* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 645/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 645/8

Februar 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 1. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Februar 1974 ließ die Beklagte zunächst als Vertreterin ohne Vertretungsmacht eine - später von dem Kläger genehmigte - notarielle Verpflichtungs-erklärung beurkunden, in der festgelegt wurde: Der Verpflichtete unterwirft sich wegen dieses weiteren Betrages von 5oo DM monatlich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen aus dieser Verhandlung ...Die Ehe der Parteien wurde sodann auf Klage der Beklagten durch (rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte aus den notariellen Urkunden vom 1.2.74 und 12.7.56 - UR Nr. 48/74 und UR Nr. 238/56 des Notars Kujath in Mühlheim/Ruhr - Unterhaltszahlungen zu leisten. Die Beklagte will mithin erreichen, daß die Unterhaltspflicht des Klägers ihr gegenüber bestehen bleibt und sie - entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts - nicht verpflichtet wird, für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils erhaltene Unterhaltsbeträge an den Kläger zurückzuerstatten. Während der Vertrag aus dem Jahre 1956 den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. regelte und damit eine Familiensache im Sinne des neuen Rechts (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG, Februar 1974 nicht überhaupt davon ausgingen, daß die Beklagte eine Klage aus § 48 EheG erheben sollte (siehe das Schreiben des Klägers vom 22. Da dieser ihr dennoch für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ausdrücklich weitere Unterhaltszahlungen zusagte, übernahm er in der Vereinbarung eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht zugrunde lag. Februar 1974 getroffene Regelung eine von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unabhängige Vereinbarung, die nicht unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fällt (BGH Beschluß vom 28. Juli 1956 mit umfaßt; da die Beklagte nämlich die (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt, bezieht sich ihr Revisionsantrag auch auf die von dem Oberlandesgericht aufrechterhaltene Feststellung in Nr. 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Velbert, nach der der Kläger "nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte aus den notariellen Urkunden vom 1. Die Urkunde sollte lediglich, soweit sich der Kläger darin der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte, als Vollstreckungstitel über 1 ooo DM nunmehr für den nachehelichen Unterhalt erhalten bleiben (vgl. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers und den von ihm erhobenen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Unterhaltsbeträge für die Zeit seit Rechtskraft des Scheidungsurteils für begründet erachtet, weil die Geschäftsgrundlage des Unterhaltsvertrages vom 12. Diese Unterhaltsbedürftigkeit sei nach den bei Vertragsschluß zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen der Parteien Geschäftsgrundlage des im Jahre 1956 geschlossenen Vertrages gewesen. Sie sei nachträglich weggefallen, als die Beklagte noch vor dem Abschluß der Vereinbarung vom 1. Die Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahre 1974 hat das Berufungsgericht wegen Störung ihrer Geschäftsgrund-lage ebenfalls für unwirksam gehalten, und es hat dazu ausgeführt: Die Parteien seien bei Abschluß dieser Vereinbarung einem gemeinschaftlichem Irrtum über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand erlegen. Juli 1956 noch voll wirksam sei, so daß er hinsichtlich der darin vereinbarten Unterhaltsrente von monatlich 1 ooo DM auch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung fortbestehen sollte. Tatsächlich sei Jedoch die Geschäftsgrundlage des Vertrages aus dem Jahre 1956 bereits weggefallen gewesen mit der Folge, daß der Kläger der Beklagten keinen Unterhalt Infolgedessen sei der Kläger wegen des Wegfalls der Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, ihre Unterhaltsrente im Jahre 1974 noch um 5oo DM aufzustocken, und er dürfe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht an der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 einen gemeinschaftlichen Irrtum der Parteien über die weiterbestehende Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahre 1956. Es geht mithin davon aus, daß sowohl der Kläger als auch die Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung - stillschweigend - angenommen hätten, der Kläger schulde der - insoweit weiterhin unterhaltsbedürftigen - Beklagten auf der Grundlage des Vertrages von 1956 über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus die zugesagte Unterhaltsrente von monatlich 1 ooo DM. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß sich der Kläger in der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 ausdrücklich verpflichtet hat, an die Beklagte vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung an über die bereits 1956 zugesagten 1 ooo DM hinaus monatlich weitere 5oo DM, insgesamt demnach 1 5oo DM monatlich zu zahlen. Soweit sich der von dem Berufungsgericht angenommene gemeinschaftliche Irrtum der Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 1. Februar 1974 auf eine fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten - als Grundlage der ihr zugebilligten Unterhaltsrente - bezogen haben soll, läßt das angefochtene Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, entsprechende tatsächliche Feststellungen vermissen, auf die sich die Annahme des Berufungsgerichts gründen könnte. Dem Berufungsurteil ist insgesamt kein ausreichender Hinweis dafür zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sowohl der Kläger als auch die Beklagte gemeinschaftlich davon ausgegangen sein sollten, der Kläger müsse im Fall der Scheidung eine nacheheliche Unterhaltsrente an die Beklagte zahlen, weil diese zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards auf die Zahlungen angewiesen und in diesem Sinn weiterhin unterhaltsbedürftig sei. Februar 1974 durch den Kläger wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte über ihre veränderten Vermögensverhältnisse -getroffen hat, sprechen auch gegen die Annahme, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung in einer für die Beklagte erkennbaren Weise von deren Unterhaltsbedürftigkeit ausgegangen ist und diese zur Grundlage seiner Verpflichtungserklärung machen wollte. Nach den insoweit bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht gewußt und mußte auch nicht davon ausgehen, daß ihre Unterhaltsbedürftigkeit für die Entschließung des Klägers wesentlich sei. Der Kläger konnte vielmehr die neue Unterhaltsverpflichtung - aus ihrer Sicht - eingegangen sein, um ihre Einwilligung in die Ehescheidung zu erreichen, und/oder um mit Rücksicht auf seine guten Vermögensverhältnisse eine freiwillige Leistling für sie als seine frühere Ehefrau und die Mutter seiner Kinder zu erbringen. Er hatte nämlich, wie das Berufungsgericht hierzu dargelegt hat, seit 1956 zu demindest zeitweise Verbindung zu der Beklagten und auch zu seinen Eltern und hatte bereits im Februar 197o erfahren, daß die Beklagte Grundstücke veräußern wollte, die er ihr im Jahre 1956 schenkweise übertragen hatte. Im übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, das Verhalten der Beklagten könne (aus der Sicht des Klägers) auch dahin zu verstehen gewesen sein, daß sie mit dem Hinweis auf die Geldentwertung seit dem Jahre 1956 eine höhere freiwillige - das heißt von ihrer b) Das Berufungsgericht hat überdies bei der Prüfung der Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 1. Februar 1974 zu Unrecht nicht in seine Überlegungen einbezogen, daß nach dem Vortrag der Parteien eine andere Grundlage der Vereinbarung in Betracht kam, die nach den eigenen Feststellungen des Gerichts näher lag als die Geschäftsgrund-lage einer stillschweigenden Bezugnahme auf die Fortgeltung des Vertrages vom 12. Auf diese "Bereif’-Erklärung der Beklagten reagierte der Kläger mit einem - von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführten -Schreiben vom 21. Die Beklagte hätte sich in diesem Fall bereiterklärt, den Kläger gegen die Zusage weiterer Unterhaltsleistungen freizugeben, und der Kläger seinerseits hätte ihr, wie die Beklagte auch behauptet hat (Schriftsatz vom 12.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 323 ZPO § 48 EheG § 23b GVG
BerufungsgerichtParteiVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. Februar 1982
Emst,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 645/8o	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Anneliese V HHB straBe 0, vfliHif,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Egon
traße
»
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
S4
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1982 durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juli 1979 teilweise abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Jahre 1945 die Ehe, aus der drei in den Jahren 1949, 1952 und 1954 geborene Kinder hervorgingen. Im Juni 1956 trennte sich der Kläger von der Familie.
