jrj Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3- März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie habe zur Zeit der für die ehelichen Lebensverhältnisse ausschlaggebenden endgültigen Trennung der Parteien im Jahre 1978 monatlich 1 473 DM verdient. Die Ehefrau beziehe mit 1 43o DM monatlich jetzt ein ungefähr gleich hohes Einkommen wie während der Ehe; daß sie von diesem Einkommen für die Wohnungsmiete nunmehr allein auf-kommen müsse, stelle eine notwendige Folge der Trennung dar, die den anderen Ehegatten in der Regel in gleicher Weise treffe. Sein Umzug nach Dormagen könne jedoch nicht dazu führen, daß die Ehefrau mehr am Einkommen des Ehemannes partizipiere als während des ehelichen Zusammenlebens. Ein geschiedener Ehegatte, der eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, kann nach §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte zu dem vollen Unterhalt nicht ausreichen. In einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von den Einkommen beider Ehegatten bestimmt (Senatsurteil vom 9. Unterschiede im Einkommen der Ehegatten führen dabei nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom Io. Dezember 198o - IVb ZR 534/8o - FamRZ 1981, 241 = NJW 1981, 733), denn es ist davon auszugehen, daß die von beiden voll erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugute kommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird. 2. Für die nach § 1578 Abs. 1 BGB gebotene Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig alle Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) die Einkommens-Verhältnisse der Ehegatten beeinflußt haben. Demgemäß hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils -mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch wie schon im früheren Recht die ehelichen LebensVerhältnisse und damit regelmäßig die Einkünfte der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (vgl. Danach prägen auch solche Veränderungen im Einkommen, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eingetreten sind, die ehelichen Lebensverhältnisse mit, sofern sie nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Da ein solcher Wohnungswechsel nicht außerhalb einer während der Ehe zu erwartenden Entwicklung lag, besteht kein ausreichender Grund, die damit verbundene Verbesserung bei der Feststellung der bis zur Scheidung eingetretenen ehelichen Lebensverhältnisse zu übergehen. Sind jedoch bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse Fahrtkosten des Ehemannes in Höhe von 397,7o DM monatlich nicht abzusetzen, besteht ein entsprechend größerer Unterschied zwischen Das Berufungsgericht hat - weil es aus seiner Sicht nicht darauf ankam - nicht entschieden, ob ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht besteht, weil eine Inanspruchnahme des Antragsgegners wegen nur kurzer Dauer der Ehe grob unbillig wäre. November 198o - IVb ZR 542/8o -FamRZ 1981, l4o, 141) kann eine Ehe von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.
Nachschlagewerk: ja s J BGHZ: nein BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn nach der Trennung der Eheleute Veränderungen eingetreten sind (hier: Umzugsbedingter Wegfall von Fahrtkosten). BGH, Urt. v. 31. März 1982 - IVb ZR 652/8c - OLG Köln AG Eschweiler BUNDESGERICHTSHOF S3 IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 652/8o URTEIL Verkündet am 31. März 1982 Emst, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen Annemarie 9 geb. Im H Antragstellerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gustav W Am St Antragsgegner und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - 2 jrj Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3- März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 198o aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 2o. August 197^ die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Bei Eingehung der Ehe war die Ehefrau (Antragstellerin) als Küchenleiterin im St.AgBB-Heim in StoflHB und der Ehemann (Antragsgegner) als Chemiewerker bei bBH in DBHHB tätig. Beide haben diese Berufstätigkeit während der Ehe und nach der Trennung fortgesetzt. Der Ehemann ist nach Erlaß des Verbundurteils des Familiengerichts vom 23. April 1979 von Stolberg, dem gemeinsamen Wohnort der Ehegatten, nach dBHHB umgezogen. Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von 235 DM monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen, Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Ehefrau abgewiesen. Diese begehrt mit der (zugelassenen) Revision die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts. Entscheidungsgründe; Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurück Verweisung. I. Das Berufungsgericht hat der Ehefrau einen Anspruch auf ergänzenden Unterhalt gemäß §§ 1573 Abs. 2 i.V. mit 1578 Abs. 1 BGB (sog. Aufstockungsunterhalt) versagt und zur Begründung ausgeführt: Die Ehefrau könne den vollen Unterhalt aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit decken. Sie habe keinen darüber hinausgehenden Unterhaltsbedarf, denn zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien hätten ihr kaum mehr als ihre eigenen Einkünfte zur Verfügung gestanden. Sie habe zur Zeit der für die ehelichen Lebensverhältnisse ausschlaggebenden endgültigen Trennung der Parteien im Jahre 1978 monatlich 1 473 DM verdient. Der Ehemann habe nach Abzug von Unterhaltspflichten gegenüber seinen erstehelichen Rindern zwar 2 080 DM verdient, hiervon jedoch monatlich JTJ 397,7o DM als Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen dem Wohnort Sto|HB und dem 83 Kilometer entfernten