Jjr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch und verlangt von ihm Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. März 1977, berechtigte Vorhaltungen wegen ihrer • Beziehungen zu MflIHB gemacht; ob er sie bei dieser / Gelegenheit - wie die Klägerin behauptet - der Wohnung verwiesen habe, daran könne er sich nicht erinnern. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten wegen des Zusammenlebens der Klägerin mit dem Zeugen Matthes grob unbillig wäre. Allerdings sei auch nach der Neufassung des § 1361 Abs. 1 BGB die Berücksichtigung ehelichen FehlVerhaltens eines Ehegatten, das zu der Trennung geführt habe oder ihr zugrundeliege, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den nach §§ 1361 Abs.3» 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB beachtlichen Gründen könnten mit der Trennung zusammenhängende Umstände aus dem innerehelichen Bereich gehören, die der Unterhalt begehrende Ehegatte zu verantworten habe. Jedoch sei nur ein schwerwiegendes und klar bei einem der Ehegatten liegendes, evidentes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Ein solches Fehlverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien lasse sich hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug nicht feststellen. Mit der Hinwendung des Unterhalt begehrenden Ehegatten zu einem anderen Partner und dem Zusammenleben mit diesem liege kein Sachverhalt von gleichem Gewicht vor. Ihn unter die Generalklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu ziehen, sei auch vom Zweck der Norm her nicht erforderlich. Dem aber könne hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenlebens mit einem anderen Partner bei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und damit bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt würden. Jedoch ist nur ein schwerwiegendes und klar bei einem der Ehegatten liegendes, evidentes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 i. Ein solches schwerwiegendes und klar bei der Klägerin liegendes, evidentes Fehlverhalten vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen. April 1980 aaO entschieden, daß ein die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtfertigendes, schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten in aller Regel dann vorliegt, wenn er sich gegen den Willen des Ehepartners von diesem abwendet und in eine eheähnliche Beziehung zu einem Dritten eintritt. An dem damit auf-gestellten Grundsatz, die Begründung eines eheähnlichen Verhältnisses zu einem Dritten sei geeignet, nach §§ 1579 Abs. 1 Nr. 4, 1361 Abs.3 BGB zu dem Unterhaltsausschluß zu führen, hat er trotz insoweit aufgekommener Kritik, insbesondere von Limbach (NJW 1980, 871), in den Entscheidungen vom 25. Februar 1981 aaO (für den Fall der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses des Ehemannes mit einer anderen Partnerin unter Trennung von der Ehefrau selbst ohne die Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens), vom 20. Mai 1981 aaO betont, auch die Zuwendung zu einem anderen Partner lasse das Unterhaltsbegehren nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn sie als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden könne. Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei nicht dahin zu verstehen, daß die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner regelmäßig zur groben Unbilligkeit des Unterhaltsbegehrens führe und der Frage nach der Trennungsschuld, also nach dem Anteil beider Ehegatten an der Trennung, nur noch die Bedeutung eines Entschuldigungsgrundes zukomme. Mit der einseitigen, nicht wegen eines schwerwiegenden FehlVerhaltens des anderen milder zu beurteilenden Abwendung von der Ehe und Aufnahme eheähnlicher Beziehungen zu einem Dritten wird eine so deutliche Abkehr von Ehe und Ehepartner vollzogen, daß derjenige, der sich einseitig von seinen eigenen ehelichen Bindungen distanziert und die dem anderen Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung einem Dritten zuwendet, nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen kann. Eine solche Abkehr von der Ehe schafft daher einen Grund, der den in § 1579 Abs. 1 Nra. 1 bis 3 BGB angeführten Tatbeständen gleichgestellt werden muß und dazu führt, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten, dem die Erfüllung eines derartigen Unterhaltsverlangens als Zwar könnte die - vom Berufungsgericht unterstellte - Aufnahme eines eheähnlich^n Verhältnisses durch die Klägerin die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB dann nicht rechtfertigen, wenn ein Fehlverhalten des Beklagten von einigem