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BGH · IVb ZR 599/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 599/80

Zur Frage, wann nach dem Inhalt des von einem Rechtsanwalt ausgestellten Empfangsbekenntnisses davon ausgegangen werden kann, daß er die Zustellungsabsicht der absendenden Geschäftsstelle erkannt hatte. Mai 1978 verfügte die Geschäftsstelle, das Urteil an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien "mit EB" zuzustellen, was als erledigt vermerkt wurde. Juni 1978 bat die Geschäftsstelle den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, nachträglich zu bestätigen, daß September 1979 die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, eine wirksame Zustellung des Urteils sei zwar am Tage seiner Zuleitung an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (6. Juni 1978) nicht erfolgt; jedoch gelte die Zustellung am Tage der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses vom 12. Doch habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit dieser Erklärung eindeutig zu erkennen gegeben, daß er auf die nochmalige Übersendung einer Urteilsausfertigung unter Einhaltung aller Zustellungsformalitäten verzichte. Das nachträgliche Verhalten des Prozeßbevollmächtigten lasse erkennen, daß er die Rechtswirkungen der bewirkten Zustellung gegen sich oder den von ihm Vertretenen gelten lassen wolle. Vielmehr ist es als Empfangsbekenntnis aufzufassen, durch das die von der Geschäftsstelle eingeleitete Zustellung vollendet wurde. dingbare Voraussetzungen neben der tatsächlichen Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks auf seiten der Geschäftsstelle (§ 209 ZPO) der Wille, das Schriftstück zuzustellen, und auf seiten des Rechtsanwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschätsstelle und der Wille, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen, sowie die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses (BGHZ 30, 335, 336; BGH VersR 1977, 1130, 1131). Daß nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dem "Ab"-Vermerk in der Verfügung versehentlich unterlassen worden ist, einen Vordruck für das Empfangsbekenntnis dem zuzustellenden Schriftstück beizufügea, ändert hieran nichts. Fertigt der Rechtsanwalt wie hier auf Bitten der Geschäftsstelle nachträglich selbst ein "Empfangsbekenntnis" aus, in dem er bestätigt, daß ihm ein näher bezeichntes Urteil an einem bestimmten Tag "zugestellt" worden ist, so rechtfertigt dies mangels jeden gegenteiligen An- Juni 1978 als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die auf seiner Seite zur Vollendung der eingeleiteten Zustellung notwendige Mitwirkungshandlung vorgenommen. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Empfangsbestätigung bei der Entgegennahme des Schriftstücks ausgestellt wird (BGHZ 35, 236, 239; BGH LM ZPO § 198 Nr. 16; BGH VersR 1978, 668). Vielmehr ist im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "zugestellt" die Erklärung des Rechtsanwalts in jenem Schreiben dahin zu werten, daß das Zusteilungsangebot der Geschäftsstelle von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angenommen worden ist. nes Verfahren die Urteilszustellung von Amts wegen erst kurz zuvor durch das Inkrafttreten des NEhelG eingeführt worden war, während im übrigen bei den Amtsgerichten die Urteile in der Regel auf Betreiben der Parteien zugestellt wurden (§ 317 Abs. 1 ZPO a.F.). Ob die Bereitschaft der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das Urteil als zugestellt anzunehmen, zu dem Zeitpunkt des Zugangs der Urteilsausfertigung schon am 6. Juni 1978 und auch der Umstand, daß es sich bei dem zugegangenen Schriftstück um die Ausfertigung eines Urteils handelte, das kurz zuvor verkündet worden war und ein Verfahren betraf, an dem die Empfänger als Prozeßbevollmächtigte einer Partei beteiligt waren. Juni 1978, daß zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle und die Bereitschaft zur Annahme der Zustellung durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vorhanden war.

Zitierte Normen: § 317 ZPO
RechtsanwaltEmpfangsbekenntnisGeschäftsstelleZustellungZPOSchriftstück

