Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. November 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 7. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 4. Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht weiter Einigkeit darüber, daß der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kläger die parteiverantwortliche Aussage des Beklagten vom 1.3.76 und die mit Schriftsatz vom 25.2.76 vorgelegte Gehaltsübersicht für das Jahr 1975 vom 19.1.76 Juni 1977 ein Anerkenntnis über einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 DM für den Kläger zu 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 verpflichtete sich der Beklagte durch Urkunden vor dem StadtJugendamt München, mit Wirkung vom 1. Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei kommt es für den Umfang der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhalts rente in dem abzuändemden Urteil oder Vergleich maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in diesen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus der Änderung für die Höhe der Rente ergeben. 1. Das Berufungsgericht hat zur Ermittlung der den Klägern im Abänderungsverfahren zuzubilligenden Unterhaltsbeträge das Einkommen des Beklagten, wie es dem Prozeßvergleich vom 1. März 1976 zugrunde gelegt war, verglichen mit dem Einkommen, das er in den Jahren von 1977 bis 1979 seit Erhebung der Abänderungsklage erzielte. Bei der Feststellung der Höhe der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Nettoeinkommensbeträge hat das Berufungsgericht wnach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen” nicht die von dem Beklagten seit 1977 tatsächlich gezahlten Steuern (nach Steuerklasse 3), sondern die fiktiven Steuerbeträge der Steuerklasse 1 zugrunde gelegt. Die Frage, welche steuerlichen Lasten bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen (Netto-) Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen sind, beantwortet sich in erster Linie danach, welche Vereinbarung die Parteien hierüber in dem Prozeßvergleich vom 1. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, der Vergleich "enthalte keine Regelung über die unterhaltsrechtliche Auswirkung bei Steuervergünstigungen, die dem Beklagten durch eine etwaige Änderung der Steuerklasse zufließen". Hiermit kann sich das Berufungsgericht auf eine reine Feststellung des Wortlauts des Prozeßvergleichs beschränkt haben, ohne - wie es geboten gewesen wäre - über den Wortlaut hinaus den Sinn der getroffenen Vereinbarung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Für die auf die Revision zu treffende Entscheidung kann dies jedoch letztlich unentschieden bleiben; denn das Berufungsurteil entspricht auch in der Beurteilung der steuerlichen Belastung nach den von dem Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Grundsätzen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und kann daher schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. Es muß vielmehr auch im Fall der Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten oder Elternteils grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß für die Unterhaltsbemessung von seinem Bruttoeinkommen - ebenso wie in sonstigen Fällen der Ermittlung des Unterhaltserheblichen Nettoeinkommens - die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen sind. Unter diesen Umständen ist das unterhaltserhebliche Einkommen des Beklagten in den Jahren seit 1977 - falls nicht die Auslegung des Prozeßvergleichs vom 1. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Nettoeinkommens hat das Berufungsgericht außer den Steuern und Sozialabgaben auch die Aufwendungen des Beklagten für das Versorgungswerk der Presse abgezogen, weil durch dieses Versorgungswerk Risiken und versicherungs-freie Zeiten wirtschaftlich abgedeckt werden sollten, Die Revision bittet um Nachprüfung, wie weit die Zahlungen für das Versorgungswerk der Presse unterhaltsmindernd zu berücksichtigen seien, nachdem bereits die Aufwendungen des Beklagten für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie für Krankenversicherung als Abzug von dem Bruttoeinkommen anerkannt worden seien. Die Nachprüfung führt schon deshalb zur Bestätigung der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, weil in diesem Punkt keine Änderung gegenüber den nach dem Prozeßvergleich vom 1. Bei dem Abschluß des Vergleichs waren sich die Parteien einig, daß der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kläger u.a. die von der Firma Axel Springer Verlag AG für das Jahr 1975 ausgestellte Gehaltsübersicht des Beklagten vom 19. In jener Gehalts-Übersicht waren aber die damaligen Aufwendungen des Beklagten für das Versorgungswerk der Presse ausdrücklich bei den "gesetzlichen Abzügen" vom Bruttoeinkommen mit aufgeführt. Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufwendungen ebenso wie bei der Ermittlung der ursprünglichen Bernessungsgrundlage in dem Unterhaltsvergleich vom 1. März 1976 auch bei der Bemessung der späteren Unterhaltsansprüche der Kläger vom Bruttoeinkommen des Beklagten abzuziehen sind. Für die Jahre 1978 und 1979 hingegen hat es eine die Abänderungsklage rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse angenommen, weil das Nettoeinkommen des Beklagten in diesen Jahren (mit ermittelten Beträgen von 3 138 DM für 1978 und von 3 865 DM für 1979) gegenüber dem für 1975 zugrunde gelegten Einkommen (von 2 983 DM) in eine neue Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle Bei der hiernach gebotenen Abänderung der in dem Vergleich vereinbarten Unterhaltsrenten für die Zeit von 1978 an hat sich das Berufungsgericht an die Werte der Düsseldorfer Tabelle angelehnt, und es hat den Klägern die sich jeweils aus der Tabelle ergebenden Unterhaltsbeträge unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zugesprochen. Das Vorgehen des Berufungsgerichts entspricht nicht den aufgezeigten Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Abänderung von Unterhaltstiteln nach § 323 ZPO zu beachten sind. Darüberhinaus haben die Parteien die Unterhaltsansprüche der Kläger in dem Prozeßvergleich auch nicht nach den Werten der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt - nach dieser Tabelle hätten am 1. März 1976 alle drei Kläger (damals im Alter zwischen 6 und 12 Jahren) bei einem Einkommen des Beklagten in der Gruppe 6 (zwischen 2 700 und 3 500 DM) einen Unterhaitsanspruch von jeweils 295 DM gehabt, auf den nach Nr. III 2 des Vergleichs das anteilige Kindergeld anzurechnen war - sondern sie haben die Unterhaltsbeträge ersichtlich nach dem Alter der Kinder gestaffelt, individuell bemessen und sie dementsprechend - abweichend von den Tabellenwerten - in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Bei dieser Sachlage kann für die Beurteilung der Frage, ob seit Abschluß des Prozeßvergleichs eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO eingetreten ist, nicht allein auf die Gruppierung der Einkommensstufen nach der Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Es ist vielmehr insgesamt zu prüfen, welche Änderungen die bei Abschluß des Vergleichs erheblichen Umstände, zu denen neben der Leistungsfähigkeit des Beklagten auch der Jeweilige Bedarf der Kläger gehört, inzwischen erfahren haben, und ob es sich hierbei nach den allgemeinen Kriterien des § 323 ZPO um eine ’’wesentliche” Änderung der seinerzeit maßgeblichen Verhältnisse handelt. Mai 1979 ausgeführt, die neuen Unterhaltsrenten seien nicht durch prozentuale Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Beträge zu errechnen, sondern auf der Grundlage des veränderten Bedarfs und der insoweit als Richtlinie dienenden Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Mai 1979 hervorgehoben hat, soll das Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO weder eine Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch einen Weg eröffnen, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderung abweichend von der früheren Wertung zu beurteilen. Auf eine derartige, von den Grundlagen des Prozeßvergleichs vom 1. März 1976 abweichende neue Beurteilung läuft aber die Entscheidung des Berufungsgerichts hinaus, wenn es die Unterhaltsrenten der Kläger ohne Rücksicht auf die ursprünglich getroffene Vereinbarung allein nach den (Rieht-)Werten der Düsseldorfer Tabelle bemißt. Dabei ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich unter Umständen aus Gründen eines geänderten Bedarfs des einzelnen Kindes eine Modifizierung der in dem abzuändemden Unterhaltstitel gewählten Bemessungsquote als notwendig erweist (vgl. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das hier der Fall ist, ist unter Abwägung der gesamten veränderten Umstände, die für die Unterhaltsleistung des Beklagten maßgebend sind, nach § 323 ZPO zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten Gelegenheit haben, entweder eine in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des Prozeßvergleichs vom 1. Sollte sich ein entsprechender Wille der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lassen, dann ist das unterhaltserhebliche Einkommen des Beklagten nach den oben unter 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 615/80 URTEIL Verk&ndet am 23. Dezember 1981 Ernst Justizsekretär in dem Rechtsstreit als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle 1. Götz F itraße 30, 2. Hans-Jörg F _ RÄÄstraße 30, 3. Ruth F RÄ^traße 30, eb. am 8. Juni 1964, 9 , geb. am 13.1.1967, eb. am 30.6.1968, gesetzlich vertreten durch Frau Mechthild R^fcstraße 30, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres. und gegen Horst Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 '■f Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 7. März 1978 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die ehelichen Kinder aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei der Mutter, der die elterliche Sorge (elterliche Gewalt) über sie zusteht. Vor der Scheidung der Ehe schlossen die Parteien am 1. März 1976 im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits (22 C 395/75 AG München) einen gerichtlichen Vergleich, in dem u.a. folgende Regelungen getroffen wurden: III. 1. Der Beklagte verpflichtet sich, am 5. eines jeden Monats, erstmals an dem der Vergleichsrechtskraft folgenden Monatsfünften an die Klägerin zu 1 (Mutter der Kläger) beziehungsweise z.Hd. der Klägerin zu 1 folgende im voraus fällige Unterhaltsbeträge zu bezahlen: a) ... b) an den Kläger zu 2 (jetzt Kläger zu 1) 300 DM, c) an den Kläger zu 3 (jetzt Kläger zu 2) 250 DM, d) an die Klägerin zu 4 (jetzt Klägerin zu 3) 205 DM. 2. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, daß bei der Errechnung der Unterhaltsbezüge der Kläger zu 2 mit 4 die diesen gewährten gesetzlichen Kindergelder bereits berücksichtigt wurden. 3 • ... 4. Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht weiter Einigkeit darüber, daß der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kläger die parteiverantwortliche Aussage des Beklagten vom 1.3.76 und die mit Schriftsatz vom 25.2.76 vorgelegte Gehaltsübersicht für das Jahr 1975 vom 19.1.76 zugrunde liegt, und zwar unter Berücksichtigung der steuerlichen Lasten auf der Basis des Getrenntlebens. Der Beklagte ist Journalist. Er war bis Ende 1978 als Redakteur und Wirtschaftskorrespondent bei der Axel Springer Verlag AG angestellt und ist seit Januar 1979 bei der Gesellschaft für G® MBH & Co. KG beschäftigt. Er ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist berufstätig. Mit der am 26. Mai 1977 eingereichten Klage machen die Kläger eine Erhöhung ihrer Unterhaltsansprüche geltend. Der Beklagte gab am 21. Juni 1977 ein Anerkenntnis über einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 DM für den Kläger zu 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1977 ab. Daraufhin erging entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Am 24. Oktober 1977 verpflichtete sich der Beklagte durch Urkunden vor dem StadtJugendamt München, mit Wirkung vom 1. November 1977 an den Kläger zu 2 anstelle des bisherigen Betrages von 250 DM nunmehr 275 DM und an die Klägerin zu 3 anstelle des bisherigen Betrages von 205 DM nunmehr 225,50 DM zu zahlen. Die weitergehenden Abänderungsanträge der Kläger wurden von dem Amtsgericht zurückgewiesen, da insoweit keine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände nach dem Vergleichsabschluß eingetreten sei. Gegen das Urteil legten die Kläger Berufung ein. Im Verlauf des Berufungsverfahrens verpflichtete sich der Beklagte am 2. Februar 1979 durch Urkunden vor dem StadtJugendamt München, mit Wirkung vom 3. Februar 1979 an den Kläger zu 2 statt bisher 275 DM monatlich 315 DM und an die Klägerin zu 3 statt bisher 225,50 DM monatlich 250 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten unter Einbeziehung des Teilanerkenntnis-urteils vom 21. Juni 1977 und der vor dem StadtJugendamt München errichteten Abänderungsurkunden vom 24. Oktober 1977 und vom 2. Februar 1979 zu folgenden erhöhten Zahlungen: Für den Kläger zu 1: vom 1. Juni 1977 bis 31. Dezember 1977: 350 DM vom 1. Januar 1978 bis 31- Dezember 1978: 378 DM vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1979: 370 DM ab 1. Juli 1979: 367 DM für den Kläger zu 2: vom 1. Juni 1977 