a) Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines im Zeitpunkt der Ehescheidung wegen Alters erwerbsunfähigen Ehegatten, der bereits bei der Eheschließung unmittelbar vor dem Bezug des Altersruhegeldes stand. b) Eine Ehe von 39 Monaten kann - nach tatrichterlicher Würdigung ~ als "nicht von kurzer Dauer" im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB beurteilt werden. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein mit dem Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 400 DM zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB zugebilligt, weil von ihr wegen ihres Alters - über 65 Jahre - eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden und sie sich mit ihren eigenen Renteneinkünften in Höhe von 699,90 DM nicht selbst unterhalten könne. Daß diese Bedürfnislage wehebedingt" sein müßte und einen Unterhaltsanspruch nur auslösen könnte, wenn die Antragstellerin als unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus Gründen der Arbeitsteilung in der Ehe auf ihre eigene wirtschaftliche Sicherung verzichtet hätte, hat das Berufungsgericht nach der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in §§ 1569 ff BGB - entgegen der von dem Familiengericht vertretenen Auffassung - nicht für erforderlich gehalten. Zur Höhe des der Antragstellerin danach grundsätzlich zustehenden Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Maß dieses Anspruches richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die in erster Linie durch die beiderseitigen Einkünfte bestimmt würden. Nach der für die Unterhaltsbemessung als Orientierungshilfe heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle stehe dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit eigenen Renteneinkünften gegenüber dem nicht mehr erwerbstätigen, ebenfalls eine Rente beziehenden unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Quote von 3/7 des Unterschiedsbetrages der beiderseitigen Nettobezüge zu. Nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestehe allerdings ein Unterhaltsanspruch nicht, soweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei. des sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages verlange und danach dem unterhaltspflichtigen Ehemann noch über 2 100 DM monatlich zur Verfügung ständen, während die Ehefrau insgesamt etwa 1.100 DM erhalte, liege eine grobe Unbilligkeit jedenfalls nicht vor. EheRG neu gestalteten Unterhaltsrechts solle jeder Ehegatte nach Auflösung der Ehe für seinen Unterhalt selbst verantwortlich sein, und es solle nur die in Verbindung mit der Ehe stehende Bedürfnislage einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auslösen. Wenn sich aber die Einkommens- und Versorgungslage eines Ehegatten weder durch die Eheschließung noch durch die spätere Auflösung der Ehe zu seinem Nachteil verändert habe, etwa weil er, wie im vorliegenden Fall, bereits im Zeitpunkt der Eheschließung oder unmittelbar danach eine Altersrente bezogen habe, dann könne ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zugebilligt werden. September 1981 (IVb ZR 590/80, zur Veröffentlichung vorgesehen), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird, eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Inhalt der nachehelichen Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff BGB insbesondere unter dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang diese Ansprüche eine generelle Beschränkung auf ehebedingte Bedürfnislagen enthalten. 16) als entscheidendes Kriterium für einen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht hervorgehobene Gesichtspunkt der "ehebedingten Unterhaltsbedürf tigkeit" in dieser Form keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat und daß die Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nicht allgemein dem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit unterliegen. Urteil auch für den Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB für die Fälle gelten, in denen der bedürftige Ehegatte nicht während der Ehezeit alt geworden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Eheschließung wegen Alters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Die Vorschrift des § 1571 Nr. 1 BGB enthält keine Einschränkung des altersbedingten Unterhaltsanspruchs in dem Sinn, daß der wegen seines Alters nicht mehr erwerbsfähige Ehegatte zusätzlich aus ehebedingten Gründen unterhaltsbedürftig geworden sein müsse, etwa weil er im Hinblick auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht für eine AltersSicherung sorgen konnte (vgl. Der Unterhaltsanspruch knüpft vielmehr lediglich an die Voraussetzung an, daß von dem bedürftigen Ehegatten wegen seines Alters eine ErwerbStätigkeit nicht Als Korrektiv eines auf diese Weise nach § 1571 Nr. 1 BGB begründeten Unterhaltsanspruchs kann allerdings in Fällen, in denen die in höherem Alter geschlossene Ehe nicht lange bestanden hat und die Ehegatten sich deshalb in ihren beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen nicht nachhaltig auf eine gemeinschaftliche Lebensführung eingestellt haben, die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingreifen (vgl. In Anlehnung an diese Entscheidung ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände einschließlich des Alters und der Vermögenslage der Parteien bei Eingehung der Ehe - auf den Standpunkt gestellt hat, angesichts der Ehedauer von rund 39 Monaten erscheine es nicht grob unbillig, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte des sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages als nachehelichen Unterhalt zu leisten habe* Diese Entscheidung trägt sowohl der ehelichen Lebensgestaltung der Parteien während der Dauer ihres Zusammenlebens als auch der altersbedingten Unterhaltsbedürftigkeit beider Eheleute in angemessener Weise Rechnung (vgl* den ähnlich liegenden Fall in FamRZ 1981, 140 ff).
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein ? BGB §§ 1571 Nr. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 1 a) Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines im Zeitpunkt der Ehescheidung wegen Alters erwerbsunfähigen Ehegatten, der bereits bei der Eheschließung unmittelbar vor dem Bezug des Altersruhegeldes stand. Keine Notwendigkeit einer "ehebedingten" Unterhaltsbedürftigkeit in § 1571 Nr. 1 BGB (im Anschluß an das Urteil vom 23« September 1981, IVb ZR 590/80, zur Veröffentlichung vorgesehen). b) Eine Ehe von 39 Monaten kann - nach tatrichterlicher Würdigung ~ als "nicht von kurzer Dauer" im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB beurteilt werden. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 OLG München AG Kempten BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 605/60 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Oktober 1981 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alfred B tstraße 1, Antragsgegner und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Adelheid B II. Aufgang, W Straße 30/0 li., Antragstellerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 J 3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Oktober 1979 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien schlossen am 18. September 1973 die Ehe. Die Antragstellerin war damals 59 Jahre, der Antragsgegner 62 Jahre alt. Bis zur Eheschließung war die Antragstellerin als Angestellte tätig. Seit Februar 1974 bezieht sie ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversiche rung, das seit Januar 1979 699,90 DM beträgt. Der Antragsgegner, der früher Femmeldeinspektor bei der Deutschen Bundespost war, lebt seit August 1974 im Ruhestand. Seine Versorgungsbezüge belaufen sich auf monatlich 2 026,22 DM außerdem erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 538,50 DM. Auf den am 15. Dezember 1976 erhobenen Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Familiengerichts vom 20, Februar 1979 geschieden. Die von der Antragstellerin als Folgesache erhobene Unterhaltsklage auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 340 DM wies das Amtsgericht ab. Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein mit dem Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 400 DM zu verurteilen. Das Oberlandesgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB zugebilligt, weil von ihr wegen ihres Alters - über 65 Jahre - eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden und sie sich mit ihren eigenen Renteneinkünften in Höhe von 699,90 DM nicht selbst unterhalten könne. Daß diese Bedürfnislage wehebedingt" sein müßte und einen Unterhaltsanspruch nur auslösen könnte, wenn die Antragstellerin als unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus Gründen der Arbeitsteilung in der Ehe auf ihre eigene wirtschaftliche Sicherung verzichtet hätte, hat das Berufungsgericht nach der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in §§ 1569 ff BGB - entgegen der von dem Familiengericht vertretenen Auffassung - nicht für erforderlich gehalten. 2$ Zur Höhe des der Antragstellerin danach grundsätzlich zustehenden Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Maß dieses Anspruches richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die in erster Linie durch die beiderseitigen Einkünfte bestimmt würden. Nach der für die Unterhaltsbemessung als Orientierungshilfe heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle stehe dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit eigenen Renteneinkünften gegenüber dem nicht mehr erwerbstätigen, ebenfalls eine Rente beziehenden unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Quote von 3/7 des Unterschiedsbetrages der beiderseitigen Nettobezüge zu. Das entspräche hier einem Betrag von 799,21 DM. Nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestehe allerdings ein Unterhaltsanspruch nicht, soweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe die Ehe der Parteien vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverlangens rund 3 1/4 Jahre gedauert. Diese Zeitspanne sei nicht so kurz, daß aus Billigkeitsgründen der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in voller Höhe zu versagen wäre. Dabei brauche die Frage, ob bei einer dreijährigen Ehe in der Regel nicht mehr von einer kurzen Ehedauer gesprochen werden könne, hier nicht allgemein entschieden zu werden. Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit eine Inanspruchnahme grob unbillig sei, komme es Jedenfalls entscheidend auf die wirtschaftlichen Verhältnnisse an. Wenn, wie es hier der Fall sei, eine unterhaltsberechtigte Ehefrau nach über dreijähriger Ehedauer nur die Hälfte 5 des sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages verlange und danach dem unterhaltspflichtigen Ehemann noch über 2 100 DM monatlich zur Verfügung ständen, während die Ehefrau insgesamt etwa 1.100 DM erhalte, liege eine grobe Unbilligkeit jedenfalls nicht vor. Daran ändere der Umstand nichts, daß der Antragsgegner bei seinem Alter von 68 Jahren unter Umständen gezwungen sei, dritte Personen gegen Entgelt zu seiner Versorgung mit heranzuziehen. 2. Diese Ausführungen greift die Revision mit folgenden Erwägungen an: Nach dem Grundgedanken des durch das 1. EheRG neu gestalteten Unterhaltsrechts solle jeder Ehegatte nach Auflösung der Ehe für seinen Unterhalt selbst verantwortlich sein, und es solle nur die in Verbindung mit der Ehe stehende Bedürfnislage einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auslösen. In diesem Sinn könne ein Unterhaltsanspruch als Ehe-Nachwirkung nur dort in Betracht kommen, wo ein Unterhaltsanspruch als Ehe-Wirkung bestanden habe, weil der bedürftige Ehegatte schon während der Ehe zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts - aus Gründen der ehelichen Lebensgestaltung - nicht in der Lage gewesen sei. Wenn sich aber die Einkommens- und Versorgungslage eines Ehegatten weder durch die Eheschließung noch durch die spätere Auflösung der Ehe zu seinem Nachteil verändert habe, etwa weil er, wie im vorliegenden Fall, bereits im Zeitpunkt der Eheschließung oder unmittelbar danach eine Altersrente bezogen habe, dann könne ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zugebilligt werden. Hier fehle die für den Unterhaltsansprucb maßgebliche Voraussetzung, daß die ehelichen Lebensver-hältnisse die wirtschaftliche Lage des Unterhalt begehrend^ 23 Ehegatten in einem Maße geprägt hätten, welches ein Zurückgreifen auf die wirtschaftliche Lebenslage, wie sie im Zeitpunkt des Eheschlusses bestanden habe, als unzu demutbar erscheinen ließe. Die Antragstellerin beziehe nach der Scheidung der Ehe eine Rente in derselben Höhe, wie sie sie ohne die Eheschließung nach ihrem unveränderten Lebensplan ebenfalls bezogen hätte. Sie befinde sich daher nicht in einer mit der Ehe in Verbindung stehenden Bedürfnislage, zu demal ihre Lebensverhältnisse durch die Ehe mit dem Antragsgegner - angesichts der kurzen Dauer der Ehe - nicht nachhaltig verändert und geprägt worden seien. Dieser Auffassung der Revision ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil vom 23. September 1981 (IVb ZR 590/80, zur Veröffentlichung vorgesehen), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird, eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Inhalt der nachehelichen Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff BGB insbesondere unter dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang diese Ansprüche eine generelle Beschränkung auf ehebedingte Bedürfnislagen enthalten. Er ist dabei - unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien - zu dem Ergebnis gelangt, daß der noch von dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 7/4361 S. 16) als entscheidendes Kriterium für einen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht hervorgehobene Gesichtspunkt der "ehebedingten Unterhaltsbedürf tigkeit" in dieser Form keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat und daß die Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nicht allgemein dem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit unterliegen. Dies muß entsprechend den Ausführungen in dem genannten Urteil auch für den Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB für die Fälle gelten, in denen der bedürftige Ehegatte nicht während der Ehezeit alt geworden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Eheschließung wegen Alters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Die Antragstellerin war zwar bis zu dem Zeitpunkt der Eheschließung noch erwerbstätig. Sie stand Jedoch wenige Monate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit vor dem Bezug des Altersruhegeldes. Daher ist auch sie - im Sinne der erwähnten Senatsentscheidung -nicht erst "während der Ehe alt" und aus Altersgründen erwerbsunfähig geworden. Gleichwohl steht ihr entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB gegenüber dem Antragsgegner zu. Die Vorschrift des § 1571 Nr. 1 BGB enthält keine Einschränkung des altersbedingten Unterhaltsanspruchs in dem Sinn, daß der wegen seines Alters nicht mehr erwerbsfähige Ehegatte zusätzlich aus ehebedingten Gründen unterhaltsbedürftig geworden sein müsse, etwa weil er im Hinblick auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht für eine AltersSicherung sorgen konnte (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1571 Rdn. 9; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zu dem Unterhaltsrecht Rdn. 215» OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342, 343; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1978, 773» 774). Der Unterhaltsanspruch knüpft vielmehr lediglich an die Voraussetzung an, daß von dem bedürftigen Ehegatten wegen seines Alters eine ErwerbStätigkeit nicht 8 mehr erwartet werden kann. Insoweit wirkt der Grundsatz der Mitverantwortung der Ehegatten füreinander (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 745, 750) über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fort. Die Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt, ist aber eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens, und sie ist -unabhängig von dem Alter, in dem die Ehe geschlossen wurde. Als Korrektiv eines auf diese Weise nach § 1571 Nr. 1 BGB begründeten Unterhaltsanspruchs kann allerdings in Fällen, in denen die in höherem Alter geschlossene Ehe nicht lange bestanden hat und die Ehegatten sich deshalb in ihren beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen nicht nachhaltig auf eine gemeinschaftliche Lebensführung eingestellt haben, die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingreifen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980, IVb ZR 528/80 = FamRZ 1980, 980). Die in dieser Vorschrift enthaltene Billigkeitsklausel sieht für die Fälle einer kurzen Ehedauer die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Minderung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs vor, ohne indessen Anhaltspunkte dafür zu geben, wie der Begriff der kurzen Ehedauer zeitlich näher zu bestimmen ist. Der erkennende Senat hat hierzu in dem Urteil vom 26. November 1980 (IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140 ff) entschieden, daß eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von 43 Monaten hingegen regelmäßig nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 zu bezeichnen sei. In Anlehnung an diese Entscheidung ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände einschließlich des Alters und der Vermögenslage der Parteien bei Eingehung der Ehe - auf den Standpunkt gestellt hat, angesichts der Ehedauer von rund 39 Monaten erscheine es nicht grob unbillig, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte des sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages als nachehelichen Unterhalt zu leisten habe* Diese Entscheidung trägt sowohl der ehelichen Lebensgestaltung der Parteien während der Dauer ihres Zusammenlebens als auch der altersbedingten Unterhaltsbedürftigkeit beider Eheleute in angemessener Weise Rechnung (vgl* den ähnlich liegenden Fall in FamRZ 1981, 140 ff). Dr. Grell Portmann Dr. Seidl Krohn Zysk