Arbeitsplatz in auf wenden müssen. Von den verbleibenden Einkünften (ca. 1 682 DM) habe der Ehemann noch Mehraufwendungen für die Verpflegung während der langen Zeit berufsbedingter Abwesenheit bestreiten müssen, so daß sich die für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte der Parteien kaum unterschieden hätten. Die Ehefrau beziehe mit 1 43o DM monatlich jetzt ein ungefähr gleich hohes Einkommen wie während der Ehe; daß sie von diesem Einkommen für die Wohnungsmiete nunmehr allein auf-kommen müsse, stelle eine notwendige Folge der Trennung dar, die den anderen Ehegatten in der Regel in gleicher Weise treffe. Der Ehemann verfüge zwar nunmehr über höhere Nettobeträge, weil er die hohen Fahrtkosten nicht mehr aufwende. Sein Umzug nach Dormagen könne jedoch nicht dazu führen, daß die Ehefrau mehr am Einkommen des Ehemannes partizipiere als während des ehelichen Zusammenlebens. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Ein geschiedener Ehegatte, der eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, kann nach §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte zu dem vollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebens- Verhältnissen (§ 1578 BGB). In einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von den Einkommen beider Ehegatten bestimmt (Senatsurteil vom 9. Juli 198o - IVb ZR 526/80 - FamRZ 198o, 876, 877). Unterschiede im Einkommen der Ehegatten führen dabei nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom Io. Dezember 198o - IVb ZR 534/8o - FamRZ 1981, 241 = NJW 1981, 733), denn es ist davon auszugehen, daß die von beiden voll erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugute kommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird. 2. Für die nach § 1578 Abs. 1 BGB gebotene Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig alle Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) die Einkommens-Verhältnisse der Ehegatten beeinflußt haben. Demgemäß hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils -mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch wie schon im früheren Recht die ehelichen LebensVerhältnisse und damit regelmäßig die Einkünfte der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (vgl. dazu im einzelnen das am gleichen Tage verkündete Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt). Danach prägen auch solche Veränderungen im Einkommen, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eingetreten sind, die ehelichen Lebensverhältnisse mit, sofern sie nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die von den Ehegatten jeweils SJ erzielten Einkünfte, sondern auch für alle sonstigen Umstände, die ihre Einkommensverhältnisse mitbestimmten. Veränderungen im Ausgabenbereich sind daher in gleicher Weise zu berücksichtigen. Durch die Einsparung der monatlichen Fahrtkosten von 397,7o DM infolge des Umzuges des Ehemannes von Stolberg nach Dormagen sind die ehelichen Lebensverhältnisse ähnlich verbessert worden wie durch eine Steigerung des Einkommens. Da ein solcher Wohnungswechsel nicht außerhalb einer während der Ehe zu erwartenden Entwicklung lag, besteht kein ausreichender Grund, die damit verbundene Verbesserung bei der Feststellung der bis zur Scheidung eingetretenen ehelichen Lebensverhältnisse zu übergehen. Die Veränderung hat auch nicht deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil der Umzug erst nach der Verkündung des die Scheidung aussprechenden Urteils des Familiengerichts erfolgt ist. Der im Verbundverfahren ergangene Scheidungsausspruch war bis zur Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht nicht rechtskräftig. 3. Die vom Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Scheidung ermittelten beiderseitigen Einkommen der Ehegatten rechtfertigen unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht die Feststellung, daß die Ehefrau ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden vollen Unterhalt schon durch ihre eigenen Einkünfte nach der Scheidung verdiene. Zwar ist die vom Tatrichter zur Ermittlung eines Ergänzungsanspruchs angewendete Differenzmethode revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sind jedoch bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse Fahrtkosten des Ehemannes in Höhe von 397,7o DM monatlich nicht abzusetzen, besteht ein entsprechend größerer Unterschied zwischen den miteinander zu vergleichenden Einkünften der Parteien, als ihn das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Der Senat kann nicht selbst abschließend erkennen; denn es muß der tatriehterlichen Entscheidung Vorbehalten bleiben, welcher Anteil am Unterschiedsbetrag der Einkommen der Ehefrau zusteht. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, in welcher Höhe der Ehemann noch Unterhaltsleistungen an einen erstehelichen Sohn erbringt. 4. Das Berufungsgericht hat - weil es aus seiner Sicht nicht darauf ankam - nicht entschieden, ob ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht besteht, weil eine Inanspruchnahme des Antragsgegners wegen nur kurzer Dauer der Ehe grob unbillig wäre. Auch dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Dezember 1982 - IVb ZR 639/8o - FamRZ 1982, 254; s. auch Urteil vom 26. November 198o - IVb ZR 542/8o -FamRZ 1981, l4o, 141) kann eine Ehe von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden. Im vorliegenden Fall hat die Ehe bis zur Rechtshängigkeit 8 S3 des Scheidungsantrages mehr als vier Jahre gedauert. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung recht-fertigen können. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp