bekämpft er die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbescheiden sowie von Jahresabschlüssen der Firma Nagel und Schneider GmbH. Entscheidungsgründe; I. Die Revision ist in vollem Umfang statthaft. Allerdings hat das Berufungsgericht in den Gründen _ 4 - seiner Entscheidung ausgeführt, daß es die Revision zugelassen habe, weil die Rechtsfrage, ob gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzulegen sind, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Eine derartige Begründung der Zulassung eines Rechtsmittels hat jedoch regelmäßig nicht zur Folge, daß die Zulassung auf den Umfang der mitgeteilten Begründung beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1971, VI ZR 190/69 - LM ZPO § 546 Nr. 77; siehe auch Senatsurteil vom 4. November 1981 -IVb ZR 629/80 -FamRZ 1982, 148 m.w.N.). II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht (§§ 1360, 1361 BGB) und die Parteien gemäß" § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und Ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erstmals am 24. Januar 1979 den Beklagten auf Leistung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Revision macht geltend, da die Klägerin für die zurückliegende Zeit Unterhalt nicht verlangen könne, habe sie auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte des Beklagten in der zurückliegenden Zeit. Dem kann nicht gefolgt werden. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt zwar den Auskunftsanspruch in der Weise, daß die Auskunft erforderlich sein muß, um einen Unterhaltsanspruch festzustellen. Das bedeutet indessen nicht, der Verpflichtete müsse seine Einkünfte und sein Vermögen nur für den Zeitraum offenbaren, für den der Berechtigte Unterhalt verlangen kann. Wenn ein Ehegatte die Angabe der Einkünfte des Verpflichteten aus einer zurückliegenden Zeit benötigt, um seinen (gegenwärtigen) Anspruch dem Grund 'und der Höhe nach berechnen zu können, muß die Auskunft auch für die Vergangenheit erteilt werden, «v Das folgt aus dem Zweck des Auskunftsanspruchs, der einer Beweisnot des Berechtigten abhelfen soll. Schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG, durch das § 1605 in das BGB eingefügt wurde, hatte die Rechtsprechung eine derartige Auskunftspflicht aus § 242 BGB hergeleitet. Daraus wird deutlich, daß es sich um die Ausprägung eines durch Treu und Glauben im Rechtsverkehr gebotenen Grundsatzes handelt, nach dem innerhalb eines bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses derjenige, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Ansprüche in Unkenntnis ist, von dem Verpflichteten eine 1 entsprechende Auskunft verlangen kann, wenn dieser zur Erteilung unschwer in der Lage ist (vgl. BGHZ 55, 201, 203). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht hier einen Fall angenommen, in dem die Klägerin die Auskunft des Beklagten über seine seit dem 1.1.1978 erzielten Einkünfte benötigt, um Grund und Höhe eines erst ab Ende Januar 1979 in Betracht kommenden Unterhaltsanspruchs bestimmen zu können. Ein Erwerbstätiger, der wie der Beklagte als Geschäftsführer einer GmbH ein festes Gehalt bezieht, daneben aber aus seiner Kapitalbeteiligung an dieser Gesellschaft Gewinne erzielt, hat insoweit Einkünfte in wechselnder Höhe ähnlich wie ein selbständiger Gewerbetreibender, Die Mitteilung der Gehaltshöhe reicht daher zur zuverlässigen Beurteilung seines Einkommens nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, ein durchschnittliches Einkommen unter Einbeziehung der Gewinnanteile zu ermitteln, da sich erst daraus die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ergeben. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß in solchen Fällen Auskunft über einen zurückliegenden Zeitraum bis zu drei Jahren verlangt werden kann, um für die Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erlangen (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151* 152 m.w.N. aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte; Soergel/Lange, BGB 11. Auf1. § 1605 Rdn. 4; Göppinger/Häberle, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 344, Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1605 Anm. 2b). c) Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch der Klägerin entfalle nicht deshalb, weil die Klägerin ein eigenes Einkommen von etwa 1.600 DM beziehe. Richtig ist zwar, daß Einkünfte und Vermögen nicht mehr offenbart werden müssen, wenn sich durch die Auskunft weder am Bestand noch an der Höhe eines Unter-haltsanspruchs etwas ändern kann. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Es steht gerade nicht fest, ob die Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen' der Parteien angemessenen Unterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB) bereits durch ihr eigenes Einkommen decken kann. Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten kann nicht in einer absoluten Größe bemessen werden, vielmehr wird er maßgeblich durch die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Ehegatten bestimmt. Daß auch eine absolute obere Grenze für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nicht besteht» hat der Bundesgerichtshof schon zu dem früheren Recht entschieden, das noch auf Billigkeitsgesichtspunkte abstellte (BGH FamRZ 1969, 205 - NJV 1969, 919); für den Unterhaltsanspruch' gemäß § 1361 BGB n.F. kann nichts anderes gelten (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1981, 668, 670 sowie zu dem nachehelichen Unterhalt das Senatsurteil vom 4. November 1981, aaO S. 152). 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Jahresabschlüsse (Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen) der GmbH» deren Geschäftsführer und Gesellschafter er ist» als Beleg für seine Einkünfte vorzulegen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte vorzulegen. Bei einem Kaufmann lassen sich die Einkünfte am sichersten aus einer Bilanz entnehmen, die aufgrund der Buchführungspflicht jährlich aufgestellt werden muß. Da in der Bilanz nur die Bestandskonten, bezogen auf den Bilanzstichtag, zusammengestellt sind, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Verständlichkeit sinnvoll, zusätzlich die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen, die über den erfaßten Zeitraum hinsichtlich Aufwendungen und Erträgen Aufschluß gibt. Es entspricht deshalb der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß ein selbständiger Unternehmer im Rahmen des § 1605 BGB zur Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet ist (OLG Hamm FamRZ 1979, 1012 und FamRZ 1980, 455; OLG Schleswig FamRZ 1981, 53» 54; Göppinger/Häberle - s - aaO Rdn. 345; Soergel/Lange aaO § 1605 BGB Rdn. 4 und Soergel/Häberle § 1580 BGB Rdn. 5; MünchKomm/Köhler § 1605 BGB Rdn. 4; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 1605 BGB Rdn. 4; Palandt/Diederichsen aaO § 1605 BGB Anm. 2; vgl. auch die Empfehlungen des 3-Deutschen Familiengerichtstages unter A II d Ziffer 1, FamRZ 1980, 1173, 1174). Ein entsprechendes Bedürfnis für die Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen eines Unternehmens besteht auch, wenn der Auskunftspflichtige nicht dessen Alleininhaber, aber daran beteiligt ist und seine Einkünfte insoweit vom Gewinn des Unternehmens abhängen. Die Belege, die den Unternehmensgewinn ergeben, sind in einem solchen Fall gleichzeitig Belege über die Höhe der von diesem Gewinn abhängigen Einkünfte des Auskunftspflichtigen, ' ■ , '* b) Der Beklagte ist als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zur Vorlage von deren Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen in der Lage. Er kann die Vorlage nicht mit dem (allgemeinen) Hinweis auf die Belange der GmbH oder eines anderen daran beteiligten Gesellschafters verweigern. Diese müssen regelmäßig hinter dem Interesse des Unterhaltsberechtigten zurücktreten. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB und des Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes gemäß § 1379 Abs. 1 BGB; für diese hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Vorlage der Geschäftsunterlagen gefordert werden darf, wenn zu dem Nachlaß oder zu dem Endvermögen ein gewerbliches Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört (BGHZ 75, 195, 198 m.w.N.). Für die GmbH kann eine Einschränkung dieser Grundsätze um so weniger gelten, als die neuere Rechtsentwicklung in zunehmendem Maße dazu führt, die in dieser Rechtsform betriebenen Kapitalgesellschaften einer allgemeinen Pflicht zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse zu unterwerfen. Eine derartige Pflicht besteht gegenwärtig bereits für Großunternehmen mit bestimmten Merkmalen nach §§9, 10 des sogenannten Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1189; vgl. dazu Hachenburg, GmbHG 7. Aufl., Vorbem. 5 und Rdn. 28 zu § 41). Im Zuge der Anpassung des inländischen Rechts an die Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vom 25. Juli 1978 (abgedruckt u.a. bei Hachenburg aaO § 42 GmbHG Anl. II) wird der Kreis der publizitätspflichtigen GmbH-Unternehmen noch erheblich ausgedehnt werden (vgl. dazu Jonas, DB 1981, 2237 und 1982, 445). 3. Auch die Verurteilung des Beklagten zur Vorlage seiner Steuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1978 und 1979 begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1981 (aaO) anerkannt, daß ein Einkommensteuerbescheid einen Beleg im Sinne des § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB bildet, da sich aus ihm jedenfalls die Höhe der zu versteuernden Einkünfte und des steuerlichen Nettoeinkommens entnehmen läßt; er ist regelmäßig geeignet, wenigstens ein Mindesteinkommen als Grundlage der Unterhaltsbemessung zu belegen. Daher trifft die Meinung der Revision nicht zu, daß ein Einkommensteuerbescheid kein geeigneter Beleg sei, weil er dem Unterhaltsberechtigten nur die steuerrechtlich relevanten Einkommensteile vermitteln könne. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB erfaßt daher In aller Regel auch die Vorlage von Steuer 10 bescheiden (gleicher Ansicht: OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 260, 262, OLG Schleswig FamRZ 1981, 53, 54, KG FamRZ 1981, 1099, 1100; Göppinger/Häberle aaO Rün. 34-5; MünchKomm/Köhler § 1605 Rdn. 4; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1605 Rdn. 5; Griesche FamRZ 1981, 1025, 1036). b) Von noch zu erläuternden Ausnahmen abgesehen, muß der Auskunftspflichtige auf Verlangen außer dem Steuerbescheid auch eine Kopie der zugrundeliegenden Steuererklärung vorlegen, denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dem - -heute meist maschinell erstellten - Einkommensteuerbescheid für die verschiedenen Einkunftsarten nur die jeweiligen Salden entnommen werden können. Erst im Zusammenhang mit der Steuererklärung läßt sich hinreichend deutlich erkennen, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 = NJW 1980, 2083). Die Revision verneint eine Verpflichtung zur Vorlage von Steuerbescheiden und Steuererklärungen im Hinblick auf den umfassenden Schutz, den das Recht dem Steuerpflichtigen gegen eine Weitergabe seiner Angaben gewährt. Dieser Ansicht, die auch in einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur vertreten wird (OLG Hamm FamRZ 1979, 1012, 1013; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 260, 263; Palandt/Diederichsen aaO § 1605 BGB Anm. 3; Soergel/Lange aaO § 1605 BGB Rdn. 4), kann - 11 der Senat aus den bereits in dem Urteil vom 4. November 1981 (aaO S, 152 rechte Spalte) dargelegten Gründen nicht folgen. Der Umstand» daß Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen sowie Steuerbevollmächtigte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die ihnen anvertrauten Angaben des Steuerpflichtigen ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung nicht weitergeben dürfen und sie in Gerichtsverfahren als Zeugen nicht zu offenbaren brauchen» besagt noch nichts darüber, in welchen Fällen der Betroffene selbst die gleichen Tatsachen, die er gegenüber dem Finanzamt aufgrund der §§ 149 ff. AO erklären muß» auch anderen mitzuteilen hat. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht gerade im vorliegenden Fall gegenüber der Klägerin. c) Das Verlangen des Berechtigten auf Vorlage der Steuererklärung als Beleg für die Höhe der Einkünfte unterliegt allerdings Einschränkungen. So braucht die Steuererklärung nicht mehr vorgelegt zu werden, wenn der Verpflichtete seine Einkünfte bereits in anderer Weise ausreichend belegt hat. Unabhängig davon kann der Verpflichtung zur Vorlage der (vollständigen) Steuererklärung ein schutzwürdiges Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Zurückhaltung bestimmter Angaben entgegenstehen, die sich aus der Steuererklärung ergeben. So ist denkbar, daß sich aus der Geltendmachung einzelner steuerrechtlich relevanter Ausgaben Rückschlüsse auf LebensSachverhalte ziehen lassen» die für einen Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung sind und die der Verpflichtete dem Unterhaltsberechtigten daher nicht offenbaren muß (vgl. Rolland» 1. EheRG, § 1580 BGB Rdn. 40). Im übrigen kann die Vorlage der Steuererklärung - ebenso wie die anderer Belege - verweigert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung besteht (Senatsurteil vom 4, November 1981 aaO S. 152). Die konkreten Tatsachen, die im Einzelfall zu dem Ausschluß oder zur Einschränkung der Vorlagepflicht für Steuererklärungen als Beleg der-Einkünfte führen sollen, muß der Auskunftspflichtige im Prozeß nach allgemeinen Verfahrensregeln geltend machen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen Vortrag. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die im vorliegenden Fall eine Beschränkung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und auf Vorlage der geforderten Belege rechtfertigen könnten, ist nicht zu beanstanden. Insoweit führt auch die Revision keine Angriffe. i Seidl Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp