Januar 1974 eine Unterhaltsrente von monatlich 122,— DM zugesprochen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß das polnische Urteil über die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten in der Bundesrepublik anzuerkennen sei. Dieses hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß es sich nicht um eine Kindschaftssache handele und daher die Berufung beim Landgericht hätte eingelegt werden müssen. Ein Rechtsstreit, der (nur) den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater zu dem Gegenstand hat, ist - wie auch die Revision nicht verkennt - weder eine Familien- noch eine Kindschaftssache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG; § 640 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht ist allerdings dann für die Berufung zuständig, wenn das Unterhaltsbegehren nicht isoliert, sondern in Verbindung mit einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens war. Die daraus folgende Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts bleibt auch dann bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts nur hinsichtlich der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren angefochten wird oder wenn das Urteil - weil die Vaterschaft vorher anerkannt oder durch Teilurteil festgestellt worden ist - überhaupt nur noch die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren und die Kosten des Rechtsstreits enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof für Fälle entschieden, in denen mit der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ein Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts (§ 643 ZPO) oder - unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO - ein beziffertes Unterhaltsbegehren für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes verbunden worden war (BGH, Beschluß vom 19. 2. Im vorliegenden Fall war Jedoch Gegenstand des Verfahrens und des Urteils in erster Instanz ausschließlich das Unterhaltsbegehren und nicht (auch) eine Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft oder eine sonstige Kindschaftssache. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsähnlichkeit der Tatbestände der Anerkennung ausländischer Urteile und der - ebenfalls unter § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fallenden - Feststellung der Wirksamkeit eines notariellen Vaterschaftsanerkenntnisses, Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsstreit, der die Anerkennung eines ausländischen Urteils über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft zu dem Streitgegenstand im verfahrensrechtlichen Sinne hat (vgl. Eine Entscheidung mit Rechtskraftwirkung über die Anerkennung des polnischen Vaterschaftsurteils ist von den Parteien nicht beantragt und vom Amtsgericht auch nicht getroffen worden. Die Frage der Anerkennung des Urteils ist vom Amtsgericht nur als Vorfrage in den Gründen seiner Entscheidung über das erhobene Unterhaltsbegehren behandelt und beantwortet worden. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob im vorliegenden Fall die "Sperrwirkung" des § 1600 a Satz 2 BGB bestand und das Amtsgericht dem Unterhaltsbegehren nicht aufgrund einer Inzidententscheidung über die Anerkennung des polnischen Urteils hätte stattgeben dürfen (vgl. Abgesehen davon, daß - wie dargelegt - die Anerkennung des ausländischen Vaterschaftsurteils hier nicht Streitgegenstand des Prozesses war, kann aus der Stellung des § 621 a Abs. 2 ZPO im Abschnitt über das Verfahren in Kindschaftssachen nichts dafür abgeleitet werden, daß ein Rechtsstreit über die Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils KindschaftsSache ist. 4. Ohne Einfluß auf die Rechtsmittelzuständigkeit ist es, daß der Beklagte im Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben hat, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß das polnische Vaterschaftsurteil nicht anerkannt werden kann und er nicht der Vater der Klägerin ist. Die Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht kann auch nicht nach den Grundsätzen als zulässig erachtet werden, die der Bundesgerichtshof für den Fall entwickelt hat, daß die Rechtsnatur eines Verfahrens als Familiensache oder Nichtfamiliensache von dem Gericht der unteren Instanz verkannt worden und deshalb die wahre Rechtsmittelzuständigkeit aus der Fassung der anzufechtenden Entscheidung nicht ersichtlich ist (BGHZ 72, 182, 187 ff.). Gegenstand der gestellten Anträge und der Entscheidung war das Unterhaltsbegehren, nicht auch ein selbständiger Ausspruch über die Anerkennung des ausländischen Vaterschaftsurteils. Die Verbindung des Rechtsstreits über das bezifferte Unterhaltsbegehren mit einer Kindschaftssache wäre im übrigen nach § 640 c ZPO nicht zulässig gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb 2R 659/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. April 1982 Ernst Justizsekretär ala Urknndsbeamter der Geac.hift—teile Horst Wj f Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Bogumila (früher Kp), Sa Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1980 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Polen lebende Klägerin wurde dort am 16. April 1958 als Kind einer verheirateten polnischen Staatsangehörigen geboren. Durch Urteil eines polnischen Gerichts vom 11. Oktober 1976 wurde festgestellt, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater der Klägerin ist. Durch weiteres polnisches Gerichtsurteil vom 7. September 1977 wurde die Vaterschaft des Beklagten festgestellt. Die Klägerin hat daraufhin im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten, der Jetzt in der Bundesrepublik Deutschland lebt und deutscher Staatsangehöriger ist, auf Zahlung bezifferten Unterhalts in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1974 eine Unterhaltsrente von monatlich 122,— DM zugesprochen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß das polnische Urteil über die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten in der Bundesrepublik anzuerkennen sei. Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Dieses hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß es sich nicht um eine Kindschaftssache handele und daher die Berufung beim Landgericht hätte eingelegt werden müssen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe; Die Revision ist nach § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Ein Rechtsstreit, der (nur) den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater zu dem Gegenstand hat, ist - wie auch die Revision nicht verkennt - weder eine Familien- noch eine Kindschaftssache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG; § 640 Abs. 2 ZPO). SS Für die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist daher in solchen Verfahren nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zuständig (§§72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Das Oberlandesgericht ist allerdings dann für die Berufung zuständig, wenn das Unterhaltsbegehren nicht isoliert, sondern in Verbindung mit einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens war. Um eine einheitliche Anfechtungsmöglichkeit zu gewährleisten, muß in einem solchen Fall das Verfahren insgesamt dem Rechtsmittelzug in KindschaftsSachen unterstellt werden. Die daraus folgende Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts bleibt auch dann bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts nur hinsichtlich der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren angefochten wird oder wenn das Urteil - weil die Vaterschaft vorher anerkannt oder durch Teilurteil festgestellt worden ist - überhaupt nur noch die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren und die Kosten des Rechtsstreits enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof für Fälle entschieden, in denen mit der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ein Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts (§ 643 ZPO) oder - unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO - ein beziffertes Unterhaltsbegehren für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes verbunden worden war (BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48 m.w.N.). Für den Fall der Verbindung einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit einem bezifferten Unterhalts- begehren für die Zeit nach Inkrafttreten des Nicht-ehelichengesetzes - wie es hier im Streit ist - kann nichts anderes gelten. 2. Im vorliegenden Fall war Jedoch Gegenstand des Verfahrens und des Urteils in erster Instanz ausschließlich das Unterhaltsbegehren und nicht (auch) eine Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft oder eine sonstige Kindschaftssache. Die Revision meint, das Verfahren müsse in entsprechender Anwendung des § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Kindschaftssache angesehen werden, weil das Amtsgericht darüber entschieden habe, ob das polnische Vaterschaftsurteil im Inland anzuerkennen sei. Sie hat hierzu ausgeführt: Auch wenn der Unterhaltsanspruch gemäß Art. 21 EGBGB materiell nach ausländischem Recht zu beurteilen sei, müsse im Inland die Sperrwirkung des § 1600 a Satz 2 BGB, die verfahrensrechtlichen Charakter habe, beachtet werden. Werde die Sperrwirkung statt durch ein deutsches Vaterschaftsurteil durch die Anerkennung eines entsprechenden ausländischen Urteils beseitigt, komme dem Anerkennungsverfahren insoweit die gleiche Bedeutung zu wie einem (inländischen) Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft. Dies lasse es nicht zu, über die Anerkennung als Vorfrage im Unterhalts-Verfahren zu entscheiden. Der Streit der Parteien über die Anerkennving des ausländischen Urteils sei vielmehr eine Kindschaftssache. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsähnlichkeit der Tatbestände der Anerkennung ausländischer Urteile und der - ebenfalls unter § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fallenden - Feststellung der Wirksamkeit eines notariellen Vaterschaftsanerkenntnisses, Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsstreit, der die Anerkennung eines ausländischen Urteils über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft zu dem Streitgegenstand im verfahrensrechtlichen Sinne hat (vgl. Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19* Aufl. § 328 Anm. I 3 c), aus den von der Revision angeführten Gründen - allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen - als Kindschaftssache anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall war Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht nur das Unterhaltsbegehren. Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch den erhobenen Anspruch und damit - jedenfalls auch - durch den Klageantrag bestimmt (vgl. BGHZ 48, 175, 179). Eine Entscheidung mit Rechtskraftwirkung über die Anerkennung des polnischen Vaterschaftsurteils ist von den Parteien nicht beantragt und vom Amtsgericht auch nicht getroffen worden. Die Frage der Anerkennung des Urteils ist vom Amtsgericht nur als Vorfrage in den Gründen seiner Entscheidung über das erhobene Unterhaltsbegehren behandelt und beantwortet worden. Die Bejahung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils war damit nur ein Element der Entseheidungsgründe, dem keine Rechtskraft- oder sonstige Bindungswirkung zukommt. Damit konnte die Frage der Anerkennung des ausländischen Urteils die Rechtsnatur des Verfahrens nicht beeinflussen. Entscheidend für die Qualifizierung eines Rechtsstreits als Kindschaftssache ist nach § 640 Abs. 2 ZPO der Streitgegenstand. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob im vorliegenden Fall die "Sperrwirkung" des § 1600 a Satz 2 BGB bestand und das Amtsgericht dem Unterhaltsbegehren nicht aufgrund einer Inzidententscheidung über die Anerkennung des polnischen Urteils hätte stattgeben dürfen (vgl. dazu BGHZ 63, 219, 222; BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 40/75 - NJW 1976, 1028, 1029), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Form der Anfechtung einschließlich der Rechtsmittelzuständigkeit hängt regelmäßig nicht davon ab, ob die angefochtene Entscheidung inhaltlich der Rechtslage entspricht. 3. Die Revision macht ferner geltend, daß sich die Zuordnung der Anerkennung eines ausländischen Feststellungsurteils über die nichteheliche Vaterschaft zu dem Kreis der Kindschaftssachen auch aus § 641 a Abs. 2 ZPO ergebe. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß - wie dargelegt - die Anerkennung des ausländischen Vaterschaftsurteils hier nicht Streitgegenstand des Prozesses war, kann aus der Stellung des § 621 a Abs. 2 ZPO im Abschnitt über das Verfahren in Kindschaftssachen nichts dafür abgeleitet werden, daß ein Rechtsstreit über die Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils KindschaftsSache ist. Es handelt sich bei § 641 a Abs. 2 ZPO um eine für die Anerkennung ausländischer Vaterschaftsurteile getroffene Sonderregelung zu § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die, weil sie sich auf die internationale Zuständigkeit bezieht, im Anschluß an die in § 641 a Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte getrof- s/S fen worden ist. Eine Aussage über die Qualifizierung eines Rechtsstreits über die Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils als KindschaftsSache kann daraus nicht entnommen werden. 4. Ohne Einfluß auf die Rechtsmittelzuständigkeit ist es, daß der Beklagte im Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben hat, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß das polnische Vaterschaftsurteil nicht anerkannt werden kann und er nicht der Vater der Klägerin ist. Die Rechtsmittelzuständigkeit bestimmt sich nach der angefochtenen Entscheidung und dem Verfahren, in dem diese ergangen ist. Sie kann nicht durch Anträge verändert werden, die erst im Rechtsmittelverfahren gestellt werden. II. Die Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht kann auch nicht nach den Grundsätzen als zulässig erachtet werden, die der Bundesgerichtshof für den Fall entwickelt hat, daß die Rechtsnatur eines Verfahrens als Familiensache oder Nichtfamiliensache von dem Gericht der unteren Instanz verkannt worden und deshalb die wahre Rechtsmittelzuständigkeit aus der Fassung der anzufechtenden Entscheidung nicht ersichtlich ist (BGHZ 72, 182, 187 ff.). Ein fehlerhaftes Verfahren des Gerichts, vor dessen Auswirkungen die Parteien geschützt werden müßten, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsrechtsstreit nicht als Kindschaftssache behandelt, sondern seiner wahren Natur entsprechend als Unterhaltssache. Es hat insbesondere die Verhandlung der Sache in öffentlicher Sitzung durchgeführt (vgl. § 170 Satz 1 GVG). Gegenstand der gestellten Anträge und der Entscheidung war das Unterhaltsbegehren, nicht auch ein selbständiger Ausspruch über die Anerkennung des ausländischen Vaterschaftsurteils. Die Verbindung des Rechtsstreits über das bezifferte Unterhaltsbegehren mit einer Kindschaftssache wäre im übrigen nach § 640 c ZPO nicht zulässig gewesen. Das Oberlandesgericht hat nach alledem die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Ebenso hat es die in der Berufungsbegründung enthaltene und mit dieser zugestellte Zwischenfeststellungswiderklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da diese ein zulässiges Verfahren voraussetzt (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 280 Anm. B III a). Lohmann Seidl Blumenröhr Zysk Nonnenkamp