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks
BGHZ:	nein
ZPO § 212 a
Zur Frage, wann nach dem Inhalt des von einem Rechtsanwalt ausgestellten Empfangsbekenntnisses davon ausgegangen werden kann, daß er die Zustellungsabsicht der absendenden Geschäftsstelle erkannt hatte.
BGH; Urt.v.29. Oktober I960 - IVb ZR 599/80 OLG Schleswig
AG Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b 2R 999/80	URTEIL	Verkündet	am
29. Oktober 1980 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
ala Urkondabeamter der GeachftftaateUe
 in der Familiensache
 des Pensionärs Karl-Heinz
 Straße 13,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Raumpflegerin Carla Weg 4, W<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. September 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Familiengericht hat durch Urteil vom 17. Mai 1978 den Beklagten zu Unterhaltsleistungen verurteilt. Am 26. Mai 1978 verfügte die Geschäftsstelle, das Urteil an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien "mit EB" zuzustellen, was als erledigt vermerkt wurde. Gleichwohl ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Urteilsausfertigung am 6. Juni 1978 ohne ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis zugegangen. Am 12. Juni 1978 bat die Geschäftsstelle den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, nachträglich zu bestätigen, daß
 
das Urteil zugestellt worden sei. Hierauf verfaßte Rechtsanwalt B^|^, einer der beiden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, am selben Tage unter Angabe der Sache und des Aktenzeichens ein "Empfangsbekenntnis" mit folgendem Wortlaut:
"Wir bestätigen, daß uns das Urteil des Amtsgerichts Schleswig in Sachen	•/.
am 06.06.1978 zugestellt worden ist."
Am 31. Juli 1978 legte der Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28. September 1979 die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Unzulässigkeit der Berufung damit begründet, daß die Berufungsfrist bereits am 12. Juli 1978 abgelaufen sei. Es hat ausgeführt, eine wirksame Zustellung des Urteils sei zwar am Tage seiner Zuleitung an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (6. Juni 1978) nicht erfolgt; jedoch gelte die Zustellung am Tage der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses vom 12. Juni 1978 als wirksam vorgenommen. Es lasse sich nicht feststellen, ob die Prozeßbevollmächtigten schon am 6. Juni 1978 das Urteil als zugestellt entgegengenom-
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men hätten. Hierzu sei erforderlich, daß ihnen der Zustellungswille der absendenden Geschäftsstelle ersichtlich gewesen sei. Davon könne Jedoch nicht ausgegangen werden, da es bei der Zuleitung der Urteilsausfertigung an einem entsprechenden Hinweis gefehlt habe. Insoweit vermöge das Empfangsbekenntnis vom 12. Juni 1978 eine rückwirkende Kraft nicht zu entfalten. Doch habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit dieser Erklärung eindeutig zu erkennen gegeben, daß er auf die nochmalige Übersendung einer Urteilsausfertigung unter Einhaltung aller Zustellungsformalitäten verzichte. Mit der Bestätigung habe er nicht eine reine Tatsachenerklärung abgegeben - diese wäre ins Leere gegangen -, sondern an der Vollendung des Zustellungsvorgangs mitgewirkt. Damit habe er erklärt, das ihm übermittelte Schriftstück als an ihn zugestellt entgegennehmen zu wollen und die Tatsache der Entgegennahme zu dem Zweck des späteren Nachweises schriftlich zu bestätigen. Das nachträgliche Verhalten des Prozeßbevollmächtigten lasse erkennen, daß er die Rechtswirkungen der bewirkten Zustellung gegen sich oder den von ihm Vertretenen gelten lassen wolle.
2. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings stellt das Schreiben des Rechtsanwalts B®^ vom 12. Juni 1978 keinen Verzicht auf eine erneute Übersendung unter Beachtung der förmlichen Zustellungsvorschriften dar. Vielmehr ist es als Empfangsbekenntnis aufzufassen, durch das die von der Geschäftsstelle eingeleitete Zustellung vollendet wurde.
Zu einer von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 212 a ZPO gehören als unab-
 
dingbare Voraussetzungen neben der tatsächlichen Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks auf seiten der Geschäftsstelle (§ 209 ZPO) der Wille, das Schriftstück zuzustellen, und auf seiten des Rechtsanwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschätsstelle und der Wille, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen, sowie die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses (BGHZ 30, 335, 336; BGH VersR 1977, 1130, 1131). Ein solches Empfangsbekenntnis begründet eine Vermutung dafür, daß der Empfänger das Schriftstück als zugestellt annehmen wollte (BGH VersR 1975, 921).
Ausweislich der Verfügung vom 26. Mai 1978 hat die Geschäftsstelle des Familiengerichts die Absicht gehabt, das Urteil zuzustellen, und die Zustellung gemäß § 212 a ZPO in die Wege geleitet, indem sie die Übermittlung der Ausfertigung des Urteils "mit EB" verfügt hat. Daß nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dem "Ab"-Vermerk in der Verfügung versehentlich unterlassen worden ist, einen Vordruck für das Empfangsbekenntnis dem zuzustellenden Schriftstück beizufügea, ändert hieran nichts. Dieses Versehen hätte allerdings zur Folge haben können, daß der Empfänger nicht zweifelsfrei aus dem Zugang des übermittelten Schriftstücks die Zustellungsabsicht des Absenders erkannte. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Fertigt der Rechtsanwalt wie hier auf Bitten der Geschäftsstelle nachträglich selbst ein "Empfangsbekenntnis" aus, in dem er bestätigt, daß ihm ein näher bezeichntes Urteil an einem bestimmten Tag "zugestellt" worden ist, so rechtfertigt dies mangels jeden gegenteiligen An-
 
