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BGH · IVb ZR 597/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 597/80

Ansprüche aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen des Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen Unterhalt, bleiben nach der Adoption bestehen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Stufenklage erhoben mit dem Antrag, ihn zur Auskunftserteilung über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Vährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Einwilligung zur Annahme des Kindes durch den Ehemann der Mutter erteilt. Falls sich das klagende Kind in der Obhut der Mutter und ihres Ehemannes befand, trat gemäß § 1751 Abs.4 BGB von der Erteilung der Einwilligung an die Unterhaltspflicht des Beklagten hinter derjenigen der Mutter und des Stiefvaters zurück. Das Berufungsgericht hat dem jedoch zu Recht keine Bedeutung für den Auskunftsanspruch beigemessen, weil der geltend gemachte Unterhaltsanspruch jedenfalls für die Zeit vom 15. Januar 1979 beurkundeten) Einwilligung hiervon unberührt blieb und die Bemessung dieses Anspruchs von den Einkommensverhältnissen des Beklagten abhängt, auf die das Auskunftsbegehren gerichtet ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die begehrte Auskunft in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sei, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und ist von der Revision nicht angegriffen worden. (§ 1754 BGS), während das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus Hiervon macht § 1755 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB für Ansprüche des Kindes, insbesondere solche auf wiederkehrende Leistungen, die bis zur Annahme entstanden sind, eine Ausnahme; diese Ansprüche werden durch die Adop tion nicht berührt. b) Ob nach diesen Vorschriften Ansprüche des Kindes gegen seine leiblichen Verwandten auf rückständigen Unterhalt aus der Zeit vor der Adoption mit der Kindesannahme erlöschen, ist umstritten. Der Wortlaut des § 1755 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht eindeutig und würde für sich allein betrachtet keiner der vertretenen Auffassung - nichts dafür entnommen werden kann, daß das mit der Adoption grundsätzlich eintretende Erlöschen der Rechte aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen auch Ansprüche auf rückständige Unterhaltsbeträge umfaßt. Einen solchen Sinn sollte die Vorschrift im übrigen auch nach den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren nicht haben: Sie ist auf Empfehlung des Bundesrates, der sich der Rechtsausschuß des Bundestages angeschlossen hat, in das Gesetz aufgenommen worden, um dem Kinde Waisenrenten und ähnliche Ansprüche für die Zeit nach der Adoption zu erhalten; daß solche Ansprüche für die Zeit bis zur Adoption in ihrem Bestand durch die Kindesannahme nicht berührt werden, ist im Gesetzgebungsverfahren vorausgesetzt worden (BT-Drucks. Die Regelung des § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, von deren Tragweite die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage danach abhängt, kann nach dem System des Adoptionsrechts nicht dahin verstanden werden, daß mit der Annahme des Kindes die aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen entstandenen Ansprüche auch insoweit erlöschen, als sie auf rückständige Beträge aus der Zeit vor der Adoption gerichtet sind. nicht zurück, sondern begründet das neue Eltern-Klndes-Verhältnis unter lasting des Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten nur für die Zukunft. Dem entspricht es, daß auch noch nicht abgewickelte Ansprüche aus der Zeit vor der Adoption zwischen den bisherigen Verwandten f ortbestehen. Allerdings kann es die nachträgliche Geltendmachung solcher Ansprüche mit sich bringen, daß das Kind auch noch nach der Adoption mit seinen bisherigen Verwandten in Berührung kommt. Der mit der Volladoption verfolgte Zweck, das Kind völlig aus seinen bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen zu lösen und in die neue Familie einzugliedern, wird dadurch jedoch nicht entscheidend beeinträchtigt. Nicht zu rechtfertigen wäre ein Erlöschen der Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Adoption auch im Hinblick auf die Fälle, in denen die Ansprüche nicht mehr dem Kinde züstehen, sondern auf Dritte übergegangen sind, die ihrerseits Leistungen für das Kind erbracht haben (vgl. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach alledem so zu verstehen, daß sich aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen von der Adoption an keine Ansprüche mehr ergeben, daß jedoch Ansprüche für die zurückliegende Zeit,insbesondere solche auf rückständigen Unterhalt, bestehen bleiben.

Zitierte Normen: § 1605 BGB § 561 ZPO § 1755 BGB § 90 BSHG § 37 BAfoeG § 1755 BGB
KindZeitBGBAnspruchAdoptionFamRZKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
I
BGKZ:	nein
BGB § 1755 Abs. 1
Ansprüche aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen des Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen Unterhalt, bleiben nach der Adoption bestehen.
BGH, Urt.v. 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb 2R 597/80	URTEIL	Verkündet	am
8. Juli 1981 Ernst,
 Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 kaufmännischen «reg
 testellten Baldur
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
die minderjährige Natascha Tatjana G __
geboren am ■■■■l 1973, gesetzlich vertreten durch die Eheleute Peter und Angelika G^MWBE» alle wohnhaft BfflBB^Bstraße SR T|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
J
Der IV to - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Juli 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17..September 1979 wird zurückgewiesen.
i
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin wurde am	1973	als eheliches
 Kind des Beklagten geboren. Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin ist geschieden. Die Mutter, bei der das klagende Kind lebt, ist wieder verheiratet. Ihr jetziger Ehemann hat die Adoption der Klägerin beantragt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Stufenklage erhoben mit dem Antrag, ihn zur Auskunftserteilung über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. April 1978 und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts für die Zeit ab 15. Mai 1978 zu verurteilen.
 
