Soweit die Revision weiter geltend macht, die Erfindungen des Beklagten beruhten auf überobligationsmäs-siger, auch in der Freizeit geleisteter freiwilliger Arbeit, hat das Berufungsgericht in - nicht angegriffener -tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß derartige Mehrarbeit berufsbezogen und bei höheren Angestellten vielfach üblich sei. Unter solchen Umständen ist die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich in voller Höhe mit als unterhaltspflichtiges Einkommen einzusetzen (Senatsurteil vom 25. Der Behauptung des Beklagten, seine Erfindertätigkeit sei nicht denkbar ohne zusätzliche Ausgaben, zu dem Beispiel für wissenschaftliche Tagungen, deren Kosten er selbst tragen müsse, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht nachgegangen. b) Die Sondervergütung soll nach Auffassung der Revision ebenfalls außer Ansatz bleiben, weil auch in ihr ein Mehrarbeitsanteil enthalten sei, sie außerdem für die dem Beklagten in seiner Stellung als Betriebsleiter obliegende Pflege und Förderung des Betriebsklimas bestimmt sei, wofür er monatlich durchschnittlich 200,— DM eigene Ausgaben habe, und weil sie ferner der Kontaktpflege des Beklagten mit ausländischen Gästen, auch außerhalb der Dienst zeit, dienen solle; darüber hinaus stelle die Sondervergütung einen Ausgleich dar für gesundheitliche Schäden sowie für die berufsbedingte Beschädigung von Kleidungsstük-ken durch Chemikalien. Auch Sonderzuwendungen und Zulagen, die zu dem Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwek-ken gewährt werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens heranzuziehen (BGH FamRZ 1980, 342, 343 f). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an sich bei den dem Beklagten obliegenden Aufwendungen zur Pflege des Betriebsklimas der Fall. Soweit ihm aus seiner beruflichen Stellung als Betriebsleiter Aufwendungen dieser Art tatsächlich regelmäßig erwachsen, sind sie bei der Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Betrages zu berücksichtigen. Falls diese Ausgaben nicht von der Zweckbestimmung der Sondervergütung - als gesundheitliche Schutzmaßnahmen - erfaßt sein sollten, wären sie jedenfalls als Sonderaufwendungen in gleicher Weise zu behandeln wie die Beiträge zur Krankenversicherung, die das Berufungsgericht bereits gesondert berücksichtigt hat (vgl. Die weiteren Aufwendungen, die nach der Auffassung der Revision einer Berücksichtigung der Sondervergütung bei der Bemessung des unterhaltspflichtigen Einkommens ebenfalls entgegenstehen sollen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht berücksichtigt. Einen besonderen Aufwand für die berufsbedingte Beschädigung von Kleidungsstücken hat der Beklagte im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert geltend gemacht. Die Behauptung, daß er u.a. aus berufsbedingten Gründen eine Diät einhalten müsse, hat der Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Entsprechendes gilt für die Beiträge zu Sportvereinen der Firma Bayer, bei denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine eindeutige Abgrenzung und Trennung von den privaten Lebenshaltungskosten nicht für möglich gehalten hat. c) Die Tilgungsraten für die vom Beklagten aufgenommenen Darlehen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ebenfalls als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kämen mithin die beruflichen Aufwendungen des Beklagten zur Pflege des Betriebsklimas - bis zu einer Höhe von monatlich 200,— DM - und seine Rücklagen für Kuraufenthalte in Höhe von monatlich 83,34 DM als grundsätzlich abzugsfähige Unkosten bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens in Betracht. Januar 1979 um 4,596 gestiegen sei, hat der Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und damit nicht in verfahrensrechtlich zu beachtender Weise aufgestellt. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) in der Weise ermittelt, daß es ihr in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle (in der im November 1979 geltenden Fassung, abgedruckt in FamRZ 1978, 854) 2/5 der Differenz der beiderseitigen Einkommen zugebilligt hat. Die von dem Beklagten konkret geltend gemachten berufs bedingten Aufwendungen, Krankheitskosten und Kurrücklagen seien geringer, so daß ihm zwecks Aufrechterhaltung seiner Arbeitsmotivation zusätzlich ein Teil des Differenzbetrages zur freien Disposition verbleibe. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht also wesentlich darauf, daß es das Einkommen des Beklagten, dessen Differenz zu dem Einkommen der Klägerin zu 1) es im Verhältnis 2/5 : 3/5 zwischen diesen beiden Parteien aufgeteilt hat, zuvor nur um 466,43 DM monatliche Krankenversicherungsbeiträge bereinigt hat, nicht aber um die oben unter 1 b) genannten beruflichen Aufwendungen und Rücklagen für Kuraufenthalte. In diesem Rahmen oblag es der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu entscheiden, nach welchen Anteilen das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen unter den Parteien aufgeteilt werden sollte, solange hierbei der Grundgedanke der gleichmäßigen Teilhabe beider geschiedener Ehegatten an dem ehelichen Lebensstandard - unter Berücksichtigung der erhöhten Aufwendungen des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten - gewahrt blieb (vgl.Senatsurteil vom 25. Bei entsprechender Höhe der beruflichen Aufwendungen und sonstigen Belastungen kann sie nämlich im Einzelfall dazu führen, daß diese den Mehranteil an seinem Einkommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach dem gewählten Verteilungsschlüssel verbleiben soll, fast oder sogar zur Gänze aufzehren. Dem Beklagten verbleibt nach der Berechnungsweise des Berufungsgerichts ein monatlicher Betrag von 2.803,95 DM zur Deckung seines allgemeinen Lebensbedarfs. Der dem Beklagten verbleibende Betrag von monatlich 2.803,95 DM liegt um rund 460,— DM über einem Betrag, der sich bei gleicher Aufteilung der zur Verfügung stehenden beiderseitigen Einkünfte (3.476,51 DM und 1.205,— DM) unter den geschiedenen Ehegatten für ihn ergeben würde. Wie oben dargelegt, würden der Klägerin zu 1) bei einer Aufteilung der Differenz der - revisionsrechtlich zugrundezulegenden -beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen im Verhältnis 2/5 : 3/5 monatlich nur knapp 50,— DM weniger zustehen, als ihr das Berufungsgericht zuerkannt hat (908,60 DM gegenüber 955,90 DM). Die Berechnungsweise des angefochtenen Urteils führt also dazu, daß der Beklagte berufsbedingte und sonstige Mehraufwendungen in Höhe dieser knapp 50,— IM monatlich von dem Mehranteil bestreiten muß, der ihm bei einer solchen Aufteilung verbliebe. Den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hat das Berufungsgericht ebenfalls in Anlehnung an die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Beklagten ermittelt. Es hat den Beklagten in die siebte Gruppe der Düsseldorfer Tabelle - Nettoeinkommen zwischen 3.900,— DM und 5.000,— DM -eingestuft und darauf hingewiesen, daß diese Einstufung selbst dann geboten wäre, wenn von dem Einkommen des Beklagten von 4.209,85 DM berufsbedingte Aufwendungen bis zur Höhe von monatlich 309,85 DM abgezogen würden. Auf den bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 3.900,— EM und 5.000,— EM angemessenen Unterhaltsanspruch eines Kindes im Alter zwischen 13 und 18 Jahren, der nach der Düsseldorfer Tabelle in der seinerzeit geltenden Fassung auf 475,— DM zu bemessen war, hat das Berufungsgericht einen Betrag von 25,— DM angerechnet, weil der Beklagte in dieser Höhe anteilig um das in dem Kinderzuschuß zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin zu 1) enthaltene fiktive Kindergeld für die Klägerin zu 2) zu entlasten sei. Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Beklagte sei der Klägerin zu 2) nicht in der vollen begehrten Höhe unterhaltspflichtig; vielmehr werde sein eigener angemessener Unterhalt im Sinne von § 1603 BGB gefährdet, wenn ihm die Erfinder und Sondervergütungen, die er für die Erhaltung seiner Arbeitskraft benötige, auch nur zu dem Teil genommen würden. Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher - genauen - Höhe die betrieblichen Aufwendungen des Beklagten und seine Rücklagen für Kuraufenthalte auf sein Nettoeinkommen vorab anzurechnen wären. Da diese Aufwendungen nach den Ausführungen zu dem Ehegattenunterhalt allenfalls bis zu einem Betrag von 283,34 DM monatlich berücksichtigt werden könnten, bleibt die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) im Ergebnis unverändert. Auch bei einem revisionsrechtlich zugrundezulegenden bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 3.926,51 DM (4.676,28 abzüglich 466,43 DM Versicherungsbeiträge und 283,34 IM sonstige Aufwendungen) steht der Klägerin zu 2) nach den insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts jedenfalls der ihr zugebilligte Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 450,— DM zu.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 614/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. November 19q-| Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dr. Herbert G ■Straße 22, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1• Marianne G Bi itraße 32 2. Birgit G straße 32, B 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1981 durch die Richter Lohmann» Portmann» Dr. Chr. Krohn» Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten wurde im Jahre 1969 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Aus der Ehe ist die im Jahre 1964 geborene Klägerin zu 2) hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Der Beklagte zahlt bisher freiwillig Unterhaltsbeträge von monatlich 494,67 DM an die Klägerin zu 1) und 355,— DM für die Klägerin zu 2). Die Klägerin zu l) leidet an schwerer, fortgeschrittener multipler Sklerose und erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die einschließlich eines Kindeszuschusses von 137,70 DM monatlich 1.255,— DM beträgt. Der Beklagte ist Betriebsleiter bei der Firma Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen des Beklagten, und zwar die Klägerin zu 1) um monatlich 461,23 DM, die Klägerin zu 2) um monatlich 120,— DM, Jeweils ab 1. Januar 1979, begehrt. Der Beklagte hat dem Erhöhrungsbegehren entgegengehalten, er sei zur Leistung der verlangten Unterhaltsbeträge bei seinem Einkommen sowie angesichts erheblicher berufsbedingter Zusatzaufwendungen und seiner Belastungen u.a. durch Darlehenstilgungen nicht in der Lage. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin zu 1) über die freiwillig geleisteten 494,67 DM hinaus einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von 461,23 IW und an die Klägerin zu 2) über die freiwillig gezahlten 355,— DM hinaus einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von 95,— DM, Jeweils beginnend mit dem 1. Februar 1979, zu zahlen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter, das Unterhaltsbegehren der Klägerin zu 1) in vollem Umfang und das Begehren der Klägerin zu 2) insoweit abzuweisen, als er einschließlich der freiwilligen Leistungen zur Zahlung von mehr als monatlich 380,— DM verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet Ehegattenunterhalt: 1. Der Beklagte bezieht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.487,05 DM. Darüber hinaus erhält er durchweg jährlich eine einmalige Erfindervergütung sowie eine Sondervergütung. Der Nettobetrag dieser Vergütungen beläuft sich - auf Zweijahresbasis berechnet - unstreitig auf monatlich 1.189,23 DM, so daß das Berufungsgericht von einem monatlichen Gesamteinkommen des Beklagten in Höhe von 4.676,28 DM ausgegangen ist. a) Die Revision meint demgegenüber, die Erfindervergütung des Beklagten dürfe bei der Bemessung des Unterhalts anspruches der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigt werden. Sie beruhe auf einer Tätigkeit, die der Beklagte erst nach der Scheidung auf sich genommen habe, und müsse ihm deshalb grundsätzlich uneingeschränkt verbleiben. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug hat er seine Tätigkeit bei der Firma nach Erhebung der Scheidungs- klage und im Zusammenhang mit den dadurch entstandenen Belastungen, also vor dem Zeitpunkt der - rechtskräftigen -Ehescheidung gewechselt und ist von der Lackrohstoffanwendungstechnik als Betriebsleiter zur Polyurethan-Produktions abteilung gegangen (Schriftsatz vom 11. Oktober 1979). Da seine Erfindungen aus dem Bereich dieser Tätigkeit stammen, beruhen die hierdurch erzielten Einkünfte mithin auf der im Zeitpunkt der Scheidung erreichten beruflichen Lebens- Stellung des Beklagten, nach der sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) auch insoweit auszurichten hat, als in der Zwischenzeit - entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung - Änderungen in der Einkommenshöhe des Beklagten eingetreten sind (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979, IV ZR 189/77 « FamRZ 1979, 692, 693). Soweit die Revision weiter geltend macht, die Erfindungen des Beklagten beruhten auf überobligationsmäs-siger, auch in der Freizeit geleisteter freiwilliger Arbeit, hat das Berufungsgericht in - nicht angegriffener -tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß derartige Mehrarbeit berufsbezogen und bei höheren Angestellten vielfach üblich sei. Unter solchen Umständen ist die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich in voller Höhe mit als unterhaltspflichtiges Einkommen einzusetzen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980, IVb ZR 530/80 » FamRZ 1980, 984; vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1980, IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338). Daß die Mehrarbeit des Beklagten deutlich über den in seinem Berufsbereich üblichen Rahmen hinausgegangen sei, hat er weder behauptet noch näher dargetan. Es besteht daher kein Anlaß, von der Anrechnung der Erfindervergütung auf das unterhaltspflichtige Einkommen abzusehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 984). Der Behauptung des Beklagten, seine Erfindertätigkeit sei nicht denkbar ohne zusätzliche Ausgaben, zu dem Beispiel für wissenschaftliche Tagungen, deren Kosten er selbst tragen müsse, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht nachgegangen. Der Beklagte hat weder dargelegt, wel- che Kosten er für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen durchschnittlich aufwendet, noch läßt sich seinem Vorbringen entnehmen, in welchem Umfang die Teilnahme an derartigen Tagungen speziell auf seine Erfindertätigkeit zugeschnitten und für diese notwendig ist und nicht - zu demindest gleichzeitig - seiner allgemeinen beruflichen Fortbildung dient. b) Die Sondervergütung soll nach Auffassung der Revision ebenfalls außer Ansatz bleiben, weil auch in ihr ein Mehrarbeitsanteil enthalten sei, sie außerdem für die dem Beklagten in seiner Stellung als Betriebsleiter obliegende Pflege und Förderung des Betriebsklimas bestimmt sei, wofür er monatlich durchschnittlich 200,— DM eigene Ausgaben habe, und weil sie ferner der Kontaktpflege des Beklagten mit ausländischen Gästen, auch außerhalb der Dienst zeit, dienen solle; darüber hinaus stelle die Sondervergütung einen Ausgleich dar für gesundheitliche Schäden sowie für die berufsbedingte Beschädigung von Kleidungsstük-ken durch Chemikalien. In diesem Zusammenhang sei im übrigen zu berücksichtigen, daß der gesundheitlich vorgeschädigte Beklagte infolge seiner jetzigen Arbeit mit giftigen Chemikalien auch an der Leber erkrankt sei und daher zusätzlich monatliche Ausgaben in Höhe von 200,— DM für Diät Verpflegung habe. Der ständige Umgang mit hochgiftigen Gasen erfordere besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitskraft. So müsse der Beklagte wegen chronischer Erkrankungen regelmäßig alle zwei Jahre einen mindestens vier wöchigen Kuraufenthalt antreten, für den er mangels Kranken Versicherung jährlich 800,— DM zurücklegen müsse. Zum Ausgleich der beruflichen Belastungen müsse er sich schließlich - entsprechend einer Empfehlung seiner Arbeitgeberin - in deren Sportverein körperlich und geistig leistungsfähig halten, wofür er Beiträge von Jährlich 320,— EM und 308,— DM aufzuwenden habe. Unter allen diesen Gesichtspunkten sei die gewährte Sondervergütung zweckgebunden und insgesamt nicht für den Unterhalt der Familie bestimmt. Dem kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Auch Sonderzuwendungen und Zulagen, die zu dem Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwek-ken gewährt werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens heranzuziehen (BGH FamRZ 1980, 342, 343 f). Nur soweit der Empfänger der Zulage einen tatsächlichen - konkret dargelegten - Mehraufwand hat, der nach der Zweckbestimmung der Zuwendung mit ihrer Hilfe bestritten werden soll, sind ihm die zu dem Bestreiten dieses Mehraufwandes erforderlichen Mittel vorweg zu belassen (BGH FamRZ 1981, 338). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an sich bei den dem Beklagten obliegenden Aufwendungen zur Pflege des Betriebsklimas der Fall. Soweit ihm aus seiner beruflichen Stellung als Betriebsleiter Aufwendungen dieser Art tatsächlich regelmäßig erwachsen, sind sie bei der Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Betrages zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die entsprechenden Unkosten mit monatlich durchschnittlich 200,— EM angegeben und diese Angabe mit Beispielen belegt. Die Auf- 8 Stellung, mit der er ergänzend zu den Angaben in der Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 11. Oktober 1979 die Ausgaben für die Monate März, April, Juni und August 1979 niedergelegt hat, ergibt allerdings nur einen monatlichen Durchschnittsaufwand von knapp 100,— DM. Unter den gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht näher prüfen müssen, in welcher Höhe der regelmäßige Aufwand des Beklagten für die Pflege des Kontakts Unter den Betriebsangehörigen sowie mit ausländischen Gästen seiner Arbeitgeberin - gegebenenfalls unter Anwendung des § 287 ZPO - als nachgewiesen angesehen werden konnte. Für das Revisionsverfahren ist von einer Höhe der Aufwendungen bis zu monatlich 200,— DM auszugehen. Ebenso wie die genannten betrieblichen Ausgaben wären nach den dargelegten Grundsätzen auch die Ausgaben zu berücksichtigen, die der Beklagte infolge der gesundheitsschädlichen Auswirkungen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig für Kuraufenthalte zurücklegen muß. Falls diese Ausgaben nicht von der Zweckbestimmung der Sondervergütung - als gesundheitliche Schutzmaßnahmen - erfaßt sein sollten, wären sie jedenfalls als Sonderaufwendungen in gleicher Weise zu behandeln wie die Beiträge zur Krankenversicherung, die das Berufungsgericht bereits gesondert berücksichtigt hat (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1980, IV ZR 2/78 * FamRZ 1980, 355, 556). Die Rücklagen betragen nach dem Vortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug jährlich 1.000,— DM (BU S. 4). Das entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 83,34 DM, von dem daher zugunsten des Beklagten für das Revisionsverfahren auszugehen ist. Die weiteren Aufwendungen, die nach der Auffassung der Revision einer Berücksichtigung der Sondervergütung bei der Bemessung des unterhaltspflichtigen Einkommens ebenfalls entgegenstehen sollen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des behaupteten Mehrarbeitsanteils kann insoweit auf die Ausführungen zur Erfindervergütung verwiesen werden. Einen besonderen Aufwand für die berufsbedingte Beschädigung von Kleidungsstücken hat der Beklagte im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert geltend gemacht. Seine Behauptung im Schriftsatz vom 11. Oktober 1979, die Sondervergütung umfasse auch Aufwendungen wegen der Verunreinigung und Beschädigung von Kleidungsstücken durch Chemikalien, genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Geltendmachung eines bestimmten tatsächlichen Mehrbedarfs. Die von der Revision weiter hervorgehobenen Aufwendungen des Beklagten für Diätverpflegung und nicht von der Krankenversicherung gedeckte Krankenkosten sind im Berufungsrechtszug nicht in verfahrensrechtlich beachtlicher Weise geltend gemacht worden. Die Behauptung, daß er u.a. aus berufsbedingten Gründen eine Diät einhalten müsse, hat der Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Oktober 1979 aufgestellt, der dem Berufungsgericht - ohne insoweit erhobene Verfahrensrüge - keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hat. Der der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegende Sachverhalt gibt daher keinen Anlaß, auf die allgemeine Frage einzugehen, ob derartige Kosten grundsätzlich bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens vorab abzuziehen wären. 