a) Anwendbarkeit der aus Art. 15 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm in Fällen, in denen die Parteien zur Zeit der Eheschließung von der Fortgeltung des überkommenen internationalprivatrechtlichen Rechtszustandes ausgehen mußten (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. b) Zur Anwendung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1979 zugestellten Antrag des Ehemannes die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, die Ehewohnung dem Ehemann zugewiesen, ihn unter Abweisung eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (Antragsgegnerin) zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 650,- DH verurteilt und die Klage der Ehefrau auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 150.000,- DM nebst Zinsen abgewiesen. Gegen die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann, die Abweisung ihres weitergehenden Unterhaltsanspruchs und die Versagung des Zugewinnausgleichs hat die Ehefrau Berufung eingelegt. richts hinsichtlich der Versagung des Zugewinnausgleichs aufgehoben und den Anspruch der Ehefrau auf Zugewinnausgleich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Grundsatz des Verfahrensverbundes gilt zwar, wenn gegen ein Verbundurteil Berufung oder Revision eingelegt wird, auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. auch §§ 628, 629, 629 b, 629 d ZPO) und gilt daher nicht, wenn ein Verbundurteil - wie hier -nur hinsichtlich der Entscheidung über Folgesachen angegriffen wird. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage der Ehefrau auf Zugewinnausgleich bei Anwendbarkeit österreichischen Ehegüterrechts, das nicht auf deutsches Recht zurückverweist (vgl. landesgericht in dem - in IPRax 1981, 178 veröffentlichten - Berufungsurteil offengelassen, ob das Ehegüterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. In dessen Rahmen habe Art. 15 EGBGB, da die Vorschrift wegen der Anknüpfung an das Recht des Mannes gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, als verfassungswidrig außer Betracht zu bleiben. 15 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm beurteilt sich das eheliche Güterrecht nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung angehört hat. Danach wäre vorliegend, läßt man zunächst das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. Daß die Parteien bis 1957 in der DDR gelebt haben, wirkt sich kollisionsrechtlich schon deshalb nicht aus, weil Art. 15 EGBGB zunächst auch dort fortgegolten hat und erst durch DDR-Gesetz vom 20. Juli 1980 - IVb ZR 507/80 - (FamRZ 1980, 1097) - allerdings im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, die nur eine summarische Prüfung der Frage erforderte - bereits auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 15 EGBGB und die daraus entwickelte allseitige Kollisionsnorm ungeachtet der wegen der Anknüpfung an das Mannesrecht bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Neuregelung jedenfalls in denjenigen Fällen anwendbar bleibe, in denen die Parteien bei der Eheschließung von der Fortgeltung des überkommenen internationalprivatrechtlichen RechtsZustandes ausgehen mußten. In Ehen, die geschlossen worden sind, als die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 EGBGB in der Rechtspraxis noch keinen Niederschlag fanden, gebietet es der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der zu dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs.3 GG gehört und damit seinerseits Verfassungsrang hat, daß die nach Art. 15 EGBGB berufene Ehegüterrechtsordnung maßgeblich bleibt. Soweit gegen die auf das Vertrauen in die Fortgeltung des Art. 15 EGBGB abstellenden Auffassung des Senats geltend gemacht wird, daß die Vorschrift nur generell verfassungswidrig oder generell (noch) verfassungsgemäß sein könne (Otto aaO S. Zu dieser Zeit war die Geltung des Art. 15 EGBGB allseits unumstritten und hatten Eheschließende keinen Anlaß, eine Wandlung der Rechtsauffassung in dieser Hinsicht in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob hier Art. 15 EGBGB im Hinblick auf den Grundsatz der Umwandelbarkeit des GüterrechtsStatuts schon deshalb anwendbar geblieben ist, weil zur Zeit der Eheschließung der Parteien der Gleichberechtigungsgrundsatz (s. Nach alledem kommt es, soweit Art. 15 EGBGB in Frage steht, auf die Staatsangehörigkeit des Ehemannes bei der Eheschließung an. 2. Deutsches Recht käme unabhängig von Art. 15 EGBGB zur Anwendung, wenn das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG gilt - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (§ 1 Abs. 2, § 2 VFGüterstandG) abgesehen - für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des Nach Satz 2 der Regelung gilt das gleiche für Ehegatten, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zugezogen sind, sofern sie im Zeitpunkt des Zuzugs deutsche Staatsangehörige waren, oder, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, als Deutsche im Sinne des Art. Es handelt sich um eine bewußte Durchbrechung des Art. 15 EGBGB für die von dem Gesetz erfaßte Personengruppe (BT-Drucks. Juli 1958) in der Bundesrepublik Deutschland lebten und deren Ehe erst nach dem Inkrafttreten des VFGüterstandG (1. Oktober 1969) aufgelöst wird, ergeben sich auch hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs keine Besonderheiten gegenüber dem Normalfall, da gemäß § 1 Abs.3 Satz 1 VFGüterstandG für das Anfangsvermögen der 1. b) Die Voraussetzungen, die § 1 Abs. 1 VFGüterstandG für die Überleitung des ehelichen Güterstandes in den der Zugewinngemeinschaft aufstellt, sind vorliegend insofern gegeben, als die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Rechts - in Betracht kommt entweder das österreichische oder das Recht der DDR - lebten. aa) Allerdings sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Sowjetzonenflüchtlinge im Sine des § 3 BVFG anerkannt. Die Parteien könnten Jedoch bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Österreicher gewesen sein, und zwar die Ehefrau wegen Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung unter Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des damals noch geltenden § 17 RuStAG (vgl. Andererseits würde es genügen, daß auch nur eine der Parteien bei der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, da nach §§ 3 Abs. bb) Sofern die Parteien aus anderen als den in § 3 Abs. 1 BVFG genannten Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, ist die Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VFGüterstandG eingetreten, wenn sie im Zeitpunkt des Zuzugs deutsche Staatsangehörige waren. Anders als im Rahmen des Satzes 1 der Vorschrift müssen im Rahmen des Satzes 2 beide Ehegatten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, da die Bestimmungen des BVFG, welche die Eigenschaft als Vertriebener oder Flüchtling auch auf den Ehegatten erstrecken, im Rahmen des Satzes 2 keine Anwendung finden. Daß das Gesetz in Satz 1 nur im Zusammenhang mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes von beiden Ehegatten spricht, bedeutet nicht, daß die übrigen Voraussetzungen der Gesamtregelung nur auf einen der Ehegatten zuzutreffen brauchen, sondern findet darin seine Erklärung, daß die im Gesetz unmittelbar zuvor verlangte Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling auf Grund der genannten Vorschriften des BVFG Jeweils auch für den mitvertriebenen oder mitgeflüchteten Ehegatten gilt. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben und war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen des VFGüterstandG, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zur Aufklärung der Staatsangehörigkeit des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGHZ: nein GG Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1; EGBGB Art. 15; Ges. über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen § 1 Abs. 1 a) Anwendbarkeit der aus Art. 15 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm in Fällen, in denen die Parteien zur Zeit der Eheschließung von der Fortgeltung des überkommenen internationalprivatrechtlichen Rechtszustandes ausgehen mußten (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 507/80 - FamRZ 1980, 1097). b) Zur Anwendung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl.I S. 1067) -VFGüterstandG-. BGH, Urt.v. 3. Februar 1982 - IVb ZR 660/80 OLG München AG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 660/80 URTEIL in der Familiensache Verkündet am 3. Februar 1982 Mayer Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle Paul Karl GHBstraße B d, Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Margarethe Ruth S GMBstraße d, Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Teilund Grundurteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1980 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Juli 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien schlossen am 24. Mai 1947 in Gera/Thü-ringen die Ehe. Zwischen ihnen ist umstritten, ob der Ehemann (Antragsteller), der als Österreicher geboren ist, zur Zeit der Eheschließung österreichischer oder deutscher Staatsangehöriger war. Er war in der thüringischen Justiz seit Ende 1945 als "Rechtspflegeranwärter" und seit 1. Oktober 1946 mit der Dienstbezeichnung "Staatsanwalt bzw. Amtsrichter" tätig. Mit Wirkung ab 1. April 1948 wurde er gemäß Ernennungsurkunde des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen vom 16. November 1948 zu dem "Staatsan-waltschaftsrat" bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera ernannt. Im Jahre 1952 schied er aus dem thüringischen Staatsdienst aus. 1957 kamen die Parteien in die Bundesrepublik Deutschland. Sie sind als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebe-nengesetzes - BVFG - anerkannt. Durch Bescheid der Nieder-österreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1957 wurde festgestellt, daß der Ehemann im Hinblick auf seine Ernennung zu dem Staatsanwaltschaftsrat im Lande Thüringen ab 1. April 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung verloren habe. Im Jahre 1975 wurden die Parteien zur Bereinigung von Unklarheiten, die sich wegen der Erteilung eines Reisepasses ergeben hatten, förmlich als Deutsche eingebürgert. Durch Verbundurteil vom 13. Juli 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf den am 4. April 1979 zugestellten Antrag des Ehemannes die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, die Ehewohnung dem Ehemann zugewiesen, ihn unter Abweisung eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (Antragsgegnerin) zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 650,- DH verurteilt und die Klage der Ehefrau auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 150.000,- DM nebst Zinsen abgewiesen. Gegen die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann, die Abweisung ihres weitergehenden Unterhaltsanspruchs und die Versagung des Zugewinnausgleichs hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilund Grundurteil vom 24. April 1980 das Urteil des Familienge- richts hinsichtlich der Versagung des Zugewinnausgleichs aufgehoben und den Anspruch der Ehefrau auf Zugewinnausgleich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Ehemann die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts zu dem Zugewinnausgleich. Entscheidungsgründe: In verfahrensrechtlicher Hinsicht war das Berufungsgericht ungeachtet der Regeln des VerfahrensVerbundes (§§ 623, 629 ZPO) nicht gehindert, über die Frage des Zugewinnausgleichs gesondert durch Teilund Grundurteil zu entscheiden. Der Grundsatz des Verfahrensverbundes gilt zwar, wenn gegen ein Verbundurteil Berufung oder Revision eingelegt wird, auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. § 629 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Er betrifft Jedoch nur das Verhältnis zwischen SeheidungsSache und Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch §§ 628, 629, 629 b, 629 d ZPO) und gilt daher nicht, wenn ein Verbundurteil - wie hier -nur hinsichtlich der Entscheidung über Folgesachen angegriffen wird. Das Rechtsmittelgericht kann daher solchenfalls, wenn hinsichtlich eines Teils des Verfahrens, der einer selbständigen Entscheidung zugänglich ist, Entscheidungsreife eingetreten ist, durch Teilurteil entscheiden (Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 - IVb ZB 664/80 - FamRZ 1980, 773 f. m.w.N.). Entsprechendes hat für den Erlaß eines gesonderten Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) zu gelten. In der Sache selbst führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage der Ehefrau auf Zugewinnausgleich bei Anwendbarkeit österreichischen Ehegüterrechts, das nicht auf deutsches Recht zurückverweist (vgl. BayObLGZ 1975, 153 = NJW 1975, 1602), keinen Erfolg haben könnte. Dem österreichischen Recht ist ein Zugewinnausgleich, wie ihn die Ehefrau begehrt, fremd. Nach österreichischem Recht ist im Falle der Scheidung, sofern kein abweichender Ehepakt vorliegt, lediglich eine Aufteilung des ehelichen GebrauchsVermögens und der ehelichen Ersparnisse nach billigkeit vorzunehmen (§§ 81 ff. Österreich.EheG, s. bei Bergmann/Ferid/ Schwimann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Österreich, S. 135 ff.). Es handelt sich dabei um einen vom Zugewinnausgleich deutschen Rechts verschiedenartigen Anspruch (vgl. Bydlinski, Festschrift für Schwind, Wien 1978, 27 ff., 30 ff., 36 ff.; Floretta/Migsch, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, Salzburg 1979, 63 ff * 5 Koziol/ Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II, 5. Aufl., Wien 1979, 197 ff.; Schwind, FamRZ 1979, 649, 653 f.), der von dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht erfaßt würde. II. Zur Frage des anwendbaren Ehegüterrechts hat das Ober- landesgericht in dem - in IPRax 1981, 178 veröffentlichten - Berufungsurteil offengelassen, ob das Ehegüterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 zur Anwendung komme, weil sich dasselbe Ergebnis auch nach den Regeln des internationalen Privatrechts ergebe. In dessen Rahmen habe Art. 15 EGBGB, da die Vorschrift wegen der Anknüpfung an das Recht des Mannes gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, als verfassungswidrig außer Betracht zu bleiben. Infolgedessen komme es auf die Staatsangehörigkeit der Parteien, insbesondere auf die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zur Zeit der Ehe Schließung, nicht an. Vielmehr sei für die Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung sachgerechterweise an den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz der Parteien anzuknüpfen. Dieser aber habe seit 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gelegen. Mithin sei das Ehegüterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden und deshalb der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau dem Grunde nach gerecht fertigt. III. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Prämisse des Berufungsgerichts, daß Art. 15 EGBGB wegen Verfassungswidrigkeit schlechthin unbeachtlich sei, trifft zu demindest in dieser Allgemeinheit nicht zu. a) Nach der von Rechtsprechung und Lehre aus Art. 15 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm beurteilt sich das eheliche Güterrecht nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung angehört hat. Danach wäre vorliegend, läßt man zunächst das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGB1.I S. 1067) außer Betracht, österreichisches Ehegüterrecht anzuwenden, wenn der Ehemann bei der Eheschließung Österreicher war. Daß die Parteien bis 1957 in der DDR gelebt haben, wirkt sich kollisionsrechtlich schon deshalb nicht aus, weil Art. 15 EGBGB zunächst auch dort fortgegolten hat und erst durch DDR-Gesetz vom 20. Dezember 1965 (Einführungsgesetz zu dem Familiengesetzbuch der DDR - GBl.1966 IS. 19 -, s. dort § 27 Nr. 4), also nach der Flucht der Parteien in die Bundesrepublik Deutschland, aufgehoben worden ist. b) Der Senat hat sich in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Beschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 507/80 - (FamRZ 1980, 1097) - allerdings im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, die nur eine summarische Prüfung der Frage erforderte - bereits auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 15 EGBGB und die daraus entwickelte allseitige Kollisionsnorm ungeachtet der wegen der Anknüpfung an das Mannesrecht bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Neuregelung jedenfalls in denjenigen Fällen anwendbar bleibe, in denen die Parteien bei der Eheschließung von der Fortgeltung des überkommenen internationalprivatrechtlichen RechtsZustandes ausgehen mußten. Der Senat hält unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem genann- 8 ten Beschluß an dieser Auffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (s. Palandt/Heldrich, 41. Aufl., Art. 15 EGBGB, Anm. 2; im Grundsatz auch Fischer, JR 1981, 27; kritisch dazu Otto, IPRax 1981, 11), nach erneuter Überprüfung fest. In Ehen, die geschlossen worden sind, als die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 EGBGB in der Rechtspraxis noch keinen Niederschlag fanden, gebietet es der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der zu dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG gehört und damit seinerseits Verfassungsrang hat, daß die nach Art. 15 EGBGB berufene Ehegüterrechtsordnung maßgeblich bleibt. Dies gilt um so mehr, als für Eheleute, die von der Fortgeltung der Anknüpfung nach Art. 15 EGBGB ausgehen konnten, keine Veranlassung zu einem die nämlichen Rechtsfolgen festlegenden Ehevertrag bestand. Gilt nach dem Heimatrecht des Mannes Gütertrennung und haben sich die Ehegatten hierauf verlassen, bestand für sie ferner keine Veranlassung, von der befristeten Möglichkeit nach Art. 8 I Nr. 3, 4 GleichberG Gebrauch zu machen, durch einseitige Erklärung die Fortsetzung der Gütertrennung zu bewirken. Soweit gegen die auf das Vertrauen in die Fortgeltung des Art. 15 EGBGB abstellenden Auffassung des Senats geltend gemacht wird, daß die Vorschrift nur generell verfassungswidrig oder generell (noch) verfassungsgemäß sein könne (Otto aaO S. 12), hält