Das Amtsgericht hat dem Auskunftshegehren durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Nit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte wie in den Vorinstanzen die Abweisung der Klage.
Vährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Einwilligung zur Annahme des Kindes durch den Ehemann der Mutter erteilt. Während des Revisionsverfahrens hat das Vormundschaftsgericht die vom Ehemann der Mutter beantragte Annahme des Kindes ausgesprochen.
Entschoi Hnntrs gründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980,
496 veröffentlicht ist, hat dem Auskunftsbegehren der Klägerin ohne Rechtsfehler entsprochen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt waren die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt.
Auf die vom Berufungsgericht vorsorglich erörterte Frage, welchen Einfluß die Adoption der Klägerin durch ihren Stiefvater auf den Klageanspruch gehabt hätte, kam es dabei nicht entscheidend an, weil die Parteien - zutreffend
 
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nicht behauptet hatten, daß die beantragte Adoption bereits ausgesprochen worden sei (§ 1752 Abs. 1 BGB;
 § 56 e PGG).
Allerdings hatte der Beklagte vor der Berufungsverhandlung bereits die Einwilligung zur vorgesehenen Adoption erteilt. Falls sich das klagende Kind in der Obhut der Mutter und ihres Ehemannes befand, trat gemäß § 1751 Abs. 4 BGB von der Erteilung der Einwilligung an die Unterhaltspflicht des Beklagten hinter derjenigen der Mutter und des Stiefvaters zurück. Das Berufungsgericht hat dem jedoch zu Recht keine Bedeutung für den Auskunftsanspruch beigemessen, weil der geltend gemachte Unterhaltsanspruch jedenfalls für die Zeit vom 15. Mai 1978 bis zur Erteilung der (am 2. Januar 1979 beurkundeten) Einwilligung hiervon unberührt blieb und die Bemessung dieses Anspruchs von den Einkommensverhältnissen des Beklagten abhängt, auf die das Auskunftsbegehren gerichtet ist.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die begehrte Auskunft in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sei, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und ist von der Revision nicht angegriffen worden.
II.
Die Revision macht geltend, daß der Auskunftsanspruch der Klägerin infolge der während des Revisionsverfahrens vom Vormundschaftsgericht ausgesprochenen Adoption der Klä-
 
gerin durch ihren Stiefvater erloschen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
1.	Der Revisionsangriff scheitert nicht
 daran, daß er sich auf eine neue Tatsache stützt. Das Revisionsgericht hat zwar nach § 561 ZPO seine Nachprüfung grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht: Vorgelegen hat. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz jedoch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für Fälle durchbrochen, in denen die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheint, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden können (BGHZ 53, 128, 130 f.; BGH FamRZ 1978 884, 885). Ein solcher Fall läge hier vor, wenn der Revision zu folgen wäre.
2.	Der Ausspruch der Adoption hat jedoch den Auskunftsanspruch der Klägerin unberührt gelassen.
a)	Bei der Reform des Adoptionsrechts durch das am
1.	Januar 1977 in Kraft getretene Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl I 1749) ist der Gesetzgeber dem Prinzip der Volladoption gefolgt. Mit der Annahme des Kindes erlangt dieses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden und gegebenenfalls seines Ehegatten
(§ 1754 BGS), während das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus
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ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hiervon macht § 1755 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB für Ansprüche des Kindes, insbesondere solche auf wiederkehrende Leistungen, die bis zur Annahme entstanden sind, eine Ausnahme; diese Ansprüche werden durch die Adop tion nicht berührt. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift gilt diese Ausnahmeregelung jedoch nicht für Unterhaltsansprüche.
b)	Ob nach diesen Vorschriften Ansprüche des Kindes gegen seine leiblichen Verwandten auf rückständigen Unterhalt aus der Zeit vor der Adoption mit der Kindesannahme erlöschen, ist umstritten. In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur wird dies verneint (OLG Hamburg FamRZ 1979, 180; OLG Hamm FamRZ 1979, 1079, 1080;
OLG Düsseldorf - Berufungsurteil in der vorliegenden Sache -FamRZ 1980, 496; OLG Celle FamRZ 1981, 604; Brüggemann DAVorm 1979, 82; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 62 IX 1 * S. 997; Jaueraig/Schlechtriem, BGB §§ 1754 ff. Anm.
3 a; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5* Aufl. Rdn.
15; MünchKomm/Lüderitz, § 1755 BGB Rdn. 18; Palandt/Die-derichsen, BGB 40. Aufl. § 1755 Anm. 1 b (im Gegensatz zur 39. Aufl. aaO); Roth-Stielow, Adoptionsgesetz § 1755 BGB Anm. 4; Ruthe FamRZ 1977, 30, 32 und FamRZ 1979, 388). Der gegenteilige Standpunkt wird vertreten von Zopfs (FamRZ 1979, 385), Doms (FamRZ 1981, 325) und wohl auch Odersky (Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 1765 BGB Rdn. 44).
Der ersteren Ansicht ist zu folgen.
Der Wortlaut des § 1755 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht eindeutig und würde für sich allein betrachtet keiner der
 
beiden Auffassungen entgegenstehen. Das gilt auch für den Satz 2 der Vorschrift, dem - entgegen der offenbar von Diederichsen früher (aaO 39. Aufl.) vertretenen Auffassung - nichts dafür entnommen werden kann, daß das mit der Adoption grundsätzlich eintretende Erlöschen der Rechte aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen auch Ansprüche auf rückständige Unterhaltsbeträge umfaßt. Der Regelungsgehalt des § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB erschöpft sich darin, Ansprüche des Kindes, die bis zur Adoption entstanden sind, mit Ausnahme der Unterhaltsansprüche von der Regelwirkung der Adoption nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB auszunehmen; dagegen besagt die Vorschrift nichts darüber, wie weit diese Regelwirkung geht. Einen solchen Sinn sollte die Vorschrift im übrigen auch nach den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren nicht haben: Sie ist auf Empfehlung des Bundesrates, der sich der Rechtsausschuß des Bundestages angeschlossen hat, in das Gesetz aufgenommen worden, um dem Kinde Waisenrenten und ähnliche Ansprüche für die Zeit nach der Adoption zu erhalten; daß solche Ansprüche für die Zeit bis zur Adoption in ihrem Bestand durch die Kindesannahme nicht berührt werden, ist im Gesetzgebungsverfahren vorausgesetzt worden (BT-Drucks. 7/3061 S. 74; 7/ 5087 S. 16 f.).
Die Regelung des § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, von deren Tragweite die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage danach abhängt, kann nach dem System des Adoptionsrechts nicht dahin verstanden werden, daß mit der Annahme des Kindes die aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen entstandenen Ansprüche auch insoweit erlöschen, als sie auf rückständige Beträge aus der Zeit vor der Adoption gerichtet sind. Die Adoption wirkt nach §§ 1754 ff. BGB
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nicht zurück, sondern begründet das neue Eltern-Klndes-Verhältnis unter lasting des Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten nur für die Zukunft. Eine RUckabwicklung der Rechtsbeziehungen des Kindes zu den bisherigen Verwandten findet nicht statt. Dem entspricht es, daß auch noch nicht abgewickelte Ansprüche aus der Zeit vor der Adoption zwischen den bisherigen Verwandten f ortbestehen. Allerdings kann es die nachträgliche Geltendmachung solcher Ansprüche mit sich bringen, daß das Kind auch noch nach der Adoption mit seinen bisherigen Verwandten in Berührung kommt. Der mit der Volladoption verfolgte Zweck, das Kind völlig aus seinen bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen zu lösen und in die neue Familie einzugliedern, wird dadurch jedoch nicht entscheidend beeinträchtigt. Andererseits würden dem Kinde Nachteile entstehen, wenn es mit der Adoption Ansprüche auf rückständigen Unterhalt gegen seine bisherigen Verwandten verlöre, weil es dafür - anders als für die Zeit nach der Adoption - kein Äquivalent ln Form von Unterhaltsansprüchen gegen die neuen Verwandten erlangen würde. Nicht zu rechtfertigen wäre ein Erlöschen der Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Adoption auch im Hinblick auf die Fälle, in denen die Ansprüche nicht mehr dem Kinde züstehen, sondern auf Dritte übergegangen sind, die ihrerseits Leistungen für das Kind erbracht haben (vgl. insbesondere § 1615 b BGB; § 90 BSHG;
§ 37 BAföG). § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach alledem so zu verstehen, daß sich aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen von der Adoption an keine Ansprüche mehr ergeben, daß jedoch Ansprüche für die zurückliegende Zeit,insbesondere solche auf rückständigen Unterhalt,
 bestehen bleiben. Daß diese Auffassung auch im Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegt worden ist* ergibt sich aus den oben angeführten Materialien zu § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB.
c)	Venn sonach die Unterhaltsansprache der Klägerin aus der Zeit vor der Adoption bestehen geblieben sind* muß dies auch für den Auskimftsansprwch nach § 1605 BGB gelten*, der die Feststellung dieser Qnterhaltsansprache ermöglichen soll«
Die Revision ist danach alt der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPQ zurUdkzuwelaen.
Lohmann
 Portmann	Seidl
 Blumenröhr
Mache