bis 31. Oktober 1977: 250 DM vom 1. November 1977 bis 31. Dezember 1977: 275 DM vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978: 288 DM vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1979: 305 DM ab 1. Juli 1979: 302 DM für die Klägerin zu 3: vom 1. Juni 1977 bis 31. Oktober 1977: 205 DM vom 1. November 1977 bis 31. Dezember 1977: 225,50 DM vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978: 288 DM vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1979: 305 DM ab 1. Juli 1979: 302 DM. Die weitergehenden Anträge der Kläger, die für den Kläger zu 1 vom 1. Juni 1977 bis 31. März 1979 427 DM und ab 1. April 1979 475 DM, für den Kläger zu 2 vom 1. Juni 1977 bis 31. März 1979 360 DM und ab 1. April 1979 400 DM sowie für die Klägerin zu 3 vom 1. Juni 1977 bis 31. März 1979 360 DM und ab 1. April 1979 400 DM begehrten, wies das Oberlandesgericht zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Entscheidungsgründe; Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung in Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO - sowohl gegenüber Urteilen als auch gegenüber Prozeßvergleichen - entwickelt hat (vgl. Urteil vom 16. Mai 1979-IV ZR 57/78 = FamRZ 1979, 694 = JR 1980, 23 mit Anmerkung Mutschler; vom 30. Januar 1980 -IV ZR 76/78, sowie Entscheidungen des erkennenden Senats vom 23. April 1980 - IVb ZR 509/80; vom 21. Mai 1980 -IVb ZR 522/80 = FamRZ 1980, 771 = NJW 1980, 2081; vom 25. März 1981 - IVb ZR 578/80), ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es für den Umfang der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhalts rente in dem abzuändemden Urteil oder Vergleich maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in diesen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus der Änderung für die Höhe der Rente ergeben. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht voll in Einklang. 1. Das Berufungsgericht hat zur Ermittlung der den Klägern im Abänderungsverfahren zuzubilligenden Unterhaltsbeträge das Einkommen des Beklagten, wie es dem Prozeßvergleich vom 1. März 1976 zugrunde gelegt war, verglichen mit dem Einkommen, das er in den Jahren von 1977 bis 1979 seit Erhebung der Abänderungsklage erzielte. Bei der Feststellung der Höhe der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Nettoeinkommensbeträge hat das Berufungsgericht wnach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen” nicht die von dem Beklagten seit 1977 tatsächlich gezahlten Steuern (nach Steuerklasse 3), sondern die fiktiven Steuerbeträge der Steuerklasse 1 zugrunde gelegt. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Der steuerrechtliche Splittingvorteil diene nur der Unterstützung bestehender Ehen. Durch den Splittingvorteil solle mit öffentlich-rechtlichen finanziellen Mitteln diejenige Eheführungsform unterstützt werden, in der ein Ehegatte nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sei und die übrige Zeit und Kraft der Haushaltsführung widme. In diesem Sinn diene der Steuervorteil des Splittings der Anerkennung der Aufgabe einer Ehefrau als Hausfrau. Der im vorliegende! Fall allein auf den Einsatz der zweiten Ehefrau des Beklagten zurückzuführende Steurvorteil dürfe nicht auf Dritte, hier die erstehelichen Kinder des Beklagten, dadurch übertragen werden, daß sich ihr Unterhaltsanspruch wegen des genannten Steuervorteils erhöhe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Frage, welche steuerlichen Lasten bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen (Netto-) Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen sind, beantwortet sich in erster Linie danach, welche Vereinbarung die Parteien hierüber in dem Prozeßvergleich vom 1. März 1976 getroffen haben. Nur wenn sich ein entsprechender Wille der Parteien nicht feststellen lassen sollte, kann auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden. Zunächst ist indessen der Wille der Parteien unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände durch Auslegung des Unterhaltsvergleichs nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck zu ermitteln. Ob das Berufungsgericht dieser - ihm als Tatrichter obliegenden Aufgabe nachgekommen ist, läßt das angefochtene Urteil nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, der Vergleich "enthalte keine Regelung über die unterhaltsrechtliche Auswirkung bei Steuervergünstigungen, die dem Beklagten durch eine etwaige Änderung der Steuerklasse zufließen". Hiermit kann sich das Berufungsgericht auf eine reine Feststellung des Wortlauts des Prozeßvergleichs beschränkt haben, ohne - wie es geboten gewesen wäre - über den Wortlaut hinaus den Sinn der getroffenen Vereinbarung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Für die auf die Revision zu treffende Entscheidung kann dies jedoch letztlich unentschieden bleiben; denn das Berufungsurteil entspricht auch in der Beurteilung der steuerlichen Belastung nach den von dem Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Grundsätzen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und kann daher schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. Wie der Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Urteil vom 25. Juni 1980 (IVb ZR 530/80 = FamRZ 1980, 984, 985) näher dargelegt hat, findet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Steuervorteil des Splittings allein der jetzigen Familie des Unterhaltsschuldners unter Ausschluß jedes Einflusses auf die Unterhaltsbemessung zugute kommen solle, im Gesetz keinen Ausdruck. Es muß vielmehr auch im Fall der Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten oder Elternteils grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß für die Unterhaltsbemessung von seinem Bruttoeinkommen - ebenso wie in sonstigen Fällen der Ermittlung des Unterhaltserheblichen Nettoeinkommens - die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen sind. Ergeben sich später im Zuge einer etwaigen Einkommensteuerveranlagung oder eines Lohnsteuerjahres-ausgleichs Veränderungen in der Steuerhöhe, dann sind diese erst zu berücksichtigen, nachdem die Rückzahlung oder Nachforderung erfolgt ist (Urteil vom 25. Juni 1980 aaO; vgl. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1173). r- Y Die dargelegten Grundsätze sind - gegebenenfalls -auch bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten im vorliegenden Fall heranzuziehen. Einer der Ausnahmefalle, in denen nach den Ausführungen in dem Urteil vom 25. Juni 1980 aus besonderen Gründen nicht auf die tatsächlich gezahlten Steuern abzustellen ist, liegt hier erkennbar nicht vor. Der Beklagte ist nach den eingereichten Unterlagen in die Steuerklasse 3 eingestuft; der Steuerabzug seiner ebenfalls erwerbstätigen Ehefrau erfolgt danach in der Steuerklasse 5. Daß dies nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute nicht sachgerecht wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das unterhaltserhebliche Einkommen des Beklagten in den Jahren seit 1977 - falls nicht die Auslegung des Prozeßvergleichs vom 1. März 1976 einen anderen Willen der Parteien ergibt - nach allgemeinen Grundsätzen nicht unter Abzug fiktiver Steuern der Steuerklasse 1, sondern unter Berücksichtigung der in den einzelnen Jahren tatsächlich entrichteten Steuern zu ermitteln. Da das angefochtene Urteil diesem Erfordernis nicht entspricht, kann es mithin keinen Bestand haben. 2. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Nettoeinkommens hat das Berufungsgericht außer den Steuern und Sozialabgaben auch die Aufwendungen des Beklagten für das Versorgungswerk der Presse abgezogen, weil durch dieses Versorgungswerk Risiken und versicherungs-freie Zeiten wirtschaftlich abgedeckt werden sollten, 11 die im Beruf des Journalisten häufiger aufträten als in Berufen anderer Arbeitnehmer. Im übrigen sei der Beklagte aufgrund des am 9. Dezember 1977 für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen zur Leistung der entsprechenden Beträge verpflichtet. Die Revision bittet um Nachprüfung, wie weit die Zahlungen für das Versorgungswerk der Presse unterhaltsmindernd zu berücksichtigen seien, nachdem bereits die Aufwendungen des Beklagten für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie für Krankenversicherung als Abzug von dem Bruttoeinkommen anerkannt worden seien. Die Nachprüfung führt schon deshalb zur Bestätigung der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, weil in diesem Punkt keine Änderung gegenüber den nach dem Prozeßvergleich vom 1. März 1976 maßgeblichen Verhältnissen eingetreten ist. Bei dem Abschluß des Vergleichs waren sich die Parteien einig, daß der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kläger u.a. die von der Firma Axel Springer Verlag AG für das Jahr 1975 ausgestellte Gehaltsübersicht des Beklagten vom 19. Januar 1976 zugrunde lag. In jener Gehalts-Übersicht waren aber die damaligen Aufwendungen des Beklagten für das Versorgungswerk der Presse ausdrücklich bei den "gesetzlichen Abzügen" vom Bruttoeinkommen mit aufgeführt. Der Vergleich enthält keinen Hinweis, dem zu entnehmen wäre, daß die entsprechenden Zahlungen etwa - abweichend von dem Inhalt der Gehaltsübersicht -bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche nicht 12 - / if berücksichtigt werden sollten. Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufwendungen ebenso wie bei der Ermittlung der ursprünglichen Bernessungsgrundlage in dem Unterhaltsvergleich vom 1. März 1976 auch bei der Bemessung der späteren Unterhaltsansprüche der Kläger vom Bruttoeinkommen des Beklagten abzuziehen sind. 3. Im Anschluß an die Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten für die Jahre seit Erhebung der Abänderungsklage hat das Berufungsgericht sodann die Frage nach dem Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO (allein) unter dem Gesichtspunkt beurteilt, ob die jeweiligen Einkommensbeträge nach der - von dem Berufungsgericht als Richtwert für Unterhaltsberechnungen angewandten - Düsseldorfer Tabelle in eine höhere Einkommensgruppe hinüberreichten. Da dies für das Jahr 1977 (mit einem errechneten erhöhten Einkommen von 3 089 DM gegenüber einem zugrundegelegten Nettoeinkommen von 2 983 DM im Jahre 1975) nicht der Fall gewesen sei, hat das Berufungsgericht für 1977 die Voraussetzungen eines Abänderungsanspruchs nach § 323 ZPO verneint. Für die Jahre 1978 und 1979 hingegen hat es eine die Abänderungsklage rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse angenommen, weil das Nettoeinkommen des Beklagten in diesen Jahren (mit ermittelten Beträgen von 3 138 DM für 1978 und von 3 865 DM für 1979) gegenüber dem für 1975 zugrunde gelegten Einkommen (von 2 983 DM) in eine neue Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hineingereicht habe. Bei der hiernach gebotenen Abänderung der in dem Vergleich vereinbarten Unterhaltsrenten für die Zeit von 1978 an hat sich das Berufungsgericht an die Werte der Düsseldorfer Tabelle angelehnt, und es hat den Klägern die sich jeweils aus der Tabelle ergebenden Unterhaltsbeträge unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zugesprochen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Das Vorgehen des Berufungsgerichts entspricht nicht den aufgezeigten Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Abänderung von Unterhaltstiteln nach § 323 ZPO zu beachten sind. Der abzuändernde Prozeßvergleich enthält keine Regelung des Inhalts, daß (gegebenenfalls in welchem Umfang) Änderungen im Einkommen des Beklagten jeweils dann eine Abänderung der Unterhaltsrenten für die Kläger zur Folge haben sollten, wenn sie im Gefüge der Düsseldorfer Tabelle zur Einstufung des Beklagten in eine andere Einkommensgruppe führten. Darüberhinaus haben die Parteien die Unterhaltsansprüche der Kläger in dem Prozeßvergleich auch nicht nach den Werten der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt - nach dieser Tabelle hätten am 1. März 1976 alle drei Kläger (damals im Alter zwischen 6 und 12 Jahren) bei einem Einkommen des Beklagten in der Gruppe 6 (zwischen 2 700 und 3 500 DM) einen Unterhaitsanspruch von jeweils 295 DM gehabt, auf den nach Nr. III 2 des Vergleichs das anteilige Kindergeld anzurechnen 14 - war - sondern sie haben die Unterhaltsbeträge ersichtlich nach dem Alter der Kinder gestaffelt, individuell bemessen und sie dementsprechend - abweichend von den Tabellenwerten - in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Bei dieser Sachlage kann für die Beurteilung der Frage, ob seit Abschluß des Prozeßvergleichs eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO eingetreten ist, nicht allein auf die Gruppierung der Einkommensstufen nach der Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Es ist vielmehr insgesamt zu prüfen, welche Änderungen die bei Abschluß des Vergleichs erheblichen Umstände, zu denen neben der Leistungsfähigkeit des Beklagten auch der Jeweilige Bedarf der Kläger gehört, inzwischen erfahren haben, und ob es sich hierbei nach den allgemeinen Kriterien des § 323 ZPO um eine ’’wesentliche” Änderung der seinerzeit maßgeblichen Verhältnisse handelt. 4. Wird eine derartige wesentliche Änderung festgestellt, dann sind die bisher festgesetzten Unterhaltsrenten an die veränderten Umstände anzupassen (BGH Urteil vom 16. Mai 1979, FamRZ 1979, 694, 695). Hierzu hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das genannte Urteil vom 16. Mai 1979 ausgeführt, die neuen Unterhaltsrenten seien nicht durch prozentuale Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Beträge zu errechnen, sondern auf der Grundlage des veränderten Bedarfs und der insoweit als Richtlinie dienenden Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Die Anpassung hat das Gericht alsdann in der Weise vorgenommen, daß es den Klägern - ohne Bezug zu ihren bisherigen Unterhaltsrenten - jeweils die Beträge der Düsseldorfer Tabelle (unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes) zugesprochen hat. Dem kann so nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 16. Mai 1979 hervorgehoben hat, soll das Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO weder eine Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch einen Weg eröffnen, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderung abweichend von der früheren Wertung zu beurteilen. Auf eine derartige, von den Grundlagen des Prozeßvergleichs vom 1. März 1976 abweichende neue Beurteilung läuft aber die Entscheidung des Berufungsgerichts hinaus, wenn es die Unterhaltsrenten der Kläger ohne Rücksicht auf die ursprünglich getroffene Vereinbarung allein nach den (Rieht-)Werten der Düsseldorfer Tabelle bemißt. Es trifft zwar zu, daß die Anpassung von Unterhaltsrenten an geänderte Umstände nicht zwangsläufig zu einer schematischen, prozentualen Abänderung der Rentenbeträge führen muß (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980, FamRZ 1980, 771 für den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau). Vielmehr ist grundsätzlich auf die individuelle Entwicklung der besonderen Einzelumstände jedes Falles abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt werden bei der Änderung von Kindes-Unterhaltsrenten häufig altersbedingt gestiegene oder 16 - auch veränderte Bedürfnisse mit zu beachten sein. Dabei ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich unter Umständen aus Gründen eines geänderten Bedarfs des einzelnen Kindes eine Modifizierung der in dem abzuändemden Unterhaltstitel gewählten Bemessungsquote als notwendig erweist (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 aaO). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das hier der Fall ist, ist unter Abwägung der gesamten veränderten Umstände, die für die Unterhaltsleistung des Beklagten maßgebend sind, nach § 323 ZPO zu beurteilen. Die insoweit gebotene Würdigung der veränderten Verhältnisse ist Jedoch in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Aus diesem Grund ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten Gelegenheit haben, entweder eine in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des Prozeßvergleichs vom 1. März 1976 zu überprüfen oder aber die gebotene Auslegung nunmehr nachzuholen. Dabei wird es unter Beachtung der Ausführungen der Parteien in den Schriftsätzen vom 12. Juli 1978 (GA Bl. 190, 191) und vom 16. März 1979 (GA Bl. 269) sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Prozeßvergleichs zu ermitteln haben, ob die Parteien seinerzeit davon ausgingen, daß die Steuerbelastung 17 - stets "auf der Basis des Getrenntlebensw oder aber jeweils nach Maßgabe der tatsächlich entrichteten Steuern der Einkommensbemessung zugrunde gelegt werden sollte. Sollte sich ein entsprechender Wille der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lassen, dann ist das unterhaltserhebliche Einkommen des Beklagten nach den oben unter 1. dargelegten allgemeinen Grundsätzen auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Steuern festzusetzen. Das Berufungsgericht wird ferner seine Entscheidung über den von den Klägern gestellten Zinsantrag zu überprüfen haben. Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob die in dem angefochtenen Urteil niedergelegte Auffassung zwingend ist, nach der der Antrag der Kläger aus dem Schriftsatz vom 16. März 1979 auf Leistung von Zinsen "im Nichtzahlungsfall" in der Tat nur künftige Verzugszinsen umfassen sollte, ober ob er nicht vielmehr - auch - auf eine Verurteilung zur Zahlung von Prozeßzinsen nach § 291 BGB gerichtet war. 18 Die Kläger werden in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihr Vorbringen in diesem Punkt zu ergänzen und gegebenenfalls klarzustellen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Macke