10 3? Die Kosten für die Haltung eines Pkw und eines privaten Telefonanschlusses hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei den allgemeinen Lebenshaltungskosten des Beklagten zugerechnet, auch wenn dieser sowohl das Telefon als auch den Pkw mit für berufliche Zwecke verwendet. Entsprechendes gilt für die Beiträge zu Sportvereinen der Firma Bayer, bei denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine eindeutige Abgrenzung und Trennung von den privaten Lebenshaltungskosten nicht für möglich gehalten hat. c) Die Tilgungsraten für die vom Beklagten aufgenommenen Darlehen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ebenfalls als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Insoweit enthielt die im Berufungsrechtszug vorgelegte Bescheinigung der Dresdner Bank AG vom 18. Mai 1979 entgegen der Auffassung der Revision keinen Hinweis darauf, daß die seit 1969 mehrfach aufgenommenen Kredite und Anschlußkredite noch in einem unmittelbaren, notwendigen Zusammenhang mit der Ehescheidung der Parteien aus dem Jahre 1969 standen (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981, IVb ZR 598/80, zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kämen mithin die beruflichen Aufwendungen des Beklagten zur Pflege des Betriebsklimas - bis zu einer Höhe von monatlich 200,— DM - und seine Rücklagen für Kuraufenthalte in Höhe von monatlich 83,34 DM als grundsätzlich abzugsfähige Unkosten bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens in Betracht. Da das Berufungsgericht von dem seiner Berechnung zugrunde gelegten Gesamteinkommen von 4.676,28 DM bereits die Beiträge des Beklagten zur Kranken- 11 Versicherung in Höhe von monatlich 466,A3 DM abgezogen hat, ergäbe sich nach alledem ein bereinigtes Einkommen des Beklagten - abzüglich eines Kindesunterhalts von 450,— DM - in Höhe von monatlich 3.476,51 DM. 3. Dem Einkommen des Beklagten steht auf seiten der Klägerin zu 1) deren Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber. Das Berufungsgericht hat die Rente in Höhe von 1.205,— DM (1.255,— DM abzüglich eines in dem Kinderzuschuß enthaltenen fiktiven Kindergeldbetrages von 50,— DM) in seine Unterhaltsberechnung einbezogen. Dagegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken. Die Behauptung, daß die Rente der Klägerin zu 1) zu dem 1. Januar 1979 um 4,596 gestiegen sei, hat der Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und damit nicht in verfahrensrechtlich zu beachtender Weise aufgestellt. 4. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) in der Weise ermittelt, daß es ihr in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle (in der im November 1979 geltenden Fassung, abgedruckt in FamRZ 1978, 854) 2/5 der Differenz der beiderseitigen Einkommen zugebilligt hat. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.476,51 DM, wie es in diesem Revisionsverfahren zugrundezulegen ist (s. oben zu 2.), würde sich danach ein Unterhaltsanspruch von monatlich (3.476,51 - 1.205,—) x 2/5 * 908,60 DM ergeben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht der Klägerin zu 1) monatlich 955,90 DM zugesprochen. Diese Differenz nötigt Jedoch nicht zu einer (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Bemessung des Unterhalts, den das Berufungsgericht der Klägerin zu 1) 12 zugesprochen hat, noch von seiner tatrichterlichen Befugnis gedeckt wird und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Beim Ehegattenunterhalt werde der berufsbedingte Mehraufwand des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschal dadurch ausgeglichen, daß ihm 3/5 seines Einkommens oder 3/5 der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen verblieben, während dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Quote von nur 2/5 zukomme. Die Differenzquote von 1/5 diene weiter dem Zweck, dem Erwerbstätigen zwecks Aufrechterhaltung seiner Arbeitsmotivation und Arbeitsfreude einen Betrag zur freien Disposition zu belassen. Im vorliegenden Fall führe die Verteilung der beiderseitigen anrechenbaren Einkünfte nach dem genannten Verteilungsmaßstab dazu, daß der Beklagte einen Betrag von 2.803,95 DM (Gesamteinkommen von 4.676,28 DM abzüglich 466,43 DM Krankenversicherungs-beiträge, 450,— DM Kindesunterhalt und 955,90 DM Ehegatten unterhalt) erhalte und die Klägerin zu 1) einen solchen von 2.160,90 DM (Einkünfte aus Renteneinkommen von 1.205,— DM zuzüglich 955,90 DM Unterhalt). Dem Beklagten stehe somit der Differenzbetrag von monatlich 643,05 DM zur pauschalen Abgeltung seines gesamten berufsbedingten Mehrbedarfs zur Verfügung, auch soweit dieser nach objektiven Merkmalen von den privaten Lebenshaltungskosten nicht eindeutig trennbar sei. Die von dem