 
Durch notariellen Unterhaltsvertrag vom 12. Juli 1956 verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1 000 DM an die Beklagte sowie weiterer monatlicher Unterhaltsrenten von insgesamt 5oo DM an die Kinder und unterwarf sich wegen der Unterhaltspflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Am 1. Februar 1974 ließ die Beklagte zunächst als Vertreterin ohne Vertretungsmacht eine - später von dem Kläger genehmigte - notarielle Verpflichtungs-erklärung beurkunden, in der festgelegt wurde:
I. Der Vertretene, der Dipl. Kauf mann Egon WSVB, hat sich in der Verhandlung vom 12. Juli 1956 ... verpflichtet, ar^d^^Erschienene, Frau Anneliese VBB geb. FflHHüB* eine monatliche Unterhalt srente von 1 000 DM zu zahlen.
Wegen dieses Unterhaltsbetrages hat sich der Verpflichtete in ... der Verhandlung vom 12. Juli 1956 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen aus dieser Verhandlung unterworfen.
II. Für den Fall der Scheidung der Ehe des Vertretenen
 mit der Erschienenen verpflichtet sich der Vertretene, Dipl.-Kaufmann Egon WBBBfchiermit, an di^r-schienene, Frau Anneliese	geb.
monatlich weitere 5oo EM vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung an zu zahlen, und zwar monatlich im voraus, insgesamt demnach 1 5oo IM monatlich.
Der Verpflichtete unterwirft sich wegen dieses weiteren Betrages von 5oo DM monatlich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen aus dieser Verhandlung ...
 
Die Ehe der Parteien wurde sodann auf Klage der Beklagten durch (rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 1974 aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden.
Im März 1978 teilte der Kläger der Beklagten mit, sie habe ihm ”bis jetzt” verschwiegen, aus Verkäufen von Grundstücken, die nach seinem bisherigen Wissen nießbrauchbelastet gewesen seien, eigenes Einkommen - Kapital, Zins und Dividenden - erzielt zu haben, und habe deshalb seit 1972 ihren Unterhalt unter Verstoß gegen § 323 ZPO und § 123 BGB rechtswidrig von ihm gefordert und entgegengenommen. Er forderte sie daher auf, bis zu dem 15. April 1978 notariell auf weitere Zahlungen zu verzichten und die seit dem 1. September 1972 zu Unrecht empfangenen Beträge nebst Zinsen bis zu dem 15. April 1978 an ihn zurückzuzahlen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Der Kläger hat daher mit der Klage die Feststellung begehrt, daß keine Unterhaltspflicht aus den Unterhaltstiteln mehr bestehe und die Erstattung der nach seiner Auffassung zuviel gezahlten Unterhaltsbeträge verlangt. Er hat geltend gemacht:
Bei Abschluß des Unterhaitsvertrages im Jahre 1956 sei die Beklagte vermögenslos gewesen. Spätestens seit September 1972 sei jedoch ihre Unterhaltsbedürftigkeit entfallen. So habe sie u.a. in den Jahren 1972 bis 1974 Grundstücke, die er ihr im Jahre 1956 geschenkt habe, für mindestens 3#5 Millionen DM veräußert. Außerdem habe sie sich mit einer Einlage von 2 loo ooo DM an der im
 Januar 1973 gegründeten Wiegand-Familien-Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt und daraus in der Folgezeit erhebliche Gewinne erzielt. Beim Zustandekommen der Unterhaltsverpflichtung vom 1. Februar 1974 habe die Beklagte ihm den Wegfall ihrer Unterhaltsbedürftig-keit arglistig verschwiegen. Er sei bei Eingehung una Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen von der Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten ausgegangen. Insoweit sei die Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarungen weggefallen.
Am 4. Januar 1979 hat das Amtsgericht Velbert auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil erlassen:
1.	Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte aus den notariellen Urkunden vom 1.2.74 und 12.7.56 - UR Nr. 48/74 und UR Nr. 238/56 des Notars Kujath in Mühlheim/Ruhr - Unterhaltszahlungen zu leisten.
2.	Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95 5oo DM (für die Zeit vom 1. September 1972 bis zu dem 3o. Juni 1978) .«ebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.1978 zu zahlen.
Dagegen hat die Beklagte Einspruch erhoben und geltend gemacht:
Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten bei Abschluß des Unterhaltsvertrages im Jahre 1956 keine Rolle gespielt. Sie habe schon damals einiges Vermögen besessen und u.a. aus einem eigenen Mietshaus
 
St
 monatliche Einkünfte von etwa 5oo DM erzielt. Später seien erhebliche Vermögens- und Einkommensumschichtungen bei ihr erfolgt. Ihren Vermögensverhältnissen sei aber bei Begründung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers im Jahre 1974 keine wesentliche Bedeutung zugekommen.
Der Kläger habe ihre Vermögensverhältnisse gekannt und gewußt, daß sie sehr vermögend sei. Dennoch sei er die Unterhaltsverpflichtung eingegangen, weil er auf diese Weise ihre - der Beklagten - Zustimmung zu der Ehescheidung habe erreichen wollen.
Das Landgericht, an das der Rechtsstreit von dem Amtsgericht verwiesen worden ist, hat das Versäumnisurteil vom 4. Januar 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise dahin abgeändert, daß Nr. 1 des Versäumnisurteils aufrechterhalten und Nr. 2 des Versäumnisurteils insoweit bestätigt wurde, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 76 35o DM (für die Zeit vom 4. April 1974 bis zu dem 3o. Juni 1978) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Dezember 1978 zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie die - volle - Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Revision ist - als Wertrevision - statthaft (§ 546 Abs. 1 ZPO), ohne daß es ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 621 d Abs. 1 ZPO bedurfte denn sie betrifft entgegen der Ansicht des Klägers keine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 - hier Nr. 5 - ZPO.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Antrag der Beklagten, das Berufungsurteil, soweit es zu ihrem Nachteil erlassen worden ist, aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Beklagte will mithin erreichen, daß die Unterhaltspflicht des Klägers ihr gegenüber bestehen bleibt und sie - entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts - nicht verpflichtet wird, für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils erhaltene Unterhaltsbeträge an den Kläger zurückzuerstatten. Grundlage der Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist seit der Scheidung der Ehe der Parteien - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die der Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1974 zugrundeliegende Vereinbarung. Dem ursprünglichen Unter-haltsvertrag vom 12. Juli 1956 kommt insoweit keine selbständige Bedeutung mehr zu. Während der Vertrag aus dem Jahre 1956 den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. regelte und damit eine Familiensache im Sinne des neuen Rechts (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG,
§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zu dem Gegenstand hatte, stellt sich die Vereinbarung von 1974 als Nichtfamiliensache
8
St
 dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 1. Februar 1974 nicht überhaupt davon ausgingen, daß die Beklagte eine Klage aus § 48 EheG erheben sollte (siehe das Schreiben des Klägers vom 22. Juni 1973)* Jedenfalls sollte der Vertrag auch für diesen Fall gelten. Eine Scheidung nach § 48 EheG hätte aber gemäß § 61 Abs. 2 EheG zur Folge gehabt, daß die Beklagte nach der Scheidung keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger gehabt hätte. Da dieser ihr dennoch für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ausdrücklich weitere Unterhaltszahlungen zusagte, übernahm er in der Vereinbarung eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht zugrunde lag. Damit enthält die am 1. Februar 1974 getroffene Regelung eine von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unabhängige Vereinbarung, die nicht unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fällt (BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 = FamRZ 1978, 674).
An der hieraus folgenden Beurteilung des Verfahrens-gegenständes als Nichtfamiliensache ändert es nichts, daß das Revisionsbegehren der Beklagten prozessual auch den Unterhaltstitel vom 12. Juli 1956 mit umfaßt; da die Beklagte nämlich die (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt, bezieht sich ihr Revisionsantrag auch auf die von dem Oberlandesgericht aufrechterhaltene Feststellung in Nr. 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Velbert, nach der der Kläger "nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte aus den notariellen Urkunden vom 1. Februar 1974 und 12. Juli 1956 Unterhaltszahlungen zu leisten". Der Urkunde vom 12. Juli 1956
 
kam jedoch seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils insoweit keine selbständige materiell-rechtliche Bedeutung mehr für den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu. Die Urkunde sollte lediglich, soweit sich der Kläger darin der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte, als Vollstreckungstitel über 1 ooo DM nunmehr für den nachehelichen Unterhalt erhalten bleiben (vgl. dazu BGH Urteil vom 3o. September 1964 - V ZR 143/62 = WM 1964, 1215/1216; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 2o. Aufl. § 794 Rdn. 95).
Der Rechtsstreit betrifft nach alledem keine durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Das gilt auch insoweit, als Zahlungen, die in Erfüllung des Vertrages vom 1. Februar 1974 geleistet wurden, nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden (BGHZ 71, 264, 274).
II.
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers und den von ihm erhobenen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Unterhaltsbeträge für die Zeit seit Rechtskraft des Scheidungsurteils für begründet erachtet, weil die Geschäftsgrundlage des Unterhaltsvertrages vom 12. Juli 1956 nachträglich weggefallen und die Grundlage der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 hierdurch gestört gewesen sei.
1.	Das Gericht hat dabei zunächst aus dem Umstand, daß die Vereinbarung vom 12. Juli 1956 als "Unterhalts-Vertrag” bezeichnet und der Beklagten darin eine "Unter-haltsrente" zugesagt wurde, geschlossen, die getroffene
 Io
S4
Regelung habe nach allgemeinen Grundsätzen eine - nach den Vermögensverhältnissen und dem damaligen Lebenszuschnitt der Parteien zu beurteilende - Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten als Unterhaltsgläubigerin vorausgesetzt. Diese Unterhaltsbedürftigkeit sei nach den bei Vertragsschluß zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen der Parteien Geschäftsgrundlage des im Jahre 1956 geschlossenen Vertrages gewesen. Sie sei nachträglich weggefallen, als die Beklagte noch vor dem Abschluß der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 selbst ein erhebliches Vermögen erworben habe. Damit sei der Kläger bereits vor Eingehung der neuen Unter-haltsverpflichtung im Jahre 1974 berechtigt gewesen, den Vertrag vom 12. Juli 1956 aufzulösen. Die Fortzahlung der vereinbarten Rente an die Beklagte sei ihm nicht mehr zuzu demuten gewesen, da seine Leistung den bei Vertragsschluß beiderseits vorausgesetzten Verwendungszweck nicht mehr habe erreichen können.
Die Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahre 1974 hat das Berufungsgericht wegen Störung ihrer Geschäftsgrund-lage ebenfalls für unwirksam gehalten, und es hat dazu ausgeführt: Die Parteien seien bei Abschluß dieser Vereinbarung einem gemeinschaftlichem Irrtum über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand erlegen.
Sie seien nämlich davon ausgegangen, daß der Vertrag vom 12. Juli 1956 noch voll wirksam sei, so daß er hinsichtlich der darin vereinbarten Unterhaltsrente von monatlich 1 ooo DM auch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung fortbestehen sollte. Tatsächlich sei Jedoch die Geschäftsgrundlage des Vertrages aus dem Jahre 1956 bereits weggefallen gewesen mit der Folge, daß der Kläger der Beklagten keinen Unterhalt
11
mehr daraus geschuldet habe. Auf den Fall eines derartigen gemeinschaftlichen Irrtums seien die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Infolgedessen sei der Kläger wegen des Wegfalls der Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, ihre Unterhaltsrente im Jahre 1974 noch um 5oo DM aufzustocken, und er dürfe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht an der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 festgehalten werden.
2.	Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision mit Recht Bedenken.
a) Das Berufungsgericht wertet als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 einen gemeinschaftlichen Irrtum der Parteien über die weiterbestehende Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahre 1956.
Es geht mithin davon aus, daß sowohl der Kläger als auch die Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung - stillschweigend - angenommen hätten, der Kläger schulde der - insoweit weiterhin unterhaltsbedürftigen - Beklagten auf der Grundlage des Vertrages von 1956 über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus die zugesagte Unterhaltsrente von monatlich 1 ooo DM.
Hierbei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß sich der Kläger in der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 ausdrücklich verpflichtet hat, an die Beklagte vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung an über die bereits 1956 zugesagten 1 ooo DM hinaus monatlich weitere 5oo DM, insgesamt demnach 1 5oo DM monatlich zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Titel vom 1. Februar 1974 bezog sich daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
12

nicht nur auf monatlich weitere 5oo DM, sondern auf ’’insgesamt 1 5oo DM monatlich" mit der Folge, daß die gesamte Unterhaltsrente in Höhe von 1 5oo DM Regelungsinhalt der Vereinbarung war. War danach aber auch die Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrages von monatlich 1 ooo DM (neben dem zusätzlich zugesagten Betrag von monatlich 5oo DM) Gegenstand und Inhalt der vertraglichen Regelung vom 1. Februar 1974, so konnte die Verpflichtung zur Leistung dieses Betrages als solche nicht zugleich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sein (BGB-RGRK Alff 12. Aufl. 1976 § 242 Rdn. 57; RGZ 168, 121, 127).
Soweit sich der von dem Berufungsgericht angenommene gemeinschaftliche Irrtum der Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 1. Februar 1974 auf eine fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten - als Grundlage der ihr zugebilligten Unterhaltsrente - bezogen haben soll, läßt das angefochtene Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, entsprechende tatsächliche Feststellungen vermissen, auf die sich die Annahme des Berufungsgerichts gründen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte sich über ihre eigene wirtschaftliche Lage im unklaren gewesen sein sollte. Dem Berufungsurteil ist insgesamt kein ausreichender Hinweis dafür zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sowohl der Kläger als auch die Beklagte gemeinschaftlich davon ausgegangen sein sollten, der Kläger müsse im Fall der Scheidung eine nacheheliche Unterhaltsrente an die Beklagte zahlen, weil diese zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards auf die Zahlungen angewiesen und in diesem Sinn weiterhin unterhaltsbedürftig sei.
13	-
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang - im Rahmen der Erörterungen über eine Anfechtung der Unterhaltsverpflichtung vom 1. Februar 1974 durch den Kläger wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte über ihre veränderten Vermögensverhältnisse -getroffen hat, sprechen auch gegen die Annahme, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung in einer für die Beklagte erkennbaren Weise von deren Unterhaltsbedürftigkeit ausgegangen ist und diese zur Grundlage seiner Verpflichtungserklärung machen wollte. Nach den insoweit bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht gewußt und mußte auch nicht davon ausgehen, daß ihre Unterhaltsbedürftigkeit für die Entschließung des Klägers wesentlich sei. Der Kläger konnte vielmehr die neue Unterhaltsverpflichtung - aus ihrer Sicht - eingegangen sein, um ihre Einwilligung in die Ehescheidung zu erreichen, und/oder um mit Rücksicht auf seine guten Vermögensverhältnisse eine freiwillige Leistling für sie als seine frühere Ehefrau und die Mutter seiner Kinder zu erbringen. Außerdem konnte die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts annehmen, dem Kläger sei die Besserung ihrer Vermögensverhältnisse bekannt geworden. Er hatte nämlich, wie das Berufungsgericht hierzu dargelegt hat, seit 1956 zu demindest zeitweise Verbindung zu der Beklagten und auch zu seinen Eltern und hatte bereits im Februar 197o erfahren, daß die Beklagte Grundstücke veräußern wollte, die er ihr im Jahre 1956 schenkweise übertragen hatte. Im übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, das Verhalten der Beklagten könne (aus der Sicht des Klägers) auch dahin zu verstehen gewesen sein, daß sie mit dem Hinweis auf die Geldentwertung seit dem Jahre 1956 eine höhere freiwillige - das heißt von ihrer
14 -
S4
Bedürftigkeit unabhängige - Leistung für sich erstrebte. War das aber der Fall, dann konnte der Entschluß des Klägers zur Abgabe der Unterhalts-Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1974 auf anderen Umständen als auf einem Irrtum über die Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten beruhen.
