Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Das Kammergericht, vor das der Klageanspruch durch Rechtsmittel beider Parteien in vollem Umfang gelangt war, hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. 1. Die Beklagte hat insbesondere gerügt, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch des Klägers nicht an § 1579 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BGB hat scheitern lassen. Sie meint, die durch den Unfall des Klägers bedingte Erwerbsunfähigkeit sei nicht als eine "ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit zu werten. § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei anwendbar, weil diese Bestimmung nicht voraussetze, daß das Verhalten des Berechtigten bewußt und gewollt auf die Herbeiführung der Unterhalts bedürftigkeit gerichtet war; vielmehr genüge grobe Fahrlässigkeit. Wie der Senat aaO weiter ausgeführt hat, setzt die Vorschrift Jedoch eine Beziehung zwischen dem Verhalten des Berechtigten und seiner Unterhaltsbedürftigkeit voraus, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft. Erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit von der Art, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt Jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Nichtachtung dessen, was Jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürf-digkeit hinwegsetzt (aaO S. So schwer der Leichtsinn wiegt, durch den der Kläger seinen Unfall verschuldet hat, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch Jeder Anhalt dafür, daß eine Bedürftigkeit c) Da das Verhalten des Beklagten, das zu seinem Unfall geführt hat, nicht als Mutwilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB gewertet werden kann, kann es ent gegen der Ansicht der Revision auch nicht nach der allgemeinen Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen Aus Schluß des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. Auch die weiteren, die Bedürftigkeit des Klägers und die Leistungsfähigkeit der Beklagten betreffenden Angriffe der Revision hätten voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Angesichts der voraussichtlich lebenslangen Bedürftigkeit des Klägers ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihm nur die Zinsen des Sparguthabens als Einkommen angerechnet, ihn aber nicht darauf verwiesen hat, dieses Guthaben selbst zu verwerten. Ebenso erscheint die Revision unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Beklagten seit Oktober 1977 monatliche Einnahmen von durchschnittlich 200 DM aus UnterVermietung angerechnet hat. Unstreitig ist die Beklagte nach dem Unfall des Klägers in der Ehewohnung der Parteien wohnen geblieben. Wenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt der Beklagten auf 1.200 DM beziffert hat, so ist dies jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat, daß sie ab Oktober 1979 monatlich 100 DM auf Rechtsanwaltskosten abgetragen habe, ist seine Entscheidung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. Außerdem muß der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß er in dem Prozeßvergleich insgesamt weiter nachgegeben hat als die Beklagte. Dieses hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klage in Höhe des für die Zeit vom 1. Eine für alle drei Rechtszüge geltende Durchschnittsbewertung, die auch dem Umstand Rechnung trägt, daß der Kläger im Revisionsrechtszug für Juli 1977 keinen Unterhalt mehr verlangt hat, führt daher zu einer der Beklagten günstigeren Kostenverteilung, wonach der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 der gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt.
BUNDESGERICHTSHOF I Yb ZR 669/80 BESCHLUSS Verkündet am 9. Dezember 1981 Ernst, Justizsekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der kaufmännischen Angestellten Jeanette straße 1, 9 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Invaliden Reinhard L brechlichkeitspfleger Günter vertreten durch seinen Ge Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk ohne mündliche Verhandlung beschlossen: I. Beiden Parteien wird das Armenrecht für den Revisionsrechtszug verweigert. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 dem Kläger, zu 3/5 der Beklagten auferlegt. Streitwert, auch für das Verfahren nach der Erledigungserklärung: 7.500,- IW. Gründe : I. Die Parteien waren vom 30. März 1972 bis zu dem 19. Juni 1979 verheiratet. Der Kläger ist infolge eines am 20. März 1976 erlittenen Unfalls berufs- und erwerbsunfähig und lebt im Haushalt seiner Eltern. Die Beklagte ist als Sparkassenangestellte berufstätig. Von Dezember 1977 bis November 1978 war sie arbeitslos. Mit seiner am 5. November 1977 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten ab Juli 1977 monatlich 500,- DM Unterhalt verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu dem Teil stattgegeben und sie im übrigen abgewie- sen. Das Kammergericht, vor das der Klageanspruch durch Rechtsmittel beider Parteien in vollem Umfang gelangt war, hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 31. März 1980 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.561,74 DM und ab 1. April 1980 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 383,37 DM zu zahlen. Es hat die weitergehende Klage und die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, der der Kläger sich angeschlossen hat. Die Beklagte hat weiterhin die völlige Abweisung der Klage begehrt, der Kläger hat seinen Anspruch auf monatlich 500 EM Unterhalt weiterverfolgt, allerdings nur für die Zeit ab 1. August 1977. Beide Parteien haben um das Armenrecht für den Revisionsrechtszug gebeten. In einer anderen zwischen ihnen anhängigen Sache haben die Parteien sich über die Unterhaltsansprüche, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, verglichen. Beide haben daraufhin diesen Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Die dazu gebotene Überprüfung der Erfolgsaussichten von Revision und Anschlußrevi- sion ergibt, daß das Berufungsurteil voraussichtlich bestätigt worden wäre. 1. Die Beklagte hat insbesondere gerügt, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch des Klägers nicht an § 1579 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BGB hat scheitern lassen. Sie meint, die durch den Unfall des Klägers bedingte Erwerbsunfähigkeit sei nicht als eine "ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit zu werten. Nicht jede schicksalsbedingte Bedürftigkeit dürfe stets und auf Lebensdauer zu einer Mitverantwortung des früheren Ehegatten führen. Durch das leichtsinnige Verhalten, das zu seinem Unfall geführt habe, habe der Kläger unterhaltsbezogene Pflichten verletzt. § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei anwendbar, weil diese Bestimmung nicht voraussetze, daß das Verhalten des Berechtigten bewußt und gewollt auf die Herbeiführung der Unterhalts bedürftigkeit gerichtet war; vielmehr genüge grobe Fahrlässigkeit. Diese Angriffe der Revision hätten voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. a) Die Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 FamRZ 1981, 140, 141). Wann der Scheidungsantrag der Beklag ten dem Kläger zugestellt worden ist, ist den dem Senat vorliegenden Akten nicht sicher zu entnehmen. Jedenfalls ist dies erst eine gewisse Zeit nach dem Unfall des Klägers geschehen, also nach mehr als vier Jahren Ehedauer. Eine Ehe von solcher Dauer ist regelmäßig nicht als "kurz" im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bezeichnen (Senats- urteil vom 26. November I960 aaO S. 142). Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung verlangen könntent sind nicht zu erkennen. b) Nach § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB besteht ein Unterhaltsanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Wie der Senat im Urteil vom 8. Juli 1981 (iVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044) ausgeführt hat, braucht es sich dabei nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtlich auf die Herbeiführung der Bedürftigkeit gerichtetes Verhalten zu handeln; vielmehr genügt auch Leichfertigkeit. Wie der Senat aaO weiter ausgeführt hat, setzt die Vorschrift Jedoch eine Beziehung zwischen dem Verhalten des Berechtigten und seiner Unterhaltsbedürftigkeit voraus, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft. Erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit von der Art, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt Jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Nichtachtung dessen, was Jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürf-digkeit hinwegsetzt (aaO S. 1045). Davon kann im vorliegenden Fall indessen nicht die Rede sein. So schwer der Leichtsinn wiegt, durch den der Kläger seinen Unfall verschuldet hat, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch Jeder Anhalt dafür, daß eine Bedürftigkeit £ als Folge dieses Verhaltens auch nur von fern in den Bereich seiner Vorstellungen gefallen war. Die Vorschrift des § 1579 BGB grenzt den Bereich ehelicher Solidarität gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen ab. Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn ein Ehegatte die Folgen eines selbst verschuldeten Unfalls, wie ihn der Kläger erlitten hat, auch unterhaltsrechtlich mitträgt. c) Da das Verhalten des Beklagten, das zu seinem Unfall geführt hat, nicht als Mutwilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB gewertet werden kann, kann es ent gegen der Ansicht der Revision auch nicht nach der allgemeinen Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen Aus Schluß des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981, 983 - NJW 1980, 2247, 2249). 