der Senat dies nicht für durchgreifend. Es ist durchaus möglich, daß eine Regelung (jedenfalls) für bestimmte Fallgestaltungen mit der Verfassung vereinbar bleibt. So ist es bei Art. 15 EGBGB, soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durchschlägt. Auf die konkreten Vorstellungen der Parteien kann es dabei nicht ankommen (vgl. insoweit aber Otto aaO und Fischer aaO S. 28). Vorliegend ist die Ehe der Parteien schon im Jahre 19^7 geschlossen worden. Zu dieser Zeit war die Geltung des Art. 15 EGBGB allseits unumstritten und hatten Eheschließende keinen Anlaß, eine Wandlung der Rechtsauffassung in dieser Hinsicht in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob hier Art. 15 EGBGB im Hinblick auf den Grundsatz der Umwandelbarkeit des GüterrechtsStatuts schon deshalb anwendbar geblieben ist, weil zur Zeit der Eheschließung der Parteien der Gleichberechtigungsgrundsatz (s. Art. 117 Abs. 1 GG) und sogar das Grundgesetz noch nicht in Kraft getreten waren, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Nach alledem kommt es, soweit Art. 15 EGBGB in Frage steht, auf die Staatsangehörigkeit des Ehemannes bei der Eheschließung an. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen. Die getroffenen Feststellungen reichen zur Beurteilung, welche Staatsangehörigkeit der Ehemann zur Zeit der Eheschließung hatte, nicht aus. % 2. Deutsches Recht käme unabhängig von Art. 15 EGBGB zur Anwendung, wenn das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGB1.I S. 1067) -VFGüterstandG- eingreifen würde (vgl. hierzu - in einer Besprechung des angefochtenen Urteils -auch Henrich, IPRax 1981, 162, 163). Auch für die Beantwortung dieser Frage reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG gilt - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (§ 1 Abs. 2, § 2 VFGüterstandG) abgesehen - für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des 10 Bundesvertriebenengesetzes - BVFG), beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Rechts leben, das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Satz 2 der Regelung gilt das gleiche für Ehegatten, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zugezogen sind, sofern sie im Zeitpunkt des Zuzugs deutsche Staatsangehörige waren, oder, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Aufnahme gefunden haben. Es handelt sich um eine bewußte Durchbrechung des Art. 15 EGBGB für die von dem Gesetz erfaßte Personengruppe (BT-Drucks. V/3242 S. 3 f.; Firsching, FamRZ 1970, 452, 453; Herz, DNotZ 1970, 134). Die Regelung bezweckt die ehegüterrechtliche Gleichstellung der erfaßten Personengruppe mit der eingesessenen Bevölkerung (BT-Drucks. V/3242 S. 4, 6) und gilt ohne Differenzierung nach Art, Herkunftsland und sonstiger Vorgeschichte des mitgebrachten Güterstandes (vgl. Firsching aaO S. 453 f. > Bürgel, NJW 1969, 1838, 1840). Für Ehegatten, die - wie vorliegend die Parteien - bereits bei Inkrafttreten des GleichberG (l. Juli 1958) in der Bundesrepublik Deutschland lebten und deren Ehe erst nach dem Inkrafttreten des VFGüterstandG (1. Oktober 1969) aufgelöst wird, ergeben sich auch hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs keine Besonderheiten gegenüber dem Normalfall, da gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 VFGüterstandG für das Anfangsvermögen der 1. Juli 1958 zugrundegelegt wird. Die Ehegatten werden dadurch so behandelt, wie sie gestanden hätten, wenn für sie von Anfang an das GleichberG maßgebend gewesen wäre (Bürgel aaO). 11 Besonderheiten treten nur bei Ehegatten auf, die erst nach dem 1. Juli 1958 in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sind oder gelangen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie § 3 VFGüterstandG). b) Die Voraussetzungen, die § 1 Abs. 1 VFGüterstandG für die Überleitung des ehelichen Güterstandes in den der Zugewinngemeinschaft aufstellt, sind vorliegend insofern gegeben, als die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Rechts - in Betracht kommt entweder das österreichische oder das Recht der DDR - lebten. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VFGüterstandG bedarf es noch der tatrichterlichen Aufklärung. aa) Allerdings sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Sowjetzonenflüchtlinge im Sine des § 3 BVFG anerkannt. Hiernach liegt an sich ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG nahe. Die behördliche Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling allein genügt Jedoch nicht. Sie hat in dem hier interessierenden Zusammenhänge (s. aber § 15 Abs. 5 BVFG) nur de-klatorische Bedeutung. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des BVFG erfüllt sind (Maunz/ Dürig/Herzog, Art. 116 GG, Rdn. 25» vgl. auch BVerfGE 17, 224, 227; Ehrenforth, BVFG, § 15 Rdn. l), wobei allerdings der Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis nach § 15 BVFG als Ermittlungsbehelf verwendet werden kann (Maunz/Dürig/Herzog aaO). Vorliegend ist zu dem einen bisher nicht festgestellt, ob die Parteien tatsächlich aus den 12 Gründen des § 3 Abs. 1 BVFG (besondere Zwangslage) geflohen sind und ihrer Anerkennung als Sowjetzonenflüchtlinge nicht § 3 Abs. 2 BVFG entgegensteht. Zum andern kann nach § 3 Abs. 1 BVFG Sowjetzonenflüchtling nur sein, wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder - im Sinne des § 6 BVFG - die deutsche Volkszugehörigkeit besitzt. Die Parteien könnten Jedoch bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Österreicher gewesen sein, und zwar die Ehefrau wegen Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung unter Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des damals noch geltenden § 17 RuStAG (vgl. insoweit - in einer Besprechung des Berufungsurteils - Henrich, IPRax 1981, 162 f., sowie allgemein Maunz/Dürig/Herzog, Art. 16 GG, Rdn. 16). Die Eigenschaft der deutschen Volkszugehörigkeit, wie sie § 6 BVFG versteht, scheidet bei beiden Parteien aus. Deutsche Volkszugehörigkeit bedeutet in dem hier interessierenden Zusammenhänge, daß die betreffenden Personen einer deutschen Minderheit in einem Staat mit fremdnationaler Mehrheit angehört haben (s. BonnerKomm/ Menzel, Art. 116 GG, Anm. 5 b; Ehrenforth aaO, § 6 BVFG, Anm. 3), was bei beiden Parteien nicht der Fall war. Andererseits würde es genügen, daß auch nur eine der Parteien bei der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, da nach §§ 3 Abs. 3, 1 Abs. 3 BVFG als Sowjetzonenflüchtling auch gilt, wer als Ehegatte eines Sowjetzonenflüchtlings geflüchtet ist (s. hierzu auch Firsching aaO S. 454 unter Fn. 33 a). Demgemäß ist zu klären, ob zu demindest eine der Parteien, etwa der Ehemann Jedenfalls aufgrund seiner Ernennung zu dem Staats anwaltschaftsrat im Jahre 1948, bei der Übersiedlung der Parteien in die Bundesrepublik Deutschland deutscher Staats angehöriger war. 13 - bb) Sofern die Parteien aus anderen als den in § 3 Abs. 1 BVFG genannten Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, ist die Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VFGüterstandG eingetreten, wenn sie im Zeitpunkt des Zuzugs deutsche Staatsangehörige waren. Anders als im Rahmen des Satzes 1 der Vorschrift müssen im Rahmen des Satzes 2 beide Ehegatten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, da die Bestimmungen des BVFG, welche die Eigenschaft als Vertriebener oder Flüchtling auch auf den Ehegatten erstrecken, im Rahmen des Satzes 2 keine Anwendung finden. Daß das Gesetz in Satz 1 nur im Zusammenhang mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes von beiden Ehegatten spricht, bedeutet nicht, daß die übrigen Voraussetzungen der Gesamtregelung nur auf einen der Ehegatten zuzutreffen brauchen, sondern findet darin seine Erklärung, daß die im Gesetz unmittelbar zuvor verlangte Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling auf Grund der genannten Vorschriften des BVFG Jeweils auch für den mitvertriebenen oder mitgeflüchteten Ehegatten gilt. Die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 VFGüterstandG - Überleitung in das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches bei "Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes" - scheidet unter den Gegebenheiten des Falles aus, da Art. 116 Abs. 1 GG nur Flüchtlinge und Vertriebene "deutscher Volkszugehörigkeit" (und deren Ehegatten und Abkömmlinge) einbezieht und diese Eigenschaft bei beiden Parteien, wie ausgeführt, nicht in Betracht kommt. - IV. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben und war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen des VFGüterstandG, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zur Aufklärung der Staatsangehörigkeit des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Macke Zysk Lohmann Seidl Blumenröhr IVb ZR 660/60 5 ehr e ib f ehlerberi cht i gung In den Ausfertigungen und Abschriften (3es Urteils vom 3. Februar 1932 muß es auf Seite 9 Zeile 7 anstatt "UmwandelbarkeitM richtig heißen: nUnwandelbarkeit". Karlsruhe, den 19. April 1932 Geschäftsstelle des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Ernst Justizsekretär