Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, die seit Juli 1978 voll berufstätig ist, verlangt mit der zugrundeliegenden Klage unter Berufung auf die Unterhaltsvereinbarung vom 14. 1. Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 14, Februar 1977 dahin ausgelegt, daß sie nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin gelte und lediglich den Berechnungsmodus des gesetzlichen Unter-haltsanspruchs festlege. Die Klägerin sei aber nicht mehr als unterhaltsbedürftig anzusehen, weil sie einerseits über eigenes Einkommen verfüge und andererseits mit einem anderen Manne eheähnlich zusammenlebe. Letzteres begründe die Vermutung, daß sie den Teil ihres Unterhaltsbedarfs, für den ihr eigenes Einkommen nicht ausreiche, von dem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft erlangen könne. Sie beruhen ausschlaggebend auf der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung dahin, daß sie nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin getroffen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht bei dieser Auslegung über den Antrag der Klägerin auf Par-teivemehmung des Beklagten hinweggesetzt hat, die dazu angeboten war, daß die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin nach dem beiderseitigen Parteiwillen nicht von Bedeutung sein sollte. stimmende Wille der Parteien maßgebend, selbst wenn die in Frage stehenden Willenserklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde; für eine abweichende Deutung bleibt solchenfalls kein Raum (BGHZ 71» 243, 247 m.w.N. Das Berufungsgericht hätte daher - gerade von seinem Standpunkt aus - dem Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten nachkommen müssen. a) Die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht läßt eine Auseinandersetzung mit wesentlichen auslegungserheblichen Umständen vermissen (s. insoweit BGH, NJW 1974, 1082), die für den Standpunkt der Klägerin ins Gewicht fallen könnten, daß die Höhe ihres Einkommens keine Rolle spielen sollte, sofern es nur unter dem des Beklagten blieb. Aufl., § 133 BGB, An. 3), der einige Monate lang auch dann noch Unterhalt in Höhe der vereinbarten Quote der Einkommensdifferenz gezahlt hat, als die Klägerin bereits voll berufstätig war und damit über ein Einkommen verfügte, das nach der Wertung des Beklagten, wie sie in der Klageerwiderung enthalten ist, für ihren Unterhalt ausreichte. b) Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung, daß die Unterhaltsvereinbarung der Parteien nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin getroffen ist, läßt sich die Unterhaltsbedürftigkeit nicht mit der Begründung verneinen, daß die Klägerin inzwischen mit einem anderen Manne eheähnlich zusammenlebe und nicht widerlegt habe, daß sie die für ihren Unterhalt benötigten Mittel von diesem erhalte oder erhalten könne. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß eine dahingehende, auch der Regelung der §§ 16, 122 BSHG zugrundeliegende tatsächliche Vermutung bestehe, bereits durch Urteil vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF st IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 595/80 URTEIL Verkflndet am 16. September 1981 Ernst, Justizassistent als Urkundsbeamter der GeschifUsteUe in dem Rechtsstreit der kaufmännischen Angestellten Mechthild -0| Straße 41, » - Prozeßbevollmächtigter: gegen den Lehrer Günter v^, 10, G - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist am 22. März 1977, sogleich rechtskräftig, aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Im Zusammenhang mit der Scheidung trafen die Parteien unter dem 14. Februar 1977 eine privatschriftliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt: "Herr 0. verpflichtet sich, an seine Ehefrau Unterhalt zu zahlen, solange sein Netto-Einkommen das seiner Ehefrau übersteigt. Die Höhe der monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsrente vereinbaren die Parteien mit 2/5 des Unterschiedsbetrages der anrechnungsfähigen Netto-Einkommen beider Ehegatten, ... 3 Sofern sich die Einkommensverhältnisse auch nur einer Partei verändern, ist die Unterhaltsverpflichtung neu festzulegen. Beide Parteien sind verpflichtet, daran mitzuwirken und die erforderlichen Nachweise über die Einkommensverhältnisse wechselseitig zur Verfügung zu stellen.M Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte der Beklagte bis einschließlich Oktober 1978 Unterhalt an die Klägerin. Alsdann stellte er die UnterhaltsZahlungen unter Hinweis darauf ein, daß die Klägerin inzwischen mit einem anderen Mann eheähnlich zusammenlebt. Die Klägerin, die seit Juli 1978 voll berufstätig ist, verlangt mit der zugrundeliegenden Klage unter Berufung auf die Unterhaltsvereinbarung vom 14. Februar 1977 für die Zeit ab November 1978 Unterhalt in Höhe von 404,72 DM monatlich sowie ein anteiliges Weihnachtsgeld für 1978 in Höhe von 300 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 14, Februar 1977 dahin ausgelegt, daß sie nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin gelte und lediglich den Berechnungsmodus des gesetzlichen Unter-haltsanspruchs festlege. Die Klägerin sei aber nicht mehr als unterhaltsbedürftig anzusehen, weil sie einerseits über eigenes Einkommen verfüge und andererseits mit einem anderen Manne eheähnlich zusammenlebe. Letzteres begründe die Vermutung, daß sie den Teil ihres Unterhaltsbedarfs, für den ihr eigenes Einkommen nicht ausreiche, von dem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft erlangen könne. Diese Vermutung habe sie nicht widerlegt. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Sie beruhen ausschlaggebend auf der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung dahin, daß sie nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin getroffen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht bei dieser Auslegung über den Antrag der Klägerin auf Par-teivemehmung des Beklagten hinweggesetzt hat, die dazu angeboten war, daß die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin nach dem beiderseitigen Parteiwillen nicht von Bedeutung sein sollte. Für den Inhalt eines Vertrages ist der überein- stimmende Wille der Parteien maßgebend, selbst wenn die in Frage stehenden Willenserklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde; für eine abweichende Deutung bleibt solchenfalls kein Raum (BGHZ 71» 243, 247 m.w.N. Das Berufungsgericht hätte daher - gerade von seinem Standpunkt aus - dem Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten nachkommen müssen. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 445 ZPO vor (vgl. auch BGHZ 33, 63, 65 f.). Das Berufungsurteil kann schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. 3. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: a) Die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht läßt eine Auseinandersetzung mit wesentlichen auslegungserheblichen Umständen vermissen (s. insoweit BGH, NJW 1974, 1082), die für den Standpunkt der Klägerin ins Gewicht fallen könnten, daß die Höhe ihres Einkommens keine Rolle spielen sollte, sofern es nur unter dem des Beklagten blieb. Hierfür spricht zu dem einen der Wortlaut der Vereinbarung, wonach der Beklagte Unterhalt zu zahlen hat, Msolange’1 sein Nettoeinkommen das der Klägerin übersteigt. Die Revision weist ferner zutreffend darauf hin, daß der Beklagte unbestritten gelassen hat, daß schon bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung von einer späteren Ganztagsbeschäftigung der Klägerin die Rede gewesen sei (s. Schriftsätze der Klägerin vom 12. Februar 1979, Bl. 23 d.A., und des Beklagten vom 2. März 1979, Bl. 28 d.A.). Auch der Hinweis der Revision, S4 daß für den Beklagten unter den damaligen Verhältnissen im Interesse einer Beschleunigung der Scheidung Grund zu einer großzügigen Regelung bestand, verdient Beachtung. Nicht zuletzt ist das spätere Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, WPM 1971, 1513, 1515; Palandt/Heinrichs, 40. Aufl., § 133 BGB, Anm. 3), der einige Monate lang auch dann noch Unterhalt in Höhe der vereinbarten Quote der Einkommensdifferenz gezahlt hat, als die Klägerin bereits voll berufstätig war und damit über ein Einkommen verfügte, das nach der Wertung des Beklagten, wie sie in der Klageerwiderung enthalten ist, für ihren Unterhalt ausreichte. Diese Umstände werden bei der gegebenenfalls erneut vorzunehmenden Auslegung angemessen mit in Betracht zu ziehen sein. b) Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung, daß die Unterhaltsvereinbarung der Parteien nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin getroffen ist, läßt sich die Unterhaltsbedürftigkeit nicht mit der Begründung verneinen, daß die Klägerin inzwischen mit einem anderen Manne eheähnlich zusammenlebe und nicht widerlegt habe, daß sie die für ihren Unterhalt benötigten Mittel von diesem erhalte oder erhalten könne. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß eine dahingehende, auch der Regelung der §§ 16, 122 BSHG zugrundeliegende tatsächliche Vermutung bestehe, bereits durch Urteil vom 26. September 1979 (FamRZ 1980, 40) entgegengetreten. Hiernach erweist sich die Heranziehung der genannten Vorschriften des BSHG als nicht geeignet, das Problem der eheähnlichen Verbindungen im Rahmen des Unterhaltsrechts zu lösen. Eben- sowenig besteht Veranlassung, eine Vermutung, wie sie § 16 BSHG für den dortigen - andersartigen - Bereich vorsieht, im Unterhaltsrecht für das Verhältnis der Partner eheähnlicher Gemeinschaften zueinander anzunehmen (s. im einzelnen BGH a.a.O. S. 41 f.). Der Unterhaltsberechtigte braucht sich nur diejenigen - unmittelbaren oder über Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung bewirkten - Zuwendungen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft anrechnen zu lassen, die sich wirtschaftlich als Entgelt für die Haushaltsführung oder sonstige Versorgungsleistungen darstellen, ohne daß es darauf ankommt ob entsprechende Vereinbarungen getroffen sind (BGH a.a.O 42; FamRZ 1980, 665, 668). Dr. Grell Dr. Seidl Dr. Blumenrohr Dr. Krohn Dr Macke