b) Das Berufungsgericht hat überdies bei der Prüfung der Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 1. Februar 1974 zu Unrecht nicht in seine Überlegungen einbezogen, daß nach dem Vortrag der Parteien eine andere Grundlage der Vereinbarung in Betracht kam, die nach den eigenen Feststellungen des Gerichts näher lag als die Geschäftsgrund-lage einer stillschweigenden Bezugnahme auf die Fortgeltung des Vertrages vom 12. Juli 1956.
Wie der Kläger in der Klageschrift dargelegt und im Berufungsrechtszug wiederholt (GA Band II S. 3o6, 345) hat, ließ die Beklagte ihm Anfang 1974 mitteilen, sie sei nunmehr zu der Scheidung, die er schon lange angestrebt hatte, bereit. Auf diese "Bereif’-Erklärung der Beklagten reagierte der Kläger mit einem - von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführten -Schreiben vom 21. Januar 1974, in dem er unter anderem ausführte:
•'Für den Fall einer jetzt einzuleitenden einvemehmlichen Scheidung bin ich bereit, den 1956 notariell festgestellten Unterhaltsbetrag von 1 5oo DM auch dann weiter zu zahlen, wenn die Beträge für die Kinder ... nach diesem in Rede stehenden Vertrag nicht mehr zu zahlen wären.
Ich bitte Dich sehr, Dir, am besten von Herrn Dr.K^BB (Notar) ein entsprechendes Schreiben entwerfen zu lassen, welches ich, wie immer auch formuliert, unterschreiben werde. Solltest Du hingegen auf eine notarielle Erklärung Wert legen, so bin ich auch hierzu bereit...
15 -
Hieraus kann sich als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 ergeben, daß mit der Gewährung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1 5oo DM an die Beklagte deren Einwilligung in die Ehescheidung erreicht werden sollte. Die Beklagte hätte sich in diesem Fall bereiterklärt, den Kläger gegen die Zusage weiterer Unterhaltsleistungen freizugeben, und der Kläger seinerseits hätte ihr, wie die Beklagte auch behauptet hat (Schriftsatz vom 12. Dezember 1979 S. 12), die Unterhaltsleistungen angeboten, um ihr auf diese Weise die Scheidung "ab-zukaufen". Die in diesem Sinn begründete Geschäftsgrundlage wäre nachträglich nicht entfallen und hätte die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 auch für die Zukunft nicht beeinträchtigt.
3.	Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird vielmehr in tatrichterlicher Würdigung die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 1. Februar 1974 - unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte - erneut zu prüfen haben.
S4
Bei der neuen Verhandlung werden die Parteien Gelegenheit haben, ihr Vorbringen über das Zustandekommen der Vereinbarung gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei kann der Kläger sodann auch auf den in der Revisionsverhandlung geltendgemachten Gesichtspunkt eines der Beklagten anzulastenden Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zurückkommen.
Seidl
 Blumenrohr
Krohn
 Macke
Zysk