Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen und seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Abänderungsbegehren im Hauptantrag für die Zeit ab Klageerhebung stattgegeben. Im übrigen hat es das Abänderungsbegehren im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 198o, 922 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zur Klageerhebung ohne sachliche Prüfung der Abänderungsgründe abgewiesen, weil es nach § 323 Abs.3 und 4 ZPO eine Abänderung des Prozeßvergleichs insoweit nicht für zulässig erachtet hat. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in der vorliegenden Sache und damit für den Rechtsstreit nach § 138 Abs.3 GVG bindend entschieden hat (Beschluß vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82 - FamRZ 1983, 22; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), kann ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage möglich. Die Abweisung des Abänderungsbegehrens für die Zeit bis zur Erhebung der Klage als unzulässig kann danach nicht bestehen bleiben. Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß eine Abänderung des Prozeßvergleichs aufgrund der vorgebrachten Abänderungsgründe nach dem Inhalt des Vergleichs nicht ausgeschlossen ist. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag stellte nur eine betragsmäßige Einschränkung des Hauptantrags dar und ist daher, auch wenn er nicht mehr gesondert weiterverfolgt wird, im Hauptantrag mit enthalten.
BUNDESGERICHTSHOF 2/ IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 637/80 URTEIL Verkündet am 26. Januar 1983 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Lothar Straße 12, r Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Marianne Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen und seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27. März 1979 insoweit zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Von Rechts wegen I Seidl, 3 2f Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 14. Mai 1964 einen Prozeßvergleich, in dem sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtete, für jedes der beiden am 2. März 196o und 29. August 1963 geborenen ehelichen Kinder einen Unterhalt von monatlich 3oo DM an die Beklagte zu zahlen. Mit der vorliegenden, am 5. Juni 1978 zugestellten Klage hat der Kläger - unter anderem - unter Berufung auf eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung dieser Unterhaltsverpflichtung begehrt. Nachdem die Klage vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben war, hat er im zweiten Rechtszug beantragt, die Scheidungsvereinbarung dahin abzuändern, daß er für die Kinder in den Jahren 1972 bis 1976 keinen Unterhalt und ab 1. Januar 1977 nur einen Unterhalt von monatlich 15o DM je Kind zu zahlen habe; für die Jahre 1973 und 1974 hat er hilfsweise eine Ermäßigung der Unterhaltsverpflichtung begehrt. T 4 Das Oberlandesgericht hat dem Abänderungsbegehren im Hauptantrag für die Zeit ab Klageerhebung stattgegeben. Im übrigen hat es das Abänderungsbegehren im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren mit dem abgewiesenen Teil des Hauptantrags weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 198o, 922 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zur Klageerhebung ohne sachliche Prüfung der Abänderungsgründe abgewiesen, weil es nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO eine Abänderung des Prozeßvergleichs insoweit nicht für zulässig erachtet hat. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in der vorliegenden Sache und damit für den Rechtsstreit nach § 138 Abs. 3 GVG bindend entschieden hat (Beschluß vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82 - FamRZ 1983, 22; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), kann ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden. Durch § 323 Abs. 3 ZPO wird die Abänderbar- r 5 2/ keit gerichtlicher Vergleiche nicht eingeschränkt. Materiellrechtlich begründete Änderungen können bei gerichtlichen Vergleichen in gleichem Umfang geltend gemacht werden wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen. Die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs können die entsprechende Anwendbarkeit des § 323 Abs. 3 ZPO vereinbaren. Sie können die Abänderbarkeit des Vergleichs auch noch weiter einschränken oder ganz ausschließen. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage möglich. Die Abweisung des Abänderungsbegehrens für die Zeit bis zur Erhebung der Klage als unzulässig kann danach nicht bestehen bleiben. 2. Zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist der Senat nicht in der Lage. Die Abänderungsklage richtet sich nach Sachlage zu Recht gegen die Beklagte und nicht gegen die Kinder der Parteien. Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 198o - IV ZR 115/78 - FamRZ 198o, 342 und auf das Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/8o - FamRZ 1982, 587 Bezug genommen werden. Mit dieser Beurteilung steht in Einklang, daß in einem vorangegangenen Rechtsstreit ein gegen die Kinder erhobenes 6 Abänderungsbegehren des Klägers wegen fehlender Passivlegitimation der Kinder abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß eine Abänderung des Prozeßvergleichs aufgrund der vorgebrachten Abänderungsgründe nach dem Inhalt des Vergleichs nicht ausgeschlossen ist. Insoweit ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden und auch im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden. Für die abschließende Entscheidung bedarf es danach der Prüfung, ob und ab wann die Geschäftsgrundlage des Vergleichs durch die vom Kläger behauptete Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse weggefallen ist und wie der Vergleich gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen ist (vgl. dazu den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 4. Oktober 1982 aaO S. 23). Diese Prüfung muß jedoch dem weiteren Verfahren vor dem Tatrichter Vorbehalten bleiben, der die dazu noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. Das angefochtene Urteil, in dem das in Frage stehende Klagebegehren als unzulässig abgewiesen worden ist, bietet insoweit keine ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage (vgl. BGHZ 11, 222; 46, 281) . Die Sache ist danach im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Einer Beschränkung der Aufhebung des Berufungsurteils auf die Abweisung des Hauptantrags des Abänderungsbegehrens bedarf es nicht, ob- T 7 wohl der Kläger mit der Revision nur noch diesen Hauptantrag weiterverfolgt. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag stellte nur eine betragsmäßige Einschränkung des Hauptantrags dar und ist daher, auch wenn er nicht mehr gesondert weiterverfolgt wird, im Hauptantrag mit enthalten. Lohmann Blumenrohr Portmann Zysk Seidl