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halts die Annahme, daß er sich bewußt war, noch an einem in Zustellungsabsicht eingeleiteten Zustellungsvorgang mitzuwirken (vgl. BGH VersR 1978, 763)* Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß ein Empfangsbekenntnis ohne Benutzung eines sonst üblicherweise hierfür vorgesehenen Vordrucks ausgestellt worden ist, da die an ein Empfangsbekenntnis gestellten Anforderungen des § 212 a ZPO beachtet worden sind (BGH VersR 1978, 668). Rechtsanwalt Bütow hat damit durch sein Schreiben vom 12. Juni 1978 als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die auf seiner Seite zur Vollendung der eingeleiteten Zustellung notwendige Mitwirkungshandlung vorgenommen. Unerheblich ist ferner, daß das Empfangsbekenntnis später ausgestellt wurde. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Empfangsbestätigung bei der Entgegennahme des Schriftstücks ausgestellt wird (BGHZ 35, 236, 239; BGH LM ZPO § 198 Nr. 16; BGH VersR 1978, 668). Der Verwendung der Formulierung "wir bestätigen" kommt nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens nicht die Bedeutung zu, daß lediglich der tatsächliche Vorgang des Zugehens beschrieben wird. Vielmehr ist im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "zugestellt" die Erklärung des Rechtsanwalts in jenem Schreiben dahin zu werten, daß das Zusteilungsangebot der Geschäftsstelle von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angenommen worden ist.
Der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. November 1971 (FamRZ 1972, 91, 92), auf den sich der Beklagte beruft, steht dem nicht entgegen. In jenem Beschluß blieb offen, ob die Zusendung des Urteils in Zustellungsabsicht erfolgt war, was vor allem auf die Be-‘ Sonderheit jenes Falles zurückgeführt wurde, daß für je-
 
nes Verfahren die Urteilszustellung von Amts wegen erst kurz zuvor durch das Inkrafttreten des NEhelG eingeführt worden war, während im übrigen bei den Amtsgerichten die Urteile in der Regel auf Betreiben der Parteien zugestellt wurden (§ 317 Abs. 1 ZPO a.F.). Anders liegt es hier. Die Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle ist nicht zweifelhaft. Sie ergibt sich allein aus dem verwendeten Vordruck der Verfügung, der eine formlose Zustellung von Urteilsausfertigungen nicht vorsieht. Diese generell angeordnete Zustellung beruht auf der bereits am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Neufassung des § 317 Abs. 1 ZPO.
Ob die Bereitschaft der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das Urteil als zugestellt anzunehmen, zu dem Zeitpunkt des Zugangs der Urteilsausfertigung schon am 6. Juni 1978 bestand, kann dahingestellt bleiben. Für eine von Anfang an bestehende Annahmebereitschaft spricht allerdings der Wortlaut des Schreibens vom 12. Juni 1978 und auch der Umstand, daß es sich bei dem zugegangenen Schriftstück um die Ausfertigung eines Urteils handelte, das kurz zuvor verkündet worden war und ein Verfahren betraf, an dem die Empfänger als Prozeßbevollmächtigte einer Partei beteiligt waren. Auf jeden Fall ergibt sich aber - wie ausgeführt - aus dem Inhalt des Schreibens vom 12. Juni 1978, daß zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle und die Bereitschaft zur Annahme der Zustellung durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vorhanden war. Hiernach war die Zustellung spätestens am 12. Juni 1978 vollendet. Entsprechend lief die Berufungsfrist bis zu dem 12. Juli 1978, so daß die am 31. Juli 1978 eingegangene Berufung in jedem Falle verspätet war.
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Das Oberlandesgericht hat somit zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen.
Dr. Grell
 Knüier	Lohmann
 Dr. Seidl
 Krohn