2. Auch die weiteren, die Bedürftigkeit des Klägers und die Leistungsfähigkeit der Beklagten betreffenden Angriffe der Revision hätten voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Angesichts der voraussichtlich lebenslangen Bedürftigkeit des Klägers ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihm nur die Zinsen des Sparguthabens als Einkommen angerechnet, ihn aber nicht darauf verwiesen hat, dieses Guthaben selbst zu verwerten. Der Einwand der Revision, das Sparguthaben rühre aus Versicherungslei stungen her, die dem gemeinsamen Unterhalt hätten zugute kommen sollen, scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser - ohne Beweisantritt aufge stellten - Behauptungen nicht festgestellt hat. Ebenso erscheint die Revision unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Beklagten seit Oktober 1977 monatliche Einnahmen von durchschnittlich 200 DM aus UnterVermietung angerechnet hat. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beklagte diese Einnahmen seit dem genannten Zeitpunkt hat. Ihr Hinweis, die Beklagte habe mit der Untervermietung lediglich ihre Mietbelastung von monatlich 462,54 DM bzw. 465,54 EM reduzieren wollen, kann nicht dazu führen, die Einnahmen aus der Untervermietung außer Betracht zu lassen. Unstreitig ist die Beklagte nach dem Unfall des Klägers in der Ehewohnung der Parteien wohnen geblieben. Im Verhältnis zu dem unterhaltsberechtigten Kläger konnte das Berufungsgericht ihr daher ohne Rechtsverstoß zu demuten, die Mietbelastung durch die ursprünglich für zwei Personen bestimmte Wohnung durch Untervermietung zu verringern. 3. Auch den vom Kläger mit der Anschlußrevision vorgebrachten Angriffen hätte das Berufungsurteil voraussichtlich standgehalten. Die Bemessung des Selbstbehalts, der dem Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben muß, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Wenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt der Beklagten auf 1.200 DM beziffert hat, so ist dies jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist der Einwand der Anschlußrevision, der Selbstbehalt sei für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Beklagten geringer anzusetzen als für die Zeit ihrer Berufstätigkeit, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung sind jedoch keine hinreichenden Gründe 8 dafür ersichtlich, daß eine erneute Bewertung des Selbst-behalts für die Zeit, für die der Kläger Unterhalt begehrt, zu einem niedrigeren Durchsohnittsbetrag als 1.200 OM monatlich führen würde. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat, daß sie ab Oktober 1979 monatlich 100 DM auf Rechtsanwaltskosten abgetragen habe, ist seine Entscheidung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1981 (iVb ZR 598/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Hinweis der Anschlußrevision, die Beklagte hätte die Anwaltskosten sparen können, wenn sie sich in dem Unterhaltsrechtsstreit nicht streitig gestellt hätte, steht bereits entgegen, daß die Berechtigung der Unterhaltsansprüche des Klägers - wie auch der Prozeßvergleich zeigt - nicht von vornherein außer Zweifel stand. Außerdem muß der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß er in dem Prozeßvergleich insgesamt weiter nachgegeben hat als die Beklagte. 4. Obwohl die Angriffe gegen das Berufungsurteil voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wären, führt die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zu einer anderen Kostenverteilung, als das Berufungsgericht sie vorgenommen hat. Dieses hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klage in Höhe des für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zu dem 30. November 1978 geltend gemachten Unterhaltsrückstandes ohne Erfolg geblieben ist. Eine für alle drei Rechtszüge geltende Durchschnittsbewertung, die auch dem Umstand Rechnung trägt, daß der Kläger im Revisionsrechtszug für Juli 1977 keinen Unterhalt mehr verlangt hat, führt daher zu einer der Beklagten günstigeren Kostenverteilung, wonach der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 der gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt. Da die Revision und Anschlußrevision voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wären, war beiden Parteien das dafür begehrte Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen (§ 114 ZPO). Den Teil der Verfahrenskosten, der allein durch das Verfahren über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entstanden sind, kann Jede Partei ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Unterhalts selbst tragen. Hacke Zysk Lohmann Portmann Blumenrohr