Gewicht festgestellt oder zu demindest unwiderlegbar dargetan wäre, das ihr das Festhalten an der Ehe erschwert hätte. Die damit erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht im Falle der Feststellung des von dem Beklagten behaupteten eheähnlichen Zusammenlebens zwischen der Klägerin und Matthes Gelegenheit zu der dann anhand des Parteivortrages notwendigen Prüfung, ob es sich insoweit um ein einseitiges, klar bei der Klägerin liegendes Fehlverhalten handelt. Aus der Abkehr des Gesetzgebers vom Schuldprinzip ist zu folgern, daß im Rahmen der Einseitigkeit des FehlVerhaltens nicht jeglichen Vorwürfen nachzugehen ist, die gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten erhoben werden, sondern daß nur konkret vorgebrachte Verfehlungen von einigem Gewicht Bedeutung erlangen können, die dem Unterhalt begehrenden Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 656/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. März 1982 Ernst Justizsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle Karl-Heinz A , AdBBstraße 9, RBMHHM» Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäqhtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kunigunde Iberg Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Jjr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp . für Recht erkannt: « Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien heirateten im Jahre 1959. Seit Anfang März 1977 lebten sie nach Streitigkeiten, bei denen der Beklagte der Klägerin ehewidrige Beziehungen zu einem Arbeitskollegen, dem Zeugen MflBB, vorwarf, innerhalb der ehelichen Wohnung auf dem Werksgelände des gemeinsamen Arbeitgebers getrennt. Ende Juli oder Anfang August 1977 verließ die Klägerin die Wohnung und zog zu Matthes. Im Oktober 1977 gab auch der Beklagte die eheliche Wohnung auf. Im November 1977 mietete Matthes die frühere Wohnung der Parteien an. Seitdem lebt die Klägerin wieder in dieser Wohnung und (jedenfalls) seit April 1978 auch MflH. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch und verlangt von ihm Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei nicht unterhaltspflichtig. Er hat geltend gemacht, die Klägerin sei grundlos aus der Ehe ausgebrochen. Er habe ihr lediglich, insbesondere bei einem Vorfall am 4. März 1977, berechtigte Vorhaltungen wegen ihrer • Beziehungen zu MflIHB gemacht; ob er sie bei dieser / Gelegenheit - wie die Klägerin behauptet - der Wohnung verwiesen habe, daran könne er sich nicht erinnern. Der Beklagte hat behauptet, seit der Trennung der Parteien lebten die Klägerin und der Zeuge Matthes eheähnlich zusammen, führten einen gemeinsamen Haushalt und wirtschafteten aus einem Topf. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe sie beschimpft und es geduldet, daß sie von Arbeitskollegen demütigend behandelt worden sei. Mehrfach durch den Beklagten aus der Wohnung geworfen, sei sie nur deshalb zu Mi^HB JS~ gegangen, weil sie keine andere Unterkunft habe finden können. Mit MfliHH lebe sie nicht eheähnlich zusammen. Vielmehr führe jeder in getrennten Räumen seinen eigenen Haushalt und sorge für sich selbst. Lediglich die Wohnungsmiete werde von MflUHl allein bestritten. Der Beklagte seinerseits unterhalte ehebrecherische Beziehungen zu einer als Zeugin benannten Frau BHBL Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten wegen des Zusammenlebens der Klägerin mit dem Zeugen Matthes grob unbillig wäre. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Begehren - teilweise für zusätzliche Zeiträume - weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Im übrigen hat es den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts. Im Jahre 1980 - schon vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts - hat das Amtsgericht in einem anderen Verfahren nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden. Entscheidungsgründe: I. Der Auffassung des Amtsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt scheitere schon dem Grunde nach an der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 1361 Abs. 3 BGB, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Dazu hat es ausgeführt: Der Gesichtspunkt der Trennungsschuld führe nicht zu dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Allerdings sei auch nach der Neufassung des § 1361 Abs. 1 BGB die Berücksichtigung ehelichen FehlVerhaltens eines Ehegatten, das zu der Trennung geführt habe oder ihr zugrundeliege, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den nach §§ 1361 Abs. 3» 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB beachtlichen Gründen könnten mit der Trennung zusammenhängende Umstände aus dem innerehelichen Bereich gehören, die der Unterhalt begehrende Ehegatte zu verantworten habe. Jedoch sei nur ein schwerwiegendes und klar bei einem der Ehegatten liegendes, evidentes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Ein solches Fehlverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien lasse sich hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug nicht feststellen. Ebensowenig könne es den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtfertigen, wenn sie, was unterstellt werde, JS seit August 1977 mit Matthes eheähnlich zusammenlebe. Das Gewicht der Gründe, die einen UnterhaltsausSchluß trügen, sei - wie die Nummern 2 und 3 des § 1579 Abs. 1 BGB deutlich machten - sehr hoch angesetzt. Mit der Hinwendung des Unterhalt begehrenden Ehegatten zu einem anderen Partner und dem Zusammenleben mit diesem liege kein Sachverhalt von gleichem Gewicht vor. Ihn unter die Generalklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu ziehen, sei auch vom Zweck der Norm her nicht erforderlich. Sie solle Unbilligkeiten abwenden, die sich aus dem Verzicht auf das Schuldprinzip ergeben könnten, und gerechte Ergebnisse im Einzelfall ermöglichen. Dem aber könne hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenlebens mit einem anderen Partner bei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und damit bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt würden. Insoweit bedürfe der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. II. Teile dieser Würdigung halten, wie die Revision zutreffend geltend macht, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Obwohl die frühere Abhängigkeit des Trermimgsunterhalts von den Trennungsgründen (vgl. § 1361 Abs. 1 und 2 BGB a.F.) ebenso beseitigt worden ist wie die Abhängigkeit des nachehelichen Unterhalts vom Schuldausspruch des Scheidungsurteils, ist es nicht ausgeschlossen, daß im Rahmen der Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch ein ehewidriges Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Jedoch ist nur ein schwerwiegendes und klar bei einem der Ehegatten liegendes, evidentes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 1361 Abs. 3 BGB zu erfüllen (BGH, Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - NJW 1979, 1348, 1349 = FamRZ 1979, 569, 570; vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - NJW 1979, 1452, 1453 = FamRZ 1979, 571, 573; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - NJW 1980, 1686, 1687 = FamRZ 1980, 665, 666; vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - NJW 1981, 1214, 1215 = FamRZ 1981, 439, 440 f.; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - NJW 1981, 1782, 1783 = FamRZ 1981, 752, 753 und vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - NJW 1981, 2805, 2806 = FamRZ 1981, 1042, 1043). 2. Ein solches schwerwiegendes und klar bei der Klägerin liegendes, evidentes Fehlverhalten vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen. Hinsichtlich der Umstände im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien Anfang März 1977 kommt es zu dieser Beurteilung aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Jedoch bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eheähnliches Zusammenleben mit einem anderen ff Partner sei nicht geeignet, den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (i.V. mit § 1361 Abs. 3 BGB) zu erfüllen, durchgreifende rechtliche Bedenken. Der erkennende Senat hat nach dem Erlaß des Berufungsurteils in dem Urteil vom 23. April 1980 aaO entschieden, daß ein die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtfertigendes, schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten in aller Regel dann vorliegt, wenn er sich gegen den Willen des Ehepartners von diesem abwendet und in eine eheähnliche Beziehung zu einem Dritten eintritt. An dem damit auf-gestellten Grundsatz, die Begründung eines eheähnlichen Verhältnisses zu einem Dritten sei geeignet, nach §§ 1579 Abs. 1 Nr. 4, 1361 Abs. 3 BGB zu dem Unterhaltsausschluß zu führen, hat er trotz insoweit aufgekommener Kritik, insbesondere von Limbach (NJW 1980, 871), in den Entscheidungen vom 25. Februar 1981 aaO (für den Fall der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses des Ehemannes mit einer anderen Partnerin unter Trennung von der Ehefrau selbst ohne die Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens), vom 20. Mai 1981 und 8. Juli 1981 aaO (für Fälle der Begründung eines eheähnlichen Verhältnisses) festgehalten. Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 20. Mai 1981 aaO betont, auch die Zuwendung zu einem anderen Partner lasse das Unterhaltsbegehren nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn sie als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden könne. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten könne daher auch in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei nicht dahin zu verstehen, daß die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner regelmäßig zur groben Unbilligkeit des Unterhaltsbegehrens führe und der Frage nach der Trennungsschuld, also nach dem Anteil beider Ehegatten an der Trennung, nur noch die Bedeutung eines Entschuldigungsgrundes zukomme. Er hat vielmehr maßgebend darauf abgehoben, ob sich der Unterhalt begehrende Ehegatte einseitig von der Ehe abgekehrt hat (ebenso: Urteil vom 8. Juli 1981 aaO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung veranlassen keine andere Beurteilung der damit angesprochenen Rechtsfragen. Mit der einseitigen, nicht wegen eines schwerwiegenden FehlVerhaltens des anderen milder zu beurteilenden Abwendung von der Ehe und Aufnahme eheähnlicher Beziehungen zu einem Dritten wird eine so deutliche Abkehr von Ehe und Ehepartner vollzogen, daß derjenige, der sich einseitig von seinen eigenen ehelichen Bindungen distanziert und die dem anderen Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung einem Dritten zuwendet, nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen kann. Eine solche Abkehr von der Ehe schafft daher einen Grund, der den in § 1579 Abs. 1 Nra. 1 bis 3 BGB angeführten Tatbeständen gleichgestellt werden muß und dazu führt, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten, dem die Erfüllung eines derartigen Unterhaltsverlangens als 10 - (Mit-) Finanzierung des Zusammenlebens seines Ehepartners mit dem Dritten erscheinen muß, grob unbillig wäre. 3. Das Berufungsurteil, das allgemein die unterhaltsrechtliche Relevanz eines derartigen Verhaltens - abgesehen von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenlebens, die Einfluß auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs haben - verneint, wird deshalb durch die ihm gegebene Begründung nicht getragen. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Zwar könnte die - vom Berufungsgericht unterstellte - Aufnahme eines eheähnlich^n Verhältnisses durch die Klägerin die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB dann nicht rechtfertigen, wenn ein Fehlverhalten des Beklagten von einigem Gewicht festgestellt oder zu demindest unwiderlegbar dargetan wäre, das ihr das Festhalten an der Ehe erschwert hätte. Eine insoweit tragfähige Sachverhaltswürdigung ist dem Berufungsurteil, insbesondere der allgemein gehaltenen Bezugnahme auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, jedoch nicht zu entnehmen. 4. Die damit erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht im Falle der Feststellung des von dem Beklagten behaupteten eheähnlichen Zusammenlebens zwischen der Klägerin und Matthes Gelegenheit zu der dann anhand des Parteivortrages notwendigen Prüfung, ob es sich insoweit um ein einseitiges, klar bei der Klägerin liegendes Fehlverhalten handelt. Dabei wird nach den Grundsätzen in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteil vom 11 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - folgendes zu beachten sein: Aus der Abkehr des Gesetzgebers vom Schuldprinzip ist zu folgern, daß im Rahmen der Einseitigkeit des FehlVerhaltens nicht jeglichen Vorwürfen nachzugehen ist, die gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten erhoben werden, sondern daß nur konkret vorgebrachte Verfehlungen von einigem Gewicht Bedeutung erlangen können, die dem Unterhalt begehrenden Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Beurteilung des beiderseitigen Verhaltens einschließlich seiner Abwägung ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, einer rechtsvernichtenden Einwendung, hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen, wozu grundsätzlich gehört, daß er Vorbringen der Gegenpartei, das im Falle der Richtigkeit gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit sprechen würde, zu widerlegen hat. Soweit er ein derartiges Vorbringen lediglich in Abrede stellen kann, sind allerdings an die Substantiierung seiner Darlegungen nach dem auch das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben keine hohen Anforderungen zu stellen, da es sich um die Behauptung sogenannter negativer Tatsachen handelt (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577 m.w.N.). Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp