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BGH · TVh ZR 594/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVh ZR 594/80

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 2. Der Beklagte, der damals höchstens 1.800 DM monatlich verdiente, verpflichtete sich, zu dem Unterhalt der seinerzeit nicht erwerbstätigen Klägerin monatlich 600 DM, für den Sohn Burkhard einen Beitrag von 100 DM und für die beiden Töchter monatlich je 150 DM - mit bestimmten Nebenleistungen - zu zahlen. Sie hat über die Unterhaltsrente von 600 DM monatlich hinaus einen zusätzlichen Monatsbetrag von 482,80 DM für den laufenden Lebensunterhalt geltend gemacht und verlangt außerdem monatlich 100 DM als Vorsorgeunterhalt. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 14. Zur Begründung der Verurteilung des Beklagten auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts hat das Berufungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheide eine Zahlung von Vorsorgeunterhalt hier nicht deshalb aus, weil sich die Klägerin aufgrund ihres Erwerbseinkommens ihre Alters- und Invaliditätsversorgung selbst aufbaue und deshalb auf zusätzliche Zahlungen des Das treffe nur insoweit zu, als der Klägerin wegen ihres eigenen Einkommens ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zustehe. Bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts sei - mit dem Oberlandesgericht Bremen (FamRZ 1979, 121) - von dem Unterhaltsbetrag auszugehen, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen habe, d.h. von monatlich 600 DM. Da dieser über den von der Klägerin verlangten 100 DM monatlich liege, stehe ihr der geltend gemachte Betrag als angemessener Vorsorgeunterhalt zu. Das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, daß hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse seit August 1968 im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO eingetreten ist (vgl. Sir Nach dem Rechtszustand bei Abschluß des Prozeßvergleichs im August 1968 wurden Aufwendungen für eine AltersSicherung von dem Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht erfaßt, und sie waren demgemäß auch in den für die Bemessung des Unterhalts aufgestellten allgemeinen Tabellen und Richtlinien nicht enthalten (vgl. Insoweit umfaßt der Unterhaltsanspruch der Klägerin nunmehr auch einen angemessenen Vorsorgebetrag, der von der Unterhaltsregelung in dem Prozeßvergleich nicht erfaßt wurde und daher jedenfalls seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine entsprechende Erhöhung des Gesamtunterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 323 ZPO erfüllt wären (vgl. Die eingetretene Änderung der Verhältnisse kann in ihren Auswirkungen bei einem Vergleich zwischen den für die Bemessung des Unterhaltsbetrages in dem Prozeßvergleich von August 1968 maßgebenden Umständen einerseits und dem durch die Bedarfslage der Klägerin - einschließlich eines Anspruchs auf den Vorsorgeunterhalt - bestimmten Zustand, der die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits bildet, andererseits, nicht als "wesentlich*1 im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO beurteilt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Vorsorgeunterhaltsbetrag mit dem Berufungsgericht auf der Grundlage eines Elementarunterhalts von monatlich 600 DM zu berechnen wäre, weil das Berufungsurteil hinsichtlich der Bemessung der Elementarunterhaltsrente nicht angegriffen worden ist, oder ob der Vorsorgebetrag entsprechend der Auffassung der Revision aus dem nach der Berechnung des Berufungsgerichts an sich für den Zeitraum von November 1978 bis Januar 1979 geschuldeten Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 553,51 DM ermittelt werden müßte. In beiden Fällen führt die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts im Rahmen der von dem Beklagten geschuldeten Gesamtunterhaltsrente für den hier streitigen Zeitraum zu einer so geringen Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, daß die hierin zu dem Ausdruck kommende Veränderung der zugrundeliegenden Verhältnisse gegenüber dem Zustand bei Abschluß des Prozeßvergleichs nicht die Voraussetzungen einer "wesentlichen" Änderung nach § 323 Abs. 1 ZPO erfüllt (vgl. Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts sind - teilweise abweichend von der Berechnungsmethode, die das Berufungsgericht angewandt hat - die Grundsätze heranzuziehen, die der erkennende Senat in dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verkündeten Urteil vom 25. FamRZ 1979, 121), die das Berufungsgericht seiner Bemessung zugrunde gelegt hat, nach den Tabellenwerten für 1978 einen Betrag von 720 DM bzw. Der auf diese Weise ermittelte Vorsorgeunterhalt ist indessen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in vollem Umfang zusätzlich zu dem aufgrund des Prozeßvergleichs von 1968 geschuldeten ungeschmälerten Elementarunterhalt zu leisten. 1.540,96 DM stünde der Klägerin als endgültiger Elementarunterhalt der Anteil zu, den das Berufungsgericht insoweit unangefochten mit 1/3 angenommen hat, also ein Betrag von 510,31 DM bzw. Unter den dargelegten Umständen kann unentschieden bleiben, ob dem Berufungsgericht grundsätzlich bei seinem Ansatz der Bemessung des Vorsorgeunterhalts - auf der Grundlage des nur zur Hälfte angerechneten Einkommens der Klägerin - gefolgt werden könnte, sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Klägerin die durch ihre Erwerbstätigkeit erlangte eigene AltersSicherung auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müßte.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 1361 BGB § 323 ZPO
monatlichBerufungsgerichtVorsorgeunterhaltBemessungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yr
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. September 198i Ernst,
 Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TVh ZR 594/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Eckhardt Robert
 ring 5,
*
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Katharina
geb.
Im
*
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
JS-
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 1979 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 2. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren verheiratet. Sie haben drei Kinder, von denen zwei bereits volljährig sind. Die jüngste, im August 1964 geborene Tochter Carda lebt bei der Klägerin.
Am 14. August 1968 vereinbarten die Parteien in einem Prozeßvergleich, für die Zukunft getrennt zu leben.
 
Der Beklagte, der damals höchstens 1.800 DM monatlich verdiente, verpflichtete sich, zu dem Unterhalt der seinerzeit nicht erwerbstätigen Klägerin monatlich 600 DM, für den Sohn Burkhard einen Beitrag von 100 DM und für die beiden Töchter monatlich je 150 DM - mit bestimmten Nebenleistungen - zu zahlen. Die Klägerin nahm im Frühjahr 1969 zunächst eine AushilfStätigkeit und ab April 1971 eine volle Erwerbstätigkeit als Verkäuferin auf.
Unter Berufung auf die ErwerbStätigkeit der Klägerin erhob der Beklagte im Jahre 1977 Abänderungsklage auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht über monatlich 600 DM. Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Tochter Carda zahlt der Kläger zur Zeit monatlich 385 DM Unterhalt sowie 15 DM Krankenversicherungsanteil.
Durch Urteil vom 14. Dezember 1978, rechtskräftig seit dem 23. Januar 1979, wurde die Ehe der Parteien geschieden; die den Ehegattenunterhalt betreffende Folgesache wurde abgetrennt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin unter Abänderung des Vergleichs vom 14. August 1968 eine Erhöhung ihres Unterhalts für die Zeit vom 1. November 1978 (Rechtshängigkeit) bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Sie hat über die Unterhaltsrente von 600 DM monatlich hinaus einen zusätzlichen Monatsbetrag von 482,80 DM für den laufenden Lebensunterhalt geltend gemacht und verlangt außerdem monatlich 100 DM als Vorsorgeunterhalt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte unter Zurückweisung
SS
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des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt worden, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1978 bis zu dem 22. Januar 1979 zusätzlich monatlich 100 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen diese Verurteilung.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 14. August 1968 bejaht, weil die Klägerin seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Oktober 1977 an der Alters- und Invaliditätsvorsorge des Beklagten, die dieser durch Zahlungen auf eine Lebensversicherung sicherstelle, weder über den Versorgungsausgleich noch über den Zugewinnausgleich teilnehme. Insoweit sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber 1968 eingetreten.
Zur Begründung der Verurteilung des Beklagten auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts hat das Berufungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheide eine Zahlung von Vorsorgeunterhalt hier nicht deshalb aus, weil sich die Klägerin aufgrund ihres Erwerbseinkommens ihre Alters- und Invaliditätsversorgung selbst aufbaue und deshalb auf zusätzliche Zahlungen des
 
Beklagten nicht angewiesen sei. Das treffe nur insoweit zu, als der Klägerin wegen ihres eigenen Einkommens ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zustehe. Soweit sie aber neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzenden Unterhalt von dem Beklagten verlangen könne, umfasse dieser auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts sei - mit dem Oberlandesgericht Bremen (FamRZ 1979, 121) - von dem Unterhaltsbetrag auszugehen, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen habe, d.h. von monatlich 600 DM. Dieser Betrag entspreche einem fiktiven Bruttobetrag von 720 DM (20% Zuschlag). Hiervon sei entsprechend der Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversichernng ein Anteil von 18% anzusetzen. Damit ergebe sich ein Vorsorgebetrag von 129,60 IW. Da dieser über den von der Klägerin verlangten 100 DM monatlich liege, stehe ihr der geltend gemachte Betrag als angemessener Vorsorgeunterhalt zu.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
Das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, daß hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse seit August 1968 im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1979 IV ZR 57/78 = FamRZ 1979, 69*0*
 
Sir
 Nach dem Rechtszustand bei Abschluß des Prozeßvergleichs im August 1968 wurden Aufwendungen für eine AltersSicherung von dem Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht erfaßt, und sie waren demgemäß auch in den für die Bemessung des Unterhalts aufgestellten allgemeinen Tabellen und Richtlinien nicht enthalten (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442). Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die darauf hinweisen könnten, daß in dem Unterhaltsbetrag von 600 DM, zu dessen Zahlung der Beklagte nach dem Prozeßvergleich vom 14. August 1968 verpflichtet war, abweichend von der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung Vorsorgekosten mit enthalten gewesen wären. Seit Inkrafttreten des 1. EheRG sind die Kosten für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich in den zu berücksichtigenden Lebensbedarf des getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten einbezogen worden (§§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB) mit der Folge, daß der Vorsorgeunterhalt zu den Aufwendungen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinzukommt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1981 aaO). Insoweit umfaßt der Unterhaltsanspruch der Klägerin nunmehr auch einen angemessenen Vorsorgebetrag, der von der Unterhaltsregelung in dem Prozeßvergleich nicht erfaßt wurde und daher jedenfalls seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine entsprechende Erhöhung des Gesamtunterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 323 ZPO erfüllt wären (vgl. BGHZ 34, 110, 114 ff).
 
Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die eingetretene Änderung der Verhältnisse kann in ihren Auswirkungen bei einem Vergleich zwischen den für die Bemessung des Unterhaltsbetrages in dem Prozeßvergleich von August 1968 maßgebenden Umständen einerseits und dem durch die Bedarfslage der Klägerin - einschließlich eines Anspruchs auf den Vorsorgeunterhalt - bestimmten Zustand, der die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits bildet, andererseits, nicht als "wesentlich*1 im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO beurteilt werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Vorsorgeunterhaltsbetrag mit dem Berufungsgericht auf der Grundlage eines Elementarunterhalts von monatlich 600 DM zu berechnen wäre, weil das Berufungsurteil hinsichtlich der Bemessung der Elementarunterhaltsrente nicht angegriffen worden ist, oder ob der Vorsorgebetrag entsprechend der Auffassung der Revision aus dem nach der Berechnung des Berufungsgerichts an sich für den Zeitraum von November 1978 bis Januar 1979 geschuldeten Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 553,51 DM ermittelt werden müßte. In beiden Fällen führt die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts im Rahmen der von dem Beklagten geschuldeten Gesamtunterhaltsrente für den hier streitigen Zeitraum zu einer so geringen Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, daß die hierin zu dem Ausdruck kommende Veränderung der zugrundeliegenden Verhältnisse gegenüber dem Zustand bei Abschluß des Prozeßvergleichs nicht die Voraussetzungen einer "wesentlichen" Änderung nach § 323 Abs. 1 ZPO erfüllt (vgl. BGHZ 34, 110, 118).
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Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts sind - teilweise abweichend von der Berechnungsmethode, die das Berufungsgericht angewandt hat - die Grundsätze heranzuziehen, die der erkennende Senat in dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verkündeten Urteil vom 25. Februar 1981 dargelegt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 = FamRZ 1981, 864).
Danach ist zunächst der als Elementarunterhalt anzusetzende Betrag von 600 DM bzw. 553,51 CM in einen fiktiven Bruttobetrag umzurechnen. Dies ergibt nach der von dem Oberlandesgericht Bremen vertretenen Berechnungsweise (vgl. FamRZ 1979, 121), die das Berufungsgericht seiner Bemessung zugrunde gelegt hat, nach den Tabellenwerten für 1978 einen Betrag von 720 DM bzw. von 664,21 DM (Zuschlag von 2096).
Aus diesem Betrag errechnet sich als Anteil von 1896, der dem bis Ende 1980 geltenden Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, ein Vorsorgeunterhaltsbetrag von 129,60 DM bzw. von 119,56 DM. Der auf diese Weise ermittelte Vorsorgeunterhalt ist indessen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in vollem Umfang zusätzlich zu dem aufgrund des Prozeßvergleichs von 1968 geschuldeten ungeschmälerten Elementarunterhalt zu leisten. Der Vorsorgebetrag ist vielmehr vorab von dem zur Verteilung unter
 
den Ehegatten bestimmten Einkommensdifferenzbetrag abzuziehen, den das Berufungsgericht mit 1.660,52 DM errechnet hat. Von der alsdann verbleibenden "bereinigten” Einkommensdifferenz in Höhe von 1.530,92 DM bzw. 1.540,96 DM stünde der Klägerin als endgültiger Elementarunterhalt der Anteil zu, den das Berufungsgericht insoweit unangefochten mit 1/3 angenommen hat, also ein Betrag von 510,31 DM bzw. 513,65 DM. Nach Hinzurechnung des ermittelten Vorsorgebetrages beliefe sich der Gesamtunterhaltsanspruch der Klägerin für die restlichen drei Monate des Getrenntlebens mithin auf monatlich 639,91 DM bzw. 633,21 DM gegenüber dem ihr durch den Prozeßvergleich vom 14. August 1968 zugebilligten monatlichen Unterhaltsanspruch von 600 Ml.
Diese Änderung ist nicht geeignet, das Abänderungsbegehren der Klägerin zu rechtfertigen.
Unter den dargelegten Umständen kann unentschieden bleiben, ob dem Berufungsgericht grundsätzlich bei seinem Ansatz der Bemessung des Vorsorgeunterhalts - auf der Grundlage des nur zur Hälfte angerechneten
 Einkommens der Klägerin - gefolgt werden könnte, sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Klägerin die durch ihre Erwerbstätigkeit erlangte eigene AltersSicherung auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müßte.
Dr. Grell	Portmann	Dr.	Seidl
 Blumenrohr
Krohn