Beklagten konkret geltend gemachten berufs bedingten Aufwendungen, Krankheitskosten und Kurrücklagen seien geringer, so daß ihm zwecks Aufrechterhaltung seiner Arbeitsmotivation zusätzlich ein Teil des Differenzbetrages zur freien Disposition verbleibe. -13- Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht also wesentlich darauf, daß es das Einkommen des Beklagten, dessen Differenz zu dem Einkommen der Klägerin zu 1) es im Verhältnis 2/5 : 3/5 zwischen diesen beiden Parteien aufgeteilt hat, zuvor nur um 466,43 DM monatliche Krankenversicherungsbeiträge bereinigt hat, nicht aber um die oben unter 1 b) genannten beruflichen Aufwendungen und Rücklagen für Kuraufenthalte. Diese Belastungen hat es vielmehr in der Weise berücksichtigt, daß es dem Beklagten zugemutet hat, sie von dem Teil seines Einkommens zu bestreiten, um den nach dem gewählten Verteilungsschlüssel (2/5 : 3/5) sein Anteil den der Klägerin zu 1) zugebilligten übersteigt. Diese Berechnungsweise ist nicht frei von Bedenken. Das Berufungsgericht, das den angemessenen Unteihalt der Klägerin zu 1) in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen und festzulegen hatte, war allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, sich an Richtsätze oder Leitlinien anzulehnen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979, IV ZR 189/77 = FamRZ 1979, 692, 693). In diesem Rahmen oblag es der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu entscheiden, nach welchen Anteilen das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen unter den Parteien aufgeteilt werden sollte, solange hierbei der Grundgedanke der gleichmäßigen Teilhabe beider geschiedener Ehegatten an dem ehelichen Lebensstandard - unter Berücksichtigung der erhöhten Aufwendungen des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten - gewahrt blieb (vgl.Senatsurteil vom 25. Februar 1981, IVb ZR 543/80 « FamRZ 1981, 442 bis 445). Zu bedenken ist Jedoch, ob die Berechnungsweise des Berufungsgerichts diesen Grundsätzen stets zu genügen in der Lage ist. Bei entsprechender Höhe der beruflichen Aufwendungen und sonstigen Belastungen kann sie nämlich im Einzelfall dazu führen, daß diese den Mehranteil an seinem Einkommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach dem gewählten Verteilungsschlüssel verbleiben soll, fast oder sogar zur Gänze aufzehren. Das aber würde den vom Berufungsgericht selbst zugrunde gelegten Bemessungsgrundsätzen widersprechen, wonach der Mehranteil des Unterhaltspflichtigen auch dem Zweck dient, dem Erwerbstätigen zwecks Aufrechterhaltung seiner Arbeitsmotivation und -freude einen Betrag zur freien Disposition zu belassen, und könne dann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden. Dieses Bedenken braucht Jedoch nicht dazu zu führen, daß die Berechnungsweise des Berufungsgerichts von vornherein rechtlich mißbilligt werden müßte. Es muß nur sichergestellt werden, daß die im Einklang mit dem Gesetz stehenden Grundsätze zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts, denen sie dienen will, im Einzelfall auch verwirklicht werden. Unter diesen VorausSetzungen wird sie, wie manche anderen Berechnungsmethoden auch, von der dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsfreiheit gedeckt. In der vorliegenden Sache ist dies der Fall, wie die folgenden Überlegungen ergeben. Dem Beklagten verbleibt nach der Berechnungsweise des Berufungsgerichts ein monatlicher Betrag von 2.803,95 DM zur Deckung seines allgemeinen Lebensbedarfs. Grundsätzlich soll die Klägerin zu 1) - im Rahmen ihres Anspruchs auf einen nach den Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt - in gleicher Weise wie der Beklagte an dem durch die beiderseitigen bereinigten Nettoeinkünfte bestimmten Lebensstandard der Parteien teilhaben. Der dem Beklagten verbleibende Betrag von monatlich 2.803,95 DM liegt um rund 460,— DM über einem Betrag, der sich bei gleicher Aufteilung der zur Verfügung stehenden beiderseitigen Einkünfte (3.476,51 DM und 1.205,— DM) unter den geschiedenen Ehegatten für ihn ergeben würde. Wie oben dargelegt, würden der Klägerin zu 1) bei einer Aufteilung der Differenz der - revisionsrechtlich zugrundezulegenden -beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen im Verhältnis 2/5 : 3/5 monatlich nur knapp 50,— DM weniger zustehen, als ihr das Berufungsgericht zuerkannt hat (908,60 DM gegenüber 955,90 DM). Die Berechnungsweise des angefochtenen Urteils führt also dazu, daß der Beklagte berufsbedingte und sonstige Mehraufwendungen in Höhe dieser knapp 50,— IM monatlich von dem Mehranteil bestreiten muß, der ihm bei einer solchen Aufteilung verbliebe. Eine solche Belastung wird angesichts der hier gegebenen Einkommensverhältnisse noch von dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichts gedeckt. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß es nicht an eine bestimmte tabellenmäßige Aufteilung der Einkommensdifferenz, etwa im Verhältnis 2/5 zu 3/5, gebunden war, sondern unter Umständen auch eine angemessene andersartige Verteilung hätte vornehmen können. Kindesunterhalt: -16- r y J# Den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) hat das Berufungsgericht ebenfalls in Anlehnung an die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Beklagten ermittelt. Es hat den Beklagten in die siebte Gruppe der Düsseldorfer Tabelle - Nettoeinkommen zwischen 3.900,— DM und 5.000,— DM -eingestuft und darauf hingewiesen, daß diese Einstufung selbst dann geboten wäre, wenn von dem Einkommen des Beklagten von 4.209,85 DM berufsbedingte Aufwendungen bis zur Höhe von monatlich 309,85 DM abgezogen würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die angenommenen Unterhaltsrichtsätze regelmäßig von einer Unterhaltslast des Unterhaltspflichtigen gegenüber einer Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern ausgingen. Da der Beklagte nur den beiden Klägerinnen unterhaltspflichtig sei, sei seine Unterhaltslast unterdurchschnittlich gering, so daß ein Zuschlag von 1096 zu dem Tabellenbetrag gerechtfertigt wäre. Auf den bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 3.900,— EM und 5.000,— EM angemessenen Unterhaltsanspruch eines Kindes im Alter zwischen 13 und 18 Jahren, der nach der Düsseldorfer Tabelle in der seinerzeit geltenden Fassung auf 475,— DM zu bemessen war, hat das Berufungsgericht einen Betrag von 25,— DM angerechnet, weil der Beklagte in dieser Höhe anteilig um das in dem Kinderzuschuß zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin zu 1) enthaltene fiktive Kindergeld für die Klägerin zu 2) zu entlasten sei. Hiernach ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin zu 2) mindestens der geltend gemachte monatliche Unterhaltsanspruch von 450,— DM als angemessener Unterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB zustehe. 17 - Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Beklagte sei der Klägerin zu 2) nicht in der vollen begehrten Höhe unterhaltspflichtig; vielmehr werde sein eigener angemessener Unterhalt im Sinne von § 1603 BGB gefährdet, wenn ihm die Erfinder und Sondervergütungen, die er für die Erhaltung seiner Arbeitskraft benötige, auch nur zu dem Teil genommen würden. Dem Beklagten verbleibt - wie dargelegt - nach Abzug der Unterhaltsbeträge für die beiden Klägerinnen ein Betrag von monatlich 2.803»95 DM für seinen eigenen Lebensunterhalt. Hiermit ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, sein angemessener Bedarf auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten besonderen Lebenshaltungskosten hinreichend gesichert. Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher - genauen - Höhe die betrieblichen Aufwendungen des Beklagten und seine Rücklagen für Kuraufenthalte auf sein Nettoeinkommen vorab anzurechnen wären. Da diese Aufwendungen nach den Ausführungen zu dem Ehegattenunterhalt allenfalls bis zu einem Betrag von 283,34 DM monatlich berücksichtigt werden könnten, bleibt die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) im Ergebnis unverändert. Auch bei einem revisionsrechtlich zugrundezulegenden bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 3.926,51 DM (4.676,28 abzüglich 466,43 DM Versicherungsbeiträge und 283,34 IM sonstige Aufwendungen) steht der Klägerin zu 2) nach den insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts jedenfalls der ihr zugebilligte Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 450,— DM zu. Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk