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BGH · ivb zr 611/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zr 611/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der im April 1978 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das Land Niedersachsen für gewährte Ausbildungsbeihilfe in der Zeit vom 1. Der Beklagte berief sich darauf, vor Erlaß der Rechtswahrungsanzeige nicht in Verzug gesetzt worden zu sein; für die Zeit danach wendete er mangelnde Leistungsfähigkeit wegen der finanziellen Lasten des Hausbaus ein. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch in Höhe von 2 536,80 DM (für die Zeit vom 1. 1. Der Sohn Erhardt des Beklagten war in der Zeit von Mai bis September 1976 infolge seines Studiums unterhaltsbedürftig, § I6I0 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei in dieser Zeit wegen der finanziellen Belastung durch seinen Hausbau nicht leistungsfähig und daher nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen, § 16o3 Abs. 1 BGB. 2. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes eingegangenen Kreditverpflichtungen hätten dem Beklagten im Mai 1976 lediglich ein Nettoeinkommen von ca. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, zu den Studienkosten seines Sohnes Erhardt mehr als die abgeführten 75 DM monatlich beizutragen. Es könne unterstellt werden, daß er die Kreditverbindlichkeiten erst nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige des Klägers eingegangen sei; denn jedenfalls sei bereits zuvor das Fertighaus bestellt und mit der Fertigung der Bauteile begonnen worden, so daß der Beklagte sich unter zu demutbaren Bedingungen nicht mehr von der KaufVerpflichtung habe lösen können. Der Beklagte habe aber bei Eingehung der Kreditverbindlichkeiten aufgrund der ihm bekannten Umstände nicht "bestimmt” damit zu rechnen brauchen, daß er auf Unterhalt für seinen studierenden Sohn in Anspruch genommen werde. In der Vergangenheit habe dieser wiederholt vom Kläger Förderungsmittel erhalten, ohne daß hier-wegen Rückgriff auf den Beklagten genommen worden sei. Die allgemeine Kenntnis von der Tatsache, daß sein Sohn sich noch im Studium befunden habe, habe den Beklagten nicht veranlassen müssen, den Hausbau zurückzustellen. Die überwiegende Ansicht, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, stellt darauf ab, ob die Verbindlichkeiten vor oder nach der Inanspruchnahme auf Unterhalt eingegangen worden sind. Kreditverbindlichkeiten für einen Hausbau wird vielfach entgegengehalten, der Unterhaltsschuldner könne nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten sein Aktivvermögen mehren; teilweise werden die Aufwendungen in Da es nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit zu geben, durch unverantwortliches oder eigensüchtiges Schuldenmachen seiner Unterhaltspflicht zu entgehen, ist der Meinung nicht zu folgen, § 16o3 Abs. 1 BGB verbiete die Differenzierung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten. Da jede Rechtsposition unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf Verbindlichkeiten berufen, die er leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen ist. Die Revision rügt zu Recht, daß nicht entscheidend sein kann, ob der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er den Plan zu dem Bau seines Eigenheimes ins Werk setzte, "bestimmt” oder nur "allgemein" mit einer Inanspruchnahme durch den Kläger hat rechnen müssen. Von dem Vater eines studierenden Sohnes kann im allgemeinen verlangt werden, daß er auf dessen Unterhaltsbedürftigkeit bis zu dem Abschluß der Ausbildung Rücksicht nimmt, bevor er seine Leistungsfähigkeit erschöpfende Verbindlichkeiten eingeht. Das Vertrauen auf eine in der Vergangenheit gewährte öffentliche Ausbildungsbeihilfe ist nicht schutzwürdig, sofern ohne besondere Erkundigungen davon ausgegangen wird, sie werde auch in Zukunft ohne Rückgriff gewährt werden. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang Beweis dafür angeboten, daß seine frühere Mietwohnung für ein Ehepaar mit Kind zu klein und ungeeignet gewesen sei und daß er eine kindergerechte andere Mietwohnung zu angemessenen Bedingungen nicht habe erlangen können (Schriftsatz vom Io.9.79).

Zitierte Normen: § 242 BGB
BGBBerufungsgerichtunterhaltenVerbindlichkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 16o3 Abs. 1
Zur Berücksichtigung von sonstigen Verbindlichkeiten bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
BGH, Urt.v. 7. -Oktober 1931 _ ivb ZR 6II/80 - OLG Oldenburg 2S" Nßv-tvnh«	AG	Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
ivb zr 611/80	URTEIL
Verkündet am
25. November 1981
Mayer,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 des	Anstalt des öffentlichen
 Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn W^Hfc-B^p-Str. 22, H|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
den Pensionär und kaufmännischen Angestellten Walter
, W^fcstr.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen gewährter Ausbildungsförderung aus übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Der 195o geborene Sohn Erhardt des Beklagten begann nach Abschluß seines Wehrdienstes im Oktober 1971 das Studium des Bauwesens (Dipl.Ing.) an der Technischen Universität Hannover, das er am 3. Mai 1978 abschloß. Der Kläger gewährte ihm Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 1 848,48 DM in der Zeit von Oktober 1975 bis März 1978 und in Höhe von 3 o44,l6 DM in der Zeit von April 1976 bis September 1976. Unter dem 2o. April 1976 übersandte
 er dem Beklagten eine entsprechende Rechtswarhungsan-zeige und leitete den Unterhaltsanspruch des Geförderten mit Bescheid vom 15. Juni 1976 auf sich über.
Der Beklagte hatte im Jahre 1976 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2 647,97 DH netto. In seinem Haushalt leben seine zweite Ehefrau und das am 2. Juli 1974 geborene Kind Thorsten. Mitte 1975 faßte er den Plan, für sich und seine Familie ein Eigenheim zu bauen. Er erwarb ein Baugrundstück und ließ darauf ein Fertighaus errichten. In diesem Zusammenhang ging er Kreditverpflichtungen über insgesamt 23o ooo DM ein, die im Mai 1976 einen Schuldabtrag von 1 o2o DM und ab 1. Juni 1976 eine monatliche Belastung von 1 35o DM mit sich brachten. Ab Mitte 1975 stellte er die bisherigen monatlichen Zuwendungen von 12o DM an seinen studierenden Sohn ein und überließ ihm lediglich jeweils das Kindergeld von 5o DM und einen Betrag von 25 DM für die studentische Krankenkasse.
Mit der im April 1978 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das Land Niedersachsen für gewährte Ausbildungsbeihilfe in der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 3o. September 1976 insgesamt 4 892,64 DM zu zahlen. Der Beklagte berief sich darauf, vor Erlaß der Rechtswahrungsanzeige nicht in Verzug gesetzt worden zu sein; für die Zeit danach wendete er mangelnde Leistungsfähigkeit wegen der finanziellen Lasten des Hausbaus ein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch in Höhe von 2 536,80 DM (für die Zeit vom 1. Mai 1976 bis 3o. September 1976) weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Der Sohn Erhardt des Beklagten war in der Zeit von Mai bis September 1976 infolge seines Studiums unterhaltsbedürftig, § I6I0 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei in dieser Zeit wegen der finanziellen Belastung durch seinen Hausbau nicht leistungsfähig und daher nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen, § 16o3 Abs. 1 BGB. Die hierfür gegebene Begründung trägt jedoch die Entscheidung nicht.
2.	Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes eingegangenen Kreditverpflichtungen hätten dem Beklagten im Mai 1976 lediglich ein Nettoeinkommen von ca.
1 5oo DM und ab Juni 1976 ein solches von 1 3oo DM monatlich belassen. Davon habe er seine zweite Ehefrau und sein minderjähriges Kind unterhalten müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, zu den Studienkosten seines Sohnes Erhardt mehr als die abgeführten 75 DM monatlich beizutragen. Es könne unterstellt werden, daß er die Kreditverbindlichkeiten erst nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige des Klägers eingegangen sei; denn jedenfalls sei bereits zuvor das Fertighaus bestellt und mit der Fertigung der Bauteile begonnen worden, so daß der Beklagte sich unter zu demutbaren Bedingungen nicht mehr von der KaufVerpflichtung
 habe lösen können. Zwar sei der tatsächlichen Inanspruch-nähme auf Unterhalt, gleich zu achten, wenn diese bestimmt zu erwarten sei. Der Beklagte habe aber bei Eingehung der Kreditverbindlichkeiten aufgrund der ihm bekannten Umstände nicht "bestimmt” damit zu rechnen brauchen, daß er auf Unterhalt für seinen studierenden Sohn in Anspruch genommen werde. In der Vergangenheit habe dieser wiederholt vom Kläger Förderungsmittel erhalten, ohne daß hier-wegen Rückgriff auf den Beklagten genommen worden sei.
Die allgemeine Kenntnis von der Tatsache, daß sein Sohn sich noch im Studium befunden habe, habe den Beklagten nicht veranlassen müssen, den Hausbau zurückzustellen.
Daß er diesen in Angriff genommen habe, um sich arglistig seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, lasse sich nicht feststellen.
3.	Nach § l6o3 Abs. 1 BGB sind bei der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen dessen sonstige Verbindlichkeiten zu "berücksichtigen”. Daraus wird im Schrifttum teilweise gefolgert, eine Unterscheidung zwischen berücksichtigungswürdigen Schulden und anderen finde im Gesetz keine Stütze (vgl. Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Auf1. Rdn. Ill; Scheffler in BGB-RGRK lo./ll. Aufl. § l6o3 Rdn. 11). Wenn Schulden zur Vereitelung der Unterhaltsverpflichtung eingegangen würden, könne mit dem Arglisteinwand (§ 242 BGB) geholfen werden, der allerdings bei lediglich unbedacht eingegangenen Verpflichtungen versage. Von einem überschuldeten Unterhaltsverpflichteten müßten lediglich besondere Anstrengungen und Abhilfemaßnahmen gefordert werden, die über das allgemein Zumutbare noch hinausgingen.
 
Die überwiegende Ansicht, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, stellt darauf ab, ob die Verbindlichkeiten vor oder nach der Inanspruchnahme auf Unterhalt eingegangen worden sind. Die davor eingegangenen seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vermeidbar waren, die danach eingegangenen nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige einen verständigen Grund dafür gehabt hatte oder wenn sie unumgänglich notwendig waren (BayObLGSt 196o, 167 = NJW 1961, 38; OLG Hamm FamRZ 1967, 175 und DAV 1978, 358; Soergel/Siebert BGB Io. Aufl. § 16o3 Rdn. 9. Münch-
Komm/Köhler BGB § 16o3 Rdn. 18; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 41 III 4). Dem wird entgegengehalten, daß die zeitliche Abgrenzung nicht in allen Fällen befriedigend sei, weil bei gesetzlichen Verbindlichkeiten (z.B. aus unerlaubter Handlung) der EntstehungsZeitpunkt oft nicht beeinflußbar sei und weil die Eingehung einer rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit wenige Tage vor der ohne weiteres voraussehbaren Inanspruchnahme auf Unterhalt weniger schutzwürdig sein könne als die Übernahme einer Schuld in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung (Brühl/ Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht Band 1 4. Aufl.
Rdn. 638). Palandt/Diederichsen (BGB 4o. Aufl. § l6o3 Anm. 3 b) stellen daher den nach Inanspruchnahme auf Unterhalt eingegangenen Verbindlichkeiten solche gleich,
"die im Hinblick auf die bestimmt zu erwartende Inanspruchnahme unverständigerweise" eingegangen sind.
Kreditverbindlichkeiten für einen Hausbau wird vielfach entgegengehalten, der Unterhaltsschuldner könne nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten sein Aktivvermögen mehren; teilweise werden die Aufwendungen in
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diesem Rahmen lediglich bis zur Höhe fiktiver Mietkosten berücksichtigt (OLG Düsseldorf 1979, 423; LG Hamburg DAV 1976, 295; Brühl aaO Ran. 635; a.A. wohl MünchKomm/ Köhler aaO),
Da es nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit zu geben, durch unverantwortliches oder eigensüchtiges Schuldenmachen seiner Unterhaltspflicht zu entgehen, ist der Meinung nicht zu folgen, § 16o3 Abs. 1 BGB verbiete die Differenzierung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten. Es ist auch zu eng und verhilft in vielen Fällen nicht zu einer befriedigenden Lösung, nur den Einwand der Arglist (§ 242 BGB) bei einer festgestellten oder unter bestimmten Voraussetzungen zu vermutenden Benachteiligungsabsicht zuzulassen. Da jede Rechtsposition unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf Verbindlichkeiten berufen, die er leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen ist. Im Einzelfall kann die Abgrenzung nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen erfolgen, wobei die in der Rechtspraxis bereits entwickelten Maßstäbe brauchbare Ansatzpunkte abgeben. Bedeutsame Umstände sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld, seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit in zu demutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen, und gegebenenfalls auch schutzwürdige Belange des Drittgläubigers (ähnlich Staudinger/Gotthardt BGB Io./II. Aufl. § l6o3 Rdn. 27; BayObLGSt aaO; Brühl aaO Rdn. 639).
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4.	Das Berufungsurteil läßt die danach gebotene umfassende Interessenabwägung vermissen und kann daher keinen Bestand haben. Die Revision rügt zu Recht, daß nicht entscheidend sein kann, ob der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er den Plan zu dem Bau seines Eigenheimes ins Werk setzte, "bestimmt” oder nur "allgemein" mit einer Inanspruchnahme durch den Kläger hat rechnen müssen. Von dem Vater eines studierenden Sohnes kann im allgemeinen verlangt werden, daß er auf dessen Unterhaltsbedürftigkeit bis zu dem Abschluß der Ausbildung Rücksicht nimmt, bevor er seine Leistungsfähigkeit erschöpfende Verbindlichkeiten eingeht. Das Vertrauen auf eine in der Vergangenheit gewährte öffentliche Ausbildungsbeihilfe ist nicht schutzwürdig, sofern ohne besondere Erkundigungen davon ausgegangen wird, sie werde auch in Zukunft ohne Rückgriff gewährt werden. Indessen reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Der Hausbau hat nach der Geburt des Sohnes Thorsten im Jahre 1974 der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beklagten und seiner Familie gedient und nicht so sehr der Bildung von Vermögensreserven. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang Beweis dafür angeboten, daß seine frühere Mietwohnung für ein Ehepaar mit Kind zu klein und ungeeignet gewesen sei und daß er eine kindergerechte andere Mietwohnung zu angemessenen Bedingungen nicht habe erlangen können (Schriftsatz vom Io.9.79). Diese Beweisangebote sind für die Frage der Dringlichkeit und Unauf-schiebbarkeit des Hausbaus erheblich. Die Sache muß daher
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nach Erhebung der angebotenen Beweise die fehlenden Feststellungen trifft. Je nach dem Ergebnis der erneuten Würdigung wird es auch zu prüfen haben, ob der Beklagte nicht wenigstens teilweise zu dem Unterhalt seines Sohnes beitragen konnte.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Zysk