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BGH · 2 F 37/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 F 37/78

sz Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 17. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 17. Der Kläger wendet sich nunmehr mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Unter-haltsurteil. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Vollstreckung insoweit für unzulässig zu erklären, als für die Beklagte wegen eines Betrages von mehr als monatlich 18o DM vollstreckt wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das auf § 1361 BGB gestützte Unterhaltsurteil auch für die Zeit nach der Ehescheidung fortwirke und eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO nicht eingetreten sei. Mit der Berufung hat der Kläger seine Anträge aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt mit der Klarstellung, daß auch der Hauptantrag für die Zeit ab 1. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Ehescheidung sei als solche kein Umstand, der eine rechtsvemichtende Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO begründe. Die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO seien ebenfalls nicht erfüllt; denn es sei seit Erlaß des Unterhaltsurteils keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Hiernach umfaßt ein Urteil über den Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten nicht den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe. Dies gilt sowohl für einen Titel über den Trennungsunterhalt auf der Grundlage der bis zu dem 3o. Der Unterhaltsschuldner kann sich gegen eine Inanspruchnahme aus dem früheren Unterhaltstitel für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen. Danach ist die mit der Revision weiterverfolgte Vollstreckungsabwehrklage des Klägers begründet, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beklagten ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zusteht.

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 767 ZPO
ZwangsvollstreckungZeitEhescheidungKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S?
IM NAMEN DES VOLKES
IVb 2R 668/80	URTEIL
Verkündet am
31. März 1982
Ernst,
 Justizsekretär
als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Herbert
weg H, R(
Kläger und Revi s i onskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 straße W
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
sz
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1982 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Chr. Krohn,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. April 198o aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
-	Familiengericht - Waiblingen vom 2o. Dezember 1979 abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 17. August 1978 (2 F 37/78) wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagten
-	in dem früheren Verfahren: Klägerin -für die Zeit ab 1. Oktober 1979 ein Unterhalt von mehr als monatlich 18o DM zuerkannt worden ist.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
S7
Tatbestand;
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 17. August 1978 zur UnterhaltsZahlung an seine damals bereits von ihm getrenntlebende Ehefrau - die Beklagte - verurteilt. Die Unterhaltsrente betrug ab 1. September 1978 monatlich 58o DM.
Durch Urteil vom 15. Februar 1979 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil ist seit dem Io.
April 1979 rechtskräftig.
Der Kläger wendet sich nunmehr mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Unter-haltsurteil. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Vollstreckung insoweit für unzulässig zu erklären, als für die Beklagte wegen eines Betrages von mehr als monatlich 18o DM vollstreckt wird. Zur Begründung hat er geltend gemacht; Durch die Ehescheidung sei die Rechtsgrundlage für den Titel über den Trennungsunterhalt entfallen. Er gehe jedoch davon aus, der Beklagten nach der Ehescheidung noch Unterhalt in Höhe von monatlich (höchstens) 18o DM zu schulden. Zur Vermeidung einer neuen Unterhaltsklage sei er deshalb bereit, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil in dieser Höhe weiterhin hinzunehmen.
Hilfsweise hat er für die Zeit ab 1. Oktober 1979 wegen des den Unterhalt von monatlich 18o DM übersteigenden Betrages Abänderung des Unterhaltsurteils beantragt.
 
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das auf § 1361 BGB gestützte Unterhaltsurteil auch für die Zeit nach der Ehescheidung fortwirke und eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO nicht eingetreten sei.
Mit der Berufung hat der Kläger seine Anträge aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt mit der Klarstellung, daß auch der Hauptantrag für die Zeit ab 1. Oktober 1979 gestellt werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er nach ursprünglich weitergehendem Antrag sein Klagebegehren wie in den Vorinstanzen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Ehescheidung sei als solche kein Umstand, der eine rechtsvemichtende Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO begründe. Vielmehr bestehe ein Unter-haltsanspruch der Beklagten, wenn auch aufgrund einer veränderten rechtlichen Anspruchsgrundlage, auch nach der Scheidung fort. Die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO seien ebenfalls nicht erfüllt; denn es sei seit Erlaß des Unterhaltsurteils keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.
 
2. Diese Entscheidung kann nicht bestehen bleiben. Sie steht nicht in Einklang mit der - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Rechtsprechung des erkennenden Senats. Hiernach umfaßt ein Urteil über den Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten nicht den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe.
Dies gilt sowohl für einen Titel über den Trennungsunterhalt auf der Grundlage der bis zu dem 3o. Juni 1977 geltenden Vorschriften (Urteil vom 24. September 198o
 -	IVb ZR 545/80 = BGHZ 78, 13o) als auch für den
-	hier gegebenen - Fall, daß es sich um Unterhaltsansprüche nach der durch das 1. EheRG geschaffenen neuen Rechtslage handelt (Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 = FamRZ 1981, 242; Urteil vom 18. März 1981
-	IVb ZR 585/8o = FamRZ 1981, 441). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist daher für den nachehelichen Unter halt erforderlichenfalls auf eine neue Klage verwiesen. Der Unterhaltsschuldner kann sich gegen eine Inanspruchnahme aus dem früheren Unterhaltstitel für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen.
Die Erwägungen, auf die die Revisionserwiderung ihren gegenteiligen Standpunkt stützt, waren im einzelnen Gegenstand der Erörterungen in den genannten Urteilen vom 24. September 198o und vom 14. Januar 1981. Sie geben zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage keinen Anlaß.
 
Danach ist die mit der Revision weiterverfolgte Vollstreckungsabwehrklage des Klägers begründet, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beklagten ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zusteht.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß der Kläger sein ursprüngliches Revisionsbegehren in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat.
Seidl
 Portmann
Krohn
 Zysk
Nonnenkamp